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Ch. aus S.
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Ja, wenn man nichts sagt, kann man hinterher drauf bestehen, nichts gesagt zu haben, und muss nicht versuchen, irgendwelche "Gedächtnisprotokolle" zu korrigieren.
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So, wie der Typ rumfuchtelt, sieht das albern aus. Das hier ist besser: http://www.youtube.com/watch?v=LRukPq1qTfI Zeigt auch gut, dass man mit einem Messer in ein paar Sekunden ein dutzend Stiche abbekommt, wenn der Angreifer es ernst meint.
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Der Status kann sich auch hinterher noch ändern (z.B. von "Zeuge" auf "Verdächtiger"), und natürlich kann man frühere Aussagen kaum noch zurücknehmen. Auch wenn man "nur Zeuge" ist, kann ein Anwalt u.U. ratsam sein.
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Haben wir nicht, da wir keines brauchen. "Pflicht zur Flucht" gibt's im Common-Law-Rechtskreis als Grundsatz, bei uns nicht.
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Normalerweise "wirkt" ein Beinschuss, wenn man entweder eine wichtige motorische Nervenbahn oder (mit einer Kurzwaffe eher unwahrscheinlich) einen der größeren Knochen durchtrennt. Die Wirkung ist dann ziemlich unabhängig von der "Flughöhe" des Angreifers. Seine Chancen auf einen Freispruch, oder gar darauf, dass das Klageerzwingungsverfahren gescheitert wäre, wären sehr stark angestiegen. Generell darfst du annehmen, dass man dir aus jeder Aussage einen Strick beliebiger Länger und Dicke dreht, wenn du mal Beschuldigter oder gar Angeklagter bist.
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In Deutschland dürfen 99% aller LWB so eine Ausbildung gar nicht machen. Kampfmäßiges Schießen auf Schießständen ist ganz ganz böse verboten. Das wäre wohl auch was, was der Verteidiger vor Gericht erwähnen sollte, wenn der Richter der Meinung ist, dass man mit den grünen/gelben/roten Papierchen auch gleichzeitig Experte in Selbstverteidigung mit der Waffe wird.
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Jochbein, Steißbein, Schienbein, Darmbein, Schambein und Zungenbein nicht vergessen ... So viele Beine und so begrenzte Munition ...
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Die Urteilsbegründung ("Ein Schuss auf Arme oder Beine wäre okay gewesen, aber einfach mitten drauf halten ... du du du!") ist dermaßen haarsträubend, dass der Richter entweder fernab jeder Realität lebt oder eventuell ein externer Urteilsnotstand vorlag. Ich meine, der Staatsanwalt hatte einen Freispruch gefordert ...
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§251 StGB, "Raub mit Todesfolge" Man muss (als Staatsanwalt) nur wollen.
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Gilt z.T. auch für Zeugen, denn aus einem Zeugen kann schnell ein Beschuldigter werden. Man muss sich (auch als Zeuge) nicht selbst belasten, aber wenn man das (absichtlich oder unabsichtlich) tut, dann sind die entsprechenden Aussagen sozusagen fair game.
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Der Artikel ist veraltet (da der Rentner jetzt tatsächlich vor Gericht steht) und eigentlich nicht interessant, weil er nur das wiedergibt, was man in jedem Skript oder Buch zum Thema "Strafrecht - Allgemeiner Teil" nachlesen kann.
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Für diesen Haftbefehl wird aber probable cause benötigt, und dieser muss durch Eid/eidesstattliche Aussage untermauert sein. Wie heißt es so schön im vierten Verfassungszusatz? "... no Warrants shall issue, but upon probable cause, supported by Oath or affirmation, ..."
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Du wirfst dem Spiegel mangelnde Recherche vor und hast selber nicht recherchiert? Den Haftbefehl gibt's im Netz, zum Runterladen. (Sogar mit original-expletives, und man sieht gut, warum man in solchen Fällen ohne Anwalt die Klappe halten sollte - aus den Aussagen des Schützen wird man ihm vor Gericht einen soliden Strick drehen) Und er ist definitiv von der genannten Friedensrichterin unterzeichnet. Es geht ja erstmal um einen Haftbefehl (für den vermutlich irgendein Richter ausreicht), wer dann für den Prozess zuständig ist, wird sich noch zeigen.
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Wie würdest du denn die Amtsbezeichnung "justice of the peace" übersetzen? Das ist ein feststehender Begriff im angloamerikanischen Rechtskreis.
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"Stand-your-ground" und "Castle doctrine" sind nur zwei Aufpfropfungen auf die üblicherweise sehr verqueren Notwehrrechte im Common-Law-Rechtskreis (die gerne mal aus dutzenden von Paragrafen bestehen, in denen äußerst detailliert beschrieben ist, was gegeben sein muss oder vermutet werden muss, damit ein bestimmer Grad der Gewaltanwendung überhaupt erlaubt ist). In Deutschland ist so ein Unsinn nicht notwendig, da ist in zwei Sätzen eigentlich alles zum Thema Notwehr gesagt. Bei dem Fall in Montana hat sich der Schütze auch nicht gerade mit Ruhm bekleckert - beim Frisör zu sagen, dass man gerne mal irgendwelche Kids abknallen will, eine Falle aufstellen und dann praktisch blind in die Garage zu feuern, das sind Beweise, aus denen auch ein mäßig kompetenter Prosecutor eine solide Anklage zimmern kann. Ah, und die oberste Regel potenzieller Verdächtiger hat er auch vergessen: Shut up, bis der Anwalt da ist.
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So wird's wohl sein. Leider erspart man sich so auch ein (möglicherweise richtungsweisendes) Urteil in die eine oder andere Richtung.
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Das ist aber dann nur ein Freispruch zweiter Klasse, da dann zivilrechtliche Ansprüche immer noch auf einen zukommen können. Bei tatsächlicher Notwehr ist die Handlung nicht rechtswidrig, was auch zivilrechtliche Forderungen ausschließt.
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In dem Fall wäre ein Zeugenbeistand ("Anwalt für den Zeugen") wohl ratsam gewesen. Zeugen sollten eigentlich über ihre Recht belehrt werden, nur hat der Durchschnittsbürger keine Routine mit solchen Sachen und erkennt auch die Bedeutung oft nicht. Ein Anwalt sollte mögliche Fallstricke (Selbstbelastung, etc) eigentlich erkennen und den Zeugen auf seine Optionen hinweisen. Mit der Fairness hat die bestehende Aussage leider nichts zu tun. Man hat eventuell das Recht zu schweigen. Verzichtet man auf das Recht und redet trotzdem, dann verschlechtert man seine Position. Ich wundere mich immer noch, dass der Herr als Zeuge keinen Anwalt hat und jetzt auch von einem Pflichtverteidiger vertreten wird. Grade in seiner Situation wäre das Honorar für einen richtig guten Anwalt eine gute Investition....
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Wenn man die erste Regel als potenzieller Verdächtiger in einem Strafprozess (*1) nicht beachtet, hat man schlechte Karten. Ich habe auch irgendwas gelesen, dass der Herr nur einen Pflichtverteidiger hat. Das wäre ebenfalls nicht gut .. (*1) Klappe halten und nur im Beisein des eigenen Anwalts irgendwelche Aussagen zur Sache machen.
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Nein, das die Beute gesichert ist. Du darfst dir allerdings dein Eigentum u.U. zurückholen (Selbsthilferecht, §229 BGB). Eventuell darfst du ihn (selber Paragraf) auch festnehmen (wenn er dein Eigentum nicht dabei hat, er schuldet dir ja die Rückgabe). Das ist dann aber keine Notwehr, sondern ein zivilrechtlicher Vorgang, bei dem Verhältnismäßigkeit u.s.w. wieder maßgebend sind. Wehrt sich der Dieb ... dann kann plötzlich wieder Notwehr möglich sein. Interessanter Fall zum Thema Selbsthilferecht: Keilerei bei Ikea
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Diebstahl und ähnliches ist erst mit der "Sicherung" der Beute vollendet. Damit ist normalerweise gemeint, dass der Täter den Tatort verlassen hat und auch nicht mehr verfolgt wird. Was auch gerne übersehen wird: Auch wenn die Voraussetzungen für Notwehr nicht mehr gegeben ist, kann es immer noch sein, dass der Täter ein legales Ziel für eine Jedermann-Festnahme ist. Bei dieser gelten andere Bedinungen (zum Beispiel ist die Verhältnismäßigkeit hier von Bedeutung), was aber nicht bedeutet, dass man den Versuch der Festnahme aufgeben muss, wenn sie mit Samthandschuhen nicht klappt.
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Aber unterhaltsam: Zuhälter verkloppt Bankräuber. Die Moral von der Geschicht: Notwehr ist was für Verbrecher.
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Bei dem (organisierten und brutalen) Vorgehen der Täter musste der Rentner eigentlich auch damit rechnen, als unerwünschter Zeuge beseitigt zu werden. Spätestens dann, wenn die Täter den ersten Schreck überwunden haben und ihnen wieder einfällt, wie lange die Polizei braucht, um auf eine Hausalarmanlage zu reagieren.
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Eigentlich sollte es für schweren Raub schon etwas mehr geben als mit Ach und Krach die Mindeststrafe.
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Da sind ja die tatsächlichen Täter schon fast wieder aus dem Knast raus ..