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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Der von mir beschriebene Fall dürfte m.M.n. sogar ein Grund für die "Privilegierung" der 10ender sein. Es ist besser, der Opa lässt ein paar Jahre seine Waffen im Schrank bzw. verborgt sie gesetzeskonform an seine künftigen Erben zwecks Benutzung, als dass er aufgrund körperlichen und ggf. geistigen Verfalls noch ein Unglück verschuldet. Das tut niemandem weh. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Warum in aller Welt sollten wir eine VERSCHÄRFUNG des WaffG verlangen? Es geht hier um teuer mit privatem und versteuertem Geld erworbene Waffen, die wphl kaum zu Straftaten eingesetzt werden. (ansonsten bitte Statistik beibringen, dass sportliche Betätigung irgendwie Einfluss auf kriminelles Habdeln hat!). Nehmen wir den Fall, Opa will diese Waffen Sohn oder Enkeltochter vererben, kann das aber erst mit dem Ableben. (Erbenprivileg geht nicht mit Schenkung). Diese Familie würdest du enteignen. Pfui! -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Die werden in Kürze sicher verfügbar sein. Denn das ist ein Bombengeschäft. Mich persönlich tangiert es peripher, wie sich die Arbeitsmarktlage der Juristen ändert. Fakt dürfte sein, dass lt. Darwin die am besten überleben, die sich am besten an sich verändernde Bedingungen anpassen können. In jedem Beruf. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
@MarkF Du verkennst in meinem Posting, dass ich a) ChatGBT zwar als Beispiel brachte (weil verfügbar), dieses aber kritisierte. Jedoch den Fortschritt des letzten halben Jahres hervorhob. Vor einiger Zeit fragte ich die KI zu einem mir leicht lösbaren juristischen Problem und KI antwortete reine Googlegrütze. Ich wies sie auf vergessene Paragraphen hin und sie korrigierte ihre Ansicht. Vollkommen unbrauchbar damals. Das obige Resultat dagegen sieht wenigstens für einen Laien brauchbar aus (die halluzinierten Stellen habe ich nicht überprüft), aber, im Vergleich, ein echter Fortschritt. b) Jetzt nimm eine KI, die NICHT das Internet als solches, sondern juristische Fachlliteratur und Fachbeiträge auswertet. Die nimmt einem guten Fachmann Fleissarbeit ab, ist wahrscheinlich so gut wie ein Durchschnittsjurist und besser als ein schlechter. Vielleicht noch nicht heute, aber bald. c) Den Juristen vor Gericht wurd es nicht arbeitslos machen, ist aber für reine Auftragsschreiber von juristischen Gutachten bald eine Gefahr. Oder Chance ... -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Praktisch läuft das in der Tat (wahrscheinlich überall) so ab, die Frage ist, wie lange noch. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
So steht es im Gesetz und wenn man in dem § etwas weiter oben schaut, steht dort: Und genau das steht im Absatz 5 NICHT. Ein Vöglein hat mir gezwitschert, dass die Weglassung durchaus gewollt war. Und es war ein recht großes Vöglein. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Da bin ich bei dir. Du hast Recht - ich habe die Aufgabenstellung falsch gelesen. Mea culpa. Dann ist eigentlich nur noch relevant, ob er immer noch Mitglied in einem Verein ist, der einem §15-Verband mittelbar angehört. Dann hat P gute Karten, ganz ohne KI. -
Aus genau diesem Grund sollte man zwar die Expertise von Juristen nutzen, sie aber auf keinen Fall in Gremien wählen - die Sitzungsdauer verdreifacht sich.
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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich sehe für Juristen in Behörden und Unternehmen, deren Lebenszweck das Erstellen juristischer Gutachten ist, in Kürze ziemlich schwarz. So schnell, wie sich die KI aktuell entwickelt, wird sie viele bisher gutbezahlte Jobs für "fleißige Intelligenzler", die nicht vorwiegend kreativ oder intuitiv tätig sind, arbeitslos machen. Das, was ich hier genutzt habe, ist kostenlos. Bezahlversionen, spezialisiert auf juristische Fragestellungen, werden da noch wesentlich besser und juristisch sauberer formulieren. Oje! -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Langfassung ChatGBT: Langfassung (juristisch sauber gegliedert, mit Begründung und systematischer Herleitung). Ich halte mich eng an Wortlaut, Systematik und Sinn der §§ 4 Abs. 4, 8, 14 WaffG sowie an die hierzu ergangene Verwaltungspraxis und Rechtsprechung. 1. Grundfall – Folgeprüfung des Bedürfnisses beim „10-Ender“ 1.1. Ausgangspunkt der Prüfung Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis – insbesondere das Bedürfnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) – fortbestehen. Diese Prüfung ist eine reine Folgeprüfung, keine Neuerteilung; sie darf also nur feststellen, ob das ursprüngliche Bedürfnis noch besteht oder weggefallen ist. Bei Sportschützen richtet sich der Bedürfnismaßstab nach § 14 WaffG, und zwar: § 14 Abs. 2 WaffG: Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb von Schusswaffen; § 14 Abs. 4 WaffG: Regelung des Fortbestehens des Bedürfnisses für bereits besessene Waffen. 1.2. Der Spezialfall des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG („10-Jahres-Regel“) Der entscheidende Satz lautet: Das Gesetz macht hier also eine deutliche Erleichterung: Nach Ablauf von zehn Jahren genügt die bloße Mitgliedschaft im Schießsportverein; Nachweise über tatsächliche Schießsportausübung sind nicht mehr erforderlich. Die amtliche Begründung zur Waffenrechtsänderung 2020 bestätigt das: Nach zehn Jahren soll von einer „gefestigten waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Verwurzelung im Schießsport“ ausgegangen werden; der Verwaltungsaufwand soll reduziert werden. Damit ist klargestellt: Die Folgeprüfung darf sich bei diesen „10-Endern“ auf die Mitgliedschaftsbescheinigung beschränken. 1.3. Anwendung auf den Grundfall Sachverhalt P ist seit mehr als 10 Jahren Sportschütze; besitzt Waffen im Kontingent nach § 14 Abs. 2 WaffG; legt eine Bescheinigung seines Vereins, des PSV Dingenskirchen e.V., vor; der PSV gehört als Mitglied dem BDS (anerkannt nach § 15 Abs. 1 WaffG) an. Würdigung Mitgliedschaftsnachweis: Die Bescheinigung bestätigt, dass P Mitglied des PSV ist und dass der PSV dem BDS angehört. Damit ist die gesetzlich verlangte Voraussetzung erfüllt: Mitgliedschaft in einem „Schießsportverein nach § 14 Abs. 2“ – also einem Verein, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Dachverband angehört. Formelle Anforderungen: Das Gesetz verlangt keine weiteren Angaben (z. B. Häufigkeit des Schießens, Disziplinen usw.), sobald die 10-Jahres-Regel greift. Die Behörde darf daher – wenn die Bescheinigung echt und plausibel ist – nicht mehr auf die tatsächliche Schießsportausübung abstellen. Ergebnis: → Die Behörde muss die Folgeprüfung positiv abschließen. Ein weiteres Nachprüfen des „Fortbestehens“ über die Mitgliedschaft hinaus wäre gesetzeswidrig, da § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG den Prüfungsumfang abschließend regelt. 1.4. Zwischenergebnis 2. Abwandlung – P seit Jahren inaktiv, Mitglied nur in der Schach-AG 2.1. Neue Sachverhaltsmerkmale P schießt seit 3 Jahren nicht mehr mit erlaubnispflichtigen Waffen. Er hat seine frühere schießsportliche Betätigung endgültig eingestellt. Seit 1.1.2023 ist er Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V., aber nur in der Schach-AG; er zahlt keine Beiträge an den BDS/LV, will auch keine BDS-Leistungen. Der PSV hat zwei getrennte Abteilungen (Schießsport und Schach), getrennte Kassen und unterschiedliche Beitragshöhen. Nur acht Mitglieder (nicht P) betreiben aktiv Schießsport; diese sind über den LV dem BDS als Mitglieder gemeldet. 2.2. Rechtlicher Rahmen der Abwandlung Auch hier gilt grundsätzlich § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG. Aber die Frage ist: Ist P noch „Mitglied in einem Schießsportverein nach Absatz 2“? Die Vorschrift setzt voraus, dass die Mitgliedschaft dem Schießsportverein als solchem zuzurechnen ist. Wenn eine Organisation mehrere rechtlich selbstständige oder organisatorisch streng getrennte Abteilungen hat, kann eine bloße Mitgliedschaft in der nicht schießsportlichen Abteilung nicht automatisch als Mitgliedschaft in einem Schießsportverein im Sinne des Waffenrechts gelten. Entscheidend ist also: Gehört P der schießsportlichen Organisationseinheit an, oder nur einem anderen (nicht schießsportlichen) Zweig? 2.3. Systematische Auslegung und Verwaltungspraxis § 14 Abs. 2 WaffG: Der Verein muss den Schießsport als Zweck fördern. Die Mitgliedschaft muss sich auf diesen Zweck beziehen. Reine Passiv- oder Fördermitgliedschaften außerhalb des Schießsports reichen nicht. § 15 Abs. 1 WaffG: Der übergeordnete Verband (hier BDS) muss den Schießsport fördern und die Einhaltung der schießsportlichen Regeln gewährleisten. Diese Zurechnung gilt über die Mitgliedsvereine und deren aktive Schützen. Wer aber nicht über den Verein als Schütze an den Verband gemeldet ist, ist faktisch kein Sportschütze im Sinne des § 14 WaffG. Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV), Ziff. 14.4: Die Mitgliedschaft im Schießsportverein genügt, „sofern diese Mitgliedschaft tatsächlich dem Schießsport dient“. Bloße Formalmitgliedschaften ohne sportlichen Bezug („Papiermitgliedschaften“) können im Rahmen der Bedürfnisprüfung beanstandet werden. 2.4. Anwendung auf den Abwandlungsfall Formelle Mitgliedschaft: P ist zwar Mitglied des Gesamtvereins PSV Dingenskirchen e.V. Aber seine Mitgliedschaft besteht nur in der Schach-Abteilung. Er ist nicht als schießsporttreibendes Mitglied über den LV/BDS gemeldet. → Damit fehlt ihm die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG. Denn für das Waffenrecht ist nur derjenige „Schießsportverein“, der organisatorisch den Schießsport betreibt und im Dachverband registriert ist. Eine Schach-AG, die nichts mit Schießen zu tun hat, fällt nicht darunter. Materielle Gesichtspunkte: Selbst wenn man formal argumentieren wollte, der PSV sei „ein Verein, der auch Schießsport betreibt“, so ist P objektiv seit drei Jahren inaktiv und hat jede schießsportliche Betätigung beendet. Das Bedürfnis – also die auf schießsportliche Betätigung gerichtete Zweckbindung – besteht damit materiell nicht mehr. Auch unter der erleichterten 10-Jahres-Regel darf die Behörde den offensichtlichen Wegfall des Zwecks berücksichtigen (§ 8 Nr. 2 WaffG). Rechtsprechung: VG Würzburg, Beschl. v. 27.06.2022 – W 3 S 22.728: Selbst bei „10-Endern“ kann die Behörde prüfen, ob die Mitgliedschaft tatsächlich eine schießsportliche ist; eine rein formale Mitgliedschaft genügt nicht. OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2020 – 20 A 1042/19: Der bloße Besitz der Waffen ohne jeden schießsportlichen Bezug kann als Indiz für Wegfall des Bedürfnisses gewertet werden. BVerwG, Urt. v. 28.11.2023 – 6 C 6.22: Das Waffenrecht kennt kein dauerhaftes Besitzrecht allein aus alter Verbundenheit; das Bedürfnis muss im Grundsatz fortbestehen. Die 10-Jahres-Regel entbindet nicht von jeder Plausibilitätsprüfung. 2.5. Ergebnis zur Abwandlung Die Behörde darf in dieser Konstellation vom Wegfall des Bedürfnisses ausgehen, weil: P keine schießsportliche Mitgliedschaft mehr besitzt (nur Schach-Abteilung); er keine Beiträge an den Dachverband entrichtet (also nicht als Sportschütze geführt wird); er seit Jahren nicht mehr schießt und das Schießen endgültig aufgegeben hat; damit die tatsächliche Zweckbindung des Waffenbesitzes entfallen ist (§ 8 Nr. 2 WaffG). Die formale Vereinsmitgliedschaft reicht in diesem Fall nicht mehr, weil sie nicht die gesetzlich geforderte Art von Mitgliedschaft ist. Ein Bedürfnis, „Schusswaffen als Sportschütze zu besitzen“, ist objektiv nicht mehr gegeben. 2.6. Behördliches Vorgehen Die Behörde müsste den Sachverhalt aufklären (§ 24 VwVfG): Bestätigung des Vereins einholen, in welcher Abteilung P Mitglied ist; ggf. prüfen, ob der Verein ihn als Schützen beim BDS gemeldet hat. Steht fest, dass P kein schießsportliches Mitglied ist, darf die Behörde das Bedürfnis verneinen und die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen. 3. Zusammenfassung Punkt Grundfall Abwandlung Mitgliedschaft im Schießsportverein (§ 14 Abs. 2) Ja – PSV ist BDS-Verein Nein – P nur in Schach-Abteilung § 14 Abs. 4 S. 3 (10-Jahres-Regel) erfüllt, Mitgliedschaft genügt formell evtl. erfüllt, aber inhaltlich nicht, da kein Schießsportbezug Tatsächliche Schießsportbetätigung unerheblich vollständig eingestellt Fortbestehen des Bedürfnisses bejaht zu verneinen Handlung der Behörde Folgeprüfung positiv abschließen Bedürfnis weggefallen, Widerruf möglich 4. Schlussfolgerung Im Grundfall muss die Behörde die Folgeprüfung positiv abschließen, da die Mitgliedschaftsbescheinigung die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG erfüllt. In der Abwandlung darf (und muss) die Behörde vom Wegfall des Bedürfnisses ausgehen, weil die Mitgliedschaft keine schießsportliche ist und der tatsächliche Bezug zum Schießsport endgültig beendet wurde. Der Waffenbesitz dient damit keinem schießsportlichen Zweck mehr. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Da habe ich doch auch mal Chat GBT angeworfen - wenn ich auch vor ca. 3 Monaten extrem enttäuscht von der Performance war, scheint die KI sich inzwischen doch etwas weiterentwickelt zu haben: -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Das liest sich irgendwie wie von KI generiert ... -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Sal-Peter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Da P Überkontingent hat, hat nicht der LV über das Bedürfnis zu bescheiden, sondern der BDS Bundesverband. Quelle: WaffG §14 (5) Da wird es ziemlich eng. -
Das ist schon ziemlich klar: Regelmäßig kommen Jugendgangs in die Kleingartenanlage und verursachen irgendwelche Schäden, sei es Vandalismus, sei es Vermüllung, sei es Einbrüche ... Die Schrebergärtner fühlen sich hilflos, weil die Polizei nichts tut. "Ist ja noch keiner umgebracht worden" oder so. Einer von den Schrebergärtner, dem das besonders auf den Senkel geht, nimmt seine Armbrust mit - und "erlegt" einen der Störer, erwischt wahrscheinlich gerade den Jüngsten. Total bescheuert. Aber ich kann ihn verstehen (nicht jedoch billigen, es sei denn, der Jugendliche war gerade dabei, seinen Bungalow auszuräumen, dann auf jeden Fall). Da inzwischen Notwehr sehr eng ausgelegt wird, wird der Armbrustschütze sicher eine gewisse Strafe bekommen. Je nach Frühstück des Richters.
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Solange es sich hier nicht um einen Jagd- oder "Kriegs"-Bolzen handelt, sindern um einen mit "Feldspitze", tamponiert der Bolzen die Wunde. So schnell verblutet man da nicht. Ausser, ein Depp zieht das Stöckchen raus...