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Lanzelot50

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  1. Die entscheidende Frage ist : Wann und ob überhaupt kommt die Munition. Vielleicht berichtest du ja, wenn alles gelaufen ist. Oder nicht.
  2. Zurück zu Frankonia: Nach dem Aus von Kettner war Frankonia das einzige flächendeckende Ladengeschäft im Waffen und Jagdbereich, fast schon ein Monopol. Was hat man bloß aus dieser tollen Ausgangsituation gemacht? Die Kommentare hier und Erfahrungen sprechen Bände. Die Bilanz kann man leider im Unternehmensregister nicht einsehen, der Jahresabschluß ist in der Bilanz von Otto versteckt. Allerdings befindet sich im Registereintrag der Hinweis, dass " die Otto (GmbH & Co KG) als die den Konzernabschluss aufstellende Muttergesellschaft ggf. durch eine Kette von Verlustübernahmen mittelbar gemäß den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet hat, für die von der Gesellschaft bis zum 28.02.2017 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. " Klingt nicht besonders fröhlich. Irgendwie fällt mir eine Zitat des Johannes von Thurn und Taxis ein: "Ein großes Vermögen kann man nicht versaufen, nicht verhuren, nicht verfressen, man kann es nur verdummen."
  3. Am 24.11. diverse Berger Geschosse wohlfeil mit 20% Rabatt gekauft, heute angekommen. Schneller als aus Würzbürg/Rottendorf
  4. Auch wieder ein Gerücht, das durch Wiederholung nicht richtiger wird. Das ist die Ausrede der Faulen.
  5. Andy hat die Antwort gegeben: vom Patronenlager her einführen, ganz rausschieben und dann von der Mündung wieder reinziehen. Wobei: Manfred Schmitt (STL) empfiehlt, die Bronzebürste immer nur vom Patronenlager aus durchzustoßen und dann an der Mündung abzuschrauben. Um sich die Schrauberei zu ersparen empfiehlt er weiter, das Gewinde an der Bürste zu zerstören, so dass die Bürste rausfällt....Naja, man kann es m.E. auch übertreiben mit der Pingeligkeit. Aber jeder ist seines eigenen Glückes Schmied. Oder: Jeder schafft sich seine Hölle selbst.
  6. Ich würde sie freundlich aber bestimmt auf die Gesetzeslage hinweisen. Sollte sie diese weiterhin ignorieren, würde ich ihr weiterhin freundlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ankündigen oder mir hilfsweise einen guten Fachanwalt nehmen. Adresse des selbigen kannst Du von mir haben.
  7. Interessant. Davon weiß der Autor noch nichts
  8. Es ist doch ein Phänomen, dass wir Deutsche im vorauseilenden Gehorsam ständig päpstlicher sind als der Pabst, ständig genauer als der Zollstock eines Tischlers und ängstlicher als die Katze bei Gewitter. Mensche Männer, grader Rücken und losmarschieren. Diese Ehrfurcht vor Behörden, nicht auszuhalten. Das Gesetz ist auf Eurer Seite, und Beamte sind auch nur Menschen.
  9. Schau mal, dass hat ganz oben schon @schmitz75 geschrieben, als Zitat aus der Verwaltungsvorschrift SprengG. Also: Ja, Du darfst transportieren. Verwenden kannst Du die Mun. ja schlecht zu Hause und auf die Schießanlage beamen geht derzeit noch nicht.
  10. Das ist ein normaler Vorgang im Verein, und Dein zuständiger Vorstand hat bestimmt einen entsprechenden Vordruck.
  11. Wollt Ihr reich werden? Ihr müßt nur Euren Albrecht verkaufen Bis zu 570,-€ werden verlangt. https://www.eurobuch.de/buch/isbn/9783613027459.html Ich hab Robert Albrecht gefragt, warum er das Buch nicht neu auflegt: Das liegt nicht in seiner Hand, die Rechte hat der Verlag.
  12. Lanzelot50

    Fristen

    Zur Frage, wie das Bedürfnis nachzuweisen ist - nämlich durch eine Bescheinigung des Verbandes - als auch zu der Frage, wie ein fortdauerndes Bedürfnis bei einer möglichen Überprüfung eines "Altschützen" zu beurteilen ist, hat es mal ein sehr informatives Rundschreiben des BDS gegeben. Ich halte es deswegen für wichtig, weil einige Verantwortliche in Vereinen immer noch meinen, das bei der - in letzter Zeit immer häufiger werdende - Überprüfung langjähriger Schützen eine regelmäßige Teilnahme am Schießen nur bescheinigt werden kann, wenn diese mindesten alle 12 Monate oder 18 mal im Jahr am Schießen teilgenommen haben. Was Quatsch ist. Hervorhebungen im folgenden Text des BDS von mir: " VG Köln: Behörde darf nach 6,5 Jahren Bedürfnis prüfen Das Verwaltungsgericht Köln hat sich am 12.01.2017 unter dem Aktenzeichen 20 K 2819/15 mit der Frage befasst, ob und wann eine Waffenbehörde eine Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses vornehmen darf. Dabei ging es also nicht um die Bedürfnisprüfung bei der Erteilung einer Erlaubnis oder die sog. Regelbedürfnisprüfung drei Jahre nach Erteilung der Ersterlaubnis (§ 4 Abs. 4 S. 3 WaffG), sondern um wiederholungsprüfungen (lange) danach. Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass ein langjähriger Sportschütze, dessen erste Erlaubnis aus den 70er Jahren stammt und der zuletzt 2006 Waffen erworben hat, von seiner Behörde 2015 aufgefordert wurde, darüber Auskunft zu geben, ob er den Schießsport noch "aktiv und regelmäßig" ausübt. Diese Auskunft verweigerte der Betroffene unter Verweis auf Ziffer 4.4 WaffVwV, wonach die Überprüfung nur mit einem Anlass zulässig sei, also wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Erlaubnisinhaber kein Bedürfnis mehr hat. Nachdem die Waffenbehörde auf die Auskunft bestand, erhob der Betroffene mit rechtsanwaltlichem Beistand Klage auf Feststellung, dass er nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Es ging also nicht um den Entzug von Erlaubnissen und um etwaige Nachweise des fortdauernden schießsportlichen Bedürfnisses, sondern um die reine Auskunftspflicht. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und damit ausgesprochen, der Betroffene sei zur Auskunft verpflichtet. Dass die Klage als zulässig erachtet wurde, ist dabei erfreulich. Denn bislang war die Auffassung weitläufig vertreten, dass Betroffene, die über ihre Sportausübung keine Rechenschaft ablegen wollten, erst den Bescheid auf Widerruf abwarten mussten, bevor sie das Gericht anrufen konnte. In diesen Fällen ging es dann immer um "alles oder nichts", während selbst nach erfolgloser Feststellungsklage noch Zeit und Gelegenheit besteht, die Sportausübung zu belegen und einen Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnisse so zu verhindern. Gleichwohl ist für Waffenbesitzer unerfreulich, dass das Gericht eine Prüfung überhaupt für zulässig erachtet hat. Das Verwaltungsgericht sieht dabei als ausreichenden Grund für eine Prüfung an, dass der Betroffene zuletzt vor 6,5 Jahren hinsichtlich seines Bedürfnisses überprüft wurde, als er neue Erlaubnisse beantragt und bekommen hat. Der Nachweis der Sportausübung sei dem Betroffenen durch eine Bescheinigung seines Vereins auch einfach möglich und dieser daher auch zumutbar. Ziff. 4.4 WaffVwV helfe dem Kläger nicht, da diese Vorschrift erstens unklar formuliert sei und zweitens als nur Verwaltungsvorschrift der Behörde nicht das Recht zur Überprüfung nehmen könne. Denn dieser stehe zu, im pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, ob eine Überprüfung angezeigt ist und das sei wie im konkreten Fall nach 6,5 Jahren in Ordnung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anmerkungen des BDS: Es wird sich zeigen, ob das Urteil angefochten wird und wie ggf. die nächste Instanz entscheidet. Der Verband hält die Verwaltungsvorschrift für richtig und zutreffend und hält eine engmaschige Dauerüberwachung von Sportschützen weder für rechtlich noch sicherheitspolitisch geboten. Es ist aber einzuräumen, dass das Urteil vertretbar begründet ist. Schwere Entscheidungsfehler drängen sich nicht auf. Es ist also durchaus nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung Bestand hat und künftig - auch über den Kölner Raum hinaus - nach der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren wiederkehrende Bedürfnisprüfungen nach 6,5 Jahren - oder nach 5 bis 10 Jahren, da die Praxis zu runden Zahlen neigt - zulässig und üblich werden. Der BDS weist auf Folgendes hin: 1. Gehen Sie ohne Blick auf den Kalender schießen, denn dafür haben Sie teure Waffen angeschafft und dafür sind diese da. Das vielfältige und abwechslungsreiche Sportprogramm des BDS bietet viel Raum für sportlichen Wettkampf und dafür, einfach Spaß am Sportschießen zu haben. 2. Das Bedürfnis - egal ob das Erwerbsbedürfnis, das Bedürfnis der Regelüberprüfung oder von weiteren Überprüfungen - weist der BDS-Schütze durch Verbandsbescheinigung nach. Schießbücher, Urkunden, Schießkladden und ähnliche Nachweise haben bei der Behörde nichts zu suchen! Diese Unterlagen dienen dem Verband zur Prüfung und zur Ausstellung der Bescheinigung. Diese darf von der Behörde nur auf Plausibilität geprüft und nicht ohne weiteres in Zweifel gezogen werden. Entwerten Sie die Beweiskraft der BDS-Bescheinigung nicht dadurch, die Neugier der Waffenbehörden mit Unterlagen zu befriedigen, die im Zweifel gegen den Schützen ausgelegt werden. 3. Das ist umso wichtiger, da ungeregelt ist, in welchem Umfang der Schießsport ausgeübt werden muss, um ein fortdauerndes Bedürfnis zu belegen. Die Spanne der Ansichten geht von einem Schießtermin pro Jahr bis hin zu monatlichem Schießen bzw. 18 Schießterminen pro Jahr. Gerade Letztes hält der BDS für evident unzutreffend, da der Begründung des Bedürfnisses für den Erwerb von Schusswaffen eine andere Qualität zukommt wie für die Aufrechterhaltung des Waffenbestandes. Der BDS nimmt (wie alle anerkannten Verbände) die sogenannte Einschätzungsprärogative für sich in Anspruch: Nur der Verband verfügt über die erforderliche schießsportliche Fachkunde hinsichtlich der Schießssportausübung nach seiner genehmigten Sportordnung und nur er kann daher über Art und Ausmaß seiner Schießsportausübung entscheiden."
  13. Lanzelot50

    Fristen

    Ganz genau! Ein Schütze unseres Vereins hat genau das gerade durchgezogen. Er hat als Leistungsschütze ein vom Verband befürwortetes und von der Behörde genehmigtes Überkontingent an Kurzwaffe, welches plötzlich von gleicher Behörde - deren Sachbearbeiterin vermutlich Langeweile hatte - angezweifelt wurde. Unsere Bescheinigung, dass er Mitglied im Verein ist und regelmäßig schießt, langte der Dame nicht, sie forderte den Nachweis per Schießbuch und Urkunden. Der Schütze bekam Rechtsschutz vom Verband, nahm sich einen aufs Waffenrecht spezialisierten Anwalt, der der Beamtin die Sach- und Rechtslage "erläuterte". Dann war Ruhe im Karton. Die Schießbücher haben auf den Ämtern nichts zu suchen. Ich stempele sie auch nicht mehr, damit sie womöglich einen behördlichen Charakter bekommen. Ausschließlich der Verband bestätigt die Regelmäßigkeit des Schießens, nicht das Amt. Andernfalls geben wir doch einen Teil unserer Eigenständigkeit wieder an die Behörden ab.
  14. https://www.welt.de/wirtschaft/article170931926/SIG-Sauer-zieht-sich-bei-G36-Nachfolger-verstoert-zurueck.html Das ist doch ein altbekannter Trick aus der Industrie: Eine Behörde oder eine Firma hat keine Ahnung, wie sie eine Ausschreibung formulieren soll. Also bittet sie einen Hersteller zu "helfen". Der formuliert die Ausschreibung so, dass nur er gewinnen kann, weil Teile gefordert werden, die nur er produziert. Dieser Beschiß ist schon hundertfach gelaufen, gerade bei Großprojekten. Hier war es wohl die geforderte "Geschoßvorlagefähigkeit"... Ich hab keine Ahnung, was das ist.
  15. Trotz aller vorherigen Unkenrufe hab ich aber doch noch eine Frage: 1.Der Verkäufer meldet den Verkauf innerhalb von 14 Tagen seiner Waffenbehörde. Er gibt die Adresse des Käufers ( in diesem Fall "Der_Fuchs") und dessen WBK Nr. an. 2. Prüft jetzt nicht die Behörde des Verkäufers via zentralem Waffenregister, ob die Waffe auch tatsächlich vom Käufer angemeldet wurde?
  16. Und was ist jetzt der Lerneffekt? Der Treadstarter schrieb: Du schreibst: Ist nicht bös gemeint, aber es ist hilfreich, den ganzen thread zu lesen, bevor man etwas dazu beiträgt.
  17. Das war jetzt besonders hilfreich: der Fragestelller hat ein Schlüsselshloß.
  18. Ich sehe da keine grüne Schrift. Und es hätte möglicherweise Kollegen gegeben, die diesen grün gemeinten Ratschlag angenommen hätten. Das war sicherlich ernst gemeint. Aber was ist ein sicherer Ort? Ein Tresor Klasse eins bestimmt. Nur wo läßt man den Schlüssel für den Tresor für den Tresorschlüssel? In einem Tresor der Klasse eins...and so on....
  19. Prima Idee. Und wenn die Freunde von der Waffenkontrolle unangemeldet kommen, sagst Du : "Moment, Frrreunde...Schaahatz , gibst Du mir mal bitte den Tresorschlüssel..." Du darfst Unbefugten keine Möglichkeit bieten, den Tresor zu öffnen oder an Deine Waffen zu kommen. Wenn doch, hast Du keine Probleme mit der Schlüsselaufbewahrung mehr, weil Du keine Waffen hast.
  20. Es gibt Rohrtresore. Da hapert es aber mit der Sicherheitsstufe. https://www.sicher24.de/wandtresore/l/rohrtresore.html Wenn Du das, was Dir vorschwebt, wirklich alles willst, wirst Du um einen fest verankerten, kleinen 0 er Tresor nicht herumkommen. Ich stand vor einem ähnlichen Problem, hab eine andere Lösung gewählt. Das kann ich nachvollziehen. Bei unserem Vereinstresor ist das elektronische Schloß schon 2 mal ausgefallen. Deshalb IBM : Immer besser manuell....
  21. Nein. Doppelplusungut ist Neusprech aus "1984". Zweck: Vereinfachung der Sprache um das Volk besser kontrollieren und manipulieren zu können. Es gibt keine Antonyme, also gegenteilige Wortbedeutungen wie "alt" und "jung" oder "gut" und "schlecht", sondern es wird das Präfix "un" vorangestellt. Guckste auch hier (http://de.wikimannia.org/Neusprech) "Gab es in Altsprech für jedes Adjektiv noch ein entsprechendes Gegenteil, so wird in Neusprech jedes Gegenteil durch ein vorgestelltes "un" gebildet. So lautet zum Beispiel wie in Esperanto das Gegenteil von gut ungut und von warm unwarm. Steigerungs­formen wie besser, am besten und so weiter werden durch plusgut beziehungsweise doppelplusgut ersetzt. Außerdem werden fast alle Unregel­mäßigkeiten an die Regeln angeglichen. Längere Bezeichnungen wie "Ministerium für Wahrheit" werden einfach zu Miniwahr verkürzt. Dahinter verblasst auch die ursprüngliche Bedeutung der Worte. "
  22. Das ist nur zum Teil richtig. Ab 55 kannst du auch im Sitzen schießen.
  23. Wo wohnst du? Ich lade dich in unseren Verein im Norden ein. Und wenn du im Süden wohnst :pack dein Gewehr und deine Liebste ins Auto für ein Wochenende in Hamburg, Schatzi geht schoppen und du kannst Samstag und Sonntag morgen schiessen.
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