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P22

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  1. Widerspruch ohne Begründung dennoch eingelegt? Anderenfalls könnte die Sache recht schnell vorbei sein....
  2. Bin im ebay Thema nicht mehr so drin, aber kostet so ein Mindestpreis eine vergleichbare Provision? Ansonsten würde sich ebay ins eigene Fleisch schneiden und die Bieter zusätzlich vergraulen.
  3. Meine Güte... Soll hier alles noch zum 150mal durchgekaut werden? Wer JETZT eine SLB braucht, der muss soll sich bei einer querstellenden Behörde noch eine Stunde RA leisten, damit dieser der Behörde klar macht was Sache ist. Waffen gibt's nicht nur im Umkreis zu kaufen. Wer seine vorhandene SLB nach der geplanten Gesetzesänderung nicht nutzt, dem kann man eh nicht mehr weiter helfen....
  4. Dito. Müsste man mal in der Hand halten.
  5. Datenschutz und so... Der war echt gut von der Polizei. Gut Schuss ;-)
  6. Ja genau, einfach machen. Wie viel es genau war, lässt sich notfalls im Wege der Akteneinsicht herausfinden. Da dir die Polizeibeamten aber nichts darüber gesagt haben, spricht eher dafür, dass die Alkoholisierung unerheblich hoch war.
  7. In diesem Zusammenhang spielt der Wert keine Rolle. Keine Straftat, über § 170 II ein "Freispruch" im Ermittlungsverfahren, bereits über 5 Jahre her. Allein die Tatsache, dass Alkohol getrunken wurde, rechtfertigt keinerlei Zweifel im Sinne der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
  8. Nein das dürfte dann eine andere Rechtsgrundlage sein, aus dem jeweiligen Polizeirecht des Landes. Zulässig bzw rechtmäßig ist das mit der Begründung nicht.
  9. Gegenstände, mit denen berechtigte Notwehr ausgeübt wird, werden nicht eingezogen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 74 StGB. Was hier manchmal verwechselt wird ist eine mögliche Einstellung der nicht ganz "sauberen" Notwehrtat gegen Eine Geldbuße und Verzicht auf die hierfür genutzten Gegenstände. In diesem Fall verzichtet man mehr oder weniger freiwillig. Gegen den Willen kann nur unter denen gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 73ff. StGB etwas einbehalten werden.
  10. Und wieso steht das ganze dann drin? Ich probiere es Ende des Jahres einmal aus und bin gespannt.
  11. Du sagst es Hab nur gestern die Ankündigung von Lechner auf FB gesehen.
  12. Wurde es schon genannt? Neues Wechselsystem für die CZ: http://www.waffenlechner.de/kleinkaliberwaffen/kurzwaffen-kk/exklusiv-bei-uns-kk-wechselsystem-zenith-22-s-t-fuer-cz75-sp-01-shadow-detail.html
  13. Juristisches 1x1 Ohne Gebot/Verbot kein Verstoß.
  14. Das ändert am "Führen" und der dargelegten Problematik nichts. Es gibt keine Regelung, die das Herumtragen geladen/ungeladen daheim verbietet. E contrario kann daraus auch kein Sorgfaltspflichtverstoß oder ähnliches konstruiert werden - ein Verstoß erfordert eine positive Regelung, gegen die überhaupt "verstoßen" werden kann. Ungute Gefühle oder "sowas macht man nicht" bringen einem hier nicht weiter.
  15. Was für Fragen soll die Behörde stellen? Papa hat WBK, besorgt Voreintrag plus Waffe und die Kids dürfen unter Anleitung schießen.
  16. Bist du im LV 7? Was meinst du mit genauem Waffentyp? Unterscheidung Revolver/Pistole ist klar aber Hersteller usw kann man oftmals noch gar nicht wissen....So wie du. Ansonsten schau mal hier rein: Fallen aber wohl trotzdem Großteils aus dem Raster.
  17. Was anderes wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet.
  18. Bei einem Verwaltungsakt gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO. In deinem durchaus interessanten Beispielsfall wäre diese Frist in der Tat abgelaufen. Es läuft dann "rückwärts" über §§ 48, 49 LVwVfG, wonach ein Anspruch auf Aufhebung dieses Zusatzes besteht. Wird dies abgelehnt, steht hiergegen Widerspruch/Klage offen.
  19. Ich würde es so sehen: die einfache Wiederholung des Gesetzestextes ist unbeachtlich, sofern sich nicht der VA darin erschöpft. Haben wir hier eine WBK mit amtlichen Eintragungen, dann ist die bloße Wiedergabe des Erlaubnisumfangs entbehrlich, wenn sich das bereits aus dem Gesetz ergibt, welche Berechtigungen ein bestimmter VA umfasst. Insofern sind die zusätzlichen Angaben meiner Auffassung nach rechtswidrig, jedoch kann man sich hiergegen nicht durch Widerspruch usw wehren, da man in keinem Recht verletzt ist (= deswegen unbeachtlich) Dies gilt aber nur, sofern die Wiedergabe exakt dem Wortlaut des Gesetzes folgt - nur dann werde ich in meinen Rechten nicht beschränkt. Lässt eine solche Zusatzangabe mehrere Auslegungsvarianten zu und sorgt für Rechtsunsicherheit, sieht die Sache wieder anders aus. Ebenso wenn Dinge zu meinem Nachteil eingefügt werden, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Sofern kein nachteiliger Rechtseingriff vorliegt, kann man die exakte Wiedergabe des Gesetzes ja vielmehr als "Service" der Behörden begreifen, nicht ständig ins Gesetz schauen zu müssen.... Schließlich lässt sich noch anführen, dass - selbst bei exakter Wiedergabe des Textes - im Fall mit der jagdlichen Verwendung der Waffe eine bestimmte Handlung (Schuss auf Wild mit mehr als 3 Murmeln im Magazin) verboten werden soll. Dass die Wiedergabe sämtlicher Handlungsverbote nicht Gegenstand einer WBK sein sollen dürfte auch einleuchtend sein, ansonsten dürfen die WBKs zukünftig das Maß eines Schulheftes haben. Die Dokumente sollen lediglich Erwerb/Besitz sowie das Vorhandensein des Bedürfnisses dokumentieren. Nicht dagegen allgemeine Nutzungsvoraussetzungen wie Verbot auf Mann-Scheiben zu schießen und ähnliches umschreiben.
  20. Richtig mitgezählt, zweimal. Quelle: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; vgl. auch die Dissertation von Volk, Die Bestimmheit von Verwaltungsakten nach § 37 Abs. 1 VwVfG, 2002, S. 107f. Ein unbestimmter VA ist rechtswidrig (VGH BW, NVwZ-RR 2013, 451).
  21. Eben... So ist das im Rechtsstaat. Da hilft auch kein lamentieren über die ach so unbeeindruckt Richter, denen ihr Urteil weiter formal bestehen bleibt und nicht pensionslos nach hause geschickt werden.... Sowas passiert öfters, rechtsbereichübergreifend und ist systemimmanent. Bessere Systeme gibt es wohl kaum, auch wenn manche Dinge vll verbesserungswürdig sind (geht jetzt dann zu stark off topic).
  22. Es kommt auf den Eintrag an; die "zutreffende" Fassung hat Hunter bereits geschrieben. Diese gibt aber lediglich die Gesetzeslage wieder und ist daher rechtswidrig.
  23. @ Frank Was willst du jetzt erreichen? Der Zug ist erstmal durch. @Iggy Waren das wirklich belegbar so viele Personen, wodurch der Missbrauch gestiegen ist? Kann ich mir kaum vorstellen, aber eine schöne Begründung zur Einschränkung ist es ja ;-)
  24. Wenn von konkreter Förderung von Leistungsträgern/bekannter Namen die Rede ist, liegts nicht am AdBlock oder?
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