Der Staat in der Konstruktion Judikative, Legislative, Exekutive hat als Einziger das verbriefte Recht, Gewalt auszuüben. Ist kein Quatsch. Ich denke, das kann man aus meinem Post herauslesen.
Wenn über die Notwehrparagraphen eim Einzelfall gerechtfertigt sein kann, dass auch die Einzelperson diese ausüben kann, um sich oder andere in höchst brenzligen Situationen zu schützen, ändert das nichts an der Grundlage, dem "Monopol", der Einzelstellung des Staates. Ist aber eine völlig anderes Rechtskonstrukt.
Oder einfach ausgedrückt:
Der Staat darf. Als Einziger. Er hat gesetzliche Befugnisse dafür. Daher der Begriff Monopol.
Der einzelne Bürger darf nicht. Er kann sich aber u.U. rechtfertigen, wenn er es trotzdem tut, weil staatlicher Schutz unzumutbar oder unerreichbar ist (§32-35 StGB). Ein Rechtfertigungsgrund für ein Handeln ist aber nicht das Gleiche, wie eine vorher (Grund-)gesetzlich erteilte Erlaubnis. Dieser Rechtfertigungsgrund ändert nichts daran, dass der Staat als einzige Institution das grundsätzliche Recht hat, Gewalt auszuüben. Er führt nur dazu, dass an sich verbotenes Handeln in besonderen Situationen auch mal gerechtfertigt sein kann.
Jetzt den Unterschied verstanden? Ansonsten hier der link dazu: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22300/gewaltmonopol
Gruß