

German
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Ich verweise noch einmal darauf, dass es zum jeweiligen Zeitpunkt einer Beschaffung Anerkannte Regeln der Technik und einen Stand der Technik gibt. Ein schöner Leitsatz ist: Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der allgemeinen Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Zum Zeitpunkt der Entwicklung des G36 entsprachen Kunststoffwaffengehäuse zwar dem Stand der Technik, aber offensichtlich nicht ausreichend oder gar langjährig erprobt. Was das für Folgen hat(te), wird erst heute der Öffentlichkeit scheibchenweise bekannt. Selbst heute, 20 Jahre nach der Einführung des G36, bauen die allermeisten neuen Sturmgewehrentwicklungen auf zumindest einem minimalen Metallgehäuse auf und haben eben keine ausschliesslich in den Kunsstoff gegossenen Laufhaltebuchsen (Patent "Thermal barrier for firearms", Beretta*). Eines der wenigen Konkurrenzprodukte mit ähnlicher Konstruktionsweise verwendet dann z.B. einen Keramikisolator zwischen Lauf und Kunststoff. Beides hat seinen Grund und bildet mit Anderem zusammen die heutigen Anerkannten Regeln der Technik, die sich im Handwaffensektor von den damaligen kaum unterscheiden. Der Hersteller ist hier also in der Erklärungspflicht, weswegen er Fähigkeitsforderungen mittels einer bestimmten, von diesen Anerkannten Regeln der Technik abweichenden Konstruktion umsetzt. Der Grund ist einfach, Gewinnmaximierung durch einfachere (und in der Rethorik des Herstellers "modernste") Produktionsmethoden. Das ist sein gutes Recht, darf aber nicht auf dem Rücken des Kunden durch eingeschränkte Funktionalität im Vergleich zu klassisch konstruierten Sturmgewehren ausgetragen werden - ganz unabhängig davon, ob der Kunde jetzt an alle Kriterien in seiner Ausschreibung gedacht hat oder nicht. Wie bereits erwähnt sehe ich hier den führenden Handwaffenhersteller durchaus in der Pflicht, den Kunden entsprechend zu beraten. *
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Das G36 ist kein Schrott. Es ist derzeit das wohl zuverlässigste Sturmgewehr, das in einer Streitkraft eingeführt ist. Und es ist eines der ergonomischsten Sturmgewehre, die es derzeit gibt - selbst im Vergleich zu 10-20 Jahre jüngeren Konkurrenten. Und 90-95% der Nutzer werden den Problembereich, den das G36 hat, nie wirklich erreichen und erleiden demnach auch keine Nachteile. Und wenn man endlich mal die Problematik korrekt analysiert und kommuniziert, kann man durch angepasstes Verhalten einen gewissen Teil davon sogar noch kompensieren. Und bis dahin kann das G36 problemlos, aber ggf. mit kleineren Einschränkungen in ganz engen Nutzungsszenarien, weiter eingesetzt werden.
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Nein, aber der Hersteller ist nicht unbeteiligt am Problem, wenn er durchgängig durch den gesamten Beschaffunsprozess hindurch einen nicht unerheblichen Einfluss auf Beteiligte, auf die Innen- und Aussendarstellung, Meinungsbildung, etc. nimmt. Ob man das jetzt "Schuld" nennen mag, ist eher eine philosophische Frage. Die Folgen dieses jahr(zehnt)elangen Verhaltens und was passiert, wenn man den Bogen überspannt und zu vielen Leuten dabei vor den Kopf stösst, sehen wir grade beim sich vor unseren Augen entfaltenden Drama... Da würde es eben helfen, wenn diese Augen ein kleinwenig mehr Einblick hätten. Mit einer reinen Bauchmeinung und rationalem Denken wirst Du bei diesem Thema nicht richtig liegen. Ich kenne vom einen oder anderen, der hier im Thread ein paar Aussagen getroffen hat, den Hintergrund und kann Dir nur sagen, dass Du mit Deinen Annahmen nicht richtig liegst. Ich kann und werde Dich natürlich nicht zwingen, mir das zu glauben.
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Du glaubst also, dass HK dem Kunden deutlich mitgeteilt hat, dass das G36 in sehr heissgeschossenem Zustand überproportional und deutlich mehr als selbst die damalige Konkurrenz an Präzision verlieren wird und sich die Bundeswehr trotzdem an der im Kunststoff eingegossener Laufhaltebuchse festgeklammert hat? Ernsthaft? Da ich dienstlich und beruflich ein wenig Einblick in diesen Prozess hatte: Ja. Man war z.B. bei der 2013er Iteration dieses Themas auch gezwungen, sich erst einmal eine Marktübersicht zu verschaffen (Quelle), obwohl ich recht regelmäßig immer die gleichen Herrschaften auf den entsprechenden Fachmessen wiedersehe - nur halt immer um die gleichen gewissen Stände an der Schnittchenfront und selten woanders... Und wenn ich mir Vorträge von im Beschaffungsprozess involvierten Bundeswehrangehörigen auf Fachkonferenzen anhöre, erkenne ich in den Präsentationen erstaunlich viel Material gewisser Hersteller und ziemlich wenig Eigenleistung. Wie lange hat die Bundeswehr jetzt ein umfassendes Handwaffenkonzept, das für alle Handwaffenbeschaffungen einen roten Faden bietet? Wieviele Handwaffen hat man seit dem Jahr 2000 neu beschafft, ohne ein solches Konzept zu haben?
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Und wenn der Kunde in seiner Dummheit Geschirr aus Löschpapier bestellt, dann liefere ich ihm natürlich auch kein Plastikgeschirr sondern Löschpapiergeschirr (schliesslich wird geliefert, was bestellt wird), auch wenn ich die Technik und die Fähigkeiten dazu habe und mich dazu noch Marktführer und Technologieführer nenne. Dass die immanente Funktion von Geschirr beinhaltet, Flüssigkeiten aufbewahren zu können und das zu den denkbaren Nutzungsszenarien von Geschirr gehört, muss ich da natürlich nicht bedenken. Beratende Funktion und eine gewisse Verantwortung dem Kunden gegenüber hat ein Marktführer schliesslich nicht. Sorry, das sehe ich allerdings ein kleinwenig anders. Zumal ich mir sicher bin, dass der Kunde einfach nur Geschirr bestellt hat und weder Plastikgeschirr noch Löschpapiergeschirr forderte. Die Idee hinter der Bestellung von Geschirr war dabei unter anderem, Flüssigkeiten aufbewahren zu können, auch wenn diese Eigenschaft in der Abnahme (aus einem für mich eigentlich nur schwer nachvollziehbaren Grund*) scheinbar nicht überprüft wurde. * leider habe ich eine dumpfe aber vermutlich schmerzlich zutreffende Ahnung diesbezüglich...
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Oder der Hersteller ist sich durchaus bewusst, dass er sich durch die selbst getroffene Wahl der Fertigungsmethode und damit der verwendeten Materialkombinationen die Grundlage für das jetzt beanstandete Verhalten der Waffe bei damals nicht geforderten Rahmenbedingungen gelegt hat und damit dann doch nicht so ganz "unschuldig" an der ganzen Situation ist, wie Du das versuchst darzustellen. Der Hinweis von knight auf die unbestimmten Rechtsbegriffe der Technikklauseln ist da gar nicht mal so falsch. Denn Waffengehäuse aus Kunststoffen zu fertigen ist eben zum damaligen Zeitpunkt nicht die anerkannte Regel der Technik gewesen (HK selber rühmt sich ja mit dieser "Innovation") und ob sie zum damaligen Stand der Technik zu zählen ist, wage ich ob der offensichtlich nicht durchgeführten Prüfungen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Materialwahl auf die Nutzbarkeit der Waffe in den verschiedensten denkbaren Nutzungsszenarien (wir erinnern uns: man hat ja sogar ein "MG36" konstruiert..) zumindest begründet zu bezweifeln - denn andernfalls würden wir diese Diskussion heute nicht führen müssen und diese ganze Schmierenkomödie wäre uns erspart geblieben. Das könnte auch erklären, warum man jahrelang über die Verfilzung zwischen Hersteller und Bundeswehr versucht hat, auf verschiedensten Ebenen auftauchende Berichte über ebendiese jetzt "auf einmal" so kontrovers diskutierten Probleme zu unterdrücken. Irgendwann hat man dabei dann mal den Falschen an's Bein gepisst und die bewährte Methode hat nicht mehr funktioniert. Und auf einmal wird man stutenbissig und versucht sich mit Drohungen und Einschüchterungen zu "wehren" - was leider mehr schlecht als recht gelingt.
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Die Bundeswehr fordert Fähigkeiten (und im damaligen Fall der Ausschreibung/Lastenheft zum G36 war eine Betrachtung des Warmschiessverhaltens offensichtlich nicht gefordert), keine detaillierte Materialzusammensetzungen einzelner Konstruktionselemente. Jetzt kommt der Knackpunkt: Liest man HKs Werbebotschaften zum G36, wird dort immer wieder mal von "modernsten Fertigungsmethoden" gesprochen. Diese Methoden dienen aber i.A. der Gewinnmaximierung und haben nicht zwangsläufig verbesserte physikalische Eigenschaften zum Ziel. Ist es jetzt von einem der selbsternannten Marktführer zu erwarten, dass er den Stand der Technik soweit beherrscht, dass die von ihm verwendeten Fertigungsmethoden keine negativen Auswirkungen auf die - zwar nicht via Ausschreibung geforderten, aber bereits damals schon zu erwartenden - immanenten Fähigkeiten eines Sturmgewehrs haben oder nicht? Was ist, wenn sich im Nachhinein die Wahl der Fertigungsmethode und verwendeten Materialien als nicht optimal herausstellt, diese Erkenntnis aber nicht durch Abnahmekriterien zu erlangen ist sondern erst durch den "normalen Gebrauch" eines Sturmgewehrs reift. Daran schliesst sich die Frage an: War der Gebrauch des G36 in Afghanistan dergestalt, dass er von einem modernen Sturmgewehr zu erwarten ist? Oder ist der Friedens- und Ausbildungsbetrieb der Jahre und Jahrzehnte davor als "normaler Gebrauch" eines Sturmgewehrs zu sehen? Wann sollte die Waffe möglichst störungs- (tut sie) und problemfrei (tut sie manchmal nicht) funktionieren?
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So ziemlich genau das bestätigt die Narbe auf meinem Unterarm vom "Test" eines solchen Gewebes, ja... Klar gäbe es auch Möglichkeiten, schnittfestere Gewebe herzustellen, die sind dann aber nicht mehr auf dem Niveau von Bekleidungsstoffen und damit auch nicht mehr unauffällig oder z.B. als Handschuhinlays nutzbar. Stichschutz bieten diese Gewebe grundsätzlich nicht. Insofern wäre sowieso zu überlegen, was für einen Schutz genau man benötigt, um die Schutzmaßnahmen entsprechend darauf abzustimmen.
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Die Dinger sind auch nicht für den Stichschutz konzipiert, sondern für den Schnittschutz. Für einen halbwegs brauchbaren Stichschutz benötigst Du Platten oder Kettengewebe. Diese Schnittschutzgewebe haben heute zwar mittlerweile eine recht erstaunliche Schnittfestigkeit, aber auch die hat ihre Grenzen.
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Das ist jetzt doch wirklich mal einer der unmissverständlicheren Teile des Waffengesetzes. Da gibt es wahrlich Schlimmere... Ja, kannst Du. Und ist nicht oder, durch diese Verknüpfung müssen beide Kriterien erfüllt sein. Da Du bei einem Schaftsystem nicht die (Kurz)Waffe selber verlängerst, sondern diese nur in einen freien Gegenstand reversibel einlegst, verändert sich die Gesamtlänge dementsprechend nicht, selbst wenn Du mit einem (seeeeeehr) langen Wechsellauf eventuell über die 30cm für Lauf/Verschluss kommen solltest.
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Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!
German antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Meinen Respekt für Deine Konsequenz und Dein Mitteilungsbedürfnis, wirklich jeden am Prozess beteiligten auf Deine Ansicht zur Thematik aufmerksam zu machen. Ich befürchte nur, dass Du jetzt sogar noch "die Schlimmeren" auf das Thema angesetzt hast, da über die Verbandsschiene sogar noch deutlich schneller klarstellende Verlautbarungen kommen können als es eine womögliche Waffengesetzrevision jemals schaffen würde. Zumindest sorgst Du dafür, dass das Thema interessant bleibt. -
Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!
German antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Aber halt leider nicht geeignet. Was neben einer Zulassung oder Nichtzulassung auf ein eventuelles Bedürfnis sicherlich auch Auswirkungen hat... Eines der regelmäßigen Probleme bei dieser Diskussion. -
Zum Beispiel Fallschirmraketen namhafter Hersteller, z.B. für den Bereich Berufsschiffahrt, dürften höhere Steighöhen und längere Brennzeiten bei häufig höherer Lichtstärke bieten. Dafür gibt es zwar auch Mindestalter, die Notwendigkeit eines Fachkundenachweises und ggf. Vorschriften zur Lagerung, im Vergleich zu einer WBK-pflichtigen Signalpistole im Kaliber 4 bin ich aber vorschriftsseitig deutlich besser dran und habe evtl. eine besser Signalisierungswirkung und eine einfachere Bedienung. Ab da geht's dann von der Signalisierungswirkung her abwärts, angefangen von PTB-Notsignalgeräten wie dem hier Diskutierten, für das ich zumindest schonmal einen KWS benötige und auf eine gewisse Mindestsicherheit bei der Aufbewahrung achten sollte, bis runter zu freien (ggf. "ab 18") reinen Notsignalgerät(che)n oder SRS-Waffen mit Aufsatz (aber auch hier wieder beim Führen KWS und Aufbewahrungsthematik). Die Frage ist halt, was man denn wirklich benötigt? Leuchtdauer? Steighöhe? Lichtstärke? Mehrschussfähigkeit? Unterliege ich Gewichts- und Volumenbeschränkungen (z.B. beim Bergsteigen) der mitgeführten Ausrüstung? Wie hoch ist die Einsatzwahrscheinlichkeit (irgendwann muss man sich Gedanken über die Kosten der Signalmittel und Gebrauchsdauerbeschränkungen machen)? Etc. pp.
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Das wird wohl daran liegen, dass HK das Ding zusammen mit der Firma Feistel entwickelt und Feistel die Notsignalgeräte wohl auch als OEM hergestellt hat.
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Nachtrag: Direkt nach einer Produktionsphase liegt die Munition dafür irgendwo zwischen 8-10 Euro pro Patrone und ist z.T. direkt über Pyropol erwerbbar. Irgendwann haben die Leute dann deren Bestände aufgekauft und die Patronen werden immer teurer und tauchen kurz vor der nächsten Produktionsphase zeitnah zum Auflauf der Haltbarkeit der aktuellen BW-Bestände nur noch sporadisch auf eGun & Co. auf.
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Es gibt die FHK19 / HK EFL sowohl mit PTB (dann originär auf dem Zivilmarkt verkauft) als auch ohne (als Abverkauf durch die BW, dann Bedürfnis/WBK/Voreintragspflichtig). Die PTB-Variante hat den charmanten Vorteil, dass sie mit einem Kleinen Waffenschein geführt werden darf und so auch bei Wanderungen im Gebirge o.ä. dabei sein kann. Ob es dafür nicht besser Notsignalmittel gibt, sei mal dahingestellt. Das Notsignalgerät ansich ist in manchen/vielen Ländern nicht als Waffe klassifiziert, insofern hat sowohl die PTB- (und auch die "WBK"-) Variante dort einen Vorteil z.B. gegenüber einer Signalpistole im Kaliber 4. Aber auch hier ist zu überlegen, ob nicht andere, freie Notsignalmittel nicht evtl. besser geeignet und praktikabler sind.
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Wenn ich mir hier so die Anmerkungen eines Anbieters anschaue, scheint das Ding nicht allzu toll zu sein. https://notvorsorge.com/schutz-verteidigung/497/laser-clip-fuer-guardian-angel-ii Das Ding wird wohl auch nur angeclipt und vermutlich nirgends richtig fixiert.
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Hier ist der Fall allerdings recht klar. Im FB geht es um den Laserclip für den Guardian Angel II von Piexon. [Quelle: http://www.jpxpeppergun.org/guardianangel/guardianangelaccessory.html ] Der ist kein Laser mit universell nutzbarer Picatinnymontage o.ä. sondern baulich mehr oder minder ausschliesslich für das Reizstoffsprühgerät und klar erkennbar nicht für Schusswaffen bestimmt. Daher die Aussage des BKA. Ein universell sowohl an "Tierabwehrgeräte", aber auch beliebige andere Waffen baubarer Laser ist und bleibt nach wie vor verboten, so unsinnig das ist.
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Der stand da schon die ganze Zeit, ich korrigiere normalerweise immer nur Schreibfehler und unbeholfene/doofe Formulierungen aus, aber bei unserem ganzen Geschreibsel ist ja schnell mal was übersehen. Und das kommt dabei raus, wenn man einfach ein paar andere Textstellen markiert: Der Betätigungswille bestand darin, Vorderschaftrepetierflinten, (entgegen Schiiters Geschwurbel und aus nicht wirklich sinnvoll dargelegten Gründen, um die es hier in der Diskussion aber nicht geht - eigentlich ist diese Regelung vollkommen unnütz, über diese Feststellung müssen wir gar nicht streiten. Fakt ist aber, dass sie derzeit existiert und damit umgegangen werden muss) unabhängig von ihrem Laufprofil (da man an diese Unterschiede in dieser Diskussion gar nicht erst gedacht hat) den Erwerbsbedingungen der Grünen WBK, also der fallweisen Bedürfnispflicht zu unterwerfen. Dies lässt sich aus der Entstehungsgeschichte entnehmen und Du hast das bei einem Deiner vorherigen Beiträge, #182 um genau zu sein, ja selbst bestätigt: Allerdings mit der einen Fehleinschätzung, worin der Betätigungswille seinen Ursprung fand, nämlich nicht Arnie mit der Pumpe sondern namentlich dem Amoklauf von Erfurt unter (Nicht-)Verwendung bzw. Mitführen einer Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff. Letzteren verbot man ganz, den Erwerb des entsprechenden Flintentyps wollte man zumindest nicht erleichtern. Der im Urteil geforderte objektive Schluss lässt sich durchaus aus dem Zusammenhang zwischen unveränderter und geänderter Norm und dem Anlass zum Betätigungswillen ziehen und der fachlich falsche Umgang mit den Begrifflichkeiten Flinte beziehungsweise Langwaffe mit gezogenem oder glattem Lauf lässt sich durch das komplette Gesetzgebungsverfahren hindurchverfolgen und führt direkt auf das jetzt existierende ungewollte Ergebnis und kann dem Nachweis dienen, dass es sich hier eben um einen Fehler handelt und nicht um den objektivierten Willen. Letztendlich steht in dem von Dir zitierten BVG-Passus also exakt das drin, was ich vorher in den entsprechenden Diskussionen angeführt habe: Im Zweifel muss man den gesetzgeberischen Willen prüfen, der zur zur Diskussion stehenden Formulierung im Gesetz geführt hat - und wie das ausgehen wird, kann man sich grob vorstellen, denn die Feststellungen auf der IMK (und nicht nur von ein, zwei "wildgewordenen Beamten") lassen das erahnen. Das und nichts anderes versuche ich jetzt seit X² Beiträgen klarzumachen. Insofern bin ich mir echt nicht sicher, ob Du Dir/uns mit dem Heranziehen dieses BVG-Urteils nicht selbst ein Ei in's Nest legst, wenn Du Dich schon berufen fühlst, das Thema ungefragt und ungebeten "für alle Legalwaffenbesitzer" zu klären. Wenn es nur dazu führt, dass die Auslegung abschliessend geklärt ist - super. Ich bin weiterhin gespannt.
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Und ignorierst damit vollkommen die hier bereits kolportierten Inhalte der Fachexpertentagung der Innenministerkonferenz und die mittlerweile in einigen Bundesländern ergangenen Weisungen, die sich hier in der Rückmeldung des LKA an die aktuelle Afrage von Steven ausdrücken. Das hat echt was von Vogel Strauss. Fakt ist, dass man sich ganz konkret mit genau diesem Schmonz befasst, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst. Ob das jetzt (in unseren Augen) sinnvoll ist oder diese Waffen überhaupt irgend eine strafrechtliche Relevanz haben ist eine davon vollkommen abgelöste Frage (was suchen VRF generell auf der Grünen WBK, warum gibt es diese Unterscheidung überhaupt...), die Politniks haben einen recht verbreiteten politischen Willen, den sie im Waffengesetz ausdrücken werden. Der SB hat sich an seine aktuelle Weisungslage zu halten, der Waffenbesitzer mit evtl. Ablehnung seines Antrags hat die Möglichkeit des Rechtsweges. Und das schreibt auch die FL NWR, auch wenn Du das natürlich geflissentlich überliest, weil es nicht in die eigene Argumentation passt: Jetzt wäre die Frage, wo dieser Waffenrechtsreferent in NRW aufgehängt ist. Und ich würde glatt 'nen Cent drauf wetten, dass der evtl. im dortigen LKA sitzt - und dann würde sich der Kreis schliessen, der mit dem - ich hoffe, wir erinnern uns noch alle - Thread von wwalter begann, wo es um eine Auskunft eines SB ging, der nach einer telefonischen Anfrage mit positiver Aussage wohl genau so eine Nachfrage getätigt und dann seine Aussage in's Negative geändert hat. http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/ Im damaligen Thread hatte Steven das Thema ja Mitte 2014 "mit dem LKA NRW bereits geklärt", und jetzt hat er's doch wieder nicht geklärt und eine genau gegenteilige Aussage erhalten und muss den Petitionsausschuss bemühen, weil er sich eben nur auf einen Wortlaut zurückzieht, obwohl wir mittlerweile in Beitrag #182 immerhin schon soweit zusammengekommen sind, dass wir zusammen festgestellt haben, dass genau dieser Wortlaut nicht gewollt war und einen fachlichen Fehler in der Formulierung des Gesetzes darstellt. Letztendlich unterscheiden sich Stevens und meine Ansicht jetzt nur noch im Verständnis im Umgang mit dieser Situation. Ich bin auf jeden Fall mal gespannt, was wir in ein paar Tagen/Wochen vom Petitionsausschuss hören.
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Ich weiss ja nicht, ob Du in dem/den anderen Thread/s nicht aufmerksam mitgelesen hast, aber für Dich gerne noch einmal: Weil ich mit Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren gesprochen habe. Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber Vorderschaftrepetierflinten nicht auf der Gelben WBK sondern auf der Grünen WBK eingetragen haben wollte. Wäre es anders, wären auch Repetierlangwaffen mit glatten Läufen vom 14.4 erfasst worden. Diesen Umstand habt Ihr bisher auch nicht in Frage gestellt. Gewollt war, dass Repetierbüchsen in der Gelben WBK stehen. Dies hat man mit der Formulierung "Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen" versucht auszudrücken. Dass es Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen gibt (in WaffR-Sprech ebenfalls "Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen"), hat man dabei schlicht und einfach übersehen. Man hat einen Fehler gemacht. Ganz einfach. Jetzt gibt es einen Gesetzestext, der eben die Eintragung von Vorderschaftepetierflinten mit gezogenem Lauf als Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf ermöglicht, der aber der eigentlichen gesetzgeberischen und rein politisch motivierten Absicht, eben dies nicht zu ermöglichen sondern die Prüfhöhe des Bedürfnisses auf dem Niveau der Grünen WBK zu halten, vollkommen widerspricht. Das ist die Unklarheit. Aber ich dachte, das wäre so langsam verstanden worden. Das ist keine unterschwellige Drohung, das ist der sehr wahrscheinliche Verlauf der Dinge. Und den sollte ein gut informierter Legalwaffenbesitzer kennen und in seine Entscheidungen mit einbeziehen. Nichts anderes interessiert mich. Irgendwelchen WO-Laien-Juristen mit Google-Wissen die Meinung auszureden interessiert mich nicht die Bohne. Ich führe diese Diskussion auch nicht gegen sojemanden sondern stelle für den Rest der User einfach eine Gegenposition zu deren Aussagen auf. Das mag' der eine oder andere aber vielleicht falsch verstehen, wie so vieles anderes auch... Es ist eben aus den oben geschilderten Gründen genau umgekehrt: Es sind nicht ein, zwei hohe Beamte denen etwas nicht passt und das Gesetz wird deswegen weg vom eigentlich gewollten Inhalt geändert. Es ist im Gegenteil so, dass irgendwelche hohen Beamten einen handwerklichen Fehler gemacht haben und das Gesetz dahingehend geändert wird, dass es nach dieser Änderung den eigentlich gewollten Inhalt wiederspiegelt, damit Leute einfach wieder das Gesetz lesen und befolgen können, ganz wie Ihr es ja haben wollt. Und jetzt sind wir zwischenzeitlich halt in einer Übergangsphase. Aber das habe ich ja jetzt wirklich zum wiederholten Male geschrieben, man muss es halt nur lesen (wollen). Ich weiss jetzt nur nicht, ob Du diesen Umstand noch nicht verstanden hast oder durchaus verstehst und es dennoch einfach nicht verstehen willst. Soweit ich das mitbekommen habe, willst Du derzeit gar nicht konkret eine Repetierflinte auf Gelb erwerben und hast Deine Petition primär deswegen eingereicht, um Recht zu haben (oder zu bekommen), oder? Das ändert an der Gesamtsituation selbst bei "Erfolg" aber immer noch nichts, das sich die von mir prophezeiten Gesetzesänderungen kaum werden aufhalten lassen. Im Gegenteil erzeugt man so nur mehr Handlungsdruck, diese Lücke endlich zu schliessen. Ein interessanter Preis für's Rechthaben, solange man noch nicht absehen kann, wie eine Altbesitzregelung aussehen wird.
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Es geht auch nicht um einen Interpretationsspielraum sondern um den Umstand, dass die derzeitige Formulierung des Gesetzes nicht die Absicht des Gesetzgebers ausdrückt. Frage danach und die FL NWR wird Dir das bestätigen. Dass es sich hier um einen peinlichen handwerklichen Fehler handelt, haben wir ja bereits mehrfach festgestellt. Es war nie gewollt, dass Vorderschaftrepetierflinten - unabhängig von ihrem Laufprofil - mit der Gelben WBK erwerbbar sind - auch das wird Dir die FL NWR bestätigen, wenn Du danach fragst. Der Umgang mit diesem Fehler hat sich jetzt aber seit einer Weile geändert und einige Innenministerien haben entsprechende Weisungen herausgegeben, auf denen auch die Aussage des LKA NRW basiert. Dort wird - (noch) nicht flächendeckend und (noch) nicht in allen Bundesländern - jetzt schon das angewiesen, was in der nächsten Waffengesetzänderung auch im Gesetzestext wiederzufinden ist. Sicherlich hat man mit etwas Glück und abhängig vom Richter (und wenn einem der erste Richterspruch nicht passt, kann man ja noch ein paar Ehrenrunden drehen) jetzt vielleicht noch Erfolg und kann einen verweigerten Eintrag einklagen. Manche Behörden tragen sowas sogar heute noch ein - dieser Umstand stand ja nie zur Diskussion. Die Gretchenfrage wird dabei aber sein, ob es eine Altbestandsregelung mit der kommenden Gesetzesänderung geben wird und wie diese aussieht. Denkbar wäre z.B. der nachträgliche Nachweis eines Bedürfnisses - also das, mit dem man jetzt eine VRF sowieso schon problemlos auf die Grüne WBK bekommen würde. Was die Fachliche Leitstelle zum Thema veröffentlicht hat, ist übrigens bereits ein paar Jährchen alt. Die dortige Expertise wird aber mit Glück auch in der Korrektur des Gesetzeswortlautes beteiligt sein. In dem Fall wird das wohl am schmerzlosesten für Altbesitzer ablaufen...
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Auch für Dich noch einmal der Hinweis, dass der Gesetzgeber in §2 Abs. 5 des Waffengesetzes und das Land NRW in §1 seiner Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes das LKA NRW als für NRW zuständige Behörde bei "bestehenden Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen einzustufen ist" festgelegt hat. Den gab's aber auch schon im letzten Thread. Aber jetzt steht er wenigstens auch nochmal hier. Und jetzt lass' uns gemeinsam darauf warten, dass Foydor jemand nach seinem richtigen Hinweis nochmal erklärt, dass die Maßtafeln der C.I.P. keinen Gesetzesrang haben und damit nicht zu betrachten sind...
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Da hier immer so lieb nach Quellen gefragt wird: Woher beziehst Du diese Kenntnis genau?
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Unabhängig vom Geschreibsel der Wikipedia-Juristen und ihrer persönlichen Definition von "Lächerlichkeit" hat Götz glaube ich noch niemand seine Frage beantwortet: Es steht in der Waffenverwaltungsvorschrift als Ergänzung zum Verbot von Treibspiegelgeschossen in der Anlage 2 des WaffG und gilt dort nur für die Betrachtung von Flintenmunition zur Verwendung in Flinten mit diesen "Speziellen Laufprofilen". Auch hier wieder der fehlerhafte Bruch zwischen dem Begriff Flinte und der verwendeten Defintion "Langwaffen mit glatten Läufen" im WaffG. Im Übrigen braucht hier nicht noch einmal in WO-typischer Manier ein bis zwei dutzend Male wiederholt werden, dass es tatsächlich Einträge von Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen auf Gelb gibt. Das ist unbestritten und war - regional unterschiedlich - lange oder kurze Zeit die Praxis. Dies ändert sich nun aber grade und wird am Ende in einer Änderung des Waffengesetzes münden. Dass dies so möglich wurde war nie gewollt und entstand durch einen handwerklichen Fehler im Waffengesetzgebungsprozess. Das ist aber das, was einige hier fälschlicherweise vehement bestreiten. Insofern ist die Rückmeldung des Petitionsausschusses absehbar, ein Rechtsstreit sicherlich lustig und unterhaltsam, dessen Ergebnis aber höchstens noch bis zur Änderung des Waffengesetzes relevant, wobei sich da trotzdem noch die Frage stellt, ob das Ergebnis überhaupt dem Wunsch des Klagenden entsprechen wird. Urteile sind abgewogene punktuelle Meinungen eines (oder mehrerer) Richter(s), basierend auf seiner Fachkenntnis oder -unkenntnis* und dem, was die beteiligten Parteien vortragen. Wenn die Gegenseite die richtigen Sachverständigen rankarrt, wird man vor Gericht mit einem schiiterschen oder steve'schen (Waffen-)Rechtsverständnis nicht so "selbstverständlich" weiterkommen, wie sie es hier gerne darstellen möchten. Und dann dreht man halt noch ein paar Runden über die Revision, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt oder halt nicht. Aber das wird man dann ja zu gegebener Zeit sehen. Warten wir mal ab, ob es überhaupt soweit kommt. Ich bin auf jeden Fall auf den Ausgang gespannt... * Ich wäre z.B. nicht überrascht, wenn im revidierten Waffenrecht grade die Sache mit den Flinten über einen Nebensatz der mit ebendiesen Maßtafeln im Zusammenhang steht, klargestellt wird. Und auf einmal hätten diese Maßtafeln durch einen einfachen Querverweis eben doch eine maßgebliche Wirkung für die Auslegung. Aber das ist natürlich reine Kaffeesatzleserei.