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ThomasMueller

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  1. In Antwort auf: Bestätigung des Vereins, dass zum Leistungsnachweis ein entsprechendes Sportgerät als Vereinswaffe nicht zur Verfügung steht. Ich brech' zusammen. Vielleicht noch 'ne Bescheinigung vom Pfarramt, wegen regelmäßigen Kirchgang' und so. Warum hat der Gesetzgeber überhaupt ein Waffengesetz gemacht? Den ganzen Ärger mit den Verschärfungen auf sich genommen. Was sich so manche Funktionäre ausdenken, ist mehr als Mr. Slugs sich gewünscht hätte. Falls sich hier nochmal einer über staatliche Gebührenschneiderei aufregt. Das hier ist der Gipfel der Frechheit: In Antwort auf: Befürwortungen über die ersten beiden Waffen werden mit 10,-- €uro berechnet. Jede weitere Befürwortung kostet 25,-- €uro. Es geht auch mit weniger Bürokratie: Waffenantrag Südbadischer Sportschützenverband
  2. In Antwort auf: ...einheitliche verfahrensweise der behörden sicher zu stellen. darin wurde zu § 58 Abs. 1 ausdrücklich, bestimmt, dass die anzeige die kalibergröße und die anzahl der patronen enthalten muss. Hört, hört ! Für was brauchen wir eigentlich die Berliner Gesetzesbastler noch ?
  3. In Antwort auf: definiere doch bitte einmal, allgemeingültig, den Begriff "Sicherheitslage". Will's mal versuchen. "Sicherheitslage" beschreibt für mich die Gefährdungssituation ,die durch die am Schießen teilnehmenden Personen verursacht wird. Der Gesetzgeber verlangt von der Aufsicht insbesondere dafür zu sorgen, daß die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Die Gefährdung ist um so größer je mehr Teilnehmer am Stand sind, und je unerfahrener diese sind. Es kann schon eine Fahrlässigkeit vorliegen, wenn sich zehn Anfänger auf dem Stand befinden, die Aufsicht zwar nicht mitschießt, aber ansonsten keine weitere Aufsicht hinzuzieht. Auf der anderen Seite kann es in Ordnung sein, wenn drei erfahrene Schützen am Stand sind und die Aufsicht mitschießt. Zitat aus "Waffenrecht (alt) in der Praxis" von Karl-Heinz Martini S.95 "Das Waffenrecht macht keine Aussage dazu, ob eine verantwortliche Aufsichtsperson selbst am Schießen teilnehmen oder allein schießen darf. Am Schluß bleibt die Verantwortung bei der Aufsicht hängen. Ist wie im Straßenverkehr mit dem Begriff "angepaßte Geschwindigkeit", abhänig von der jeweiligen Situation.
  4. In Antwort auf: "Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet." Jetzt kommt da noch eine solche befähigte Person auf den Stand. Dann stellt eine der befähigte Personen das Schiessen ein, und beaufsichtig das Schießen der anderen befähigten Person. Das kann's ja auch nicht sein Ich denke mal, daß die "Sicherheitslage" vor Ort bestimmt, ob eine Aufsicht am Schießen teilnimmt oder die Sache ist explizit z.B. durch Auflagen geregelt.
  5. In Antwort auf: ..ob zwei aufsichtskundige Schützen gemeinsam nicht mehr ohne Aufsicht trainieren dürfen Sie dürfen trainieren, allerdings muß sich dann einer von beiden zur Aufsicht erklären, ansonsten macht der ganze Paragraf wieder keinen Sinn. Man müßte ja sonst angeben, ab wieviel Schützen man eine Aufsicht braucht. Allerdings bleibt die Frage, darf die Ausicht selbst mitschießen ? Ich meine ja, ansonsten hätte ja der Gesetzgeber, äh Mr.Slug, explizit angegeben, daß die Aufsichtsperson selbst nicht am Schießen teilnehmen darf.
  6. Nein, das besagt nur daß man alleine, also ohne Aufsicht, schießen darf, wenn man zur Aufsicht befähigt ist. Sobald eine weitere Person hinzukommt, ist wieder eine Standaufsicht nötig.
  7. ThomasMueller

    Neue Vo

    Der war vorher sicher zum Briefing bei Fritzchen B. und dann hat er halt sein Sprüchlein aufgesagt.
  8. ThomasMueller

    Neue Vo

    In Antwort auf: eine Bowling-Kugel ans Bein ketten ... kannste jetzt nicht bringen. Damit würde ja ein Knastausbruch simuliert ... Bei welchen IPSC Wettbewerben in Deutschland wird aus freier Position im Laufen geschossen ?
  9. ThomasMueller

    Neue Vo

    In Antwort auf: Soll das heißen, das IPSC & Co. jetzt tatsächlich den Weg allen Fleisches gehen sollen?? In dem Paragrafenverhau kann ich nix entdecken, was den IPSC Sport abwürgt, oder bin ich jetzt blind. Schlimmer finden ich diese Stelle In Antwort auf: Benutzung von Schießstätten § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition nur auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann, und das Schießen mit Schusswaffen und Munition dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, ... Wie muß man das verstehen. Wer keine WBK darf gar nicht schiessen ? Kann nicht sein, oder ?
  10. In Antwort auf: Kann ja auch sein, daß in einigen Regionen dieser Krisenrepublik die Sachbearbeiter Weisungen erhalten haben,... Hallo Blücher, das ist auch so. In der Hoffnung das jeder Blödsinn aus Berlin unkritisch übernommen wird, sich fest tritt, und dann quasi zum Gesetz wird, hat Brenni ja seinen Entwurf vom 18.03.03 in die Lande gesandt. Wie bei uns so üblich werden Paragrafen und Vorschriften dann sogleich in Formulare gegossen. Hier mal eine Formularsammlung zum 58 er. Überraschenderweise fast mustergültige Lösung aus Düsseldorf http://www.polizei.nrw.de/duesseldorf/aktu...%20Munition.doc http://www.polizei-bonn.de/pp/dat_service/...ionsmeldung.pdf http://www.wiesloch.de/rathaus/Formulare/f...nsanmeldung.pdf http://www.rhein-neckar-kreis.de/Amt31/Mun...nsanmeldung.pdf
  11. Habe jetzt einen Fall vorliegen wo der Mann seit 3 Monaten wartet Auf Nachfrage: Jaaa, die Zuverlässigkeitsprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Jemand ähnliche Erfahrungen ?
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