Zum Inhalt springen

sonnyboy

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.174
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von sonnyboy

  1. ... aber man kann dem Faß den Boden ausschlagen und alles was rauskommt wieder dahin zurückführen wo es hergekommen ist.
  2. Das ist jetzt 20 Jahre her. Ich habe meine Ruhe und die "Astlöcher" ihren Willen. Mittlerweile musste ich natürlich "aufrüsten" und meine 18 KW sind nebst Mun in einem dem Gesetz entsprechenden Behältnis aufbewahrt
  3. Nein, ich bin weder "DER" Sachbearbeiter noch sonst ein Sachbearbeiter. Ich bin Sportschütze wie @1913 und hatte auch schon das Vergnügen mich mit der Behörde über den § 36 WaffG zu streiten. Ich hatte mir dann einen 2. "Würfel" zugelegt und damit das Problem gelöst. (Bayern)
  4. Irrtum, Behältnisgewicht unter 200 KG nur 5 Kurzwaffen!!!
  5. Was hat denn der Kasten für ein Gewicht?
  6. Eindeutig ist auch der Absatz 6 (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
  7. ... und ich vermisse die Regelungen zu: Zwille, Schleuder, Zwatsch... und wie die Dinger noch heißen mögen. Ein paar besondere ( Präzisionsschleudern / Armstützen dazu )sind ja breits schon verboten. Hoffentlich habe ich jetzt keine "schlafende Hunde" geweckt.....
  8. ... eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr....
  9. Gedient hat der nie, er war Zivildienstler, hat stutdiert und wurde automatisch Oberleutnant..... einfach mal googeln
  10. Das Geld das dieses ABO kostet lege ich immer in Munitionskauf an.
  11. 8. Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit: 1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, 2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen, a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) handelt oder b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt. Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verantwortliche Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waffenverbot belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“
  12. Lies mal die Seite 8 des Entwurfs §6c.
  13. Gibts doch schon. Bekommst Du sogar Geld dafür. (BW) NICHT nur für Lieschen Müller.
  14. Versuche mal einen Revolver ERMA ERG66X zu erwerben. Unter 1000€ wirsd Du nix bekommen!
  15. Die neueren Modelle ab 2018 JA.
  16. Vermutlich ersichtlich aus der PTB Nummer?
  17. Wandere nach Tschechien aus. Da darfst Du Waffen auch zur Selbsverteidigung erwerben!
  18. Es reicht doch schon ein SpoPi KK, Pardini oder ähnliche!!!!!!! Alles halbautomatische Waffen!
  19. Es zeigt aber zu 90% was "Sache" ist.
  20. Da hast Du vollkommen Recht. Es wird aber hoffentlich geändert und in das WaffG integriert werden. Wer so ein Ding erwerben will muss mindestens eine Sachkunde Prüfung nachweisen; Notwehr, Notstand, Nothifle sollten bekannt sein ,ebenso die Konsequenzen bei Missbrauch dieser Dinger. (siehe Silvester Ausschreitungen mit SRS Waffen)
  21. Wo diese Person das her hat spielt überhaupt keine Rolle. Fakt ist, dass alleine schon das abfeuern einer SRS Waffe und hier besonders das beschießen eines KFZ schon eine Straftat darstellt. Selbst wenn diese Person einen KWS für so ein "Ding" hat ist es nicht gestattet in der Öffentlichkeit herumzuballern. Rechtlich gesehen braucht er dafür eine Schießerlaubnis die er bei der Behörde beantragen kann. Ob die Person das hatte steht auf einem anderen Blatt. Und selbst wenn, dann ist das eine vorsätzliche Straftat: Sachbeschädigung mit in Kaufnahme von Personenschäden? Das ist aber bei solchen "Personen" die keine Ahnung vom deutschen WaffG haben nicht zu erwarten. Deshalb sollten ein Erwerb dieser "Dinger" (Besitz) ohne vorherige Überprüfung durch die Behörde verboten werden!!!!!
  22. Das wird sie aber werden. In den einschlägigen Medienberichten ist zu sehen, wie so eine Person mit einer SRS Waffen, aufgeschraubter Abschußbecher, mit eingestecktem "Vogelschreck"? auf 20 Meter die Seitenscheibe eines KFZ von der Rennleitung einschießt. DAS ist DELIKTRELEVANT.
  23. Vemutlich aus dem Grund, dass die ja überprüft sein müssen. BZR, Staatschutz, Polizei u.s.w.
  24. Ich kenne einen Verein, der Gastschützen nur zulässt, wenn sie ein gültiges Ausweis Dokument (nur BPA keinen Reisepass) und ein Polizeiliches Führungszeunis (nicht älter als 6 Monate) dabei haben.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.