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Flohbändiger

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  1. Stell Dir vor, genau das ist deren Aufgabe. Das ist vorher schon passiert und das wird es auch künftig geben. Und nur, weil mir ein Urteil im Ergebnis genehmer ist, ist es nicht automatisch auch "richtig". Ja, in erster Linie, dass mir hier zu viele Leute ihr subjektives Bauchgefühl als juristischen Sachverstand verkaufen wollen.
  2. Man stelle sich vor, der 6. Senat hätte das vorherige OVG-Urteil in vollem Umfang bestätigt. Vermutlich wären die fünf Richter dann in WO gefeiert worden und man hätte sie ob ihres juristischen Sachverstandes und Weitblicks heilig gesprochen. Jetzt hat die Kammer aber genau andersrum entschieden und prompt sind die gleichen Personen rechtsbeugende Willkürmenschen, die ihren Juraabschluss auf dem Rummel geschossen haben und am besten ausgepeitscht und gevierteilt werden sollten. Weitestgehend festgestellt von Personen, die selber vermutlich keinerlei juristische Kenntnisse haben und sich offenbar noch nicht mal die Mühe machen, den Begriff "Rechtsbeugung" vorher zu googeln. Aber fünf Bundesrichtern mal eben einen Verbrechenstatbestand vorzuwerfen, dafür reicht es ...
  3. Für meinen Geschmack zu viel Paranoia.
  4. Muss wohl, sonst stünde in § 12 Abs. 3 WaffG wohl kein Befreiungstatbestand, dass man unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Führen von Waffen auf Schießständen benötigt.
  5. Das klappt aber nur, wenn man bei Oberland Arms um die Ecke wohnt. Haben die so viele Filialen?
  6. Wie muss ich mir das jetzt praktisch vorstellen? Die Behörde trägt die Waffendaten ein und lässt das Erwerbsdatum noch offen? Wenn der Händler mir die Waffe nicht überlässt, habe ich nicht erworben und die Behörde hat nichts, was sie eintragen könnte. So ein Schwachsinn von Oberland Arms ...
  7. Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.
  8. Du meinst, "L'état c'est moi!" funktioniert auch heute noch?
  9. ... plus die Kosten für den Rücknahme- und ggf. für den Widerspruchsbescheid.
  10. Ja, der schützt Dich vielleicht bei der Frage nach der Strafbarkeit, aber nicht bei der Frage, ob Du weiterhin ein Bedürfnis für den Besitz der Waffe hast.
  11. Die Umtragung auf eine rote WBK ändert doch nichts am Verbotstatbestand. Auch Sammler, die eine solche Waffe hatten, mussten beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen (und haben diese meines Wissens nach auch bekommen).
  12. Die Frage wäre vermutlich, ob eine erneute Klage überhaupt bis vor das BVerwG kommen würde. Solange sich an der rechtlichen Grundlage, also § 19 BJagdG, nichts ändert, hätte das BVerwG doch gar keinen Anlass, erneut zu entscheiden. Von daher wird es wahrscheinlich schon schwierig, ein VG oder OVG zu finden, das im Fall einer erneuten Klage überhaupt Berufung oder Revision zulässt, denn zu § 19 BJagdG in der jetzigen Form ist durch das Urteil alles gesagt. Nur mit irgendwelchen Enteignungsbefürchtungen oder der angeblichen Verletzung von Eigentumsgrundrechten zu argumentieren, dürfte nichts bringen, da das WaffG bekanntermaßen nur den Besitz, aber nicht das Eigentum an den betroffenen Waffen regelt.
  13. So ein Mumpitz, das BKA weist überhaupt keine Waffenbehörde zu irgendetwas an. Die Fachaufsicht über die Waffenbehörden haben die Innenministerien der Länder.
  14. ... und eine Verwaltungsvorschrift schon mal gar nicht.
  15. Na und dann? Das oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, wie § 13 WaffG und § 19 BJagdG zu verstehen sind. Selbst wenn sich im BMI jemand finden sollte, der was Gegenteiliges in die WaffVwV reinschreibt (was ich ernsthaft bezweifele), nutzt Dir das dadurch praktisch gar nichts.
  16. Seit wann kann man mittels einer Verwaltungsvorschrift das dazugehörige Gesetz oder die Rechtsprechung hierzu ändern? Nein, da müsste der Gesetzgeber schon direkt an der Quelle tätig werden, aber mir fehlt irgendwie der Glaube, dass es im BMI und den Ländern gerade als oberste Priorität angesehen wird, die jeweiligen Gesetze zu ändern, damit die betroffenen Waffenbesitzer ihre Halbautomaten behalten können.
  17. Dein Kenntnisstand ist meines Wissens nach nicht mehr aktuell.
  18. Nein, ich meine, wer wäre Deiner Meinung nach berechtigt, eine Nachfrage bei der Meldebehörde zu tätigen, ohne das demjenigen der Waffenbesitzerstatus des Betroffenen mitgeteilt wird?
  19. Definiere doch mal "einfach" und "spezial".
  20. Ach, gilt § 44 WaffG in Hamburg nicht?
  21. Ach Quatsch. Als erstes wird man ein Anhörungsschreiben bekommen, in dem die Behörde die beabsichtige Maßnahme ankündigt und das man sich dazu äußern kann.
  22. Widerrufe (richtig wäre aus mener Sicht in dem Fall eigentlich eine Rücknahme) sind laut § 45 Abs. 5 WaffG nur dann von Gesetzes wegen mit der sofortigen Vollziehung verbunden, wenn sie wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung erfolgen. Bei Widerrufen/Rücknahmen wegen Wegfall des Bedürfnisses müsste also die sofortige Vollziehung extra angeordnet (und begründet) werden. Ich gehe daher mal davon aus, dass entsprechende Negativbescheide, die da vielleicht kommen werden, in der Regel nicht mit der sofortigen Vollziehung verbunden werden, so dass ein Widerspruch erstmal aufschiebende Wirkung hat, bis der Bescheid bestandskräftig wird. Aber auch das würde das Unvermeidbare nur hinauszögern.
  23. Soweit mir bekannt, ist in absehbarer Zeit ohnehin eine WaffG-Änderung geplant, sowohl redaktionell, als auch inhaltlich. Könnte also sein, dass man das Urteil da mit berücksichtigt. Fraglich ist nur, ob im positiven oder negativen Sinne. Erfahrungsgemäß werden solche Urteile eher noch gesetzlich festzementiert.
  24. Nein, es gibt keine Vorschrift im WaffG, die das regelt. Es gibt nur die Möglichkeit, den KWS mit Auflagen zu versehen.
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