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Flohbändiger

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  1. Die Regelüberprüfung kostet in Berlin alle drei Jahre 61,-- €, die anlasslose Lagerstättenkontrolle beim ersten Mal 103,-- €, jede folgende Kontrolle innerhalb von drei Jahren 51,-- €.
  2. Es stimmt, faktisch gibt es keine direkte Verpflichtung, Schränke zu verankern. Mir sind aber mehrere Fälle bekannt, wo Waffenbesitzern, denen ihr nicht verankerter 45kg-Tresorwürfel in Gänze geklaut wurde, anschließend einen Widerruf bekommen haben mit der Begründung, dass sie entgegen § 36 Abs. 1 WaffG eben nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen. Mag durchaus sein, dass nicht jede Waffenbehörde gleich so reagiert, aber es gibt definitiv welche, die diesen Weg gehen. Es muss also jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen will, im Falle eines Falles nicht nur seinen Schrank, sondern auch seine Erlaubnisse zu verlieren.
  3. Es gibt bei den PAG nach wie vor keine Altbesitzregelung. Wenn Deine Behörde da irgendeinen ominösen Bestandsschutz zusammenphantasiert, dann ist das zwar schön für Dich persönlich, bleibt aber trotzdem eine falsche Entscheidung ohne Rechtsgrundlage. Vor allem nutzt es einem auch nichts, wenn irgendwann mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue zumindest ein bisschen Ahnung von Waffenrecht hat oder wenn man in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde zieht. Dann sind solche Erlaubnisse oft das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Und darüber hinaus, was hat ein PAG mit einem Kleinen Waffenschein zu tun?
  4. Die Antwort der Gerichte wird vermutlich wie folgt lauten:
  5. Um das mal klar zu stellen, widerlegt oder weggewischt hast Du gar nichts und wenn, dann allerhöchstens in Deiner eigenen Realität. Aber gut, Du hast Deinen Standpunkt vertreten, ich meinen. Ich werde Dich nicht überzeugen und Du mich auch nicht. Ganz einfach.
  6. Die zwei Sätze hast Du aber schon verstanden? Vor allem den zweiten?
  7. Ist schon gut, wenn Du das so schreibst, vor allem in Fettschrift, wird das bestimmt auch stimmen ...
  8. Wir drehen uns im Kreis. Halten wir einfach fest, der Gesetzgeber hat den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, bei Jägern in bestimmten Fällen für eine Waffe eine Nachweis über die jagdliche Notwendigkeit bzw. das Erfordernis zu verlangen und drei Gerichte haben das in ihren Entscheidungen bestätigt. Das kann man jetzt gut finden oder auch nicht, aber der Sachverhalt, den der TE am Anfang geschildert hat, entspringt nicht einer behördlichen Phantasie, sondern es gibt es einen gesetzgeberischen und gerichtlichen Hintergrund. Da kann jetzt jeder selber entscheiden, zu welcher Sichtweise er tendiert.
  9. Das ist nicht meine Argumentation, dass ist die Argumentation von drei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten und die würde ich jetzt nicht pauschal als absurd bezeichnen. Soweit es eine generelle Bedürfnisprüfung für jede Waffe betrifft, ja. Aber um die geht es hier ja auch nicht, sondern um Einzelfälle, und da ist die Auffassung und Argumentation der Gerichte aus meiner Sicht nicht ganz von der Hand zu weisen. Drei Verwaltungsgerichte sind da aber anderer Meinung. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist die Rede von Schusswaffen, nicht von Kurzwaffen. Diese Begriffe wählt der Gesetzgeber in aller Regel bewusst aus, hier ganz offensichtlich, weil er auch die Langwaffen mit umfassen wollte. Also erstens wurde der Beschluss des VG Braunschweig in der zweiten Instanz bestätigt, also ist er nicht irgendeine isolierte Entscheidung, zweitens ist es Gang und Gäbe, dass sich Behörden oder andere Gerichte an solchen Entscheidungen, auch wenn sie nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich ergangen sind, orientieren, und drittens kann ich nicht nachvollziehen, wieso Leute in diesem Forum immer meinen, sie wüssten ganz genau, wie diese Verfahren in einer weiteren Instanz geendet hätten. Wie ein VGH diese Sache entschieden hätte, weiß ich nicht und Du genauso wenig. Und mehreren Richtern einen Straftatbestand vorzuwerfen, nur weil deren Entscheidung sich nicht mit Deinem subjektiven juristischen Bauchgefühl deckt, ist, freundlich formuliert, anmaßend und arrogant. Na dann schauen wir doch mal in die Gesetzesbegründung von 2002, um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen: Da ist der Wille des Gesetzgebers aber ziemlich eindeutig, wie ich finde.
  10. Ganz einfach. Du kannst § 13 Abs. 2 WaffG nicht isoliert für sich betrachten. Zuerst kommt § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und der sagt: Und um dieses "benötigen" geht es. Jägern wird grundsätzlich ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen unterstellt, aber die Behörde kann in begründeten Einzelfällen die Notwendigkeit einer Waffe hinterfragen, insbesondere wenn der Betroffene bereits eine entsprechende Anzahl verschiedener Waffen besitzt oder eine bestimmte Waffe wiederholt erworben werden soll. So hat es das VG Braunschweig und das OVG Niedersachsen 2010 entschieden. Die Zahl 15 kommt übrigend daher, dass die Gerichte durchgerechnet haben, wie viele verschiedene Waffen man benötigt, um alle denkbaren Arten der Jagd abzudecken zu können und da ist man am Ende auf 15 gekommen. Es gibt übrigens noch ein weiteres Urteil des VG Karlsruhe vom 24.10.2008 - 1 K 2081/08, dass bestätigt, dass die Behörde im Einzelfall berechtigt ist, sich von dem Betroffenen die jagdliche Notwendigkeit einer weiteren Waffe nachweisen zu lassen.
  11. Weil eine WBK ein amtliches Dokument und eine Urkunde ist. Da hat niemand, außer der Behörde, drin rum zu malen, der nicht explizit gesetzlich dazu ermächtigt ist. Händler waren bisher die einzigen, die gesetzlich dazu berechtigt, sogar verpflichtet waren, Eintragungen in WBK`s vorzunehmen. Diese Berechtigung ist jetzt weggefallen. Da bedarf es keines gesonderten Verbotes, um das klarzustellen.
  12. Ja, für den Altbesitz der bis 01.04.2003 erworbenen Waffen. Jeder weitere Erwerb nach diesem Datum regelt sich jedoch nach § 14 Abs. 4 WaffG, vollkommen egal, ob die gelbe WBK umgeschrieben wurde oder nicht.
  13. Ist sie nicht? Verdammt, dann hat uns das Bundesverwaltungsgericht ja schon wieder angeschwindelt ...
  14. Nein, was sollte Deine Behörde an dem Weg bis zur Grenze interessieren?
  15. Die lokale Waffenbehörde des Ziellandes.
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