Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.299
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Wesentliche Punkte für Sportschützen Magazine: -Magazinregelung wird als wenig Praxistauglich bezeichnet, die Behöärden konstatieren dass sie sich "insbesondere durch die Registrierung des Altbestandes einem Mehraufwand ausgesetzt sahen, dem aus Sicht der Behörden kein Sicherheitsgewinn gegenübersteht." Aber das Fazit ist dann nicht in nicht in unserem Sinne formuliert: Meine Meinung dazu: Magazinverbot und Strafvorschrift incomming. Unter Mobbing-Nancy wird keiner das zum Anlass nehmen die Magazinregelung auf z.B: Darf mit WBK besessen werden herunterzustufen. Bedürfnis: - Verbände finden §14 Abs 4 Satz 3 (10-Jahresregel) gut. - Die meisten Behörden schlecht, weil Aushöhlung des Bedürfnisprinzips. - Bericht zieht aber Fazit: "ein Missbrauch einer Waffe, die auf Grund der Privilegierung besessen wurde, nicht bekannt ist. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird daher derzeit nicht gesehen" Nichts zu §14 Abs 5. Wer hätte es gedacht, wenn man sich schon an der 10-Jahresregel für Grundkontingent abarbeitet. Meine Meinung dazu: Wird so bleiben, höchstens noch §14 Abs 5 in der momentanen Auslegung zemetiert werden. ------------------------------------ Natürlich hat sich Nancy auch was bestellt für ihren unsäglichen Gesetzesentwurf: Genau das stand in ihrem Entwurf und zieht eine rote linie durch ihr berfassungsfeindliches Verhalten und Gesinnung. Die blose Behauptung jemand sei ein böser Nazi oder Reichsbürger soll genügen. Ah ja, die politische Konkurrenz wollen wir auch nicht vergessen. Die Regierungsparteien können dann jeden Konkurrenten Brandmarken.... Das ist keine Evaluierung, sondern ein Stück Legitimationswissenschaft zu Gunsten von Nancy. Überhaupt ist nicht einzusehen, warum waffenrechtliche Behörden als untergeordnetes und weisungsgebundenes Vollzugsorgan abseits verwaltungspraktischer Aspekte Stellung nehmen dürfen. Das ist Politik und damit Legislative und die Exekutive hat sich da herauszuhalten. Gewaltentrennung spielt natürlich in der Staatsform, die Nancy ausweislich ihrer Linksextremen/radikalen Kontakte vorschwebt keine Rolle...
  2. Dazu war ja alles gesagt Randfeuer: Langwaffemagazin>10 ja, muss aber zum sportlichen Schießen im Halbautomaten auf 10 Schuss begrenzt sein. Da muss der Standbetreiber/Aufsicht auch konsequent sein: Die beiden referenzierte Sätze des §9 Abs 1 Satz 1 AWaffV lauten: D.h. Sowohl der Schütze als auch die Aufsicht begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn mit unblockierten Magazinen geschossen wird, und es genügt, das dies versehentlich, z.b. mit einem neuen noch unblockierten Magazine geschieht. Leider ist Waffenrecht nicht Verkehrsrecht, wo Ordnungswidrigkeiten nicht schon beim ersten kleinen Verstoß zum Verlust der Erlaubnis führen können. Daher ist es allein schon aus Gründen des Respekts vor und der Anerkennung der Risikobereitschaft gegenüber der Aufsicht bzw. dem Standbetreiber, die das ja i.d.R. ehrenamtlich machen (Verein) geboten, keine Spielchen zu machen und nur mit blockierten 30ern zu schießen.
  3. Auch sowas kann man in den Satzungen festzurren, denn nicht ohne Grund lautet es in §15 Waffg:
  4. Nutzungsmöglichkeit, nicht Besitz von Schießstätten. Nach meinem dafürhalten, und das werde ich auch so an meine Verbände kommunizieren, spätestens in Form eines Antrages zur Delegiertenversammlung, gehören diese Regelung der gestallt verbandsweit pauschalisiert, das die Satzungen der Verbände dahingehend angepasst werden, das die Pflichten der unmittelbaren Mitglieder (Vereine) explizit um die Zulassung von Gastschützen erweitert wird. Dann gibt es landesweite Nutzungsmöglichkeiten und der Schmus von anno vor 2002 hat mal ein Ende.
  5. Bei mancher ungewarteter Vereinskrücke ist die erste eigene Waffe die Voraussetzung fürs Treffen.. nicht anderesherum...
  6. Wiie @lrn bereits geschrieben hat: Glaube ja eher, das hier stille Post am Werk ist:
  7. Na die sind doch jetzt alles Nazis. Problem solved
  8. Die gleiche FDP, die mit ihren Brandmauern überhaupt erst dafür gesorgt hat, dass die SPD, obwohl abgewählt, weiterregierend und Nancy ins BMI schicken durfte, ja?
  9. Ja aber die alte Formulierung klang einfach schöner. Und in Zusammenhang mit den vom GG postulierten Gefahren der Anscheinswaffen einfach herrlich groteske Formulierung.
  10. Wird strafrechtlich auch so bewertet. Ja. Aber der optische Nachbau eunes MGs ist genau das. Das wäre völlig ok. Aber der Cringe bei Enteckung lässt das Bußgeld attraktiv erscheinen.....
  11. ....ist der Verstoß gegen §42a. Sobald es nicht cringe ist, greift der.
  12. Lies es einfach rückwärts: Ist etwas eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe (1.6.3) oder eine Nachbildung (1.6.2) dann ist es eine Anscheinswaffe, wenn es wie eine Schusswaffe nach 1.6.1 aussieht. Diese Waffen, also die nach 1.6.1, sind dann Anscheinswaffen, wenn sie wie Feuerwaffen aussehen. Also: Wenn eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe oder eine Nachbildung wie eine Feuerwaffe aussieht, unterliegt sie dem Führverbot. Diese verquaste Formulierung kommt daher, das es ja auch a) Schusswaffen nach 1.6.1 geben kann, also <0.5J Softairs die nicht wie Feuerwaffen aussehen b) Es Nachbildungen von a), also nicht schussfähige Nachbildungen der Softairs aus a) c) unbrauchbar gemachte Softairs entsprechend a) geben könnte. Die wären dann keine Anscheinswaffen und dürfen geführt werden.
  13. Interessanter Weise: Und nochmal Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 bezieht sich ganz pauschal auf Feuerwaffen: Hier ist ein Widerspruch: Das Führen einer vom WBK-Inhaber und angemeldeten unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist einerseits erlaubnisfrei dann aber nach §42a wiederum verboten. Würde aber vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung eher defensiv vorgehen.
  14. Nein. 1.6.2 Umfasst die Nachbildungen von Schusswaffen. Der Unterpunkt bezieht sich auf 1.6.1 in welchem tatsächliche Schusswaffen, die keine Feuerwaffen sind erfasst sind --> Lex 0.5J Softair Eine Anscheinswaffe liegt also auch dann vor, wenn - eine vom Gesetz ausgenommene Schusswaffe (<0.5J) Softair einer nicht ausgenommenen Schusswaffe ähnlich sieht oder, - eine vom Gesetz ausgenommene Nachbildung einer Schusswaffe einer vom Gesetz nicht ausgenommenen Schusswaffe ähnlich sieht.
  15. Ja. Per Definition wäre das eine Anscheinswaffe: Aus dem Entwurf zum §42a Leider verbieten §42a genau dein Ansinnen, sobald die "Segeltuchhalterung" ausreichende Ähnlichkeit mit einem MG hat, was ja zur Cringe-Vermeidung notwending wäre, greift das Führverbot. Das in Grün gesetzte steht wortwörtlich so im Entwurf, die Formulierung hat mir jetzt den Sonntag jetzt versüßt, auch wenn an ich an Begehung groben Unfungs nichts verwerfliches finden kann.
  16. Das wäre in der Angelegenheit ein sehr schlechter Rat. Auf ihn zukommen werden sie dann in Form eines Rücknahmebescheids und gegen den MUSS er dann juristisch Vorgehen, de dieser sonst Rechtskraft erlangt. Wenn das vorher geklärt werden kann, dann besser so.
  17. Ich glaube du möchtest uns schon länger etwas über deine Präferenzen erzählen, traust dich aber noch nicht. Keine Sorge, LWB sind da tolerant du darfst dein comming out auch auf WO haben... Warum nicht? Was kosten gerade 1000 Schuss 9mm, was kostet die Vereinsmitgliedschaft, Was Waffen, Magazine Zubehör. Ist nun mal nicht jeder so verschroben das er auf einen schießsportlichen Genuss im Leben verzichtet, weil er wie du glaubt, damit dem phööhhsen Staate eins auszuwischen, wenn er auf seine 150€ im Waffenschrank schaut und irre grinsend vor-und zurückwippend in den Waffenschrank flüstert " ich bück mich nicht.....ich bück mich nicht...." Tja und wenn man anders als du eine Ahnung hätte wüsste man das das mit der Kraftfahr-MPU nichts und auch gar nichts zu tun hat. Was würde @Josef Maier, @TTG oder @AmericanDad hier sagen: "Jawoll, Tief bücken" und statt 150€ für die MPU ~2000-3000€ für den Jagdschein ausgeben klingt nach einem Plan.
  18. ...und vorbei, weil auf das erlaubnisfreie Schießen nach §12 Abs 4 Nr 1a/b nicht der Normkette §27 WaffG -> §9 AwaffV Abs 1 Nr 2a -> §15a Abs 1 Satz 2 unterliegt, sondern nur den Regeln des §12: max 7.5J, GEschoss darf Gelände nicht verlassen können, schießen nur durch Ü18
  19. OT Wenns nur das wäre, Schönbohm-Affäre ist viel gefährlicher für sie.
  20. 1.) Verband benachrichtigen 2.) Rechtsmittelfähigen Rücknahmebescheid abwarten 3.) Sofort zum Anwalt. 4. MPU machen und gerade aus Prinzip GK kaufen. Das es 2023 immer noch Leute gibt, die nicht wissen was in §14 Abs 1 steht....
  21. In Deutschland? Reichsbürger, "Selbstverwalter"? Na dann mal viel Spaß beim irgnorieren. Wenigstens wirst dafür nicht so lange eingesperrt wie in den USA. Glaubst doch eh nicht, das hier einer auf dein low-budgedt-Trolling reinfällt. Ich weis, Nancy ist unter Druck, da nüssen erfolge her, deswegen Überstunden...
  22. Lol, was für ein dämliches Geschwätz: https://cde.ucr.cjis.gov/ https://www.statista.com/statistics/585152/people-shot-to-death-by-us-police-by-race/ Du hattest ohnehin vergessen, grün zu markieren....
  23. Sagt der, der in einem Land leben möchte, wo man Hände aufs Lenkrad legen muss, um nicht sofort erschossen zu werden bei einer simplen Verkehrskontrolle eines defekten Rücklichts wegen... Und voll der Oberpro-Tip in den USA Gesetze die man für schwachsinnig hält nicht zu befolgen. Habe gehört die Ammis sind total entspannt und übetreiben es nie was Haftstrafen und deren Dauer anbelangt wenn es um irgendeines ihrer schwachsinnigen Gesetze geht...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.