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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Wieso muss deine WBK bei der Behörde liegen? Das eintragen dauert doch nur ein paar Minuten für die Vorarbeiten muss die WBK nicht da sein.

    vor 11 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

    Das WaffG sagt nicht aus, dass die WBK im Original mitgeführt werden muss.

     

    § 38 Abs 1 Nr. 1 a) 

    Zitat

     

    (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 

    wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte 

     

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  2. Es gibt doch 170000 G36 die die Bundeswehr Bundesverteidigungsminsterin nicht mehr haben will, die könnten doch einfach an die Länder verteilt werden, Treffpunkverlagerung im Dauerfeuer in der Wüste dürfte für die Polizei kein Problem sein.

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  3. Wenn du das Magazin am Gewehr festschweißt sollte es gehen, ansonsten ist das im Kabinettsentwurf ein Wechselmagazin für Zentralfeuermunition für Langwaffen >10 Schuss und damit nach 1.2.4.4 verboten.

     

    Wenn jemand .223 rimfire erfindet, wären Magazine dafür erlaubt.

     

    Im Kabinettsentwurf steht nirgendwo dass alle verbotenen Waffe Kat. A sind.

     

     

  4. Wenn keine Munition in der Waffe ist, ist sie nicht geladen, egal ob ein leeres Magazin in ihr ist oder nicht.

     

    Man braucht auch kein Urteil mehr um zu erkennen das erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen aufbewahrt werden müssen, das steht in der AWaffV:

    Zitat

    Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen 

    Das Waffengesetzt definiert was geladen, bedeutet, das sollte eigentlich jeder kennen:

    Zitat

    ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

     

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  5. Stell doch einfach nen Antrag, dann muss die Behörde entscheiden ob die Aufbewahrung ok ist:

    (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
     
    Ebsen sind keine Munition.

     
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  6. Wenn das auch für die vorübergehenden Besitz gilt, warum musste er dann nicht bei Erteilung des Jagdscheines die sichere Aufbewahrung nachweisen?

    Und wenn jede neue Leihe eine neue Benutzung begründet, muss man auch jede Leihe einzeln melden.

     

    Heißt das jetzt wenn ich irgendwo auf einen Wettkampf fahre muss ich vorher der Behörde melden, dass ich die Waffe im Hotelzimmer aufbewahre?

     

    Der hätte auch einfach sagen können, er hat da immer Langwaffenmunition drin aufbewahrt.

  7. vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Momentan gibt es nur folgende Negativabgrenzung

    Man kann auch die Begründung des Gesetzestextes lesen, da ist von druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräten die Rede.

     

    Da Armbrüste vorher als Speicherung von mechanischer durch Muskelkraft eingebrachter Energie definiert waren, kann man wohl davon ausgehen, dass diese Definition nicht geändert wurde und Pfeilabschussgeräte jene sind die keine Armbrüste sind.

     

    Das Waffengesetz definiert z.B. auch das Führen nur für Waffen, trotzdem nehmen Gerichte die Definition für das führen von Messern die keine Waffen sind.

  8. vor 1 Stunde schrieb kulli:

    Was denn nun? Bedürfnispflichtig oder Armbrustgleich wie Sachbearbeiter schrieb?

    Hab ich doch schon geschrieben:

     

    Zitat

    Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

     

  9. vor 6 Stunden schrieb FrankyL79:

    1. HA Magazin Begrenzung auf 10 Schuss. Außer Besitz vor dem 01.07.2017 dann Anzeige bei der Behörde oder Sondergenehmigung BKA. 

    2. Schalldämpferwerb ohne Voreintrag, also wie bei Langwaffen.

    3. Erlaubnis der Befestigung von Lampen- und Nachtsichtvorsatzgeräten an der Waffe.

    4. Was noch?

    zu 1. nur für Langwaffen, Kurzwaffen maximal 20 Schuss und große Magazinkörper sind auch verboten, jeweils des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers

    zu 2. nur für Zentralfeuermunition für Langwaffen für Jäger

    zu 3. nur Nachtsichtvorsatz und Nachtsichtaufsätzen (nur in Verbindung mit anderer Zielhilfsmittel), keine Lampen und keine Nachtzielgeräte und keine Nachtsichtgeräte für Waffen.

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  10. Claudia Roth hat damit sogar Recht im Sinne der Geschäftsordnung, der Hammelsprung ist nur durchzuführen, wenn die Beschlussfähigkeit vom "Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht" wird, was hier der Fall war, also gibt es keinen Hammelsprung.

     

    Wenn die AFD schlau wäre, hätte sie danach namentliche Abstimmung beantragt.

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  11. vor 1 Stunde schrieb karlyman:

    Angabe des Erwerbstages, ja

    Der Erwerbstag ist nicht anzugeben, nur das hier:

     

    "die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;"

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