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JDHarris

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  1. In Antwort auf: Oder kennst Du eine Fluggesellschaft, die es zuläßt, daß die Passagiere Waffen mit sich führen, sprich mit in die Kabine nehmen? Das ist ein ziemlich unsinniger Vergleich, da die Fluggesellschaften/ bzw an Flughäfen durch entsprechende Zutrittskontrollen dafür gesorgt ist, dass praktisch NIEMAND eine Waffe mit in die Kabine nehmen kann. In Zügen der DB sind jedoch solche Zutrittskontrollen nicht vorhanden, ein Waffentrageverbot bei der Bahn trifft daher nur die, die sich freiwillig an die Regeln halten! Jeder andere, erstrecht wenn er irgendwelche kriminellen Absichten verfolgt, kann theoretisch auch im Zug eine Waffe bei sich haben. Man wird praktisch dazu genötigt, schutzlos zu sein, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Ein Waffentrageverbot kann eigentlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Bahn dieses Verbot für ALLE gleichermassen durchsetzen kann! Und da die DB ein öffentliches Verkehrsmittel ist, dass durch den Steuerzahler mitfinanziert ist, kann sie ein Verbot auch nicht mit dem Hinweis auf ihr Hausrecht begründen. Bei der Mitnahme von Waffen als reines Frachtgut sieht es allerdings wieder etwas anders aus. Aber wie schon gesagt: Das müsste erst jemand zivilrechtlich einklagen (ansonsten droht auch weiterhin der Rausschmiss)
  2. Hier für den öffentlichen Nahverkehr ----------------------------------------------------------- Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 3.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: 1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, sofern die Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen ist. 3. Personen mit Schußwaffen, es sei denn, daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind (Nachweis erforderlich). Beförderungsbedingungen ------------------------------------------------------------ Also doch! (zumindest im Nahverkehr) Schusswaffen zur Selbstverteidigung dürfen mit entsprechendem Nachweis geführt werden. Ich gehe mal davon aus, dass dies auch für den ordnungsgemässen Transport von Sportwaffen gilt.
  3. Ich stell hier mal die betreffende Passage ein ------------------------------------------------------------ 7.2 Beförderungsausschluss 7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende, ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe sowie sonstige nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (GGVE) gefährliche Güter, Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.30 7.2.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden. Beförderungsbedingungen ------------------------------------------------------------ Also halten wir mal fest: 1. Schusswaffen sind generell von der Mitnahmepflicht der Bahn ausgeschlossen. 2. Der Zugführer/Kontrolleur darf sich die Gegenstände zur begutachtung zeigen lassen. 3. Wer dies nicht tut oder erkennbar von der Mitnahmepflicht ausgeschlossene Gegenstände mitnimmt, kann ohne Erstattung des Fahrpreises von der Fahrt ausgeschlossen werden. Also definitiv KEINE strafrechtsrelevanten Folgen, sondern ausschliesslich Zivilrecht!
  4. Mich würde trotzdem nochmal die grundsätzliche Frage interessieren, ob die Bahn als ein vom Steuerzahler mitfinanziertes Unternehmen überhaupt eine solche Klausel in ihren Beförderungsbedingungen aufnehmen darf. Die Bahn ist schliesslich nicht zu hundertprozent ein Privatunternehmen, das sich seine Regeln - sofern sie nicht Sittenwidrig sind - selber zusammenstricken darf. Selbst im Taxi-Gewerbe gelten gewisse Beförderungsverpflichtungen. Wer entscheidet hier eigentlich über die Gestaltung der AGB der Bahn?
  5. Hört sich alles in allem schon verdächtig nach Sittenwidrigkeit an.
  6. In Antwort auf: Worauf wartetest Du noch? Auf einen Lottogewinn? Nee, für mich alleine ist das zu Risikoreich! das muss man gemeinsam mit einer Sammelklage über das FWR/bzw die ELF machen. Die Frage dabei ist nur, ob das im Moment unser wichtigstes Problem ist?
  7. Ja, aber sobald dich der Kontrolleur über die "Geschäftsbedingungen" der DB aufgeklärt hat, hast du den Anweisungen trotzdem folge zu leisten! Es gibt im Moment nur eine Möglichkeit das herauszufinden: und zwar über eine Feststellungsklage gegen die AGB der Bahn. Ich persönlich finde jedenfalls, dass die Bahn, als "öffentliches Verkehrsmittel" kein Recht hat, das Mitführen einer legal geführten Verteidigungswaffe zu untersagen, solange sie nicht für den Schutz der Fahrgäste durch eine entsprechende Einlasskontrolle oder durch genügend Sicherheitspersonal gesorgt hat. Und der einfache (gesetzeskonforme) Transport einer Sportwaffe geht die Bahn als Dienstleister überhaupt nichts an! Falls doch, dann müsste man mal feststellen lassen, ob die Bahn noch durch Steuergelder als öffentliches Verkehrsmittel gefördert werden kann.
  8. Na, wenn es dir nur um die Rechte unserer Polizeibeamten geht, dann solltest du diese Kontrolle nicht allzu persönlich nehmen (die Polizisten tun auch nur das, was ihnen von ihren Vorgesetzten und darüber hinaus von der Politik her aufgetragen wurde). Du kannst mir glauben, wir haben hier alle einen ziemlichen Hals auf das, was dort oben zur Zeit abgesondert wird! Das einzige, was man im Moment machen kann, ist: Möglichst wenig Angriffsfläche für irgendwelche Schikanen bieten und abwarten... Wie gesagt, lass die Knarre am besten zu Hause und verteidige dich so gut es geht mit anderen Dingen.
  9. In Antwort auf: ...und bevor ich das Teil in die Tonne trete, hab ich mir überlegt, es vielleicht ins Handschuhfach zu legen Bevor du nun mit grossem Trallala auf den dich kontrollierenden Polizisten losgehst bedenke, das du als Inhaber einer WBK für die sichere Aufbewahrung aller in deinem Besitz befindlichen Waffen verantwortlich bist! Nach den neuen Regeln unterliegen ja nun auch erlaubnisfreie Waffen dieser Sicherungspflicht. Ob eine im Handschuhfach verwahrte, ev noch schussbereite Waffe als sicher verwahrt angesehen wird, ganz zu schweigen davon, wenn etwas passiert: z.b dein Beifahrer die Waffe in die Finger bekommt und unabsichtlich abdrückt..., würde ich an deiner Stelle nicht ausprobieren. Die Waffenbehörde kann dies mit etwas böswilliger Absicht - wie sie leider mittlerweile in einigen Behörden einzug gehalten hat - völlig unabhängig von irgendwelchen strafrechtlichen Konsequenzen als Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen einstufen. Dazu braucht es noch nicht mal einer Verurteilung nach Tagesätzen Trag die Waffe entweder immer am Mann oder besser noch, spar dir das Geld für den kl. Waffenschein und lass diesen - ohnehin unwirksamen - Klotz einfach zu Hause und leg dir stattdessen ein Pfefferspray oder von mir aus einen Korb Pflastersteine ins Handschuhfach!
  10. Aua! Dann erkundige Dich mal, wieviele Leute in Zügen der DB und des öffentl Nahverkers in den letzten Jahren Opfer von Angriffen geworden sind!
  11. Es gibt in anderen Bereichen bereits diverse Gerichtsurteile. So wurde z.b. vor einiger Zeit mal ein Discothekenbesitzer nach einer Messerstecherei in seinem Laden zu einer Mitschuld am gewaltsamen Tod eines Gastes verdonnert, weil er durch mangelnde Einlasskontrollen den bewaffneten Zutritt dieser Personen nicht ausreichend verhindert hatte. Die Bahn tut diesebezüglich ja noch weniger... Es gibt da soetwas wie eine juristische "Grundweisheit": Wer ein Verbot oder eine Auflage einführt, der muss halt auch dafür sorgen, dass dieses Beachtet wird. Ich jedenfalls habe noch NIE eine Kontrolle oder Suche nach Waffen in einem Zug erlebt. Also kann der Bahn an dem Verbot der Mitnahme von Waffen in ihren Zügen nicht allzuviel liegen. Wer aber auf ein solches Verbot besteht und dies mit ev strafrechtlichen Sanktionen belegen will, der muss dann auch für die unbedingte Umsetzung sorgen. Die DB tut dies jedenfalls nicht, also hat sie auch keinen Anspruch auf unbedingte Befolgung dieses Hinweises! Umgekehrt wird ein Schuh draus: Sollte ich jemals in einem Zug der DB von einem bewaffneten Angreifer angegriffen werden, dann werde ich die Bahn wegen gröblicher Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und unterlassener Hilfeleistung verklagen! Die haben sich mit mit ihrer AGB und dem Waffentrageverbot ja selber diese Auflage auferlegt.
  12. Nö, die Bahn müsste "nur" Einlasskontrollen wie an Flughäfen durchführen. Da sie das aber nicht kann und wohl auch nicht will, kann man davon ausgehen, dass ihr an einem generellen Waffenverbot in Zügen nicht allzuviel liegt. Eine Klage der Bahn bei einem Verstoss wäre also so gut wie aussichtslos!
  13. Ich kann euch da auch beruhigen Die Bahn hat für so ein Verbot keinerlei rechtliche Handhabe (mit Ausnahme einer Zivilklage, die sie dann aber selber anstreben muss). Auch Platzverweise durch den BGS gehören für die Bahn zum alltäglichen Geschäft, daher sind Schadenersatzforderungen für ev Verzögerungen des Bahnverkehrs sehr unwahrscheinlich. Das Gegenteil dürfte der Fall sein: Da die AGB der Bahn auch das Mitführen von (legalen)Verteidigungswaffen untersagt, wäre sie theoretisch sogar verpflichtet, an allen Eingängen Waffenkontrollen wie an Flughäfen oder Gerichtsgebäuden durchzuführen. Da sie das aber nicht tut - und somit auch jeder bewaffnete Straftäter ungehinderten Zugang erhält - ist eine solche AGB vor Gericht null und nichtig! Solltet ihr mal in einem Zug von einem bewaffneten Täter angegriffen werden, oder Zeuge eines solchen Angriffes werden, dann könntet ihr die Bahn aufgrund ihrer eigenen AGB auf Schadenersatz verklagen! Sie hat nämlich in diesem Fall - wenn man selber am mitführen seiner Waffe gehindert wird - die Pflicht, durch ausreichende Kontrollen für die Sicherheit ihrer Fahrgäste zu sorgen!
  14. Ist schon interessant, was so eine Bahnfahrt an Kopfschmerzen verursachen kann! Fragen über Fragen stellen sich hier Weiss eigentlich von den ca 2 Mio Fahrgästen überhaupt irgendjemand, was in den Beförderungsbedingungen der Bahn genau drin steht? Muss man die AGB der Bahn kennen, bevor man sich in den Zug setzen darf? Schützt Unwissenheit wirklich nicht vor Strafe? - oder was wäre dann ein Verbotsirrtum? Was passiert wenn ich wissentlich gegen die AGB verstosse? Gilt ein Waffentransportverbot für alle Waffen, selbst wenn sie zerlegt sind und somit die Eigenschaft als Waffe nicht gegeben ist? Ist ein CO Spray oder ein Taschenmesser auch eine Waffe? Ist der Schaffner befugt sich den Inhalt meines Koffers zeigen zu lassen oder bin ich ihm gegenüber Auskunftspflichtig? Kann in einem öffentlichen Verkehrsmittel soetwas wie "Hausfriedensbruch" begangen werden, oder beginnt dieser Verstoss bereits am Bahnsteig...? Ist ein Verstoss gegen eine AGB waffenrechtlich oder strafrechtlich relevant? Kann die Bahn den ganzen Bahnhof wegen mir stillegen und mich auf Schadenersatz verklagen, ohne die allgem. Pflicht zur Schadenminderung zu beachten? Kann der Schaffner den BGS oder sogar das SEK hinzurufen? ... Ich sehe schon wir brauchen DRINGEND (!!!) weitere Gesetze und Verordnungen die dies endlich mal klarstellen! Diese Rechtsunsicherheit ist ja unerträglich!
  15. Wieso EWB erforderlich? (selbst wenn kein ZSG Nachbau) vielleicht meint er ja: E inst W eilige B lödheit erforderlich?
  16. Bei den Rechtsradikalen ist dieses Verhalten eigentlich unüblich; es sei denn sie sind besoffen (...was ja eigentlich fast immer der Fall ist ) Ansonsten sind die eigentlich immer darauf aus, sich Wohlverhalten und Anerkennung in der Bevölkerung zu sichern. Am besten man zeigt ihnen, dass sie mit ihrer altbackenen Weltvorstellung absolut nicht mehr "up to Date" sind... wer will heutzutage denn noch Marschmusik hören?
  17. Keine Sorge, diese Typen sind meist Feiglinge, die sich nur dann stark fühlen, wenn sie in der Gruppe sind. Sobald die merken, dass ihre Handlungen konsequenzen nach sich ziehen, verkriechen die sich hinter ihrer Wehrmachtsordensammlung! Weglaufen und diesen Leuten die Strasse überlassen wäre wohl der falsche Weg.
  18. Hä, was willst du denn jetzt in meinen Beitrag hineininterpretieren? (wo hab ich was von MP`s geschrieben? ) Leidest du unter Realitätsverlust?
  19. Wenn die Situation bei dir so gefährlich ist, warum organisiert ihr dann nicht bei euch mal eine Bürgerversammlung. Es gibt mit sicherheit noch andere Leute aus deinem Umfeld, die sich bedroht fühlen. Ihr könntet z.b. mal eine "Bürgerstreife" organisieren. Bewaffnet euch mit Videokameras und zeichnet die Umtriebe dieser Leute auf Band auf, gleichzeitig könnt ihr mit den gemachten Film- und Fotoaufnahmen das Eingreifen bzw das nichteingreifen der Polizei dokumentieren. Die örtlichen Behörden müssen solchen Dingen nachgehen, ob sie wollen oder nicht! Sollte die Polizei nichts dagegen unternehmen, dann könntet ihr gegen den örtlichen Polizeichef eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung oder Strafvereitelung im Amt erstatten, die gemachten Aufzeichnungen könnt ihr dann als Beweismittel anführen. Sollte die zuständige Behörde dann nicht aus eigenem Antrieb aktiv werden, wäre ein Eingreifen von Bundesbehörden möglich. Macht das mal!
  20. ...und an die schnittfeste Kleidung denken (wenn du mal abrutschen solltest ) Habt ihr schon mal daran gedacht, einen Super Soccer anstatt mit Wasser mit einem scharfen Haushaltsreiniger zu befüllen? Dürfte ein blödes Gefühl für den Angreifer sein, wenn s überall anfängt zu brennen und zu jucken! Ich sach ja, man muss nur kreativ sein Aber psst, vielleicht lesen die vom IM hier mit...dann könnte demnächst auch das alles verboten werden. Wäre doch echt blöd was (...vor allem für die Wirtschaftliche Entwicklung)
  21. Promillo Fällt das nicht auch unter die Kategorie Bolzenschussgerät? Ich kann darüber hinaus eine Paintballwaffe zur Heimverteidigung wärmstens empfehlen! Zumindest kann man sich mit so einem Ding einen gewissen Zeitvorteil verschaffen, wenn man den Angreifer mit schüssen ins Gesicht zupflastert. Gleiches gilt für gängige CO2 Waffen. Der Vorteil: Du kannst mehrer Schüsse abgeben und den Angreifer auf Distanz halten. Allerdings musst du dann bedenken, wenn er dich dann dennoch zu fassen bekommt, wirds wirklich gefährlich (für ihn wie für dich)
  22. Hi EINSETZEN darfst Du in einer gerechtfertigten Notwehrlage grundsätzlich JEDES Mittel was du zu diesem Zeitpunkt gerade zur Hand hast und was eine sofortige Beendigung des Angriffes garantiert. Selbst für den >Einsatz< einer illegalen Schusswaffe würdest du nicht bestraft werden, wenn die Vorrausetzungen des 32 StgB vorliegen. Die andere FRage ist die, welche dieser Mittel du legal besitzen bzw führen darfst, ohne dafür bestraft zu werden. Ich möchte dabei aber erst gar nicht auf solche Waffen eingehen, die du zwar u.a mit einem kl. Waffenschein mitführen darfst, die dir aber in so einer Lage nicht viel nützen würden. Ich beschränke mich deshalb mal auf die Dinge, die ich persönlich für sinnvoll halte Für unterwegs: Handy, Pfefferspray, und wenn möglich eine handliche Digitalkamera. Mit letzterem kannst du potenzielle Täter in einem günstigen Moment fotografieren und damit die Fahndung erleichtern (hat hier bei uns schon ein paar mal ganz gut funktioniert) Für zuhause: Zum aktiven einsatz. Alles was irgendie scharf, lang, abschreckend oder sonst wie wirkungsvoll ist (vom Fleischermesser, Samureischwert, Hund, Bolzenschussgerät bis zur Kettensäge kannste praktisch alles nehmen, was frei zu kaufen ist) passiver Schutz. Verstärkte Türen, Fenster, Hund, Alarmanlage, aufmerksamer Nachbar, Panik Raum usw Mein Tip: sei Kreativ! (oder wandere in ein anderes Land aus)
  23. Och, jetzt lacht doch nicht über alle meine Vorschläge... Ich bin sicher, da war für jeden was dabei.
  24. Na gut, von mir aus auch den Papst...mit der unmissverständlichen Aufforderung, alle Kruzifixe in Bayern sofort zu entweihen.
  25. @ Bluemerle Mag ja sein, dass Behörden die Anweisung bekommen haben, Schiessstände verstärkt zu kontrollieren (ist ihr gutes Recht). Hier geht es aber NICHT um die angeordnete Kontrolle ansich, sondern um die Art und Weise, wie hier sämtliche Beteiligte eingeschüchtert werden sollten! Der Einsatz eines Sondereinsatzkomandos bringt nämlich von Natur aus ein gewisses Drohpotenzial mit sich, das für sich schon ein "Gewalteinsatz" darstellt, selbst dann, wenn niemand verletzt worden ist. Hinzu kommt, dass ein bewaffnet auftretendes Kommando mit einem Einsatz auf einem Schiessstand ein gewisses Risiko von Missverständnissen eingeht (Stellt euch mal vor, ein SEK Beamter hätte einen vor Schreck etwas ungeschickt mit der Waffe hantierenden Schützen erschossen...). Kein Verantwortungsbewusster SEK, MEK oder sonstiger Einsatzleiter würde einen Einsatz unter solchen (risikoreichen) Bedingungen durchführen, wenn nicht zwingende Gründe dies unbedingt notwendig werden lassen. Für eine "einfache Kontrolle" ist der Aufwand und das Risiko eines solchen Einsatzes sowie die enorme Einschüchterungswirkung bei den Kontrollierten einfach unverhältnismässig. Die DDR Staatsicherheit ist regelmässig so vorgegangen, aber ein Rechtsstaat kann soetwas nicht dulden.
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