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Gebührenexperte gesucht!


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Hallo, Experten!

Ich habe mir redlich Mühe gegeben, die ausschließlich als Endbetrag übermittelte Summe von 79,24 EURO für folgende, zusammenhängende, an einem Tag durchgeführte „Amtshandlung“ zu verstehen:

- Austragen einer verkauften Waffe bei gleichzeitigem kompletten Eintrag der neuen Waffe (war beim Händler angezahlt, Nr. etc. war alles klar) mit Munitionserwerb

- „Aktualisierung“ der Berechtigung für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe durch den Ehepartner

- Voreintrag einer weiteren Kurzwaffe

Insgesamt wurden 6 Stempel gesetzt. Das Studium der Anlage Gebührenordung der WaffV hat mir nicht die gewünschte Aufklärung gebracht. Kann sich einer von Euch zur Entschlüsselung aufraffen? Schon einmal Dank im voraus für alle Bemühungen.

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Austragen einer Waffe: 12,78EUR

Anzeige Schußwaffenerwerb: 17,90EUR

Eintragung Erwerbserlaubnis: 40,90EUR

macht 71,58EUR, also wird der Punkt mit dem Ehepartner wohl der Rest von 7,66EUR sein.

Aber sag mal hast Du keine Rechnung mit den einzelnen Positionen bekommen?

[Typo eliminiert]

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wenn eine neue erwerbserlaubnis eingetragen wird, fallen gebühren für erwerbsanzeigen nicht an.

wie der sachbearbeiter den gleichzeitigen aus- und eintrag einer waffe (den es nach den buchstaben des waffg gar nicht gibt; eigentlich muss vorher ein voreintrag mit der ganzen bedürfnisprüfung sein) gewertet hat, kann dir wohl nur er selber sagen.

das gilt auch für den mun-erwerb (der ja wohl vorher schon drin war); het er den neu erteilt oder einfach "dringelassen".

der "ehegatte" dürfte keine feste gebühr haben, so dass es "nach dem verwaltungsaufwand" berechnet (vulgo: willkurlich festgesetzt) sein wird.

weil das immer noch ein paar leute nicht wissen nochmal langsam:

voreintrag für eine oder mehrere waffen: 110 dm

"eintrag einer waffe in einen voreintrag", wenn ein neuer voreintrag erteilt wird oder eine neue wbk ausgestellt wird: 0 dm

beispiel: ich beantrage eine neue wbk mit 8 neuen voreinträgen und bei der gelegenheit zeige ich den erwerb von 15 waffen an: 110 dm

anmerkung: warum schreibd der depp imma no dm? weis so imma no im gsetzt steht!

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@ HankEr:

...die ausschließlich als Endbetrag übermittelte Summe ...

@ HankEr und Falcon:

Dank für Eure Mühen!

Zum besseren Verständnis meiner Frage und der eventuellen Klarstellung der Angelegenheit noch einmal Folgendes:

Wir haben ein Team auf der Behörde, über das die Mehrzahl unserer Sportschützen (einschl. meiner Person) nur Positives berichten kann. icon14.gificon14.gificon14.gif

Die von mir geschilderte bzw. wegen der Gesamtsumme hinterfragte "Amtshandlung" wurde auch gem. aller gesetzlichen Vorschriften abgewickelt! So wurde bei der "Umtragung" einer Waffe des gleichen Kalibers auch eine aktuelle Bedürfnisbescheinigung zusammen mit dem erneuten Antragsformular für eine Eintragung in die noch kein halbes Jahr alte WBK vorgelegt. Hinzu kam die Bescheinigung des Waffenhändlers, die den (beabsichtigten bzw. angezahlten) Kauf einer Waffe (nach dem notwendigen Aus- und Eintrag durch die Behörde) bestätigte. (Bei der bisherigen Waffe handelte es sich quasi um einen Test- oder auch Fehlkauf. Drum prüfe, wer sich mit seinem Eintrag bindet! gr1.gif) Die Munitionserwerbsberechtigung wurde natürlich in der entsprechenden Zeile beim Austragen der "alten" Waffe ebenfalls gestrichen und bei der neuen Waffe erneut "gestempelt".

Mir geht es bei dem Gebührensalat nur um das nötige Verständnis, da ich immer wieder von noch Unerfahreneren auf solche und ähnliche Dinge angesprochen werde.

Da ich die Post auch erst am Freitagnachmittag erhalten habe, ergab sich noch keine Möglichkeit zur Rückfrage bei der Behörde. Die wird jedoch Anfang der Woche erfolgen. cool.gif

Auch mir ist schon lange klar, daß es etwas teurer ist, ein solch exklusives Hobby zu haben. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

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Hallo,

@ falcon: 110 DM = 56,24Euro, ich bezahle für einen Voreintrag aber 60,46 Euro. Warum?

Und weil ich begriffstutzig bin: wenn ich jetzt den Revolver kaufe und beim Amt anmelde und gleichzeitig einen Voreintrag für ´nen Vorderschaftrepetierer haben möchte, muss ich für die Gebühr für die Flinte bezahlen, den Revolvereintrag gibt´s gratis dabei?

Gruss

Mopper

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In Antwort auf:

...die ausschließlich als Endbetrag übermittelte Summe ...


wunderte mich eben ein bißchen, ich beomme immer eine Kostenrechnung mit allen Positionen.

Das oben geschilderte war bei mir fällig, als ich eine neu erworbene Waffe (ohne Voreintrag) eintragen, eine verkaufte Waffe streichen und eine andere Waffe voreintragen ließ.

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Zum selben Thema hätte ich ein Frage:

Bei mir steht demnächst grin.gif ein neuer Voreintrag für eine KW an. Beantragt ist er schon. Die zugehörige Waffe wollte ich mir in den nächsten Tagen beim Händler meines Vertauens schon mal anschauen und, ggfs. gegen Anzahlung, zurücklegen lassen, bis die (leider notwendige frown.gif, da vorherige schon zu lange zurückliegt) Abfrage des Zentralregisters da ist.

Läßt sich hier irgendwas an Gebühren sparen, wenn ich mit den kompletten Daten der Waffe bei O-Amt aufkreuze, um diese gleich mit dem Voreintrag eintragen zu lassen?

Gruß, Ronald

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Hi Ronald,

so etwas in dieser Art hat ein Kumpel aus unserem Verein auch mal gemacht. Der Sachbearbeiter vom OA fand das jedoch nicht ganz so doll.

Seine Argumentation war: Vor dem Eintrag einer Erwerbsberechtigung in die WBK darf der BÜMA keinen Kaufvertrag über eine erwerbspflichtige Schußwaffe abschließen. Eine Reservierung einer bestimmten Waffe ggf. verbunden mit einer Anzahlung würde faktisch einem vorgezogenen Kaufvertrag gleichkommen.

So gesehen - so ganz Unrecht hat er nicht.

Gruß

Manfred

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Bei uns ist das kein Problem! Man kann der Sachbearbeiterin die Daten der Waffe(n) schon mit dem Antrag abliefern. Wird die Waffe gleichzeitig mit dem Voreintrag eingetragen, entfällt sogar die Anmeldegebühr von 12,xx€ icon14.gif

Gruss

Hilli

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hillies methode ist absolut gesetzeskonform und aus gebührengründen empfehlenswert.

627 pc's sachbearbeiter hat keine ahnung: das waffengesetz beschäftigt sich ausschließlich mit dem umgang von waffen; zivilrechtliche verträge (kaufvertrag, auftrag, verwahrungsvertrag,etc.) haben für das waffenrecht keinerlei relevanz.

solange die waffen bei einem berechtigten liegen, kann ich hunderte davon kaufen... nur in die handbekommen werde ich sie kaum.

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@627 PC

Ne, ne! Du darfst Besitz und Eigentum nicht miteinander verwechseln.

Ich kann Waffen kaufen, soviel und was immer (natürlich in gewissen Grenzen) ich will, und dabei das Eigentum darüber erlangen.

Ich darf Sie auch bezahlen, mich vertraglich binden etc.

Ich darf nur eins nicht: Sie in Besitz nehmen.

Ich darf damit auch keinen Kaufvertrag abschließen, der die Inbesitznahme unter allen Umständen beinhaltet.

Aber ich darf anzahlen, mir somit das Eigentumsrecht sichern und bei Vorliegen des Voreintrags die Waffe in Besitz nehmen.

Geht was schief, muss ich mit meinem Händler einig werden. Der schlimmste Fall könnte sein, dass ich, bis ich bzw. er sie weiter verkaufen konnte, Verwahrungsgebühren für die Waffe an meinen Händler bezahlen muss.

Gruß, Ronald

P.S. Danke falcon für Deine Bestätigung. Wollte das schon früher abschicken, aber 3SAT mit Doc Schillers Auftritt und dann auch noch Erin Brokovich bis zur ersten Pause haben die Absendung verhindert.

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Hallo,

gibt´s denn einen Link wo ich alle Waffenrechtlichen Gebühren nachlesen kann?

Auf der BMI-seite finde ich nur Vorschriften aber keine konkreten Zahlen.

Gruss

Mopper

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Und weil´s so irgendwie nich klappt, dann eben so:

Abschnitt II: Feste Gebühren DM

1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte(§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,- (56,24 €)

2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,- (56,24 €)

3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,- (86,92 €)

4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte fürWaffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,- (204,52 €)

5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei

Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,- (76,69 €)

6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,- (40,90 €)

7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,- (25,56 €)

8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM (25,56 €)

zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7

9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen

beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits

eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,-

10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

B) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere

Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,-

11. Eintragung a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die

Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung

einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 25,-

B) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,-

c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel

in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,-

12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb-

scheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,-

13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,-

14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,-

15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,-

16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,-

17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 250,-

18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis

19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-

21. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,-

23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-

24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,-

25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d

Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-

27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2der 1. WaffV) 20,-

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  • 3 Wochen später...

Hallo, Gebührenfreunde!

... nur um das Rätselraten zu beenden:

Zwischenzeitlich habe ich die Auflösung für die Gebührenberechnung für den von mir geschilderten Fall durch Nachfrage bei der Behörde erhalten (Grundlage WaffV 4 Gebührenverzeichnis):

Nr. 10 Eintragung in eine bereits ausgestellte ... DM 80,00 EURO 40,90

Nr. 11 B) Eintragung des Überlassens... DM 25,00 EURO 12,78

Nr. 12 Eintragung der Berechtigung MunErwerb DM 50,00 EURO 25,56

Da kann ich wohl noch dankbar sein, dass die eingetragene Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Ehepartner offensichtlich noch als Serviceleistung betrachtet wurde.

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