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uwewittenburg

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  1. Wie , wann, warum und was zu welchem Zeitpunkt in der Zeitung steht, weißt Du aber schon?!?!?
  2. Es gehören ja noch mehr Umstände dazu, was ich hier nicht so erläutern werde. Ich persönlich war noch bei keinem LWB mit dem SEK, ist aber mein Risiko und auch für meine Kollegen. Wir sprechen hier aber auch über "scharfe Schußwaffen" und gerade bei Gefahr im Verzuge und einem sofortigen richterlichen Beschluß ist die Wahrscheinlichkeit eines SEK-Einsatzes sehr hoch. Im Tagesgeschäft habe ich mehr Möglichkeiten der Voraufklärung und auch über die Auswahl der Vorgehensweise, dazu werde ich aber auch nichts schreiben.
  3. Das "Wie" legt aber nicht der Betroffene(Verdächtige) fest und die Entscheidungsfreiheit des ermittelnden (durchführenden) Beamten hat nur einen geringen Spielraum! Ich lasse mich hier aber auf keine Haarspalterei ein!
  4. Wenn bei einem LWB durchsucht werden soll, steht zumindestens der Verdacht einer durch ihn begangenen Straftat im Raum!
  5. Wenn er im Verein aktiv ist, dürfte es nicht schwer sein, einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme zu erbringen! Daraus wird sich dann ev. ein Bescheid ergeben, gegen den er dann möglicherweise weiter vorgehen könnte, oder auch nicht. Sich darauf zu verlassen dass die Behörde im Unrecht mit ihrer Forderung ist, könnte ev. in die "Hose" gehen, oder teuer werden!
  6. Dass die alte WaffVwV außer Kraft und die neue noch nicht in Kraft gesetzt ist!
  7. Ich schrieb ja auch eigentlich! Du machst es richtig, dass Du Dich kümmerst, allerdings ziemlich spät, so dass Du eigentlich glücklich sein kannst, dass Du noch keinen Besuch bekamst!
  8. Sport-Schütze macht es eigentlich richtig! Aber, wie Ihr merkt liegt die Gefahr bei den Alt-Besitzern, habe ich aber schon einmal beschrieben. Die, die nicht reagieren, sind die ersten, die mit einem "Besuch" rechnen müssen!
  9. Warum kann er sich nicht einen neuen kaufen?
  10. Darum schrieb ich ja auch ev., da ich diesen Tresor nicht kenne! Ansonsten keine Einwände!
  11. Ah, Tyr war schneller, werde wohl alt!
  12. Genau, zumal Magazine noch nicht den waffenrechtlichen Bestimmungen unterliegen!
  13. Es ist und bleibt ein Merkblatt! Es ist durchaus möglich, dass sich die dortigen Polizeibeamten an dieses Merkblatt halten und dann könnte es unangenehm werden, jedoch halte ich eine Verurteilung ausgeschlossen, es sei denn Staatsanwalt und Richter halten sich an dieses Merkblatt! Wie schon gesagt, Munition kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen, allerdings könnte man aufmunitionierte Magazine zum leiteren zugriffsbereiten Führen heranziehen! Also vorsichtig, muß jeder für sich wissen, würde damit jedoch nicht "hausieren gehen"!
  14. 1. Magazine: - sind Waffen-Zubehör und unterliegen keinen waffenrechtlichen Bestimmungen! 2. Munition: - kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen!
  15. 6 Ss OWi 1327/80 Verlags-Archiv Nr. 6178
  16. Anlage 1 Ziffer 2 zum WaffG: - besitzt eine Waffe ....., wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Lt. Urteil des OLG Hamm v. 06.08.1980 ist dies bei einer Schußabgabe schon gegeben.
  17. Sollte in diesen 10 Jahren aber noch ein Verfahren eingeleitete worden sein, verlängert sich aber ev. die Speicherfrist! Die Behörde antwortet jedochin der Regel schnell und teilt ev. Gründe mit. Habe es selbst schon bis zum Gericht erfolgreich durchgezogen!
  18. Es gibt hier keine Unterscheidung, das Verbot beinhaltet alle Waffenarten, erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie. Dazu gehören natür lich auch die Hieb- und Stoßwaffen! Also alle Waffen, die auch im WaffG in den Anlagen benannt sind! Ein Verstoß gegen das Waffenbesitzverbot ist eine Straftat! Ich würde mich an die Wafenbehörde wenden und die Aufhebung des Waffenbesitzverboten beantragen!
  19. § 41 WaffG Zustänig ist die jeweilige Waffenbehöre und nicht das Gericht!
  20. Kartoffelkanonen sind i.d.R. aus handelsüblichen HT-Rohrstücken (Abflussrohre aus grauem Kunststoff) selbst gefertigte Schusswaffen. Der hintere Teil besteht oftmals aus einem Abzweig 90° mit Schraubdeckel und einer Doppelmuffe mit dem Nenndurchmesser DN 100, deren Deckel das Gerät nach hinten verschließt. Dieser als Brennkammer dienende Teil ist mittels eines Reduzierstückes mit dem „Lauf“, einem Rohr mit dem Nenndurchmesser DN 45, verbunden. Außen an der Brennkammer ist ein Piezo-Anzünder (Feuerzeug, Gasherdanzünder) angebracht, dessen Drähte durch eine Bohrung in die Kammer hineinführen. Zum Laden der Kartoffelkanone werden mit dem Lauf Kartoffelscheiben aus großen Kartoffeln ausgestanzt und mit einem Ladestock nach hinten in den Lauf geschoben. Nach Entfernen des seitlich an der Brennkammer angebrachten Schraubdeckels wird übliches Haarspray mittels eines bzw. zweier kurzer Sprühstöße in die Brennkammer gesprüht, anschließend der Deckel wieder aufgeschraubt. Beim Betätigen des Piezo-Anzünders entzündet sich durch Funkenbildung das in der Brennkammer befindliche explosive Gasgemisch und bedingt durch den Druckanstieg werden die Kartoffelscheiben aus dem Lauf getrieben. Die Geschossenergie liegt in der Regel deutlich über 7,5 Joule. Weiterhin wurden Reichweiten über 100 m gemessen. Rechtliche Anforderung Definition: Schusswaffe im Sinne des WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung: Vergehen § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG Beschuss: Sie sind amtl. zu beschießen § 3 Abs. 1 BeschG
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