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Pepsus

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  1. Mittlerweile bin ich schlauer, die Behörde rechnet pauschal (wenn nichts anliegt, also Minimalgebühr) 40€ für Zuverlässigkeit, 60€ für Verlängerung (drei Stempel) und 112 Euro für den Ortstermin. Hat jemand eine Quelle für die Erfordernis der regelmäßigen Besichtigung? Google Suche spuckte mal einen Halbsatz aus, dass das zur Verlängerung passieren soll aber der Link dahinter gab nichts weiter her. Ähnlich wie bei der Waffenkontrolle könnte ich verstehen, dass man regelmäßig mal Lagermengen oder Zusammenlagerung von Zündern und Pulver prüft. Auch wenn man in beiden Fällen nur die erwischt, die selbst bei Ankündigung zu doof/faul sind die regelkonforme Aufbewahrung wiederherzustellen. Aber dann sollen sie es für ihr Geld auch tatsächlich prüfen! 😄
  2. Die GebührenVO schreibt ja auch, dass die Gebührenfestsetzung maximal auf den Verwaltungsaufwand begrenzt ist. Jetzt frage ich mich natürlich, wie lange die standardisierten Anfragen zur Zuverlässigkeit, Verarbeiten der „leeren“ Antworten und 2 Stempel dauern können? Plus 10 Minuten vor Ort und ggf. anteilige Reisezeit der Rundreise? Das müsste nach meiner Rechnung ein Stundenlohn von 300€ ergeben. Ich würde mich als „einfachsten anzunehmenden Antragsteller“ bezeichnen, warum kann dann nicht der Minimalbetrag der Rahmengebühr dabei heraus springen? Da der 27er im Vergleich zur WBK ein Ablaufdatum hat, sollte man diese Behörde aber noch sanfter behandeln, denn der Ärger wenn man sich dort unbeliebt macht ist größer…
  3. Super, danke Dir! Somit liegt der Gebührenrahmen wohl bei 95-600 Euro wenn Zuverlässigkeit aktuell geprüft wird. Dann können sie ja noch weit mehr zulangen, wenn es ihnen gefällt. Also gilt wie immer: Unauffällig stillhalten und freundlich nicken.
  4. Hallo zusammen, ich bin etwas verloren im Verordnungsdschungel. Nachdem sich das Ordnungsamt bei der §27 Verlängerung einen ordentlichen Schluck genehmigt hat und jetzt 222 Euro statt zuvor 150 Euro aufgerufen werden, wollte ich dem mal nachgehen. Der Bescheid erhebt weiterhin Gebühren gemäß §37 SprengG, SprengKostV von 1991 und beschreibt Gebührenanteile von "Verlängerung", "Zuverlässigkeitsprüfung" und "Außendienst". Dass es in der SprengKostV Änderungen in 2005 gab - geschenkt - änderte nichts am Gebührenrahmen, der maximal 400 DM respektive 202 Euro vorsieht. Eigentlich sollte demnach die Verlängerung aber nicht nach Aufwand sondern nach Tabelle abgerechnet werden. Jetzt ist allerdings auch mir aufgefallen, dass sowohl §37 SprengG wie auch die SprengKostV bereits 2016 aufgehoben wurden. Ein anderer Thread besprach bereits die Gebührenkompetenz der Länder ohne konkret ins Detail zu gehen. Was bedeutet das denn nun, im meinem Fall in NRW? Darf die Behörde für ihre zwei Stempel im Büchlein nun beliebige Beträge ansetzen? Wobei ich meinerseits eigentlich Beratungshonorar verlangen müsste, denn die Damen waren zwar leidlich nett aber hatten nur bruchstückhaftes Wissen über die Lagerrichtlinie und was ein Wiederlader überhaupt so treibt... Viele Grüße Stefan
  5. Ist ja witzig, 1:1 abgeschrieben von Herrn Soens ohne Quellenangabe. Gibt es denn auch eine Begründung wie man zu dieser Auffassung kommt, wenn der Wortlaut des Gesetzes ein anderer ist? Allein schon der handwerkliche Fehler, dass Satz 1 gar nicht die Folgeprüfungen behandelt… Aber vermutlich wird das wieder wie so manches im Waffengesetz keinen Sinn ergeben. Aber das Fehlen von Kompetenzen als Begründung zu akzeptieren, finde ich schon stark. Da fallen mir sicher auch Sachen ein, die aufgrund eigener Inkompetenz einer Neuauslegung von Gesetzen erfordern.
  6. Das sind alles praktisch verständliche Ursachen. So einen Sachbearbeiter gibt es hier auch (Wirtschaftsförderung => Impfzentrum => Waffenrecht). In der gleichen Realität dürften Steuererklärungen aber nur noch von Steuerberatern erstellt und anschließend im Finanzamt abgenickt werden. Oder Bauanträge müssen immer durchgehen, weil ja schließlich ein Architekt als Experte involviert war. Sicher geht es mir auch primär ums Prinzip. Wenn die Behörde fachlich nicht in der Lage ist ihrem Auftrag nachzukommen (hier: Bestandsaufnahme anhand des zuletzt vorgelegten Gutachtens), darf es keine Lösung sein den staatlichen Auftrag zu privatisieren.
  7. Nein, wir sind nur nicht viele und haben relativ geringe Beiträge im Vergleich zu anderen Vereinen. Tatsächlich ist unser Stand praktisch neu (jetzt erste Regelprüfung nach Umbau). Geben das Geld halt nur lieber in der Jugendarbeit aus als für Gutachten…
  8. Einige Aspekte möchte ich noch hinzufügen. Das „freundliche Gespräch“ wurde natürlich schon geführt, in der Sache bleibt man hier hart, dass das Gutachten vom Gesetz gefordert werde. Viele schreiben übrigens auch einfach vom genannten beim RSB veröffentlichen Kommentar ab. Wie lief es denn früher? Behördenvertreter kam zum Regeltermin vorbei und hat Soll/Istzustand der Anlage verglichen. Klar, hier können Mängel erkannt werden und dann ein Sachverständiger involviert werden. Bei einem abgelaufenen Verbandskasten ging es natürlich auch immer ohne. Heute wird immer das Gutachten gefordert ohne dass die Behörde selbst begutachtet. Auf der anderen Seite beklagt man sich, dass man bei uns im Kreis bei über hundert Schießstätten und (laut Auskunft häufig) 60-80 seitigen Gutachten überlastet sei und deswegen andere Anträge gerne mal 4-6 Monate dauern. Ich fürchte auch gar weniger die regelmäßigen Kosten (obwohl sie hier eine 20% Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ausmachen) sondern die Sachverständigen selbst, denen man praktisch hilflos ausgeliefert ist. Vor allem wenn der bisherige nicht mehr greifbar ist und ein neuer die Richtlinien nach seinem Gusto interpretiert, sind die Kosten für das Gutachten das kleinste Problem. Und das ist meiner Erfahrung kein theoretisches Problem sondern kann sogar mit Sinneswandel desselben Sachverständigen passieren. Zuletzt eine Frage an die Juristen unter euch, denn vielleicht gerate ich als Laie auch wieder in die Falle des Juristendeutsch: Satz 2 sagt: Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. „Nach Satz 1“ ist meines Erachtens keine temporale Präposition (im Sinne von 4 Jahre nach Bau), sondern modal - auf welche Art („hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen“) zu verstehen. Das „Wer?“ ist in Satz 2 redefiniert („durch die zuständige Behörde“) unter Weglassens des Sachverständigen Zusatzes.
  9. Hallo zusammen, da ich in dem urlangen Thread zur 2020er WaffG Änderung nichts gefunden habe, stelle ich meine Frage mal hier in den Raum: Ist es erforderlich, dass bei einer Regelüberprüfung einer Schießstätte zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen wird? Primär sei hier §27a WaffG genannt: Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Das ist klar, neuer Stand oder Umbau bedarf natürlich eines Gutachtens eines Sachverständigen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre. Regelüberprüfung bei erlaubnispflichtigen Waffen = 4 Jahre. Geprüft wird durch die zuständige Behörde. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Auch klar. Werden Sicherheitsmängel bekannt, kann die Behörde einen Sachverständigen hinzu ziehen. Unter Berücksichtigung dieser vier Sätze fehlt mir die Grundlage, weshalb für Regelüberprüfungen (Satz 2 und 3) ein Sachverständiger notwendig sein sollte. Mein Behördenleiter bezieht sich übrigens auf folgenden Satz 5: Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1 bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen. Auch wenn das an den Bedingungen nichts ändert, ist das "nach den Sätzen 1 bis 4" meines Erachtens unglücklich formuliert weil es den Sachverständigen auch mit Satz 2 und 3 indirekt in Verbindung bringt. "1 und 4" hätte die Sache präzisiert. Als weiteres Puzzlestück kann ich noch eine Anmerkung zum §27a WaffG beibringen, geschrieben von einem Bernd Soens und veröffentlicht beim Rheinischen Schützenbund: § 27a Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet die Behörde, zur Erst- und auch zur Regelüberprüfung einer Schießstätte, einen anerkannten Schießstandsachverständigen hinzuzuziehen (mit der sicherheitstechnischen Überprüfung zu beauftragen). Einen Ermessens- oder Interpretationsspielraum wie ihn der § 12 AWaffV einräumte, gibt es aufgrund der gesetzlichen, eindeutigen Vorgabe durch den § 27a WaffG nicht (mehr). https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/anmerkungen-zum-27a-3-gesetz-zur-aenderung-des-waffengesetzes/ Diese Aussage halte ich nach Studium des §27a WaffG für grob falsch. In Satz 1 ist von den Regelüberprüfungen gar keine Rede. Insgesamt strotzt genannter Text aber von inneren Widersprüchen, z.B. stellt er es als Ausnahme da, dass gerade bei offenen Sicherheitsmängeln die Behörde ein Wahlrecht hätte, selbst zu prüfen. Bernd Soens ist übrigens wohl selbst Sachverständiger und hat offenbar ein Eigeninteresse, nun möglichst vielen Standbetreibern seine Dienste anzubieten. Und ja, ich weiß auch, hier gibt's keine Rechtsberatung, Bescheid abwarten, usw... Wollte nur mal eure Meinungen hören. Bei 600-800 Euro alle 4 Jahre für ein Gutachten würde sich ein Rechtsstreit mit der Behörde möglicherweise amortisieren Viele Grüße Stefan
  10. Hallo zusammen, ich habe meine Steyr LP1 vor einigen Jahren mit dem Set von CO2 auf Druckluft umgebaut. Seit kurzem habe ich (mutmaßlich) nach Lagerung von > 4 Wochen (mit & ohne montierter Kartusche während der Lagerung) ein Problem mit dem Druck. Dieser reicht reproduzierbar nur noch aus, um Diabolos in Höhe Ring 5 unten einschlagen zu lassen. Als Problemlösung erwies sich, die Kartusche abzuschrauben, einige Mal zu spannen und den Abzug zu betätigen. Interessanterweise lässt die Waffe dabei 4-5x zur Schussauslösung noch Luft durch den Lauf ab. Sobald keine Luft mehr kommt, kann ich die Kartusche wieder montieren und der Druck ist anschließend auf normalem Niveau. Auf die Gefahr hin, dass jemand möglicherweise schon ähnliches erlebt hat oder eine Erklärung bieten kann: - Wie kann bei demontierter Kartusche noch komprimierte Luft innerhalb der Waffe verbleiben? Alle Luft zwischen Kartusche und Arbeitsventil sollte doch bei Demontage der Kartusche in Richtung selbiger entweichen. - Wie kann es darauf aufbauend sein, dass bei Schussauslösung diese verbleibende Luft nur teilweise Richtung Lauf abgelassen wird? - Alle Dichtungen sehen sehr gut aus, Arbeitsventil und Federn zeigen ebenfalls keine Anzeichen einer Beeinträchtigung. Nun habe ich ja eine Lösung für das Problem und es ließe sich durch regelmäßiges Training ohnehin vermeiden... 🙄 Trotzdem interessiert mich die Ursache des Ganzen. Einschicken zu Steyr erscheint mir zurzeit nicht zweckmäßig, da es ohnehin erst nach ein paar Wochen reproduziert werden könnte... Viele Grüße Stefan
  11. WaffVwV Zu § 7: Sachkunde 7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderweitige Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter. Und wenn sie nach altem Recht (wohl hier vor 2003) durch Ausstellung einer WBK anerkannt wurde, sollte diese WBK als gültiger Nachweis reichen. Genauso sollte man sich mit seiner vor-2003 WBK auch als Standaufsicht eintragen lassen können, denn damals war man ja auch dafür qualifiziert.
  12. ich bin vollends verwirrt. Die drei nummerierten Teilsätze sind ja wirklich nur ein vollständiger Satz. Na dann, nichts für ungut.
  13. Vermutlich geklärt und ich finde es nur nicht: Woraus genau ergibt sich nochmal aus 6 AWaffV eine Pflicht des Schießstandbetreibers? Meines Erachtens betrifft die Einhaltung doch den Schützen, der (im Falle einer behördlichen Kontrolle) die Konsequenzen trägt, wenn er mit einer entsprechenden Waffe „sportlich“ unterwegs ist. Absatz 4 regelt auch klar, dass das BKA hinsichtlich einer Beurteilung zuständig ist und nicht der Betreiber einer Schießstätte oder sogar nur die Aufsicht.
  14. Tube Fenistil gegen Insektenstiche aller Art.
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