

tt22
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Die Waffen bleiben also in dem A/B Tresor mit Bestandsschutz, in dem sie jetzt auch schon stehen und sollen "nur" auf die erste eigene WBK umgeschrieben werden? Dann greift ja sowieso die "Gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft"! § 36 Abs. 4 WaffG zum Bestandsschutz: (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben. Also gar kein Problem! Beim WBK Antrag einfach auf die bereits nachgewiesenen Bestandsschutz-Tresore und § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG verweisen... Ein Oer/Ier Tresor ist somit erst nötig, wenn die Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft beendet wird (Auszug etc.). Sofern das nicht passiert, kann der Bestandsschutz sogar "vererbt" werden, wenn vorher zusammen aufbewahrt wurde: Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
tt22 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Na ja, § 36 Abs. 4 WaffG verweist auf die AWaffV, welche dann selber in § 13 die Aufbewahrung unterschiedlich regelt zwischen "Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition" - Tresore mind. Klasse 0 und "Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist" - verschlossenes Behältnis. Sollte das so wie im Entwurf kommen, wären SRS-Waffen ersteres und anders als für Salutwaffen (§ 39b Abs. 3 WaffG) sieht der Entwurf auch keine Erleichterungen bei der Aufbewahrung vor - also Tresor Klasse 0 oder sofern vorhanden noch Altbesitz A/B Schränke. Da kann dann der ehemals scharfe Salut-Karabiener aus Vollstahl in den Blechspind, die Zinkplempe muss aber in den 0er Tresor... -
Waffenerwerb rückgänging machen. Fernabsatzgesetz
tt22 antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Dem Waffengesetz ist das Eigentum aber auch komplett egal, da es ja ausschließlich den Besitz von Waffen regelt. Die Behörde kann in so einem Fall auf stur schalten, denn die Waffe wurde ja unstrittig erworben - auch wenn sie postwendend zurück geht. Sie kann auf den Eintrag und Austrag bestehen, sodass der Voreintrag entsprechend verbraucht ist. Sie kann dann nett sein und einen neuen Voreintrag ohne neue Nachweise ausstellen. Sie kann aber auch auf alle Nachweise für einen neuen Voreintrag bestehen - oder halt auf das Ein- und Austragen ganz verzichten. Über 500 Waffenbehörden in Deutschland und damit sicherlich auch nahezu genau so viele unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. So ein Fall ist halt weder im WaffG noch in der WaffVwV genau geregelt... Da hilft nur nett mit der/dem SB sprechen! -
Waffenerwerb rückgänging machen. Fernabsatzgesetz
tt22 antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Hatte ein ähnliches Problem, allerdings eine Lagwaffe "auf Jagdschein". Erwerb war schon angezeigt, aber (zum Glück) noch nicht eingetragen. Mit der Behörde vernünftig gesprochen und dann direkt das Überlassen angezeigt. Die Behörde hat auf einen WBK Eintrag verzichtet und nur die Anzeigen zur Akte genommen... Wenn der Händler die Waffe im NWR wieder als von ihm (zurück)erworben meldet, taucht sie bei der Behörde des Käufers (abgesehen von der ursprünglichen Erwerbs- und anschließenden Überlassensmeldung) übrigens gar nicht mehr als erworben auf (wird also im Programm nicht mehr als einzutragen angezeigt/vorgeschlagen) und kann daher auch gar nicht mehr so einfach eingetragen werden (dadurch würde sie im NWR nämlich dem Bestand des Händlers wieder "entzogen"...) -
Danke für den Hinweis, aber "Erlaubnisfrei" ist genau die Definition, die das WaffG in Anlage 2 für den Erwerb solche Teile benutzt! Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); 2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. 2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. Und "Voreintrag" als Wort taucht zwar im WaffG nicht auf (das WaffG kennt nur die Erwerbserlaubnis für Einzelwaffen - ugs. "Voreintrag" oder halt die "pauschal" Erwerbsberechtigung bei der gelben und roten WBK - wobei ja selbst diese Bezeichnungen dem WaffG fremd sind, kennt es doch nur die Waffenbesitzkarte, die Waffenbesitzkarte für Sportschützen und die Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige 😅) wird aber selbst von den Waffenbehörden so benutzt... Inwiefern habe ich also nicht korrekte Fachtermini benutzt?
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Ich denke mal "erlaubnisfrei" im Sinne von ohne Voreintrag, sofern die passende Grundwaffe vorhanden ist - wie beim "normalen" Wechselsystem halt auch.
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Gucken wir doch einfach mal, was die WaffVwV dazu sagt: Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls 20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt. Das ist die Erben-WBK mit Blockierpflicht, die per se jeder bekommen kann... Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten. Sie werden unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst. Für die Vererbung von Sammlungen ist § 17 Absatz 3 einschlägig. 20.1.2 Die Ausstellung einer WBK für die infolge Erbfalls erworbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte WBK ist binnen eines Monats zu beantragen. Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Diese beträgt nach § 1944 Absatz 1 BGB sechs Wochen, in Fällen mit Auslandsbezug nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate. Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im waffenrechtlichen Sinne. 20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erbfalles, kann für diese Erbengemeinschaft eine WBK ausgestellt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 1). 20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. 20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1 hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z.B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig. 20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet (§ 6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich. Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waffenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird. Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen. 20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann. Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet. 20.2.3 § 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 ist anwendbar. Ferner ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Gegebenenfalls ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen. 20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen) einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5). Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt. 20.4 Die Arbeitsgruppe „dynamische Druckmessung“ der PTB hält auf ihrer Homepage Informationen über die nach der Technischen Richtlinie (TR) – Blockiersysteme für Erbwaffen – vom 1. April 2008 (BAnz. S. 1167) zertifizierten Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der PTB laufend fortgeschrieben. 20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach § 21 ein (§ 20 Absatz 5 Satz 1). Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind. Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder zum Zweck der Reinigung), darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kaufinteressenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw. Ausbau des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber nach § 21 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die Schusswaffe beim Einbau des Blockiersystems entsprechend Nummer 8 TR. 20.6 Die Waffenbehörde trägt in die WBK ein (§ 20 Absatz 6), dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde („Die Schusswaffe/n lfd. Nummer ist/sind mit einem Blockiersystem versehen“, Unterschrift, Datum und Dienstsiegel). Die Eintragung selbst kann durch handschriftlichen Vermerk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck vorgenommen werden. 20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17 Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzusehen.
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Signalpistole ja, weil dafür ein Bedürfnis nachzuweisen ist, 4mm (jedenfalls die mit F im Fünfeck & PTB im Rechteck) reicht NICHT, weil bedürfnisfrei!!! Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.
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Das WaffG verlangt das dort, wo Du es markiert hast! Du beziehst dich auf: Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Das hatt ich doch ebenfalls angesprochen!!! Eine 4mm oder selbst bereits vorhandene Erbwaffen reichen aber gerade nicht, weil diese bedürfnisfrei sind und dementsprechend nicht aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13ff. besessen werden... Wenn die Erbin aber -wie hier in diesem Gedankenspiel- noch gar keine Waffe besitzt, greift Absatz 3 Satz 1: Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Sofern also noch keine (erlaubnis- & bedürfnispflichtigen) Waffen vorhanden sind, müsste für JEDE der Erbwaffen ein Bedürfnis nachgewiesen werden, um der Blockierpflicht zu entgehen! Dann mach mal als Erbe ohne Waffen ein Bedürfnis für X Lang- und Kurzwaffen geltend... Das mag bei Jäger noch funktionieren, wenn die Erbin "zufällig" zum Erbzeitpunkt den Jagdschein bestanden hat, aber als Sportschütze!? Das Blockieren entfällt nur, wenn man für jede Erbwaffe ein Bedürfnis geltend machen kann ODER wenn bereits Waffen aufgrund eines Bedürfnisses besessen werden, dazu reicht aber z.B. eine Signalpistole als Bootsbesitzer oder ein KK-Gewehr als Sportschütze - auch wenn man 20 GK-KW erbt...
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@switty Nö, dass ist alles schon richtig so. Ein Erbe braucht prinzipiell nur zuverlässig und persönlich geeignet zu sein. ABER: § 20 Abs. 3 WaffG verlangt für das Wegfallen der Blockierpflicht neben der Sachkunde, dass für die geerbten Waffen (also für JEDE der geerbten Waffen) ein Bedürfnis geltend gemacht werden kann - und dass kann je nach Anzahl der (insbesondere Kurz-)Waffen dann ggf. doch schon etwas schwierg werden... Ich weiß ja nicht, um welche und wie viele Waffen es geht, aber da sind durchaus Konstellationen denkbar, die das mit dem Bedürfnis für jede Waffe schwierig werden lassen (z.B. Erbin hat zwar 12/18 für Lang- und Kurzwaffen zufällig genau zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt, erbt aber z.B. 5 Kurzwaffen - dafür wird dann wohl kein Verband einem WBK-Neuling ein Bedürfnis bescheinigen...). Wenn aber schon eine WBK mit mindestens einer bedürfnispflichtigen Waffe (bedürfnisfreie 4mm etc. genügen nicht) vorhanden ist, besteht für die geerbten Waffen auch ohne Bedürfnis keine Blockierpflicht - das ist dann ggf. der einfachere Weg. Da reicht ja auch ein schnödes KK-Gewehr oder eine 22er Sportpistole und die 4/6 Termine p.a. zum Bedürfniserhalt sollten auch mit wenig ausgeprägtem Interesse machbar sein . Wenn es um den plötzlichen Schicksalsschlag geht müsste die Erbin ja ansonsten noch häufiger zum Schießen gehen, wenn sie quasi zu jedwedem Zeitpunkt die 12/18 erfüllen können soll/muss - da ist 4/6 dann doch weniger "Aufwand"...
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Die Eintragung ist zwar etwas "ungünstig" formuliert, aber ich sehe da hinsichtlich KW Munition keine Probleme. Die LW Munition wurde über den (noch) gültigen Jagdschein erlaubnisfrei erworben und darf durch diese Eintragung auch bei abgelaufenem JS besessen werden - das dürfte ja auch der Sinn dieser Eintragung sein. KW Munition oder gar verbotene Munition könnte zwar ggf. auch aufgrund dieser Eintragung besessen werden, aber wenn keine MEB dafür besteht hätte sie ja gar nicht erst erworben werden dürfen/können. Besteht eine EWB für KW Munition stellt sich die Frage nach der entsprechenden Besitzerlaubnis sowieso nicht... Sonderfälle wie geerbte KW Munition, Fund etc. mal außen vor... Dann darf mal also durch diese Eintragung ggf. mehr Munition besitzen, als man erwerben darf - hat sich dann aber entsprechend durch den Erwerb strafbar gemacht... Eine andere Frage wäre jedoch, ob eine solche Eintragung überhaupt rechtlich zulässig ist!? § 10 Abs. 3 WaffG sagt ja "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet." Durch diese Eintragung in der WBK hat/will die Behörde aber eine pauschale Besitzerlaubnis für Munition erteilen, also ggf. auch für Munition die eben nicht zu den in dieser WBK eingetragenen Waffe passt - dass wäre ja vom Wortlaut des § 10 Abs. 3 WaffG so gar nicht zulässig/möglich ("... für die darin (also in der jeweiligen WBK) eingetragenen Waffen...). Eine solche pauschale Erlaubnis zum Munitionserwerb bzw. -besitz kann an sich ja nur durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden, was gem. WaffVwV auch für Jäger möglich ist. 13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist. Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar. Die WaffVwV sieht also eigentlich die MEB in der WBK bei der jeweiligen Waffe (Siegel bei "Munitionserwerb") oder einen MES (ggf. pauschal für "Munition gem. § 13 Abs. 5 WaffG") vor.
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Ggf. muss es ja gar nicht bis vor Gericht "eskalieren", mit ein paar vernünftigen & rechtlich stichhaltigen Argumenten kann man ja vielleicht den SB oder halt dessen Vorgesetzten schon überzeugen! Erwerb nur Einzellader ist klar, aber auch da gibt es ja schöne Sachen (muss ja kein 08/15 KK-Einzellader mit Diopter sein). Leihen könnte er aber auch andere Sportwaffen mit der alten gelben WBK, denn § 12 WaffG verlang nur pauschal eine WBK und einen vom Bedürfnis umfassten Zweck, also Sportschießen...
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Als aktiver Sportschütze hätte er den nicht unerheblichen Vorteil, dass er sich mit seiner immer noch gültigen alten gelben WBK sofort eine für Ihne passende Sportwaffe holen (oder halt auch leihen) kann und nicht erst die 12/18 und das eine Jahr + "Zeit X" für die Bearbeitung bei Verband & Behörde bis zur neuen WBK "absitzen" muss...
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Wo wird ihm denn die Neuausstellung OHNE den normalerweise nötigen Aufwand angeboten? Der SB will doch eine Bedürfnisbescheinigung haben, mehr ist der normalerweisige nötige Aufwand doch auch nicht!? Einzig auf Gebühren will der SB anscheinend verzichten... Und wo soll bitte eine "Waffenbeschaffung" stattfinden, wenn darauf hingewiesen wird, dass eine alte Erlaubnis juristisch gesehen noch gültig ist? Da klingt die hier angesprochene "Neuausstellung OHNE den normalerweise nötigen großen Aufwand" mMn doch um einiges mehr nach "Waffenbeschaffung"... Die alte gelbe WBK hat numal ihre Vorteile (für sie gilt z.B. die Beschränkung auf 10 Waffen nicht - § 58 WaffG & zugehöriger WaffVwV--Abschnitt)...
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Beim Kauf vom Händler geht die Meldung ja auch in Echtzeit vom NWR zur Behörde - ggf. weiß die Behörde somit schon Bescheid, bevor man den Laden verlassen hat 😂. Beim Privatkauf kommt es halt daruaf an, wie schnell der Verkäufer austragen lässt bzw. wie schnell die Behörde das dann bearbeitet...
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Äääähh doch! Die Behörde, die zuerst vom Erwerb/Überlassen erfährt MUSS die andere Behörde davon informieren! Siehe WaffVwV Punkt 10.9.3: Wird dieser Waffenbehörde die WBK zur Eintragung des Erwerbs vorgelegt, ohne dass sie zuvor hiervon auch durch die für den Überlassenden zuständige Waffenbehörde unterrichtet worden ist, so benachrichtigt die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde ihrerseits die Waffenbehörde des Überlassenden. Seitens des Überlassenden erfolgt gegenüber der für ihn zuständigen Waffenbehörde die Mitteilung, wem die Waffe überlassen wurde. Die Austragung der überlassenen Waffe erfolgt durch diese Behörde, die umgehend auch die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde über den Vorgang des Überlassens informiert. Bei einem Eintragungsvorgang nicht benötigte Zeilen und Spalten dürfen nicht ungültig gemacht werden. Früher halt per Post oder Fax, mittlerweile geht das automatisch über das NWR - bei der anderen Behörde "plopt" dann eine entsprechende Mitteilung auf... Durch das NWR würde es der Behörde des Überlassers aber sowieso sofort auffallen, denn die findet den Erwerber im NWR ja gar nicht - spätestens dann gibt es Rückfragen. GARANTIERT!
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Ich finde das Thema tatsächlich rechtlich sehr interessant, aber das sagt sich halt auch leicht, wenn es einen nicht selber betrifft... Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, muss ja am Stichtag des Widerrufs beurteilt werden. Ob zwischenzeitlich hätte widerrufen werden können ist hingegen irrelevant! Die Rechtsgrundlage für den Widerruf wäre ja § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als lex specialis: Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Und das ist bei einem Bedürfniswegfall ja unstrittig erfüllt, denn ohne Bedürfnis hätte die Erlaubnis versagt werden müssen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Jetzt ist halt bekanntgeworden, dass Bauer aus dem SV ausgetreten ist und damit kein Bedürfnis mehr hat(te). ABER: So wie ich es verstanden habe ist Bauer ja mitlerweile wieder in einen SV eingetreten, somit KÖNNTE die "10 Jahresregelung" nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG Anwendung finden (rein vom Wortlaut her würde sie es jedenfalls); wenn dem so ist hätte Bauer damit jetzt aber (wieder) ein Bedürfnis - ergo wäre ein Widerruf zum jetztigen Zeitpunkt mMn rechtswidrig/nicht mehr möglich. Die Behörde kommt damit schlicht zu spät. Es ist mMn genau so wie bei der Zuverlässigkeit. Wenn ich zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt werde ist meine Zuverlässigkeit für 10 Jahre ab der Rechtskraft des Urteils futsch. ABER wenn die Behörde es erst nach 11 Jahre merkt kann sie nicht mehr widerrufen, denn die Zuverlässigkeit ist am Tag des Widerrufs wieder vorhanden. Eine rückwirkender Widerruf ist rechtlich nicht möglich (§ 49 VwVfG)... Ich persönlich würde es im Fall der Fälle auch vor dem Verwaltungsgericht drauf ankommen lassen - was hat er denn zu verlieren (außer der alten gelben WBK, die beim Nichtstun ebenfalls weg wäre). Hier zahlt sich dann die hoffentlich vorhandene Rechtsschutzversicherung mal aus...
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Die Frage ist halt, ob man ggf. die "freiwillige Abgabe" der Erlaubnisurkunde als Verzicht auf die waffenrechtliche Erlaubnis werten kann/muss... Ähnlich wie bei Senioren, die freiwillig den Führerschein abgeben und damit auf ihre Fahrerlaubnis verzichten. Allerdings sollten sich Behörden, die einen solchen "Verzicht" entgegennehmen, dies eigentlich auch auf einer entsprechenden Verzichtserkläung bestätigen lassen.
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Gut, da streiten sich ja bekanntermaßen die (Rechts-)Gelehrten drum 😅. Ich persönlich vertrete dabei mehr diese Ansicht: Die grüne WBK selber ist ja keine Erlaubnis, sondern nur eine Erlaubnisurkunde, die eine waffenrechtliche Erlaubnis verkörpert. In ihr können dabei folgende Erlaubnisse verkörpert sein: Erwerbserlaubnis = "Voreintrag" Waffeneintragung = Erlaubnis zum Besitz der konkreten Waffe, "Munitionsstempel" = Erlaubnis zum Munitionserwerb- und Besitz Jede dieser Erlaubnisse stellt ja unstriiitg einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG dar. Der Voreintrag wird unwirksam durch Erledigung, also entweder durch den Erweb der Waffe oder Fristablauf. Die konkrete Waffenbesitz- und die Munitionserwerbserlaubnis wird unwirksam durch die Austragung der (letzten) Waffe. § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG bestimmt, dass Erlaubnisurkunden zu erloschenen Erlaubnissen unverzüglich zurückzugeben sind. Erloschen ist die Erlaubnis, wenn sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben. Die Freistellungen von der sonst bestehenden Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG (Waffenleihe etc.) ist für sich selbst jedoch gerade kein Verwaltungsakt/Erlaubnis. Welche waffenrechtliche Erlaubnis soll also von einer leeren grünen WBK noch ausgehen? Das in die Erlaubnisurkunde wieder eine neue Erlaubnis eingetragen werden könnten (Voreintrag etc.) ist ja selber auch keine Erlaubnis... Dementsprechend kann mMn einem Rückgabeverlangen der Behörde nicht entgegengehalten werden, die WBK sei nicht abgelaufen sondern es gehe noch eine Regelungswirkung von ihr aus...
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Nichts anderes habe ich doch geschrieben! Was für eine Konstellation soll es denn auch geben, bei der eine leere gelbe WBK bei entgültigem Bedürfniswegfall nach § 45 Abs. 3 WaffG nicht widerrufen wird? Zweck dieser Regelung ist doch an und für sich, dass man "altgedienten" Waffenbesitzern (zumindest) einzelne Waffen als Erinnerungsstücke belassen kann. Aufgrund einer leeren WBK wird doch aber keine Waffe mehr besessen... Mir fällt da kein praxisrelevanter Fall zu ein. Wird der § 45 Abs. 3 auf "gelbe Waffen" angewendet, müsste die Behörde halt zusätzlich auf der WBK vermerken, dass sie weder zum weiteren Waffenerwerb, noch zum Munitionserwerb- oder besitz berechtigt. Oder sie trägt die Waffen, die nach § 45 Abs. 3 belassen werden sollen gleich auf eine grüne WBK ohne MEB um... Wer seine WBK selbst als Errinnerungsstück behalten möchte, kann dies ja trotzdem - mit einem Ungültig-Stempel versehen (§ 52 S. 3 VwVfG)...
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Wenn das Bedürfnis als elementare Erlaubnisvoraussetzung nicht anderweitig nachgewiesen kann - JA! Warum denn auch nicht? Diese Meldepflicht wurde ja extra geschaffen, um zu verhindern, dass Menschen in einen SV eintreten und nach dem Waffenerhalt gleich wieder austreten (in der Politik als "Scheinsportschützen" bezeichnet). § 45 WaffG (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Und ohne Bedürfnis hätte die Erlaubnis versagt werden müssen. Die Ausnahmen werden sehr eng/restriktiv ausgelegt: (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt. Die WaffVwV sagt dazu: 45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt. 45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen. - Das kann aber vom Sinn her auf eine leere gelbe WBK keine Anwendung finden, denn damit hat man ja gerade keine Waffe mehr...
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Ich verstehe das Problem nicht! Da würde man auch nirgendwo unterliegen, denn das ist ganz einfaches "Standard-Verwaltungsrecht" nämlich Widerruf und Rücknahme von rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakten! Richtig, die WBK hätte nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden können bzw. eigentlich ja sogar müssen, als er ausgetreten ist - das ist aber warum auch immer nicht passiert! Da er jetzt wieder im Schützenverein ist hat er aber (wieder) ein Bedürfnis, somit kann die WBK jetzt nicht mehr widerrufen werden (rückwirkend geht das sowieso nicht)... Wo steht denn bitte, dass die "Bedürfnisfiktion" für SV-Mitglieder deren erste Waffe vor mindestens 10 Jahre eingetragen wurde durch eine zwischenzeitliche Nichtmitgliedschaft unterbrochen wird bzw. dann nicht mehr gilt? Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen (IST ERFÜLLT), genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 (IST AUCH ERFÜLLT); die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. Dementsprechend hat er jetzt (wieder) ein Bedürfnis, für einen Widerruf sind somit die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, es ist dafür schlicht zu spät... Es ist dabei auch egal, dass die WBK zwischenzeitlich hätte widerrufen werden können bzw. müssen. Wer z.B. seine Zuverlässigkeit durch eine Verurteilung verliert, muss seine WBK auch nicht mehr abgeben, wenn die Behörde es erst 11 Jahre später merkt und die Zuverlässigkeit damit schon wieder besteht... Selber melden musste man seinen SV-Austritt noch nie ("Herr Lehrer Amtmann ich weiß was") und die Vereine müssen es auch erst seit 2003 (ich gehe davon aus, er ist schon davor ausgetreten), wen soll man jetzt also bitte wo noch weiter "reinreiten"? Die einzige Stelle, die da nicht aufgepasst hat, ist die Waffenbehörde! Die hätte nämlich regelmäßig Zuverlässigkeit und Bedürfnis überprüfen müssen, was sie ja offensichtlich -jedenfalls beim Bedürfnis- nicht gemacht hat. Es sollte somit eigentlich gerade im Interesse der Behörde liegen, da jetzt kein unnötiges "Bohei" zu machen. Ich als Behördenvertreter würde nämlich ehr ungerne dem Richter erklären müssen, warum das X Jahre lang nicht aufgefallen ist, wenn Bauer da jetzt gegen einen Widerruf o.ä. (meiner Meinung nach berechtigt) klagen würde ... Und auch da gilt wieder: Man muss das WaffG nicht verschärfen, sondern erst einmal anwenden! Die gelbe WBK hätte widerrufen werden müssen...
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Gibt leider viele Behörde, die selbst solche Grundsätze nicht verstehen... Ist die GRÜNE WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr - rot und gelb dagegen schon! Man sollte sich halt selber im Vorfeld schlau machen, damit man einer "übereifirigen" oder besser "unwissenden" Behörde gleich den Wind aus den Segeln nehmen kann. Hätte sich der Threadstarter vor dem Kontakt zur Behörde informiert, sähe es jetzt auch anders aus... Der beste Weg wäre gewesen, bei der Behörde (am besten schriftlich / per E-Mail) die NWR-IDs zu seiner WBK XY anzufordern und bei "komischer Rückmeldung" seitens der Behörde mit dem vorher erworbenen Fachwissen auf die Gültigkeit der Erlaubnis zu verweisen. Wenn die Behörde dann versucht hätte, die WBK zu widerrufen, hätte man gegen diese Verfügung entsprechend weiter rechtlich vorgehen können... Wobei ein solcher Widerruf aufgrund der (Wieder-) Mitgliedschaft sicher gar nicht erfolgt wäre. Das die Mitgliedschaft im Schützenverein zwischenzeitlich nicht bestanden hat, weiß die Behörde wahrscheinlich gar nicht (Austritt vor Einführung der Meldepflicht?) und muss sie ja auch gar nicht wissen - auf jeden Fall nicht vom Erlaubnisinhaber. Wichtig ist nur, dass die WBK immer noch gültig ist, eine Mitgliedschaft im Schützenverein besteht und somit auch das waffenrechtliche Bedürfnis. Das WaffG sagt ja: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. Da steht nirgendwo, dass diese Regelung nicht gilt, wenn man zwischenzeitlich mal nicht im Verein war... Wichtig ist nur, er ist im SV und seit der ersten WBK-Eintragung sind mehr als 10 Jahre vergangen... Eine alte gelbe WBK würde ich auch mit allen Mittel zu behalten versuchen, bei Bedarf dann halt zusätzlich eine neue gelbe WBK mit Bedürfnisbescheinigung beantragen - auf gar keinen Fall eine alte gelbe zur "neuen" erweitern lassen!
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Vielleicht, weil man das schlicht unter "Behördenversagen" verbuchen kann? Ggf. war es ja eine der Behörden die bis zur NWR-Einführung noch mit Karteikarten, also ohne jegliche EDV gearbeitet hat bzw. die gelbe WBK von @Bauer wurde noch vor Einführung einer EDV erteilt und ist bei der Umstellung einfach "durchgerutscht" (soll ja auch SBs geben, die fälschlicherweise meinen eine leere gelbe WBK würde verfallen wie eine leere grüne WBK)... Ich kenne auch aus meinem Umfeld Fälle, wo jedenfalls Waffen nicht im NWR waren, weil die bei der Eintragung nur in der WBK abgesiegelt, aber nicht in der EDV vermerkt wurden... Das alles ändert aber wie bereits mehrfach angesprochen nichts an der bestehenden Gültigkeit dieser gelben WBK! Die WBK hat kein "Ablaufdatum" und ist dementsprechend gültig bis sie widerrufen oder zurückgenommen wird (§ 43 Abs. 2 VwVfG), was ja hier nicht erfolgt ist (hierzu müsste es einen Bescheid geben, der dann auch mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann). Die WBK aus der Hand zu geben war ein riesiger Fehler! Die WBK wird einfach mit dem ursprünglichen Erteilungsdatum im System nacherfasst und schon hat sie eine NWR-ID (wenn auch aus 2022)...
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Es ist für sirtxbi auf jeden Fall wenig hilfreich, wenn wir hier darüber schwadronieren, wie viel besser das WaffG in anderen Ländern ist, oder was hier am Gesetz geändert werden sollte/könnte/müsste - er und wir müssen uns mit dem aktuellen Status quo des WaffG arrangieren... @sirtxbi Recht gut erklärt sind die Vorgaben für Sportschützen auch in den zahlreichen Youtube-Videos von gunvlog, guck da mal rein!