Das ist nicht meine Argumentation, dass ist die Argumentation von drei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten und die würde ich jetzt nicht pauschal als absurd bezeichnen.
Soweit es eine generelle Bedürfnisprüfung für jede Waffe betrifft, ja. Aber um die geht es hier ja auch nicht, sondern um Einzelfälle, und da ist die Auffassung und Argumentation der Gerichte aus meiner Sicht nicht ganz von der Hand zu weisen.
Drei Verwaltungsgerichte sind da aber anderer Meinung.
In § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist die Rede von Schusswaffen, nicht von Kurzwaffen. Diese Begriffe wählt der Gesetzgeber in aller Regel bewusst aus, hier ganz offensichtlich, weil er auch die Langwaffen mit umfassen wollte.
Also erstens wurde der Beschluss des VG Braunschweig in der zweiten Instanz bestätigt, also ist er nicht irgendeine isolierte Entscheidung, zweitens ist es Gang und Gäbe, dass sich Behörden oder andere Gerichte an solchen Entscheidungen, auch wenn sie nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich ergangen sind, orientieren, und drittens kann ich nicht nachvollziehen, wieso Leute in diesem Forum immer meinen, sie wüssten ganz genau, wie diese Verfahren in einer weiteren Instanz geendet hätten. Wie ein VGH diese Sache entschieden hätte, weiß ich nicht und Du genauso wenig. Und mehreren Richtern einen Straftatbestand vorzuwerfen, nur weil deren Entscheidung sich nicht mit Deinem subjektiven juristischen Bauchgefühl deckt, ist, freundlich formuliert, anmaßend und arrogant.
Na dann schauen wir doch mal in die Gesetzesbegründung von 2002, um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen:
Da ist der Wille des Gesetzgebers aber ziemlich eindeutig, wie ich finde.