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schopy

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  1. Der Staat in der Konstruktion Judikative, Legislative, Exekutive hat als Einziger das verbriefte Recht, Gewalt auszuüben. Ist kein Quatsch. Ich denke, das kann man aus meinem Post herauslesen. Wenn über die Notwehrparagraphen eim Einzelfall gerechtfertigt sein kann, dass auch die Einzelperson diese ausüben kann, um sich oder andere in höchst brenzligen Situationen zu schützen, ändert das nichts an der Grundlage, dem "Monopol", der Einzelstellung des Staates. Ist aber eine völlig anderes Rechtskonstrukt. Oder einfach ausgedrückt: Der Staat darf. Als Einziger. Er hat gesetzliche Befugnisse dafür. Daher der Begriff Monopol. Der einzelne Bürger darf nicht. Er kann sich aber u.U. rechtfertigen, wenn er es trotzdem tut, weil staatlicher Schutz unzumutbar oder unerreichbar ist (§32-35 StGB). Ein Rechtfertigungsgrund für ein Handeln ist aber nicht das Gleiche, wie eine vorher (Grund-)gesetzlich erteilte Erlaubnis. Dieser Rechtfertigungsgrund ändert nichts daran, dass der Staat als einzige Institution das grundsätzliche Recht hat, Gewalt auszuüben. Er führt nur dazu, dass an sich verbotenes Handeln in besonderen Situationen auch mal gerechtfertigt sein kann. Jetzt den Unterschied verstanden? Ansonsten hier der link dazu: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22300/gewaltmonopol Gruß
  2. Na klar gibt es das Gewaltmonopol. Zur Not darf der Staat in vielerlei Couleur Gewalt (dort heißt es etwas moderater "Zwang"), um Strafverfolgung zu gewährleisten oder Gefahren abzuwehren. Gewalt gegen Personen und Sachen. Wie sollen Polizei und Justiz funktionieren, wenn sie das nicht dürften? dann kommt es gar nicht erst zur Strafverfolgung, weil der Schutzmann den Einbrecher nicht mehr festhalten darf, in einer Demo nur noch still als Wurfziel dastehen muss und den besoffenen Aggro-Familienvater lediglich freundlich bitten darf, mit dem Anspitzen der Möbel aufzuhören. Und dass das nicht so ist, finde ich gut. Der Ottonormalo darf das nicht, nur im Rahmen der Notwehr/Nothilfe ist es u.U. und ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn staatlicher Schutz nicht ausreichend schnell zu erlangen ist. Derzeit leider eher die Regel, denn die Ausnahme. Aber er muss persönlich dafür haften, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, "Überschreitung der Notwehr durch Furcht oder Schrecken" mal ausgenommen. Das ist die Bedeutung des Begriffes Gewaltmonopol.
  3. Die Leyen steht als kompromisslose Reformerin da, und ne deutsche Firma (Ich glaube trotz europaweiter Ausschreibung irgendwie nicht daran, dass Steyr oder FN oder andere das Rennen machen...) freut sich über nen 3stelligen Millionenauftrag...der noch Jahrzehnte hätte warten müssen, wäre das G36 so lang im Dienst geblieben, wie das G3... Ich glaube nicht, dass es da um sich weitende Streukreise geht.
  4. Kurze Rückmeldung: Habs dann doch mal über den BDMP laufen lassen, vorher noch kurz mit dem Landesverbandsleiter (der das Ganze ausstellt) bezüglich der Modalitäten gemailt. Hat diesmal nur 8 Tage gedauert, ich bin begeistert....selbst die Post war rattenschnell, nur ein Tag Laufzeit bis zu mir aufs Dorf. Gruß+Dank!
  5. OK, bevor es aus dem Ruder läuft: Werde über den DSB mit meinem aktuellen Wunsch wohl nicht glücklich werden. Gehe deshalb den Weg für die halbautomatische Pistole im Kaliber .40S&W über den BDMP, auch wenns länger dauert. Das mit der VSRF war nur beispielhaft dafür genannt, wie lang es mit relativ einfachen Bescheingungen dauern kann. Ich brauche und will keine weitere davon. Gruß+Dank für die Beiträge!
  6. Siehe: http://www.bdmp-lv-nsb.de/Downloads/2012-06-09_Anlage_zur_OBwrB-14-3.pdf Ist übrigens auch im BDMP-Handbch (Bundesebene) so beschrieben. Ich muss das Prozedere leider so hinnehmen.
  7. joa, bei mir nicht...da dauerten 2. KW, VSRF oder Halbautomat innerhalb des Grundbedürfnisses schon jedesmal mal 3-4 Wochen, wegen hin- und herschickerei. Außerdem gibts da ja noch so Voraussetzungen, wie dokumentierte Teilnahme (mit Nachweis) mit 2 der vorhandenen Waffen an 2 LM, oder 3 ausgeschriebenen größeren Wettkämpfen mit mind 25 Teilnehmern aus 4 SLG´en. Zweiteres würde ich wohl erfüllen, aber in Gesprächen mit anderen Schützen habe ich von Diskussionen mit dem Befürworter gehört, welcher eigentlich die LM-Teilnahmen fordert. Da musste man richtig auf die Alternative mit den 3 Wettbewerben oberhalb Vereinsebene bestehen. Den Hickhack würde ich mir gern ersparen. Beim DSB hole ich mir die ersten zwei Unterschriften direkt im Verein, und werfe sie dem Verbandssportleiter auf dem Rückweg nach Hause direkt in den Kasten...leider aber nicht ohne passendes Bedürfnis. Und das suche ich gerade...
  8. Wie ist dann Teil 0, Seite 69 zu werten? Steht ja unter "Wettbewerbe des DSB", allgemeingültige Regeln. Ich kann ja auch an Wettkämpfen außerhalb meines Landesverbands teilnehmen, z.B. in den benachbarten LV Hamburg oder Schleswig-Holstein, da gibt Liste B sowas her. Und zum üben nehme ich halt meinen Heimatstand. Zumindest theoretisch. Liste B in meinem LV kommt nicht in Frage, weil NWDSB. Schaut mal rein ;-) Gruß
  9. Hi! Ich suche mir schon 2 Tage die Augen wund, ob man anhand 2.56 der Sportordnung im DSB ein Bedürfnis für eine Pistole im Kaliber 40S&W bescheinigt bekommt... Unter "Wettbewerbe im DSB" unter 2.56 Ist in der aktuellen SpO die "Großkaliberpistole 10mm" aufgeführt. Nur "10mm", nicht "10mm Auto". Da dürfte die 40S&W ja reinpassen. Was fehlt, ist eine detaillierte Disziplinbeschreibung, wie es sie für 9mm, 45ACP, 357mag und 44mag gibt. Zur Ausführung steht nur "entsprechend Ausschreibung". Wenn ich aber Google bemüht habe, wird immer nur von "geht nicht, da keine Disziplin im DSB" gesprochen. Was stimmt nun? Hat jemand da Erfahrung? Bin zwar parallel noch im BDMP, wo das Kaliber geschossen wird, aber es wäre meine 5. KW, und das Bedürfnisregularium im BDMP ist da so aufwändig, dass ich schon keine Lust mehr auf Beantragung hätte. .40S&W deshalb, weil es ein interessantes Kaliber ist, und man z.B. für eine G35 ggf. noch ein WS in 9mm dazuholen kann. Gruß+Dank
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