Erlaubnisfreies Verbringen bzw. Mitnahme
Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden. Dazu zählen insbesondere gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG:
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.
frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
so genannte "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zeichen "PTB" aufweisen, einschließlich ihrer Munition
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie entsprechend den in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz genannten Anforderungen dauerhaft so abgeändert worden sind, dass aus ihnen nicht mehr scharf geschossen werden kann ("Salutwaffen"). Dies gilt auch für Schusswaffen für die genannten Zwecke, die nach den Vorschriften des alten Waffenrechts unbrauchbar gemacht wurden und die für die abgeänderten Schusswaffen bestimmte Kartuschenmunition.
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchen-, Lunten- oder Funkenzündung ("Amorces"), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist
Armbrüste
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage IIAbbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (entspricht der Abbildung 7 in Anlage II der Beschussverordnung) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt