Komisch, bei meiner WaffVwV ist die Erläuterung zu §20 über eine DIN A4 Seite lang, ist sie bei Dir wirklich so kurz? Bei mir steht z.B. auch
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen,
sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrechtliche
Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig
von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen
Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass
sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung
im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B.
auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige
Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt
und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.
Auch steht da
Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.
Und was da nicht steht, oft aber funktioniert:
SB sind Menschen, zumindest meine. Wenn man denen nicht zu dumm kommt, wenn man erträgliche Alternativen aufzeigt lassen die manchmal mit sich reden, einfach so von Mensch zu Mensch.