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fuzzy.77

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  1. Da kann man die Behörde ja mal kräftig verwirren: Erstwohnsitz in Neu-Ulm bei der Freundin und Aufbewahrung der Waffen im Tresor im Nebenwohnsitz bei Mutti und Vati in Ulm. Wer ist zuständig ?
  2. Meine Meinung: Saufeder = Hieb-/Stoßwaffe > Aufbewahrung mindestens in einem verschlossenen Behältnis (§13 (2) Nr. 1 AWaffV), sollte ein Schrank mit Schloss ausreichen, könnte ob der Länge tatsächlich schwierig werden... Beil/Akt aus dem Baumarkt = Werkzeug = nicht vom WaffG erfasst > Aufbewahrung auch gerne auf dem Nachttisch oder unter dem Bett. Keine gesetzliche Anforderung. Edit: Alternativ könnte man bezüglich der Saufeder auch argumentieren, dass diese (analog dem berühmten "Hirschfänger") auch nur ein Werkzeug ist. Da sie ja nicht dazu bestimmt ist die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von MENSCHEN herabzusetzen. Wäre dann so wie Axt/Beil aus dem Baumarkt raus aus dem WaffG.
  3. Anstatt einfach mal die Ars**geigen einzubuchten die mit den SRS Mist bauen ....
  4. Für eine geladene Waffe im Holster sehe ich auf dem Schießstand/Vereinsgelände auch keinerlei sinnvolle Begründung ... Aber von "geladen" war in der Ursprungsanfrage ja auch nicht die Rede!?
  5. Eigentlich ist es doch geklärt, oder nicht!? Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG Nr. 4 ... ... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.... Umkehrschluss: Wer die tatsächliche Gewalt innerhalb einer Schießstätte ausübt führt nicht! Die Frage nach Wohn- und Geschäftsräumen stellt sich doch damit gar nicht mehr. Höchstens noch wie die Schießstätte definiert ist. Nur der Stand an sich? Das Vereinsgelände? Nur die für den Schießbetrieb erforderlichen Räume? Ob ich die Waffe jetzt nur beim Auspacken oder für einen Probeanschlag auf dem Stand in der Hand habe oder im Holster "spazieren" trage (innerhalb der Schießstätte) macht Umgangstechnisch ja keinen Unterschied. Ich übe die tatsächlicher Gewalt aus und würde damit (außerhalb einer Schießstätte, etc. s.o.) führen. Mithin sollte der Gang von Schießstand A auf Schießstand B mit Waffe im Holster doch kein Problem sein (solange zu jederzeit innerhalb der Schießstätte) und natürlich ungeladen und/oder besser noch mit geöffnetem Verschluss. Schießstandordnung wäre ggf noch zu beachten, falls die andere Vorschriften diesbezüglich macht. Just my 2 cent.
  6. Norma !? https://www.norma24.de/de/c/baumarkt/bauen/sicherheits-technik/bunker-&-panikräume-7603
  7. Kenne da eine Behörde, da darf man nach entsprechender Ausbildung im Dienst zwar eine Schusswaffe führen, aber in der in der Probezeit des Führerscheins kein Dienst-Kfz fahren LOL
  8. ... und sobald Vladimir sich doch überlegt die NATO anzugreifen kommt plötzlich potentiell jeder unter 45 Jahren in den "Genuss" eines solchen "Trainings" (Stichwort "Wehrpflicht")
  9. Nachtrag: Da die Waffenbehörden ja aktuell eh nix zu tun haben (sieht man an den super kurze Bearbeitungszeiten allerorten) ist das sicher eine tolle Möglichkeit die endlich zu blockieren. "Wir können ihren Antrag auf Ausstellung einer WBK/Erstellen eines Voreintrags für den Erwerb/(beliebige andere Dienstleistung hier einsetzten) im Moment leider nicht bearbeiten. Alle unsere Beschäftigten durchsuchen gerade Instagram/Facebook/Youtube und Konsorten nach Teilnehmern an Waffentrainings im Ausland...."
  10. ...wie gesagt, wenn ich so "doof" bin und meine mich damit überall profilieren zu müssen ... selber schuld. Könnte mir allerdings nicht vorstellen, dass ein potentieller Attentäter, der ernsthaft etwas plant so blöd wäre. Mist, dann mache ich mich ja gerade wieder verdächtig wenn ich nicht auf sämtlichen Kanälen von meinem Kurs schwärme! Also Leute fleißig teilen, posten und "liken"-lassen
  11. Ich frage mich gerade wie meine Waffenbehörde das mitbekommen will, dass ich evtl. an so einem Kurs teilnehmen möchte bzw teilgenommen habe. Es sei denn ich bin so neu-doof und trete das in den Social-Media-Kanälen breit.
  12. Gibt es schon eine Rückmeldung von Beitragsstarter wie die von einigen hier vermutete, unverzügliche Hausdurchsuchung gelaufen ist ....?
  13. Bitte lass doch deinen Ausbilder aus der Waffensachkunde einmal die Rechtsgrundlage zitieren nach der Jäger und Sportschützen in diesem Fall (Tanken, Essen, Klo gehen, etc. auf Autoreisen) bei der Waffenaufbewahrung unterschiedlich behandelt werden....Einfach nochmal in die WaffVwV schauen (Punkt 36 ff)....
  14. Und warum steht dann in der WaffVwV, dass es zulässig ist, die Waffe im Auto zu lassen ??? Ist ja anders auch fernab jeder Lebensrealität. Wenn ich auf einen Wettkampf in 500km Entfernung fahre, darf ich dann unterwegs nicht mehr anhalten und was essen oder aufs Klo gehen!?
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