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fuzzy.77

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  1. Das bezieht sich auf die Rücknahme eines bestehenden Verwaltungsaktes/Bescheids/Scheins etc. behördlicherseits. Wenn der Antragsteller einen Antrag auf einen Schein etc zurücknimmt folgt kein Verwaltungsakt, folglich auch keine Eintragung in irgendwas.
  2. Da fällt mir wieder der Spruch ein: Wer böse Spiele spielt gewinnt böse Preise.....
  3. ....muss mich selber ein wenig verbessern. Bei reinen EU-Flügen (also innerhalb der EU) dürften die Bestimmungen zum Zollflugplatzzwang (siehe weiter oben) keine Rolle spielen (Zollrecht). Die waffenrechtlichen Bestimmungen (EU-Feuerwaffenpass bzw Verbringenserlaubnis der Waffenbehörde) sind jedoch zu beachten. Kontrollen durch den Zoll sind jedoch bei jedem grenzüberschreitenden Warenverkehr zulässig (und ja, auch das Flugzeug selbst ist eine Ware ;-) ). Wie das ganze luftfahrt- oder gefahrgutrechtlich zu bewerten ist kann ich leider nicht sagen. Wie gesagt, wer es ganz genau wissen will: Zollauskunft telefonisch oder per E-Mail
  4. Richtig! Waffen sind "Waren" im Sinne des Zollrechts und das Überschreiten (oder Überfliegen) einer EU-Binnengrenze ist "grenzüberschreitend". Vgl. § 1 ZollVG (insbes. Abs 3) in Verbindung mit §29 bzw §32 WaffG. Stichwort: Europäischer Feuerwaffenpass (sofern innereuropäisches Verbringen). Ein "außereuropäisches Verbringen" aus einem oder in ein Drittland (nicht EU-Land) wäre dann zollrechtlich eine Ein- bzw. Ausfuhr. Da das WaffG nationales und nicht EU-Recht ist heißt es dort nur "Verbringen". Es gibt keine Unterscheidung ob es aus einem EU- oder einem Drittland ist. --> Waffe überschreitet die Grenze Deutschlands, der Zoll ist bezüglich der Kontrolle "im Boot"! Entweder nach EU- aber mindestens nach nationalem Recht. Was der Grund für die Warenbewegung ist (Stichwort Mitnahme oder endgültiger Verbleib) und wer der Transporteur ist, spielt erst beim zweiten Schritt der Prüfung (insbesondere bezüglicher eventueller Befreiungen von Erlaubnispflichten) eine Rolle.
  5. Kleiner Tip zur Rechtslage in Deutschland: Waffen fallen zollrechtlich unter die sogenannten "Verbote und Beschränkungen (VuB)". Die sind national und nicht EU-weit einheitlich geregelt. Sie gelten daher auch beim überschreiten der innereuropäischen Grenzen. Deshalb darf (ohne Einzelbefreiung) nur von einem sogenannten "Zollflugplatz" gestartet oder dort gelandet werden. Das sind in der Regel größere Verkehrsflughäfen. Die Liste findet man auf www.zoll.de (oder hier: Zollflugplätze ) Es gibt noch sogenannte "Besondere Landeplätze" (Besondere Landeplätze (Teil A) ). Hier darf ohne Zollformalitäten gestartet und gelandet werden, jedoch nur wenn man KEINE Waren die VuB unterliegen mitführt und nur wenn diese innerhalb der wert- und mengenmäßigen Reisefreigrenzen liegen. Andernfalls benötigt man eine sogenannte "Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang" welche eine kostenpflichtige Zollabfertigung nach sich zieht. Formular 0006 (hier) Mehr Infos zum Thema (hier) oder bei der Info-Hotline des Zolls: Zoll-Auskunft Wie die anderen EU-Staaten ihre "VuB" handeln bitte dort erfragen. Alle Infos "ohne Gewähr" :-) Gruß, fuzzy
  6. Echt krass was für Zustände es auf machen Waffenbehörden zu geben scheint. Bei mir läuft das folgendermaßen: Anruf bei der WB wann es zeitlich passt, ggf vorab Erwerbsanzeige per E-Mail an LRA schicken. Hinfahren, "Grüß Gott"-Sagen, Eintrag machen lassen, per Karte noch im Büro des SB bezahlen, wegfahren glücklich sein...... Gut, ist keine Großstadt sondern ein Landratsamt im ländlichen Raum, aber was kann für einen Eintrag in die WBK drei Monate dauern??? Hilft jetzt dem Beitragsersteller zwar leider auch nicht weiter, just my 2 cent. Ich würde, wie hier bereits vorgeschlagen, im Notfall damit weiter machen: "Aufsichtsbeschwerde, Untätigsklage usw." Vorher allerdings vielleicht erstmal höflich nachfragen auf den üblichen Wegen (E-Mail, Telefon, Einschreiben).
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