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tt22

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  1. Weil das Gesetz über das Nationale Waffenregister das so vorsieht! § 30 Abs. 2 WaffRG (https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/__30.html) sieht vor, dass die NWR-Selbstauskunft quasi erst nach "Freigabe" der Waffenbehörde erteilt wird. Die Nachfrage der Waffenbehörde kann schlicht daher rühren, dass die sowas noch nie hatten und daher etwas überrumpelt/überfordert waren (irgendwo stand mal, dass deutschlandweit pro Jahr weniger als 50 Waffenbesitzer die NWR-Selbstauskunft beantragen). Das ist teilweise ausführlicher von den Infos her, aber auch nichts weltbewegendes (z.B. Waffen im aktuellen Überlassungsprozess, "verbrauchte" Voreinträge, Erlaubnisse die auf dem Stammdatenblatt je nach Programm nicht auftauschen wie KWS, MES, Mitbenutzererlaubnisse). Da die Selbstauskunft via Online-Ausweisfunktion kostenfrei beantragt werden kann, mache ich das alle Jubeljahre mal...
  2. Genau, denn "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt nicht pauschal, sondern nur, wenn der Bund für den Rechtsbereich die Gesetzgebungskompetenz hat. https://www.juraforum.de/lexikon/landesrecht
  3. Das NWR kann das selbstverständlich abbilden, das hier ist ein klassischer Bedienerfehler / Unfähigkeit des Sachbearbeiters. Dabei muss man aber schon zugeben, dass die bedürfnisfreien 4mm Waffen wirklich ein Randbereich des WaffG sind. Da kann auch ein sonst fähiger SB mal ins Schwimmen kommen. Solche Anträge werden je nach Behörde vermutlich noch seltener als Sammler-WBK Anträge sein... Das muss (und kann technisch auch, jedenfalls über Condition Waffenverwaltung) als Kat. B Revolver Kaliber 4mmRF lang mit dem Bedürfnisgrund "Bedürfnisfrei Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG" (die ganz genaue Bezeichnung müsste ich nachgucken) eingetragen werden.
  4. Nein, (mindestens) alle drei Jahre (§ 4 Abs. 3 WaffG). Die 6 Monate sind eine ehr interne Regelung mancher Behörden, dass die erst nach erneuter Überprüfung Waffen eintragen, wenn die letzte Überprüfung älter als 6 Monate ist.
  5. Nein, es geht auch länger als 4 Wochen! Die "normale" Leihe zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG geht natürlich ist nur für einen Monat (ist auch ehr für´s wirklich Benutzen wollen gedacht). Der hier angesprochene vorrübergehende Erwerb & Beseitz zum Zweck der sicheren Aufbewahrung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ermöglicht keine Nutzung, ist dafür aber gerade nicht auf eine gesetzliche Höchstdauer befristet - es muss nur generell ein Ende absehbar sein, damit es "vorrübergehend" bleibt...
  6. Und da werden die Gebühren nicht nach ALLGO erhoben? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die stadteigene Gebührenordnung? Muss ja nicht rechtmäßig sein, nur weil´s so gemacht wird...
  7. Doch, denn die Gebühren sind in ganz Nds. nach der Allgemeine Gebührenordnung (ALLGO) einheitlich! Nein, kann sie nicht - in anderen Bundesländern ja, dort gibt es dafür dann entsprechende Ermächtigungen, in Niedersachsen ist das aber nicht so. Hier sind die Gebühren für waffenrechtliche Dinge wie auch für Jagdscheine und viele andere Rechtsgebiete verbindlich nach der ALLGO zu erheben. Nur für Rechtsgebiete die nicht in der ALLGO auftauchen (oder in einer anderen Gebührenordnung geregelt werden) können die Behörden eigene Gebührenordnungen erlassen... Btw: Solange die Stadt zudem nicht zu den 10 kreisfreien bzw. als kreisfrei geltenden Städten in Nds. gehört, hat sie seit 01.01.2024 in sowieso nichts mehr mit dem Waffenrecht zu tun, denn seit diesem Jahr sind hier nur noch Kreise und kreisfreie Städte als Waffenbehörden zuständig.
  8. Es kommt halt immer auf die jeweilige Gebührenordnung an, denn seit Jahren ist das nicht mehr einheitlich in Deutschland! Hier in Nds. kostet der Austrag einer Waffe 20€, bei gleichzeitig zwei Waffen kostet die erst 20€ und die zweite 18€. Beim Eintrag ähnlich: 25€ die erste Waffe, für die zweite 20€. Richtig teuer geworden der ganze "Spaß", bis 2020 galt hier noch die alte WaffKostV des Bundes mit den umgerechneten DM-Beträgen, da waren es 25DM = 12,78€ pro Waffe... Vielleicht sieht die Gebührenordnung in Thüringen eine einheitliche Gebphr pro Austragevorgang vor, egal wie viele Waffen. Oder die Sachbearbeiterin hat sich schlicht vertan, soll ja auch mal vorkommen...
  9. Sicher, aber hier liegt doch gar kein Widerruf vor, oder verstehe ich das falsch? Er hat doch anscheinend um dem Widerruf zuvorzukommen (Gebühren sparen?) seine WBK "freiwillig" abgegeben, also auf die waffenrechtliche Erlaubnis verzichtet. Da dürften es dementsprechend doch gar keine Rechtsmittel gegen geben, da überhaupt kein VA vorliegt...
  10. Ob die WBK nun widerrufen oder "freiwillig zurückgegeben" wurde ist egal - die Erlaubnis zum Besitz der Waffen ist damit weg und die Waffen müssen dementsprechend einem Berechtigten überlassen, bei der Waffenbehörde abgegeben oder alternativ unbrauchbar gemacht werden. Das WaffG regelt aber kein Eigentum an-, sondern nur den Besitz über Waffen/Munition. Formal-juristisch ist das daher keine Enteignung, da Besitz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt) ungleich Eigentum ist. Der Besitz der Waffen ist nicht mehr zulässig, das Eigentum bleibt davon aber völlig unberührt. Das Eigentum an den Waffen behält man daher trotzdem, auch wenn man sie nicht mehr besitzen darf. Dass es gefühlt einer Enteignung nahe kommt steht auf einem anderen Blatt. Die Begriffe Eigentum & Besitz sind (nicht nur) im Waffenrecht wichtig, werden im allgemeinen Sprachgebrauch aber ständig durcheinandergeworfen: Eigentum = dir gehört die Sache, Besitz = du übst die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Auch ein Dieb ist Besitzer, aber nicht Eigentümer einer Sache. Die bloße "Inverwahrungnahme" ähnlich wie bei einem Kommissionsverkauf genügt der Waffenbehörde nachvollziehbar deswegen nicht, weil dabei die Option der (hier aber nicht mehr zulässigen) Rückgabe bestünde. Die Waffen müssen daher zunächst dauerhaft an den Händler überlassen werden, was der Behörde entsprechend angezeigt werden muss. Der Händler bucht die Waffen im NWR als von ihm erworben ein. Dann können die Waffen verkauft und vom Händler an den berechtigten Käufer überlassen werden.
  11. Seine Waffenhandelserlaubnis! Anders als bei WBKs etc. gibt es dafür aber kein "Standardmuster" - die werden auf ganz normalem 08/15 Druckerpapier mit dem entsprechenden Briefkopf der Waffenbehörde ausgestellt (teilweise könnte man auch sagen gebastelt, so wie die teilweise aussehen). Dementsprechend eine Art Brief á la "Herrn/Frau/Firma wird hiermit gem. § 21 WaffG die Erlaubnis zum Handel mit Waffen und Munition jeder Art (oder halt ggf. auf gewisse Waffenarten beschränkt) erteilt"...
  12. Der DJV ist kein Schießsportverband i.S.d. § 15 WaffG (dafür bräuchte es eine dahingehende Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt - hat der DJV nicht) und betreibt rechtlich gesehen somit keinen "Schießsport"! Was der DJV mit seinen Veranstaltungen macht, nennt das WaffG "Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe" und erkennt es als ausdrücklichen Bestandteil des jagdlichen Bedürfnisses an (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Grundsätzlich muss man sich aber klarmachen, dass der Waffenbesitzer ein Bedürfnis hat und nicht die Waffe! Wer also ein Bedürfnis als Jäger & Sportschütze hat, kann seine Waffen durchaus "gemischt" verwenden (Grenzen sind da nur vom Schießsport ausgenommene bzw. jagdlich verbotene Waffen). Alles andere wäre absurd und würde auch der von Behörden und Gerichten gerne beschworenen Vorgabe "So wenig Waffen wie möglich im Volk" widersprechen. Wenn die Waffenbehörde also darauf beharrt, dass man seine Sportwaffe nicht jagdlich nutzen dürfte und umgekehrt, zwingt sie einen ja quasi eine zusätzliche, identische Waffe zu erwerben. Darauf würde ich mal hinweisen... Der Fehler war hier schlicht, die Waffenbehörde zu fragen. Da sitzen oft Menschen, die von der Materie wenig bis kaum Ahnung haben und gerade so die 08/15 Sachen bearbeitet kriegen. Kommt dann eine rechtlich speziellere Frage sagen viele Sachbearbeiter sicherheitshalber lieber "nein", um auch ja nichts falsch zu machen. Eine Anfrage beim Justiziar der Landesjägerschaft oder dem DJV wäre da zielführender gewesen...
  13. Stimmt natürlich, aber das Bundesverwaltungsgericht hat das ja (leider) so abgenickt (ging da ja sogar um einen Fall aus Nds.). Vom Bundesgesetzgeber war ja auch eigentlich mal kommuniziert worden, dass Aufbewahrungskontrollen kostenlos sein sollen - seit die "WaffG-Gebühren" 2020 in die Nds. AllGO überführt wurden kostet das hier jetzt aber auch. 2020 ist dabei sowieso drastisch erhöht worden (nur ganz wenige Positionen sind unverändert geblieben oder minimal günstiger - z.B. MEB jetzt 25€ glatt).
  14. Selbstverständlich, sofern die Gebühr rechtlich zu erheben ist, gibt´s da ja kein (Entschließungs-)Ermessen. Ein "Nichterheben" ohne entsprechende Rechtsgrundlage zum Absehen der Gebührenerhebung ist dementsprechend rechtswidrig (Verstößt u.a. gegen die kommunalrechtlichen Vorgaben zu den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung und damit am Ende gegen den Vorrang des Gesetzes). Eine tatsächlich nur bei einem Fall "vergessene" Gebührenerhebung verstößt zudem noch gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und ist dementsprechend schon alleine deswegen rechtswidrig, verletzt den "Vergessenen" aber natürlich nicht in seinen Rechten, sodass da wohl niemand gegen vorgehen wird... Richtig, im "Gebührenverzeichnis" (für das WaffG in Nds. seit 2020 mit in der Allgemeine Gebührenordnung - AllGO geregelt) gibt´s dafür aber einen Gebührentatbestand, der zudem auch zwingend anzuwenden ist. Als die WaffKostV noch in Kraft war, konnte die Gebühr auf Abschnitt III Nr. 1 gestützt werden.
  15. Macht nicht nur meine, sondern auch alle anderen Behörden hier im Umkreis. Dass das auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (leider) rechtmäßig ist, wurde ja schon von Sachbearbeiter geschrieben. Die Gebühr ist in Nds. nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) zu erheben, da gibt´s auch kein Ermessen oder so. Wenn´s ne Waffenbehörde nicht macht, ist das für den Erlaubnisinhaber zwar schön, aber rechtswidrig - dementsprechend ist DEINE Behörde da wohl auch er die Ausnahme als der Regelfall...
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