8. Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen
auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit:
1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist,
2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen,
a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen) handelt oder
b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12
oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder
c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung
bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie
höchstens 200 Joule (J) beträgt.
Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem
Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass
sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach
§ 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verantwortliche
Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person
einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waffenverbot
belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“