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CZM52

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Alle Inhalte von CZM52

  1. Ich sehe es so wie carcano. Besonders Punkt 2 und 3 sehe ich für die Nutzer als grossen Vorteil. Muss nun kein 89€ " HK Spezial" Magazin mehr auf 2 RD verwurstelt werden, das normale Magazin unblockiert mit 3 RD geladen ist auch in Ordnung. Besonders für "mehrfach-Nutzer" Jagd Sport ist das relevant
  2. Ein fest eingebautes Innenfach ist aber keine eingestellte Blechkasette! Aber gut, was juckt es mich...................
  3. Das kommt darauf an, wier der Tresor eingestuft ist. Ist er B, dann juckt auch das Blech fach nicht. B erlaubt keine gemeinsame Aufbewahrung
  4. Wenn es ein B-Würfel ist, sehe ich nicht das da, auch mit weiterer Blechkasette, gemeinsam lagern darfst. Gibt imho das Gesetz nicht her
  5. Nun, wenn man nicht zwischen kaufen und erwerben unterscheiden kann..........
  6. Doof den falschen ausgesucht
  7. Beim Import die Laserbeschriftung nicht vergessen
  8. CH sollte ohne bafa laufen
  9. Wenn das Ding eingeklappt schießt wird eingeklappt gemessen
  10. Nun, kann aber wenn man es Übertreibt schnell Ärger bringen, da der Handel das einfasst Bei ein mal sehe ich kein Problem
  11. Aber gegen eine "unterstützung" zur Aufgabe des Angebotes spricht imho nix.
  12. Eine einmalige Einstellung " im Auftrag" bei egun sollte keine Probleme bringen. Alternativ nen Büma suchen der sie nimmt. DAS ist dann halt immer ne Preisfrage
  13. Weil es nie verboten war......
  14. Ist ja nicht kürzer, aber halt wie du sagst "Standardmässig" zu kurz
  15. Vorher 2 Schuss Magazin Jetzt 3 Schuss laden! Wo ist dass das gleiche?
  16. CZM52

    BKA kauft Sportwaffen

    Mir kommt der Verdacht auf, das esc einfach Nonsens ist................
  17. CZM52

    Was kann ich tun?

    Liegt am Prüfverfahren des LKA. Läuft es automatisch durch....alles gut. Fällst du warum auch immer auf....landest auf dem grossen Stapel zu manuellen Prüfung....dann dauert es..........
  18. Der 34 gilt aber nur bei ner Erlaubnis nach §10 und vergleichbar...das ist ne WBK. Der Jäger erwirbt aber nicht mit WBK sondern mit JJ............
  19. Waffengesetz (WaffG) § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken 3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. Erwerbserlaubnis ist der JAGDSCHEIN. Dann trägt die BEHÖRDE die Waffe in ne Vorhandene oder NEUE WBK ein
  20. Genau! Und daher braucht er KEINE! Lesen und Verstehen!
  21. Was machst dann mit der Grünen im Laden? Rumwedeln? Weil sehen will die kein Schwein beim Erwerb LW auf JJ
  22. AHA als Jäger beantragst du erstmal ne leere Grüne und meldest dann den Erwerb?
  23. Nicht immer..............genau gelesen sagt der TS nämlich NICHTS über seinen Status! Ein Jäger z.B. wird bei Beantragung der WBK diese Daten IMMER angeben ( ausser bei den Voreinträgen für Kurzwaffen), da er Langwaffen aufgrund des JJ und nicht aufgrund einer WBK erwirbt! Unter bestimmten Voraussetzungenalso gilt die Pflicht des Händlers nur bei WBK-Grün mit Voreintrag. Dazu sagt das Gesetz: (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der §10 sagt: § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet. Durchh die HInweise 1 Jahr befristet....kann der §10 im Grunde NUR den Voreintrag auf Grün meinen, da es das z.B. auf Rot oder Gelb nicht gibt. Wenn der Käufer bereits die Waffe komplett vom Amt eintragen lässt, weil z.B. die Daten bekannt sind weil die Waffe bereits beim Händler liegt wenn er das Bedürfnis erhält braucht( bzw. kann ) der Händler nichts eintragen. Spart das versenden der WBK zum Eintragen und dem Käufer einen zweiten "Amtsgang"
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