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heinzaushh

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Alle Inhalte von heinzaushh

  1. Genauso ist es, insbesondere ändert Fettschrift auch nichts daran. Man wird bis zu einer evtl. Klarstellung abwarten müssen, ansonsten bleibt es bei Vermutungen und Interpretationen.
  2. Rechtssicherheit sollte man verlangen können, auch wenn es schwer ist.
  3. Eure Argumentation ist sicherlich richtig, aber ebenso steht das Merkblatt im Raum. Dieses spricht eindeutig von "oder", ob das nun sinnvoll, hirnrissig, unlogisch oder sonstwas ist. Die Behörde (n) richten sich eher nach einem Merkblatt, weniger nach Interpretationen in einem Online Forum. Ich bin da völlig bei euch, es ist keinerlei persönlicher Angriff oder sonstwas, aber für mich zählt das was ich da lese. Wenn es nicht so gemeint ist sollte es von offizieller Stelle vernünftig formuliert werden- von wem auch immer. Merkblätter werden auch von Gerichten in die Verfahren einbezogen, ich hab vor Gericht schon genug "Blödsinn" erlebt. Wenn der Richter, Staatsanwalt oder Behördenvertreter gut drauf ist wird er auf die deutsche Sprache verweisen, ebenso auf die Bedeutung des Wortes "oder"-fertig, Drops gelutscht, erste Instanz durch und mächtig Ärger sowie Kosten an der Backe. Im Bereich der Waffenräume und deren Anforderungen gibt es ähnliche Irritationen durch unsaubere "Merkblätter" die willkürliche Interpretationen zulassen.
  4. Wenn man es so lesen möchte, ansonsten, Nein, du kannst Waffen oder den Schlüssel reintun.
  5. Das legt neuerdings eine Waffenrechtlich zuständige Behörde fest? Verwahrung in gleichwertigen Klassifizierten Behältnis in welchem auch die Waffen sind (wie bei Altbesitz gemeldet), daran ändert auch dieses Schreiben zunächst nichts. Es bleibt dabei, es ist wie das gesamte WaffG (und zig andere) handwerklich unter aller Kanone zusammengeschustert und mit der Möglichkeit jedweder Interpretation für jede Situation negativ für den "LWB" anwendbar.
  6. Bonne chance! Wäre aber nicht schlecht wenn es einer durchzieht und ein Urteil erreicht (wie auch immer es lautet), bis zu einer eindeutigen Formulierung des Gesetzgebers wird es vermutlich sehr viel länger dauern. Allerdings sehe ich hier klar die Vergleichbarkeit zum Altbesitz Behältnis, mit der Duldung der weiteren Verwendung ist es für mich gleichwertig im Sinne des Gesetzgebers. Die Begründung liefert das Wort "oder" im Merkblatt.
  7. Das einseitige Schreiben war ein paar Seiten vorher bereits hier eingestellt. Für mich ist nicht ersichtlich das dieses Schreiben ("Merkblatt") vom LKA sein soll. Im allgemeinen sind derartige Schreiben an untergeordnete Behörden und Dienststellen eindeutig erkenntlich.
  8. Logisch weitergedacht zählt ein Schlüssel somit eine Waffe. Auch nicht so richtig schlüssig, würde aber im echten Altbesitz B/A bedeuten das auch dort die Aufbewahrung Waffe und Schlüssel möglich ist.
  9. Die mir bis jetzt bekannten Schreiben kommen von den örtlichen Behörden und sind von diesen formuliert. Ich würde mich freuen "das Schreiben" des LKA zu sehen- so wüsste man wenigstens was die örtliche Behörde hinein formuliert und was nicht.
  10. Warum schreibst du dann? Es geht hier eben nicht um glauben, es geht um Wissen. Du siehst ja selbst das das Wort "oder" jeder für sich interpretiert, allerdings hilft das keinem weiter. Ich denke kaum das ein Richter folgen wird wenn es mit "ich glaube" auf Seiten des Klägers beginnt. Deswegen ist der Gesetzgeber gefordert eindeutig zu formulieren.
  11. So schwierig ist es eigentlich nicht, das ergangene Urteil "gilt" nur für den Angeklagten. Was aber auch bayerische Behörden nicht davon abhalten könnte es zu verwenden. Auch für mich persönlich (ansässig in NRW) gilt dieses Urteil nicht, trotzdem, und auch ohne irgendwelche behördlichen Schreiben, betrifft es mich und dich.
  12. Sicher kann der Gesetzgeber es anders betrachten, wenn er möchte. Er muss es lediglich sauber formulieren, das kann oder will er aber nicht.
  13. Den Schlüssel als Waffe bzw. wesentliches Teil interpretieren? Schräg, zumal wenn ich dann Schlüssel für mehrere Schränke lagere. Da geh ich nicht mit dir konform.
  14. Ebend, Zauberwort "oder", lässt sich auch mit Fantasie aus dem Urteil lesen bzw. interpretieren. Die Problematik der sauberen Wortwahl bzw. eindeutigen Formulierung die zu Lasten des Betroffenen geht, passend zum WaffG
  15. Vorausschauend wäre die Klärung ob Schlüssel und Waffen im gleichen Behältnis möglich sind, das würde für den ein oder anderen im Bezug zur Größe sehr interessant sein.
  16. Es geht hier um eine Gerichtsentscheidung im Einzelfall, aus der Behörden nun ihr Ding machen. Die Kammer hat bewusst darauf Bezug genommen das eine eindeutige gesetzliche Regelung fehlt, genau das ist das Kernproblem. Wie du richtig bemerkst war auch die Magazin Geschichte ein Einzelfall- wie es weiter ging wissen wir. Das der jetzige Zustand nicht zwingend zu erzielen war dürfte auch jedem klar sein.
  17. Das ging nu aber schnell. Nichts anderes war mein Einwand.......
  18. Nochmals abschließend an @Wauwi Ich trenne strikt zwischen WaffG und Rest, mein Einwand hatte keinerlei Bezug zum WaffG und bezog sich ausschliesslich auf deine Aussage "im Versicherungsfall völlig problemlos"- eben dies ist es in meiner täglichen Praxis nicht. Ende, aus.
  19. Ist ot, aber ich sitze zwischen den streitenden "spezialisierten" Juristen der beiden Seiten. Täglich "Extremfall" ist seit einigen Jahren die Regel. Da bekommt man mit der Zeit einen recht skeptischen Blick.......
  20. Und ich verlasse mich grundsätzlich nicht auf Aussagen von Versicherungen und deren Vertretern, eine Sache die ich in den letzten 40 Jahren gelernt habe. Aber back to topic, hier gehts um Waffen.
  21. Nicht anders wie im Fall der 2- Schuss Magazine, und dies nicht nur in NRW. Eine "gerichtliche Überprüfung" ist leicht gesagt, zumal mir hier Fakten zu den vermutlichen Auslösern in Form vom IM NRW / LKA NRW fehlen. Die "Vor Ort" Behörden werden kaum ein eigenes Süppchen gekocht haben, die Frage ist wer was wie interpretiert.
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