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ASE

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  1. Falsch. Warum? 1. Weil "Verbände" im Sinne des Waffenrechts 2002 gar nicht existierten, der Begriff war nicht genormt. 2. Weil Dreh und Angelpunkt des Waffenerwerbs die schießsportlichen Vereinigungen waren, die in keinem Verband organisiert sein mussten, was schon aus 1.) folgte. 3. Weil man am Freitag in den Schützenverein eintreten konnte, am Wochenende Sachkunde ablegen und am Montag seine gelbe WBK beantragen konnte. 4. Weil man alles weitere 6 Monate später beantragen konnte und nur der Verein bescheinigen musste. 5. Weil aus immer auch möglich war, als freier Sportschütze eine WBK zu erhalten. 6. Weil es für gefährdete Personen sehr einfach war einen WBK zu bekommen (Goldschmiede edtc) Sorry, von der Verschwörungstheorie bleibt nichts übrig. Und "Spiegel"- Geschreibsel sind weder Argument noch Fakten.....
  2. Ein Schuss der nach hinten losgehen kann für Nancy. Der letzte Entwurf umfasste die Erlaubnispflicht über den KWS für Armbrüste, der dann allerdings auch an eine Sachkunde gekoppelt werden sollte. Von Bedürfnispflicht stand da (noch) nichts. Ok, bitte, dann gebe ich eben jeden Sonntag KWS-Kurse und stelle so den Erstkontakt zu Schießsport mit scharfen Waffen her. Denken wir mal an die 2008er klarstellung im Gesetzesentwurf, Schießtermine im Sinne des damaligen §14 Abs 2 könne nur durch Training mit erlaubnispflichtigen Waffen ein Bedürfnis für eine WBK begründet werden. Manche haben sich erträumt, das dann weniger WBKS ausgestellt werden, in wahrheit sind die Luftgewehrstände verwaist. Wenn man schon ins Schützenhaus geht, dann soll der Termin auch zählen. -------------------------------- Allgemein hat der VDB nach meiner Ansicht einen Fehler gemacht: Er hat recht aggressiv angefangen mit Gerede über die Gründung eines eigenen Schießsportverbandes und in der VDB-Fanblase wurde so getan, als ob es in D nur langweilige Schießsportdisziplinen gäbe, was halt ausweislich der Schießsportordnungen der Verbände dummes Zeug ist. Das war ein Angriff auf den Turf der Schießsportverbände, spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise und das ganze warf ein schlechtes Licht auf die Lobbyfertigkeiten des VDB. Der Roundhousekick gegen alles und jeden, einschließlich der Aluhuttheorien zur Bedürfnisverschwörung der Schießsportverbände war halt dumm. Und Geschichtsvergessen noch dazu, es war nicht gerade so, das die Einführung der Bedürfnispflicht via Verband von denselben anno 2002 großartig beklatscht wurde. Das genaue Gegenteil war der Fall. .... Das die Verbände nichts für Freizeitarmbrüste anbieten, oder Schnellfeuerdistiplinen für Schreckschusswaffen ist angesichts der Freistellung von der Erlaubnispflicht halt wenig verwunderlich.
  3. Wenn du out of the box möglichst nahe am original sein möchtest(bolt hold open) dann Tippmann. funktioniert und ist Präzise Habe ich seid 3.5 Jahren als Vereins-KK-Ar15 im einsatz ohne Probleme. (Wenn man von den Leuten absieht, die ZF-Türme wie das Glücksrad drehen) Wenn Kontingentsfragen nicht entscheidend sind, dann das Tippman, da auch preislich mit einem WS mehr als konkurrenzfähig
  4. Beleidigung gehört als Straftatbestand abgeschafft, alleine schon aufgrund des Missbrauchs durch die Regierinnenden. Während die Grünlinge nämlich äußert robust dabei sind, alles und jeden alles und jedes zu zeihen, sind sie extrem eingeschnappt wenn sie einmal Zielscheibe der eigenen Methoden werden, was man unlängst auch an der verschnupften Reaktion an gewissen Fähranlegestellen beobachten konnte. Das die sich da austoben können, dafür sorgt dann "N"GOs und Vorfeldorganisationen, mit Steuermillionen gemästet, die für die Grüninnen da INet durchkämmen nach argen Beleidigungen und alles und jeden anzeigen, vorzugsweise bei als grünlinks bekannten Staatsanwaltschaften. Wer sowas mal studieren möchte dem empfehle ich den Artikel von Dansich dazu: https://www.danisch.de/blog/2023/07/09/under-attack-wie-die-gruenen-mein-blog-angreifen/ Wenn es dann wieder erwarten nach hinten losgeht, dann hat man sich weitere "N"GOs als Rechtsschutzversicherung auf Steuerzahlerkosten eingerichtet, wie .z.B. Hateaid, die dann anders als eine richtige Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten der ach so armen Grünen BT-Abgeordneten übernehmen. Das man da als Bürger Untertan keine Unterstützung aus dem Steuertrog bekomm, dürfte klar sein, genau wie Strafanzeigen dann gerne wegen mangelnden öffentlichem Interesse fallen gelassen werden.
  5. So etwas darf nur auf eine Art und Weise enden: Mehrfaches "wird aus dem Dienst entfernt" So wie es aussieht wurde nicht mal rechtliches Gehör geschenkt sondern auf Denunziation ein schwerwiegender Freiheitseingriff durchgezogen. Ich würde alle anzeigen, auch die beteiligten Polizisten. Wenn die schon merken das da was nicht stimmen kann, haben sie die Remonstrationspflicht. Ausreden wie "habe nur Befehle Befolgt" gelten dem 23.5.1951 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr. Das ist übrigens ein exzellentes Beispiel dafür, was was man bei Nancy "tatsächliche Annahmen" sind. So was soll, wenn es nach dem willen dieser Verfassungsfeindin geht, in so viele Gesetze wie möglich eingebaut werden. Behauptung genügt, ab ins Gulag. Terror im Alltag.
  6. Steht im Widerspruch zu den Entwürfen, wo seitens der Regierung/BMI explizit darauf verwiesen wird, das der §37 in Bezug auf Kriegswaffenanschein keinen Vorteil bringen würde und man auch auf den Gegenvorschlag des Bundesrats nicht eingehen wollte. Wäre der Entwurf 14/8886 durchgekommen, wäre für Anscheinstanz keine Grundlage vorhanden gewesen, allerdings wäre hier auch die Anerkennung, und implizit damit die Genehmigung von Sportordnungen den Ländern oblegen hätte, wobei alle Länder hier einvernehmlich entscheiden hätten sollen und das ggf zum Anscheinsverbot durch die Hintertür missbrauchen hätten können. Im Vermittlungsausschuss dann plötzlich expliziter Genehmigungsvorbehalt, aber seitens des BVA, was irgendwie ausdruck des wir trauen den Ländern nicht darstellt Etwa so kam das zustande. Verwunderlich schon, da immerhin Rot/Grün, andererseits war Schily(erst Grüne, dann SPD, aber immerhin Jurist) damals Innenminister. Etwas Vernunft, auch angesichts der Festlegungsschwierigkeit, was genau denn nun Anschein überhaupt sein soll. Das VGH Hessen Urteil 2012 hat das ja auch nochmal aufgegriffen, das man auf Grundlage des WaffG2002 immer noch nicht wisse, was denn dieser Anschein überhaupt sein soll. Der Bundesrat, d.h. einige Länderexekutiven wollten den Anscheinsparagraphen haben, das ist dokumentiert. Nur glaube ich nicht, das ein §6 AWaffV durchgekommen wäre, der den ausdrücklichen Gesetzgeberwillen, das Anscheinsverbot abzuschaffen durch die Hintertür wieder einzuführen. Das was man bekommen hat, war halt effektiv ein MP5 und Kalaschnikowausschluss, wobei Saiga mit den Achseln zuckte und die Dinger eben in .223 und 308 fertigte....
  7. FDP-Cope. Wie genau wird etwas Gesetz, das nicht Gesetz werden kann, wenn es die Regierung garnicht gäbe, weil die FDP die Typen nicht an die Macht gebracht hat und Nancy auf der Hinterbank der Opposition auf dem Handy daddeln würde, hmmm? Und jetzt hat die FDP sich in eine lage gebracht, wo Neuwahlen die Katastrophe bedeuten, weswegen sie alles tun werden um an der Macht zu bleiben, so viel zu Bremse in den kommenden zwei Jahren....
  8. Winkelsdorf..... Frage: Wann gab es jemals "Entschädigungszahlungen" bei änderung des WaffG,Hmmm? Noch Nie? Nein? Doch?!? OH! Könnte es sein, das Agent W hier fake news streut, sich aber der Faulheit wegen aber einfach sich an den Vorgängen in Neuseeland orientiert?
  9. Na, Na Na, in Nancys Entwurf stand etwas von bestimmten Personenkreisen. Damit kann Nancy in deutsch-sozialistischer Tradition nur Juden und Kommunisten meinen, oder liege ich da falsch?
  10. Was für eine Erleichterung? Man gibt einen Antrag ab und die Behörde prüft, wie sie auch regelmäßig im Hintergrund überprüft. Welche Effekt hätte das für den Antragsteller? Keinen. zivil ist zivil, dienstlichist dienstlich
  11. Wo kann man da mit Nein Stimmen? Was für "Klischees"? Nur weil man bei der Bundeswehr mit einem recht begrenzten Spektrum an Waffen rumfummeln kann weis man was über - Notwehr & Notstand? - Waffentechnik? - Munitionskunde? - Ballistik - Beschussrechtliche Regelungen - Waffenrechtliche Regelungen? Ne lass mal, der Hintergrund dürfte ein schmollender BW-Superbubi sein, der lieber eine Petition startet als sich anderthalb Wochenden auf den Hosenboden zu setzen um zu lernen. Meine Erfahrung mit Leuten, denen tatsächlich ehemalige BW zugehörigkeit als Sachkunde anerkannt wurde, bestätigt, warum man das sein lassen sollte. Allein schon die dämlich Formulierung: "Vertrauenschvorschuss". Was soll das bedeuten? Es geht um kraft Prüfung nachgewiesene technische und rechtliche Sachkenntnisse und nicht um Vertrauen. Was kommt als nächstes? Büchsenmachermeisterbrief weil man beim Kommis 10x nach einander die selbe Waffe nach Dienstvorschrift gereinigt hat?
  12. Der wollte auch das Waffe als Gegenstände definiert wissen, "welche dazu bestimmt sind, Gesetze gegen den Bürger durchzusetzen" was damals einiges an Aufruhr nach sich zog und einiges über das Verhältnis von Brennecke zur FDGO aussagte Nachdem der skandalöse Entwurf ruchbar wurde, ging es für Brennecke in den Ruhestand... Ich glaube also nicht, das Brennecke hier maßgeblich war. Vielmehr wurde ja noch darüber diskutiert, die gelbe WBK so zu belassen wie sie ist und das Kontingent für LW auf Repetierer&HA einzuführen, was nicht für die These eines breiten Konsens für das Brenneckeschen Totalverbot spricht. So heißt es im Entwurf der damaligen, wohlgemerkt rot-grünen, Bundesregierung https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf: Der Bundesrat wurde daraufhin pampig: Was die rot-grüne Bundesregierung dann abgewatscht hat: Nun wird die AWaffV von Brenneke/Bundesrat (Verordnungen werden Vom BMI mit Zustimmung des Bundesrates erlassen) dazu benutzt nochmal mit dem Fuß aufzustampfen: Es wurde also versucht, das im Rahmen des WaffG2002 ein Maximum an altem §37 herauszuholen, dass dies nur für Sportschützen und nicht für Jäger gelten sollte, muss wohl am Brennekeschen Sportschützen-Fetisch gelegen haben. Nachdem der Brennekesche Ungeist einmal aus BMI und BKA entfleucht war, unter kräftiger Nachhilfe des hessischen VGH (https://openjur.de/u/436979.html) war dann die §37-Fraktion de facto geschlagen.
  13. Es ist es nicht und provoziert nur Waffengesetzänderungen. Ob die dann in unserem Sinne sind? Das wiederum ist legitim §14 Asb 5 so auszulegen. Die VGH-Auslegung bzw ihre Begründung widerspricht sich selbst in diesem Punkt ("gleiche Voraussetzungen für Erwerb wie für Besitz"). Anhand der Entwürfe zur Einführung der Wettkampfpflicht lässt sich durchaus argumentieren, das vom GG eine Gesamtschau im Sinne von Freizeitschütze vs Wettkampfschütze intendiert war, das Bedürfnis also mehr an die Aktivität des Schützen als an die mit der einzelnen Waffe gekoppelt werden sollte. Die das VGH Urteil erging nach altem Recht vor 2020, die dort dargestellte Bedürfnispflicht für jede Waffe (§4 i.V.m. §8) wird durch den §14 neuester Fassung ja gerade Aufgeweicht. BW fixiert sich in seinen Vollzugshinweisen fast vollständig auf das VGH Urteil, wodurch auch die verfassungswidige §14 Abs 2 Akrobatik ("Der GG hat was vergessen...") Natürlich können die Grabenkämpfe um §14 Abs 5 schlicht zu einer Gesetzesänderung führen und Anhand des letzten Entwurfs aus Nancys Haus würde ich da nicht unbedingt auf eine explizite Aufweichung des Bedürfnisprinzips hoffen. Da müsste man dann das ganz große Fass aufmachen und die Doktrin angreifen: a) Erstens ist in einer FDGO wie wir sie angeblich haben wollen eine Doktrin nicht zulässig. Eingriffe in die Grundgesetzlich garantierte Freiheit des Bürgers müssen begründet und laufend überprüft werden. Eine gegen jede Datenbasierte Argumentation immunisierte Doktrin wie "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" ist das exakte Gegenteil davon und verfassungsrechtlich Verboten. b) Zweitens muss seitens des GG nachgewiesen werden, wie eine per arma Regelung den angestrebten Effekt erreichen soll. Dazu müsste man den Nachweis erbringen, das zwischen der Höhe des privaten, legalen Waffenbesitz pro Person und der SChusswaffenkriminalität ein kausaler Zusammenhang besteht, was schwierig wird. Da muss man als Interessenvertretung ganz besonders hinschauen: Selbst wenn eine Korrelation existieren würde bedeutet dies nicht Kausalität, sondern attestieren mutmaßlich eine hohe Waffenaffinität. Kontigentierung ändert da aber nichts, wie Hamburg, das im Memory-Hole verschwundene Attentat von München und auch Erfurt gezeigt haben, ist Andererseits wird man aufpassen müssen, das seitens Nancys Haus nicht ein vergiftetes Geschenk gemacht wird: §14 Abs 5 neu im Sinne der Schützen formuliert um sich damit die Zustimmung der Verbände für den anderen Dreck zu erkaufen. Manchmal erwische ich mich bei dem Gedanken, dass sich der ein oder andere Stratege im IM sich mittels solcher auslegungsbedürftigen Regelungen Verhandlungsmasse für die nächste Runde Verschärfung lässt. Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020 hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat, §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat. Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen
  14. Kompletter unfug. §14 Abs 5 ist eindeutig und abschließend formuliert: Wer mit solchen einfachen Formulierungen nicht klarkommt, kann halt nicht als Sachbearbeiter arbeiten, Analphabeten haben nur im Bundestag platz... Für eine Repetierflinte gilt für den Erwerb ausschließlich §14 Abs. 3 und für den Besitz ausschließlich §14 Abs 4 (etwas, was das IM BW auch gerne rechtswidrig anders sehen möchte)
  15. Kein Original, eine Norinco-Nachbau, Retro-Arsenal
  16. Äpfel und Birnen. Die eigenmächtige Definition des Überkontingents in den Vollzugshinweisen, so wie die Forderung nach 12/18 stehen im im direkten Widerspruch zum Gesetzestext. Das leugnet nicht mal das IM BW, sondern gibt es trotzig an: Mit anderen Worten: Das IM möchte jetzt entscheiden, welchen Teil einer Waffenrechtsänderung sie anerkennt und welche nicht. Wo es nicht passt, wird einfach altes recht Angewendet, weil der Gesetgeber hat ja einen Fehler gemacht. Das ist ohne ein Blatt vor dem Mund zu nehmen 1:1 Reichsbürgerlogik: Was einem Nicht passt wird ignoriert und auf alte Gesetze verwiesen.
  17. §4 WaffG und stehende Rechtssprechung: https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 https://openjur.de/u/2259783.html Hessischer VGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z
  18. Klagen! Absolut Rechts- und Verfassungswidrig.
  19. Das habe ich schon 2023 vorausgeplant Ausrüstung: eine zweite Howa 1500 in 308 dann ne 1897 Schlummern beide wegen 2/6 beim jeweiligen Händler aber die howa kommt kurz nach Jahreswechsel. Schießen/Matches/Etc - meine 5 Punkte fürs Rote Hemd sammeln - Western Surt -Vllt Jagdschein.
  20. nein.
  21. Kritik am Video: Es wird Bezug genommen auf legalen Besitz einer Schusswaffe mit Gleichsetzung WBK-Inhaber - Darunter fallen auch frei verkäufliche Waffen wie Schreckschusswaffen, Vorderlader und ggf auch Armbrüste als gleichgestellte Gegenstände. Und hier gab es erfolgreiche Tötungsdelikte, selbst mit Schreckschusswaffen. - Es wird nicht differenziert zwischen legalitätsstatus Privatbesitz und Staatswaffen. Den ersteren werden seid Seehofer alle Schandtaten letzterer untergejubelt - Der Kontext des Waffeneinsatzes ist ausgesprochen relevant: Der meiste tödliche Schusswaffenmissbrauch durch privat besessene Schusswaffen findet im Privaten, familiären Bereich als Beziehungstaten statt, wo das vorhandesein einer Schusswaffe nicht Tatrelevant ist. Quelle: https://www.dwj.de/magazin/topthema/details/items/waffenrecht-mehr-waffen-na-und.html
  22. Was für eine Flinte denn...
  23. Wie gesagt: Die Behörde kann ein Bedürfnis auch einfach so anerkennen, selbst wenn der Verwaltungsakt dann rechtswidrig, ("Krank") wäre. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, insbesondere wenn er begünstigend ist, ist Rechtswirksam. Die Behörde kann das jederzeit, die Voraussetzung 12/18 ist durch den Verband geprüft und beim Rest und Erforderlichkeit/Geeignetheit ergibt sich aus dem Bestnad an Waffen. Gewisse Kenntnis genehmigter Sportordnungen und Lust extra Arbeit zu machen vorausgesetzt Nein und nochmal nein. Das steht nirgendwo in §4, §8, und §14. Nicht totzukriegender Überhang aus Zeiten, in denen die Vereine das bescheinigt haben, was ja sinn ergab, das man nur bescheinigen konnte was man in seinem Verein treibt.. Seit 2003 bescheinigt der Verband. und der ist lediglich verpflichtet, nach §15 WaffG Geregelte Nutzungsmöglichkeiten bestehen schon deswegen, weil Auch der WSV legt fest: Das schließt ein, das man Gastschützen anderer Vereine Schießen lässt um den Schießsport zu fördern. Andere Verbände haben ähnliche Statuten, auch wenn ich der Ansicht bin, und dementprechend auch Anträge stellen werde, die Satzungen so zu ändern, dass die Zulassung von Gastschützen des eigenen Verbandes zu den Pflichten der Mitglieder(Vereine) zählt Dann ist geforderte "festgelegte Verfahren" erreicht.
  24. Doch, genau das kann sie auf Antrag. Über die Anerkennung einer Bedürfnisbescheinigung entscheidet die Behörde, da eine Bedürfnisbescheinigung, wie der VGH-BW festgestell hat: Es wäre durchaus denkbar und mit dem Waffengesetz vereinbar, das eine Behörde bei einem kurzfristigen Sinneswandel des Antragstellers das Bedürfnis auf ein anderes Kaliber als bescheinigt auf anerkennt. Die Bedürfnisbescheinigung ist kein absolut rechtlich bindendes Dokument wie eine Sachkundebescheinigung. --------------------------------------------- Bezüglich 2/6 ist die Rechtslage klar: - Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung kraft Gesetzes für den erlaubten Erwerb, nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb - Es ist waffenrechtlich nicht notwendig, aber möglich und sinnvoll, 2/6 unter "Amtliche Eintragungen" auf der WBK zu vermerken. - Die Verweigerung eines Voreintrags auf Basis von 2/6 ist eindeutig rechtswidrig. Das Erwerbsstreckungsgebot soll den tatsächlichen Erwerb von Waffen zeitlich strecken, nicht die Erteilung einer Erlaubnis dazu. Welche Waffen ein Sportschütze dann wirklich auf seine aktiven Voreinträge erwirbt, bleibt ihm selber überlassen. Machen wir die Gegenprobe anhand des Beispiels eines meiner Vereinskameraden: - Voreintrag KW, Voreintrag HA-LW in 308. - KW gekauft - Lieferzeit für MR308 > Laufzeit Voreintrag. - Voreintrag .223 Würde man jetzt den Voreintrag für .223 verweigern, weil ja dann theoretisch 2/6 überschritten werden könnte? Es ergibt ohnehin keinen Sinn mit 2/6 zu argumentieren, denn die Laufzeiten des Erwerbsstreckungsgebots und der Voreinträge sind zueinander nicht kompatibel und die Laufzeit von 2/6 wird durch den Erwerb einer Schusswaffe und nicht durch die Erteilung einer Erlaubnis in Gang gesetzt.
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