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Kai

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  1. Nicht nur dort, hier auch. Ich arbeite auch ab und zu an solchen Textmonstern. Ebendrum würde ich es wörtlich nehmen. In der Ausnahme steht nur etwas von firearms, nicht von Munition. Die Gesetzeslage beim Export ist da etwas wunderlich, siehe auch Zielfernrohre und ITAR. Da kann es 3 mal ein Sight für deine LuPi sein. Wenn der Sheriff das anders sieht am Flughafen hast Du ein Problem. Du musst also meherer Hürden nehmen, ATF und möglicherweise staatliche Vorschriften für Erwerb und Besitz, ITAR für Export, IATA DGR für den Lufttransport und dann die deutschen Zollvorschriften. Schau doch mal nach anderen Sachen. Ich würde mir den Koffer mit Jeans vollpacken, da sparst du richtig was :-)
  2. OK, wir reden aber oben von einer Urlaubsreise. ich wohne auch im Ausland. Auch als Ausländer, aber mit festem Wohnsitz, bin ich hier berechtigt Waffen und Munition zu erwerben. Als Gastschütze aber nicht. Ich kann also hier für meine deutschen Waffen keine Munition kaufen und umgekehrt.
  3. Ich glaube der Import ist hier mal wieder nicht das Problem, sondern der Export. Les dich mal in die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) ein. Bis Du dafür eine Genehmigung hast, das dauert. es gibt im Internet einige deutchsprachige Berichte zu Zielfernrohren. Die habe ich bereits von meiner Liste gestrichen. Ich bringe nur noch unauffälliges Zubehör wie Reinigungsmaterial oder Taschen mit. Alles andere macht Stress. Diesen Sommer packe ich mir eine Wiederladeausrüstung ein, das geht wohl ohne ITAR. Aber wenn was unter ITAR fällt, lass die Finger davon, der Aufwand lohnt nicht. Im übrigen, Du wirst als Ausländer nicht berechtigt sein, Munition zu erwerben. Aber das kann theoretisch auch von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden sein.
  4. Ich habe mir ja überlegt ob ich einen Leserbrief schreibe, aber der wird dann ja eh nicht abgedruckt. Ich denke gegen soviel Ideologie kann man nicht mit einem Leserbrief anschreiben. Deswegen habe ich es mal hier veröffenlticht.
  5. Eine weitere Sternstunde des Journalismus, diesmal vom "Der Sonntag (PDF)" aus Freiburg, den ich mal kurz zitiere: Mal wieder einer dieser tendentiösen Artikel, die Legalwaffenbesitzer munter in einen Topf mit illegalen Waffenbesitzern schmeißen. Ich weiß nicht wo der Autor diesen Unsinn recherchiert hat. Bei mir zu Hause liegen jedenfalls keine Waffen in Schubladen und Schränken rum, sondern sind in ihren entsprechenden Behältnissen verwahrt. Aber ihm geht es auch auch um die totale "Entwaffnung". So ein Artikel auf Seite 1 und zudem in jedem Briefkasten in Südbaden ist mehr als unverantwortlich.
  6. So, da hab ich doch heute tatsächlich Nachricht von der Behörde erhalten. Leider nur nicht in der Sache. Ich unterstelle mal nicht, dass man eine zweite Front aufmachen will, aber es gibt einem schon zum nachdenken. Dafür war dann doch Zeit vorhanden. Aber gut, da gibt's bei mir keinen Blumentopf zu gewinnen. Sogar mein Schrank ist angeschraubt und weggeschlossen
  7. Interpretation ist genau das richtige Stichwort. Genau um das geht es mir nämlich. Wenn man schon meint es wäre notwendig, Absätze aus Gesetzen und Verordnungen als Auflagen in Verwaltungsakte zu formulieren, dann sollte man sich auch an die entsprechende Terminologie halten. Mag ja alles gut gemeint sein von der Behörde. Wenn jedoch der SB wechselt, zum Beispiel durch Umzug, dann ist eben nicht mehr sichergestellt, dass die Auflagen in der WBK auch gleich interpretiert werden. Genau das will ich vermeiden. Von mir aus kann man die ganze WBK volldrucken, so lange die vorgegebene Terminologie berücksichtigt wird, einverstanden. Bei mir gab es aber eine Verwendung der Begriffe Verein, Verband und Vereinigung die für mich und meinen RA nicht mehr eindeutig erkennen lies, was nun gemeint war. Beruflich habe ich sehr viel mit Gesetzen und Verordnungen in mehreren Sprachen zu tun. Da habe ich gelernt wie wichtig eine bedachte Wortwahl ist. Den gleichen Anspruch habe ich auch an ene Behörde bei einem Verwaltungsakt, eben keine Umgangssprache sondern das gemeinhin so gehasste Verwaltungsdeutsch. Zumindest ist man sich dann sicher, was die Regelungsabsicht ist. Im übrigen, wie schon mal erwähnt, die Untätigkeitklage ist in Vorbereitung (seit September kein Fortschritt in der Sache). Verstehen kann ich das ganze immer noch nicht. Es wegen so einer - meines Erachtens nach - Kleinigkeit so weit laufen zu lassen. Das wäre doch eleganter gegangen.
  8. So, RA hat heute noch einmal die Behörde freundlich darauf hingewiesen, dass noch eine "Antwort" aussteht. Wie gesagt, ich möchte im Moment den persönlichen Kontakt zur Behörde minimieren und die Kommunikation ausschließlich meinem RA überlassen. Das hat zwar zur Folge, dass ich keine Waffen kaufen kann, ist dafür aber sauber. Schnell ist mal irgendwas gesagt, was dann möglicherweise dem RA bei seiner Argumentation in die parade fährt. Lieber noch etwas Geduld, dafür aber ein sauberes Ergebnis.
  9. Wie schon geschrieben, ich hab das alles einem hier bekannten Fachanwalt übergeben. Ziel war, noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist eine Einigung mit der Behörde zu erzielen. Deswegen habe ich die WBK ein paar Tage vor Fristablauf an die Behörde übergeben zur Änderung der Auflagen, hat aber nicht geklappt. Die Frist war am verstreichen, daraufhin hat mein RA dann "finalen Widerspruch" eingelegt. Ich bin kein Fan davon, Dinge komplizierter zu machen alles sie ohnehin schon sind und mal so eben zur Behörde rennen ist bei mir auch nicht. Ich arbeite ja im Ausland. Also muss ich halt warten bis ich den Lappen wieder in der Hand habe um damit einkaufen zu gehen. Die Eintragung bei der Behörde möchte ich vermeiden. Ich vermeide grade jeden Kontakt (auch Fischereischein weil SB'in gegenüber) mit der Behörde. Ich überlasse die Komunikation ausschließlich meinem RA: Um welche Region es sich handelt möchte ich jetzt nicht sagen. Vielleicht mal wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
  10. Nein, leider noch nicht. Mein Anwalt wird Ende des Monats Klage wegen Untätigkeit einreichen. Auf den Widerspruch im November haben wir noch keine Antwort erhalten. Ende Januar werden es dann 3 Monate. Die Saison 2018 hat es mir schon mal auf jeden Fall verhagelt. Rundenkämpfe mit den neuen Gewehren wird es nicht geben, weil meine gelbe WBK noch immer bei der Behörde in der Akte schlummert. Neue Gewehre gibt es daher nicht und mit meinem alten Knallstock brauch ich gar nicht erst antreten.
  11. Das stimmt so nicht. Der EFIP berechtigt dich zum Transport der Waffe im europäischen Ausland zum Zwecke der Ausübung des Schießsports. In Frankreich brauchst Du dafür zusätzlich eine Einladung des Vereins bzw. eine Vereinsmitgliedschaft, wobei nicht ganz klar ist ob letzteres eine Einladung ersetzt. Der EFIP berechtigt nicht zum Verwahren der Waffen an einem ausländischen Wohnort. Du kannst deine Waffe vorrübergehend in einem Hotel aufbewahren, das wäre dann noch durch den Transport gedeckt. Hingegen ist für die Aufbewahrung an einem Wohnort eine waffenrechtliche Erlaubnis des Gastlandes erforderlich. Diese kann man auch bekommen in Frankreich, wenn die Vereine mitspiele (Tire controle). Mein Verein hat mich, trotz Mitgliedschaft, nur verdeckt schießen lassen und nicht ins Schießbuch eingetragen. Auch wollte man nicht, dass ich die Prüfung ablege und an den 3 Tire controle teilnehme, aus rechtlicher Unsicherheit. Aber auch mit einer französischen waffenrechtlichen Erlaubnis hätte ich nicht ohne weiteres meine deutschen Waffen in Frankreich aufbewahren dürfen, sondern hätte mir neue anschaffen können/müssen. Nochmal, wir reden hier von Grauzonen, weder die deutsche noch die französische Behörde waren sich wirklich über das saubere Vorgehen im Klaren. Daher kann ich auch nicht definitiv sagen was geht oder was nicht geht. Ich kann lediglich über mene Erfahrungen berichten.
  12. Laut Aussage der Präfektur geht das aber nicht so ohne weiteres und auch meine Waffenbehörde hatte diesbezüglich Bedenken. Die deutsche Behörde hat mir eine Ausfuhr der Waffen nahegelegt. Möglich, dass Norwegen und deine behörde das etwas entspannter gesehen haben.
  13. Das Problem ist die Formulierung im WaffenG. es heißt dort die Behörde kann in begründeten Fällen usw. Meine Waffenbehörde nimmt es mit dem Ermessen nicht immer so ganz genau und wendet oft die strengste Formulierung an. In meinem Fall sind sie der ausführlichen Argumentation nicht gefolgt und haben mir gedroht die waffenrechtl. Erlaubnis zu entziehen. Die Behörde macht es sich aber durchaus einfach und argumentiert, wie ich das in Frankreich mache ist egal, Hauptsache ich kann irgendwie 18 Termine pro Jahr nachweisen. Es geht um nichts anderes, 18 Stempel im Schießbuch. Wie ich das rechtlich in Frankrich umsetzen kann ist denen egal. Dass ich dadurch in Frankreich in die Illegalität komme interessiert nicht. Ich darf schließlich mit dem EFP nur transportieren aber nicht in der Wohnung verwahren. Hierzu hätte ich die Waffen auf eine Französische Lizenz nehmen müssen. Praktischer Nebeneffekt, aus meiner deutschen wären sie dann wohl ausgetragen worden und ich hätte sie in Deutschland nie wieder eingetragen bekommen bei einem Rückzug. Da muss man sehr sehr aufpassen.
  14. Nur mal kurz zum Stand der Dinge, sowohl meine als auch die sehr kooparativen Ansätze meines RA haben leider nicht dazu geführt, dass wir uns mit der Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist über eine Änderung der Auflagen verständigen konnten. Daher hat mein RA nun Widerspruch eingelegt. Man wird sehen ob die Behörde abhelfen wird oder ob es an die Wiederspruchsinstanz abgebeben wird. Ich habe hierzu noch nichts gehört, aber die Behörde hat sich kurz vor der Widerspruchsfrist noch kooperativ gezeigt. Mal sehen wie es in den nächsten Tagen weitergeht.
  15. Doch natürlich einem Fachanwalt der hier in der Region auch bekannt ist.
  16. Danke für den Hinweis, die Realität sieht aber auch im Süden anders aus. Ich musste vom Verband eine Bescheinigung über das Bedürfnis vorlegen, also mindestens 18 mal Schießen bei meinem Heimatverein, keine externen Trainings. Ich musste Waffe und Disziplin angeben sowie den Verband. Ich habe heute alles einem RA übergeben. Warten wir's ab.
  17. Ich stell da mal eine These auf: Gar nicht legal, sie muss auf deinem EFP eingetragen sein, ggg mit Einladung eines Vereins. Bitte auch die Transportvorschriften beachten!
  18. Bin grade auf Dienstreise und hab meinen EFP nicht zur Hand. Es gibt Länder bei denen die lokale Waffenbehörde einen Stempel zur Erlaubnis rein setzt. Es ist in der Regel nicht so, dass Du mit deinem EFP quer und kreuz durch die EU fahren kannst. Man muss immer die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Landes zusätzlich beachten.
  19. Und prüfen ob der europäische Feuerwaffenpass in den Niederlanden ausreichend ist. Manche Länder stempeln ihn ab, für andere brauchst Du eine Einladung.
  20. Wie gesagt, sicher war ich mir nicht. Danke für diese Klarstellung.
  21. Bei mir ist es so: Ich bin Mitglied im Schützenverein und im Rahmen dieser Mitgliedschaft im Pfälzischen Sportschützenbund. Mir ist nicht bekannt, dass ich darüber hinaus auch Mitglied im DSB bin. Einen Mitgliedsausweis habe ich vom Verein und vom PSSB aber nicht vom DSB
  22. "Wir gehen davon aus, dass sich eine persönliche Vorsprache erübrigt hat, da unsere Begründung ggü. Ihren Erläuterungen hiermit bereits erfolgte." Soviel dazu. Ich hab die Rechtsschutz vom Forum Waffenrecht. Ich ruf die mal am Freitag an und dann sehen wir weiter. Ich hatte meine SB informell angeschrieben, darauf hingewiesen, dass dies noch kein Wiederspruch ist und ich mit den Formulierungen so nicht zufrieden bin. Damit gibt es für mich nur noch den Weg über den RA. In einer grünen Stadt erübrigt sich wohl der Weg über Dezernatsleiter.
  23. Nur um das nochmal deutlich zu machen, ich bin niemand der Probleme sucht. Ich will aber angesichts der überhitzten Behandlung des Themas bei den Behörden aber rechtssicher sein. Meiner Meinung nach habe ich mit der ersten Auflage keine Rechtssicherheit. Insbesondere bei einem Verbandswechsel. Wegen der zweiten Auflage darf ich aktuell keine Waffen erwerben, da mein Verein keine Sportordnung hat, die hat nur der Verband. Vielleicht ist das zu spitzfindig, aber so steht es nun mal da. Kai
  24. Folgende Antwort habe ich erhalten: "Die Auflagen bleiben in der von uns erteilten Waffenbesitzkarte vollumfänglich bestehen. " Also gehts jetzt zum Rechtsanwalt.
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