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falcon

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Alle Inhalte von falcon

  1. falcon

    Olympia

    stimmt ja auch, nur so treffend formuliert sieht man es selten.
  2. falcon

    Olympia

    In Antwort auf: "A golf course is the willful abuse of a perfectly good rifle range"
  3. In Antwort auf: Leuts- Tom hat eine Entscheidung bekanntgegeben ! Hätte er eine Weiterführung in anderer Form gewollt -dann hätte er DAS bekanntgeben. wo ist zu haben. wer geld, zeit und nerven genug hat... die emailadresse kennt ihr ja.
  4. In Antwort auf: Sag das mal unseren Streifenpolizisten die den Jäger angezeigt haben der die Munition in der Hosentasche hatte. gibts da eigentlich was neues oder würde die sachen heimlich still und leise zu grabe getragen (sprich "eingestellt") um die polizei nicht noch weiter zu blamieren?
  5. In Antwort auf: vom bedürfnis umfasster zweck ODER IM ZUSAMMENHANG DAMIT.... eines bitte - v.a. im umgang mit behörden, polizei, gerichten, aber auch mit übereifrigen vereinsfunktionären mit blockwartambitionen - nicht vergessen: die einschränkung der neuen "transporterlaubnis" gegenüber dem alten text des waffengesetzes fusst (nur) auf dem diskothekentürschläger-phantom. angeblich - so offenbar die vergnügungsbetriebliche wahrnehmung einschlägig bewanderter ministerialbeamter a.d. - gab es "sportschützen", die quasi als türbewach- und schießdienst mit ihrern sportwaffen agierten. nur um solche abwegigen sportwaffenverwendungen zu unterbinden wurde der gesetzestext insoweit geändert, nicht um kleinkariert im "zweck" oder im "zusammenhang" herumzuklamüsern; das ergibt sich eindeutig als willen des gesetzgebers aus der gesetzesbegründung. also bitte nicht zu viel angst vor der eigenen courage.
  6. falcon

    Hup Holland Hup!

    In Antwort auf: 8 toren für Holland, 0 für Deutschland. es waren sogar 11 toren bei holland
  7. falcon

    Anerkennung vom BDS

    In Antwort auf: " europäisches grautier: egel " was das schlussendlich - weil er alle buchstaben brauchte - nicht der "brgl"?
  8. alles gute und viel glück!
  9. hoffentlich kommt bald wieder eine waffengesetznovelle; dem niveau im forum würde es jedenfalls gut tun.
  10. nicht illegal, da rechtlich abgesichert, sondern "nur" unmoralisch. aber moralität ist regelmässig davon abhängig, ob man bei geld auf der geber- oder nehmerseite steht (vgl. korruption, steuerhinterziehung, schwarzarbeit,...).
  11. weil hier schon mehrfach das wort "künstler" verwendung fand: "kunst" kommt von "können"! - künstler falcon, der gerade eine künstlerisch wertvolle sitz-performance (aktionskunst im rahmen der künstlergruppe "drehstuhlsitzen 04") durchführt
  12. danke für die infos, adriaan. ob nun die holländer deutsche sind oder die deutschen holländer spielt für mich nicht die grosse rolle, da nördlich des mains (aber nicht nur da, vergleiche "preiss, italienischer!" oder "preiss, amerikanischer!") eh nur noch preussen sind
  13. sind jetzt die bayern die besseren franken oder die franken die besseren holländer und warum heisst es in der niederländischen nationalhymne "bin ich von deuschem blut"? siem moi siem ist neinaviaizg, i ken mi nimma aus!
  14. zusammengefasst: wenn die skizze von einem neanderthaler oder kleinkind ist, ist sie von akzeptabler qualität. wenn nicht, ist für diese debatte selbst das "off-topic" forum zu schade.
  15. tschuldigung smithy, aber da liegst du ganz weit daneben: im ergebnis hat astanase die folgen gut getroffen.
  16. haften tun versicherungen nie... nur manchmal zahlen sie aufgrund eines versicherungsvertrages. im schützenverein und beim schiessen ist es nicht anders als im fussballverein und beim kegeln: eine haftung für entstehende schäden kommt für den verursacher, aufsichtspflichtige personen, vereine, veranstalter, betreiber, etc. in betracht. die vereins- und verbandsversicherung wurde zur abdeckung dieses risikos (nicht nur des risikos, zahlen zu müssen, sondern vor allem auch des risikos, geschädigt zu werden und kein geld zu bekommen!) bereits angesprochen und eine privathaftpflichtversicherung solle jeder sowieso von kindesbeinen an haben!
  17. In Antwort auf: Das mit dem "nachfolgend" werde ich bei der nächsten Dienstbesprechung auch mal abklären. Auf jeden Fall nachfolgend ist § 59. Und ich gehe stark davon aus, dass in der WaffVwV das stehen wird, was ich oben bereits propagiert habe. das ist jetzt nicht dein ernst oder? 1. "nachfolgend" in § 58 abs. 1 satz 1 waffg meint die nachfolgenden absätze, nicht den nachfolgenden paragrafen 59, die anlagen, das beschussgesetz, die sonstigen artikel des waffrneuregg und was sonst noch alles dahinter kommt (werbung für hartmann tresore auf der rückseite der dwj-textsammlung). 2. in § 59 geht es nicht um die verwaltungsvorschriften, die du meinst, sondern ausschließlich um verwaltungsvorschriften betreffend erwerb und führen von schusswaffen durch behörden, deren bedienstete, etc. aber selbst wenn es um die allgemeinen verwaltungsvorschriften ginge, könnte eine verwaltungsvorschrift niemals den gesetzeswortlaut abändern. verwaltungsvorschriften sind noch weniger, als verordnungen, die immerhin im rahmen ihrer durch gesetz eingeräumten ermächtigung (!) regelungen treffen dürfen, soweit die grenzen der wesentlichkeitsrechtsprechung des bundesverfassungsgerichts (salop: wichtige entscheidungen nur durch formales gesetz, d.h. durch die legislative) gewahrt werden (was ich im neuen waffg bisweilen bezweifle, aber das wird die justiz noch zu klären haben). eine verwaltungsvorschrift ist kein gesetz, sondern nur eine dienstanweisung für beamte, eine gebrauchsanweisung, geschaffen deshalb, weil den staatsdienern unterstellt wird, dass sie nicht fähig sind, das gesetz selbst lesen, verstehen und anwenden zu können... scheiß auf sokrates: du selbst beweist, dass diese einschätzung durchaus ihre berechtigung hat!
  18. ich halte mich an die drei siebe von sokrates und erspare ich mir eine erwiderung.
  19. also, tschuldigung, sachbearbeiter, aber eines muss mal raus: deine falschen rechtsansichten werden weder durch wiederholung richtiger, noch dadurch, dass du am gesetzeswortlaut veränderungen vornimmst. für eine alte gelbe wbk gilt die 2-waffen-pro-halbjahresregel nicht. begründung: ausdrücklicher gesetzeswortlaut (§ 58 waffg-2002 i.v.m. § 28 abs. 1 waffg-1976) für eine grüne wbk eines nicht-verbandsschützen gilt die 2wph-regel nicht. begründung: ausdrücklicher gesetzeswortlaut (§ 14 abs. 2 satz 3 i.v.m. satz 1 waffg) neue gelbe für nicht-verbandsschützen gibt es nicht (nur der vollständigkeit halber) für die neue gelbe eines verbandsschützen gilt die 2wph-regel höchstwahrscheinlich nicht. begründung: stellung der regelung im gesetz, unterschiedlicher wortlaut des entwurfs zur gesetz gewordenen version i.v.m. der amtlichen begründung zum kabinettsentwurf und zum änderungsantrag der regierungsparteien). insoweit wird es ein urteil brauchen, wenn sich nicht die verwaltungsvorschriften zu einer klarstellung durchringen können, die verhindern, dass sich sachbearbieter daran orientieren, welches gesetz sie gerne hätten und nicht daran, welches sie haben.
  20. In Antwort auf: Nö knight, damit bin ich nicht einverstanden. ich schon, zumindest was 1. und 2. in knights obigem beitrag betrifft. 1. hatten wir hier schon mal abgehandelt (noch zu zeiten der gesetzgebung) und 2. enthält eine mir bis dato unbekannte, aber bestechende schlussfolgerung , die ich mir sogleich zu eigen mache . die argumentation zu 3. ist zwar auch nicht ohne, aber ich halte die einschränkung auf 2 waffen pro halbjahr für verbandsschützen für grundgesetzkonform (ein vorteilhafte stellung (verbandsschütze) hat halt auch einen nachteil). In Antwort auf: § 58 Abs. 1 gilt nur, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist. "sofern nicht nachfolgend abweichendes bestimmt wird" heisst es im gesetz. § 14 folgt § 58 höchstens nach, wenn man araber ist und das gesetz von hinten nach vorne liest .
  21. ja, das heisst nein. eine 10/22 ist aufgrund der unterschreitung der mindesthülsenlänge (40 mm) eine waffe, die sich prinzipiell am § 6 messen lassen muss. d.h., wenn diese waffe den anschein einer vollautomatischen kriegswaffe im sinne blablabla erfüllt, ist sie vom schiessport ausgeschlossen. sieht sie wie eine ruger 10/22 aus, dann nicht.
  22. ausgangsfrage: fallen schwertartige gegenstände, also sozusagen anscheinsschwerter ohne klinge oder spitze unter das waffg. In Antwort auf: § 1... (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände blankwaffen sind weder schusswaffen, noch gleichgestellte gegenstände, also keine waffen im sinne des gesetzes, nach dieser variante. In Antwort auf: § 1... (2) Waffen sind 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen blankwaffen sind bestimmte angriffs- und verteidigungsmittel. die zweckbestimmung ergibt sich aus dem wesen des gegenstandes: ritterschwerter waren vor allem massiv und dienten mehr dem hauen, als dem schneiden, samuraischwerter waren rasiermesserscharf und z.b. das florett spitz; ein zerbrechliches schwert (aus perrholz, aus papier oder aus blech) ist kein schwert, ein stumpfes katana ist kein katana (aber vielleicht ein schwert, weil man damit zuhauen kann) und ein florett mit platter spitze ist kein florett. z.b. ein "runder" dekosäbel ist kein angriffsmittel, sondern ein stock mit griff; als solcher unterfällt er nicht dem waffengesetz. im endeffekt kommt es wieder einmal auf den einzelfall an und pauschalantworten verbieten sich. In Antwort auf: § 1... (2) Waffen sind 2. tragbare Gegenstände, B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit vonMenschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. hieb- und stichwaffen sind nicht (nocheinmal) im gesetz genannt, wodurch diese variante ebenfalls nicht einschlägig ist.
  23. eine leerformel (welcher transport? kaum jeglicher! welcher zweck? wohl kaum sportschießsen! etc.); für den durchschnittspolizisten aber wohl genug, umkeinen ärger zu machen.
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