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cartridgemaster

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Alle Inhalte von cartridgemaster

  1. Seltsam. Mir ist kein einziger solcher Fall bekannt. CM
  2. Alles etwas wirr und unverständlich. Zunächst einmal überprüft die zuständige Erlaubnisbehörde das Fortbestehen der Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG (siehe thread-Titel) durch eine online-Abfrage der BZR-Einträge, Abfrage anhängiger staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie Anfrage bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde auf negative Erkenntnisse. Hausbesuche des Betroffenen sind hierbei nicht vorgesehen. Anlasslose Kontrollen der sicheren Aufbewahrung gem. § 36 WaffG fallen in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden, können aber im Rahmen der Amtshilfe auch durch Kräfte der Schutzpolizei durchgeführt werden. Dazu gehört allerdings nicht die Inaugenscheinnahme von Wohnräumen, hier kann der Zutritt verweigert werden. Dies sind aber zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe. In jedem Fall ist hier, wenn tatsächlich so abgelaufen wie geschildert, ein entsprechendes Auskunftsersuchen zur Begründung und Rechtsgrundlage einer solchen Überprüfung an die zuständige Erlaubnisbehörde mit Fristsetzung zur Beantwortung zu richten. Wird dem nicht oder nicht fristgemäß entsprochen oder ist die abgegebene Erklärung unzureichend, erfolgt umgehend eine Fachaufsichtsbeschwerde an das jeweilige Landesinnenministerium. Zwischeninstanzen sind hier gezielt auszulassen, da die unteren Behörden erfahrungsgemäß erst dann reagieren, wenn sie sich gegenüber der höheren Behördenebene rechtfertigen müssen. CM edit: Dreckfuhler korrigiert!
  3. alte Bauernregel: "... man geht nicht mit 'nem Messer zu 'ner Schießerei!" CM
  4. Vielleicht hättest Du es besser vorher gelesen und Dich dann für ein anderes Hobby entschieden? Ganz heisser Tipp: das Sammeln historischer Postwertzeichen steht gegenwärtig noch nicht auf einer EU- oder nationalen Verbotsagenda! CM
  5. Die Mama von Forrest Gump sagt: "Dumm ist nur der, der dummes tut." CM
  6. Der US-amerikanische Hang zur Simplifizierung bringt es manchmal mit wenigen Worten auf den Punkt: "If guns are outlawed, only outlaws have guns." CM
  7. i.d.R. erfolgt keine erneute Prüfung auf der Grundlage des § 5 WaffG, wenn die letzte Prüfung nicht länger als 6 Monate zurück liegt. Bei einem Neuerwerb nach mehr als 6 Monaten seit der letzten Erlaubniserteilung kann die zuständige Erlaubnisbehörde erneut prüfen. CM
  8. Deshalb habe ich auch den von Dir zitierten Beitrag editiert. Allerdings steht im LOVEX Reloading Guide zu D073.4 auch explizit "... designed for the .223 Remington (5.56 NATO)." CM
  9. ... na dann eben Friesen-Nerz, Anglerhose und Gummistiefel! Soll ja auch Männer geben, die nicht nur auf Lack ,Latex und die Hau-mich-kau-mich-Lakritzpeitsche abfahren. CM
  10. Ich denke, dass dies die verständliche Reaktion der Erlaubnisbehörden auf das Verhalten zahlreicher WBK (gelb, neu)-Inhaber ist, die dieses Erlaubnisdokument ganz offensichtlich als "gelbe Sammler-WBK" mißbraucht haben. Es sei hier an die Diskussion zur Verweigerung des Eintrags der 141. Langwaffe erinnert. Es fiele auch mir schwer, die Anschaffung des 14. K98k mit einem sportlichen Bedürfnis zu begründen. Wir waren schon immer besonders gut darin, den Ast abzusägen, auf dem wir sitzen. CM
  11. Das passiert, wenn die Konzernleitung in ihrem unergründlichen Ratschluss entscheidet, diesen vormals erfolgreichen Geschäftszweig in die Hände eines Klamottenaugust vom OTTO-Versand zu geben. CM
  12. Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Nr. 4.4 - textliche Originalfassung: Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Ich habe jetzt die entscheidenden Textpassagen nochmals farblich und fett hervorgehoben. D.h. wenn die Erlaubnisbehörde außerhalb der Regelüberprüfung nach Ablauf von 3 Jahren nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine erneute Bedürfnisprüfung durchführen will, dann müssen ihr dazu Anhaltspunkte vorliegen, dass offensichlich kein Bedürfnis mehr vorhanden ist, z.B. wenn der Behörde ein Vereinsaustritt gemeldet wurde. Der Betrachtungszeitraum wird dazu auf die letzten 12 Monate beschränkt. Die Erlaubnisbehörde kann also nicht willkürlich aufgrund vom Mutmaßungen oder blosser Annahme oder weil sie gerade Lust dazu hat das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen, sondern muss Dir dazu einen konkreten Anlass/Grund benennen. Dieses ist nötigenfalls gegenüber der Behörde einzufordern! Kann die Erlaubnisbehörde dies nicht, hat sie kein Recht zu einer Überprüfung und kann auch keinen Bedürfnisnachweis verlangen. Ist eigentlich nicht besonders schwer zu verstehen, oder? CM
  13. Hast Du eine anerkannte Leseschwäche oder bist Du einfach nur zu faul Dir mal WaffG, AWaffV und WaffVwV rein zu ziehen? Aber ich bin ja nicht so: § 14 (2) WaffG i.V.m. WaffVwV 4.4, auszugsweise nachzulesen hier: http://forum.waffen-online.de/topic/438276-uberprufung-nach-4-abs-4/page-3#entry2128403 Oder noch einfacher: wenn Du über Deinen LV die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung beantragst, wer liefert dann den "Nachweis der regelmäßigen Teilnahme"? CM
  14. Ich finde es immer wieder erbaulich und es amüsiert mich köstlich zu sehen, wie Politikdilettanten über Themenkreise ohne jegliches Wissen über bereits bestehende gesetzliche Regelungen diskutieren und dabei absonderliche Hirnfürze gebären. Diese geniale "Schießbuch-Idee" soll also dem Nachweis des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses dienen. Toll. Allerdings verlangt der Gesetzgeber schon seit ewigen Zeiten den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme, zu erbringen durch eine Bescheinigung des Vereins, dem der Schütze angehört. D.h. der Verein muss die regelmäßige Teilnahme überprüfbar dokumentieren, so wie es allgemein durch das Führen einer Standkladde geschieht. Ein weiteres Mosaiksteinchen, das die Hirnlosigkeit der Inhaber des Gewaltmonopols belegt. CM
  15. Manchmal ist es ganz hilfreich, wenn man ein wenig "zurück blättert": http://forum.waffen-online.de/topic/438276-uberprufung-nach-4-abs-4/page-3#entry2128403 CM
  16. Darin hat man in NRW seit langem einschlägige Erfahrungen. Es sei hier nur mal an den unseeligen "Stegmann-Erlass" erinnert, mit dem die nachgeordneten Ordnungsbehörden zu eindeutig rechtswidrigem Handeln angewiesen wurden. Das Problem dabei ist, dass es kaum mal gelingt eine solche ministerielle Anweisung in Papierform in die Hand zu bekommen und wenn es doch mal gelingt, niemand genug A**** in der Hose hat gegen diese Form der Behördenwillkür rechtlich vorzugehen. CM
  17. Heldenmut, Tapferkeit bis zur Selbstaufgabe, Ausdauer und Entbehrungen bis an die Grenze des menschlich Erträglichen ... Ich bin tief bewegt. CM
  18. genügt den gesetzlichen Vorgaben, passt viel rein und kostet aktuell 69,- €. CM
  19. Man sollte diesen Mann für seinen Mut, seine Tatkraft und seine Entschlossenheit sich gegen Gewalttäter zu behaupten beim Bundespräsidenten für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes vorschlagen. CM Nachtrag: ... sorry, habs gerade bemerkt, geht ja nicht. Er lebt ja noch.
  20. Dass es zu den kulturellen Eigenheiten bestimmter Bevölkerungsgruppen gehört, Meinungsverschiedenheiten nicht ausschließlich verbal auszutragen, müsst ihr schon aushalten. CM
  21. beim Luxemburger vor ein paar Monaten die 1000er-Box 199,- € zuzügl. 8,- € Versand. CM
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