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fuzzy.77

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  1. ... und die nächste "komische" Frage ... kann mal jemand einen U-Jagd-Helikopter starten ;-) ... zum Thema: Frag deine Waffenbehörde! Ohne die geht sowieso nix.
  2. Erstmal informieren. Gibt schon eine Rückmeldung des Kommandeurs. Die "Verkleidung" war eine Weihnachtsmann-Mütze! Die Waffen zwei ungeladene Gewehre ohne Magazine und eine geladene Pistole = Sicherungswaffe. Wer beim Bund war, weiß was das ist ... rechtlich alles im Rahmen! Dienstlich tätig? Check! WaffG einschlägig? Nope! Fall gelöst! Gehen sie weiter, es gibt hier nix zu sehen ...
  3. Waren die im Dienst? Dann § 55 (1) Nr. 2 WaffG ...
  4. .... hat sich erledigt ....
  5. ... und was rauchen die so, oder haben die ihre hoffentlich zumindest teil-juristische Ausbildung im Lotto gewonnen!?
  6. Der war gut ..... NICHT !
  7. Und das ist das eigentlich Traurige an dem ganzen Thema. In Deutschland macht man sich das Leben selber schwer. Das Gesetz fordert idR "Schießen (nach einer genehmigten Sportordnung) mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen". Nicht mehr, nicht weniger. Und dabei ist es es dann eigentlich egal, in welchem Verband, nach welcher Sportordnung, ob Kurz- oder Langwaffe. Ob KK oder GK. Und da verstehe ich nicht, dass manche Verbände dann noch einen draufsetzen und das ganze weiter verkomplizieren... mimimi, gilt nur wenn nach meiner Sportordnung, auf meinem Stand, mit der passenden Waffen ... :-( Mann Mann Mann.
  8. Genau das Buch führe ich ja auch, aber da stehen eben auch andere Termine drin, und nicht nur vom BDMP .....
  9. Bezgl. BDMP: Das wäre mir neu, wo steht das? Hatte beim BDMP bisher noch nie Probleme beim Bedürfnisantrag mit meinem Schießbuch. Und da stehen alle Termine von allen Verbänden drin...
  10. Dem stimme ich zu. Über viele Verbände hat man evtl. auch eine Rechtschutzversicherung bzw. kennen die gute Anwälte in Sachen Waffenrecht ...
  11. Vor Gericht und auf hoher See ...
  12. ... Hallo Indy ;-)
  13. Ich zitiere mich mal selber ... in meinem Post ging es nur darum, wie es überhaupt dazu kommen könnte (oder eben nicht), dass die Aufbewahrung einer CO2-Pistole geprüft werden könnte. Selbstverständlich hat man sich (bei der Aufbewahrung in einem anderen Raum als dem Raum mit den WBK-pflichtigen Waffen) trotzdem an die Vorgaben des WaffG zu halten. Und da reicht eben ein "verschlossenes Behältnis" wie m.E. z.B. Koffer mit Schloss, abgeschlossene Schublade bzw nach User ASE sogar eine zugeknotete Plastiktüte.... ... das Ding frei auf dem Waffenschrank liegen zu lassen wäre wohl die schlechteste Idee ;-)
  14. Wenn deine Waffenbehörde von dem CO2-Puster nichts weis (wovon ich mal ausgehe) und er nicht im gleichen Raum wie dein Waffenschrank aufbewahrt wird, wie sollten die darauf kommen die Aufbewahrung des Selbigen zu kontrollieren? In einem anderen Raum, wie dem mit dem Waffenschrank (oder dem Weg dahin) habe die von der Waffenbehörde bei der Aufbewahrungskontrolle nicht verloren .... just saying.
  15. Ich klebe meine Versandaufkleber eigentlich immer mit transparentem Klebeband ab (Schutz vor Feuchtigkeit). Gab (zumindest bei DHL) noch nie Probleme!
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