-
Gesamte Inhalte
1.472 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von hexoplast75
-
So Leute, habe das Schreiben der Anwaltskanzlei jetzt mal genauer gelesen. Aussage ist: Ablehnung ohne Begründung, Verfahren nicht anfechtbar, Weg nach Straßburg (Europäischer Menschenrechtsgerichtshof) wenig erfolgsversprechend, Nichtannahme sperrt zumindest kein Vorgehen gegen konkrete Zwangsmaßnahmen bei "Nachsschauverweigerern" Alles sehr enttäuschend, bedenkliches Signal im Hinblick auf Grundrechtsgewährleistung waffenbesitzender Bürger. Ich habe das Schreiben gescannt, aber möchte es erst zugänglich machen wenn die FvlW es freigibt. Möchte nicht das durch vorzeitiges Veröffentlichen irgendwelche Optionen nicht mehr offen stünden. So weit so schlecht, Benito @Fyodor: aus dem Schreiben der Kanzlei, wie oben geschrieben. Bin einer der Beschwerdeführer.
-
Schnelle Info: Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung abgelehnt, also nichtmal zur Entscheidung angenommen. Ich tippe den Brief der Kanzlei nachher noch ab.
-
Habe heute von der Anwaltskanzlei die Nachricht bekommen, dass Sie beim Verfassungsgericht nachgefragt haben, wie der aktuelle Stand der Beschwerde ist. Mal sehen was das Gericht antwortet. Ist ja erst 18 Monate her, es war der 22. Juli 2010!
-
Lauflänge ist ok. Gesetzliches Mindestmaß sind 3 Zoll,
-
Genau! Echte Sportschützen haben nur echte Sportwaffen. Alles andere sind Waffennarren und Ballerfritzen! Was spricht dagegen, mit einem Drilling Tontauben zu schießen? Warum mit dem Kugellauf des Drillings keine Gewehrdisziplin schießen? Fernglas drauf, und 100m Präzision schießen? Ich kenne keine Regelung, dass bei einer Gewehrdisziplin keine anderen Läufe an der Waffe vorhanden sein dürfen.
-
Und wo hast du die bestellt?
-
Nö, am besten wäre nicht annehmen, und eine Missbrauchsgebühr erheben. Das dürfte ein Zeichen geben. Ich kenne die Klage der Sportmörder nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen dass da viel gehaltvolles drin ist. Den Klagetext unserer Beschwerde kenne ich, und da ist viel Arbeit reingeflossen, gute Begründungen, gute Beispiele durch die Auswahl der Klagenden. Auf jeden eine solide Arbeit. Warten wir es ab.
-
Ufff. Bis das mal entschieden wird, haben wir drei weitere Verschärfungen hinter uns, und immer noch keine gültige WaffVwV.
-
Die Antwort hat: 1. nichts mit der Frage zu tun, und 2. hilft dem Fragesteller garnichts. Probleme können sein: Export (Ausfuhrgenehmigung?), Besitz in Polen, evtl. nach Kalibern unterschiedlich. Antworten habe ich leider keine.
-
Was wäre mit einer Armbrust statt Pfeil und Bogen? Da hat man zumindest als Gewehrschütze vieles was einem vertraut vorkommt (Schaft, Abzug, Visierung), und wird auf Anhieb treffen. Kann man hier Pfeile selber bauen?
-
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Die Ladung bzw. deren Verpackung muss UN-zugelassen und richtig gekennzeichnet sein, Feuerlöscher, 2 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warndreieck), Taschenlampe, Warnweste. Kennzeichnung am Fahrzeug außen erst ab 1000 Gefahrgutpunkten, also 20kg Pulver. Dann brauchts aber auch einen Gefahrgutführerschein sowie eine EX-Zulassung fürs Fahrzeug. -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Da verweise ich doch mal auf meinen Beitrag hier. Wer als Argumente ein Gesetz bringt ist meist glaubwürdiger als jemand, der ein Infoblättchen irgendeines Vereines bringt. Deshalb bin ich weiterhin der Meinung dass auch mehr als 50kg Munition (1.4S) transportiert werden dürfen, nur kann man dann nicht mehr die Erleichterungen für Privattransporte in Anspruch nehmen. -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Nicht vergessen: es gibt auch Patronenmunition, die mit Schwarzpulver gefüllt werden will. Wenn also nur drinsteht "Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen" hat man hier Pech gehabt, deshalb besser "Schwarzpulver zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition sowie Schießen mit Vorderladerwaffen" eintragen lassen. Noch besser mit "Schwarzpulver und Schwarzpulverersatzstoffe", dann ist auch Pyrodex, Triple7 und andere eingeschlossen. edit: Und nur einschüssig und kurz reicht nicht, um immer frei ab 18 zu sein. Siehe Tingle Pistole. Oder Revolver mit nur einem Loch in der Trommel. Beide nur mit WBK. -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Diese Änderung ist ja auch noch recht jung. -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Das hat sich auch inzwischen geändert. Den Satz gibt es nicht mehr im Gesetz. Siehe diese Diskussion -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
ne, nix DSB-Sondervorschrift. Sondern die ADR. Treibladungspulver (SP als auch NC) haben 50 Punkte pro Kilogramm, und ab 1000 Punkte braucht man einen Gefahrgutführerschein, sowie ein EX-zugelassenes Fahrzeug. Gegenstände der Klasse 1.4S haben Null Punkte pro Kilogramm, also gibt es hier keine Maximalgrenze von der Seite Gefahrgutrecht. Jedoch darf ab der Beförderung von 50kg (brutto!) Gegenständen der Klasse 1.4S nicht mehr die Erleichterungen genutzt werden, die sonst für Privattransporte vorgesehen werden. Hier schränkt die deutsche GGVSEB die internationale ADR ein. Als Folge sind Verpackung, Kennzeichnung und Ausrüstung (Feuerlöscher, Warnzeichen,...) wie bei normalen (nicht erleichterten) Gefahrguttransporten einzuhalten. edit sagt: Im Vergleich zum Gefahrgutrecht ist das Waffenrecht sehr übersichtlich und leicht nachvollziehbar. Was man bei Transporten alles falsch machen kann, und die Strafen sind auch ziemlich hoch. Diese Treffen dann auch gleich viele Leute: Fahrer, Belader, Auftraggeber, Empfänger,... -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Die Lagerung für unsere Zwecke ist in der SprengLR 410 - Richtlinien Aufbewahrung kleiner Mengen sowie der Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt. Bis zu den angegebenen Mengen ist die Lagerung in diesen "Kleinlagern" erlaubnisfrei. Wer mehr lagern will, muss ein genehmigtes Sprengstofflager einrichten. Die Mengen sind für privat: unbewohnter Nebenraum: 3kg NC oder 1kg Schwarzpulver oder 1kg bei gemeinsamer Lagerung von NC und SP unbewohntes Nebengebäude: 5kg NC oder 3kg Schwarzpulver oder 3kg bei gemeinsamer Lagerung von NC und SP -
Wiederladerschein gemacht und nun das...
hexoplast75 antwortete auf Dr. Zoidberg's Thema in Allgemein
Ohne Gefahrgutführerschein sind 20kg Pulver die Grenze beim Transport. Ab drei Kilogramm kommen nur ein paar Auflagen dazu. Eine Beschränkung auf 3kg ist deshalb auch nicht besonders sinnig. -
Die Hauptzahl der Verstöße wird sich jedoch bei Altbesitzern, Erben und Signalpstolenbesitzern finden. Die kann man weder im Schützenverein noch im Jagdbereich erreichen, um ihre Lagerung zu optimieren.
-
Dann gibt es jetzt keine Ausrede mehr dafür dass man sich den Geburtstag der Frau nicht merken kann.
-
Wobei im Sprengstoffrecht die Unverletzlichkeit der Wohnung auch nur durch akuter Gefahr aufgehoben wird. Nicht einfach so. SprengG, §31 (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
-
Nicht die Waffensachkunde entscheidet, sondern das Vorhandensein einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe inklusive Bedürfnis dafür. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Eine Sachkunde allein reicht nicht, ebenso Sachkunde plus bedürfnisfreie 4mmM20 Waffe. Es fehlt das Bedürfnis. Sinn macht es keinen, vor allem weil man bei der Diskussion zu dieser Änderung nur von Sachkunde als Voraussetzung gesprochen hat.
-
Es kommt mal wieder auf das Bundesland an. In Bayern gab es vom LKA die Aussage dass nur neue Erbfälle (seit 2008) von der Blockierpflicht erfasst sind, alte Erbschaften nicht. Link suche ich noch raus. Andere Bundesländer wollen auch Alterbschaften blockieren.
-
Einstecklauf/Reduzierstück für Signalpistole?
hexoplast75 antwortete auf hexoplast75's Thema in Allgemein
Kannst du ein Bild davon einstellen? Danke -
Einstecklauf/Reduzierstück für Signalpistole?
hexoplast75 antwortete auf hexoplast75's Thema in Allgemein
Nein, ich habe bisher noch nie eine Signalpistole abgefeuert. Deshalb frage ich ja so doof. Außer den Drücken habe ich auch keine Infos gefunden. Ich kenne nur Umbauten von Signalpistole in 4mm M20. Aber etwas in der Art Fangschussgeber von Lothar Walther habe ich noch nie für Kaliber 4 gesehen. Ich frage mich halt ob es so etwas in irgend einem Kaliber gibt. Für Kleinstkaliber (4mmM20, 4mm kurz oder lang,...) könnte der Verschluss eventuell halten. Nur habe ich für diese Kaliber keine Gasdrücke gefunden.