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ASE

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  1. Ja das ist immer wieder schön und hat tradition in D: Der politmediale-Komplex berichtet zufälligerweise immer dann über die ganz schlimme unzureichende Rechtslage, wenn ein Minister ein neues Gesetz möchte. Gerade so, als ob da ein ein Ministerium sich passende Propaganda bestellen würde. Ist natürlich rechts-rechts-Nazi und voll aluhut, sowas überhaupt zu denken. Beim Spiegel ist man da wenigstens seit jeher ehrlich was die eigene Aufgabe ist, man muss nur begreifen, wen genau das Sturmgeschütz der Demokratie™ sturmreif schießen soll....
  2. In der Theorie....... Die Erteilung einer MEB ist beine einer grünen WBK also ein eigenständiger Verwaltungsakt, eine eigenständige Erlaubnis. Eigentlich wäre es verwaltungsrechtlich korrekt, dass die Behörde bei Eintragung einer Waffe die Spalte 7 siegelt und damit die Erwerbs&Besitzberechtigung für Munition beurkundet und bei Austragung einer Schusswaffe dieses Feld wieder streicht und damit die Erlaubnis zurücknimmt. Warum? Die Bestimmung "....wird....für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt." ist eine Erlaubnisvoraussetzung, die nicht mit dem Inhalt der Erlaubnis selbst zu verwechseln ist. D.h. gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann eine Behörde rechtskonform nur für in der WBK eingetragene Waffen eine MEB erteilen. So kann sie keine MEB in eine WBK eintragen, für die keine Waffe vorhanden ist, der hier vorgesehen Fall wäre nach §10 Abs 3 Satz 2 ein Munitionserwerbsschein (MES.) Tut sie es dennoch, also trägt sie die MEB in eine WBK bereits vor Erwerb der Waffe ein bzw streicht diesen nicht wieder nach Austragung der Waffe, so handelt es sich um einen "fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt" der aber dennoch bestand hat. Mehr Warum: https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf In der WBK steht die Spalte 7 "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition" Nirgends in der WBK steht, das diese Waffe bereits oder immer noch eingetragen sein muss. Für den Erlaubnisinhaber muss aber aus dem Urkundstext einer Erlaubnis klar erkennbar sein, was er darf und was nicht. Deswegen bedeutet für den Erlaubnisinhaber, dass bei einer begünstigenden Eintragung in Spalte 7 die entsprechende Munition erworben und besessen werden darf. Auf den gaaanz alten WBKs (1971-1976) gab es diese Spalte nicht und die MEB wurde durch Eintragung unter "Amtliche Eintragungen" extra beurkundet und ggf wieder gestrichen. In der Praxis..... Würde ich niemandem Munition gegen WBK überlassen, bei der die Waffe ausgetragen ist. Das gleiche gilt für den Erwerb & Besitz durch mich. Denn o.g. Feinheiten werden in der Praxis häufig übersehen.... Bei gelber WBK ist die Sache eindeutig, da hier Kraft §14 Abs 6 keine gesonderte MEB einzutragen ist, da diese durch den Text der Norm(§14 Abs 6) und Erlaubnistext auf Seite 1 der WBK genau bestimmt ist.
  3. Nope, es ist immer noch ein Suchtmittel. Daran ändert das Dealer-Begünstigungsgesetz auch nichts.
  4. Das ist nur das Angebot: Sedativ für die Betroffenen gegen noch mal 18+Regierungsbildung Monate weiterwursteln dürfen. stelle mir gerade vor, wie das Trio-infernale auf allen vieren vor dem Fernseher auf die nächste Wahlumfrage wartet....
  5. Wen das so ist, wäre es kein Problem Wen es allerdings dann zu Problemen mit dem doch nicht so ganz eingeschmolzenen Schlüssel kommt, sei es das Waffen verschwinden oder im Zuge einer HD der Schlüssel aufgefunden wird, dann ist Achterbahn.
  6. Ja die BKA PKS ist immer eine Anzeigenstatistik. Politisch verkauft wird das ganze dann aber als in tatsächlicher Kriminalität fußender Grundlage für Änderungen, weil es ja statistisch erwiesen blalbabla. Für einen Eingriff in die Grund-und Freiheitsrechte ist das aber zu dünn. Wenn ein Jahr lang jeder LWB einmal überfallen wird und in Notwehr droht, sind in der PKS gemäß eigener Definition ~1Mio mal "gedroht mit Schusswaffe" enthalten...
  7. Und den Schlüssel in der Gewalt des berechtigten Besitzers. Alles unbeachtliche Argumentation. nirgends im Waffengesetz findest du "Wahrscheinlichkeiten". In §36 Abs. 1 steht nicht "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um es aus seiner Sicht unwahrscheinlich zu machen, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." Spielen wir es durch: Die Behörde kontrolliert bei dir und verlangt den Nachweis darüber, wo der Revisionsschlüssel aufbewahrt wird. Du sagst im Bankschließfach. Die Behörde widerruft deine WBK und zeigt dich nach §52 Abs 3 Nr 7 und Nr. 7a and. Jetzt kannst du vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Strafgericht deine Position darlegen und beide davon überzeugen, das du keinem unberechtigten Dritten dein e Waffen überlassen hast oder auch nur die Gefahr nach §52 Abs. 3 Nr 7a verursacht hast, das ein unberechtigter auf die Waffen zugreifen kann. Man wird dir entgegenhalten, daß der Gesetzgeber ein gewisses Maß an Restrisiko akzeptiert hat, in dem er in §12 Abs. 1 Nr 2 die Zugriff auf Waffen durch Unberechtigte im Rahmen der vorübergehenden gewerblichen Aufbewahrung und das es aber keine Anhaltspunkt dafür gibt, das eine dauerhafte Überlassung an einen gewerblichen Aufbewahrer ohne waffenrechtliche Erlaubnis zulässig sei. Weist du wo das Problem liegt? Das es ein Richter ist der den "Schwachsinn" herbeifabuliert, so mit Rechtsfolgen und so. Urteile die das Thema berühren: https://openjur.de/u/741020.html Waffe darf nur vorübergehend im Bankschließfach verwahrt werden. Behörde darf Anschaffung eines Waffenschrankes anordnen, da dauerhafte Aufbewahrung im Bankschließfach nicht zulässig. https://openjur.de/u/284722.html OVG Berlin: Überlassen des Schlüssels zu den Waffen ist nicht durch §12 gedeckt, auch dann nicht, wenn der Schlüsselempfänger selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist. Regelmäßiger Zugriff auf den Schlüssel ist überdies nicht von "vorübergehend" umfasst Das sind dann Urteile, auf welche sich andere Gerichte dann beziehen werden.
  8. Die Statistik kann man verbrennen, die ist von Amts wegen gefälscht. 1.) Subjektive Bedrohung. Das umfasst dann auch eine für eine Schusswaffe gehaltene Banane. 2.) Mitführen wird nur dann nicht erfasst, wenn dienstlich berechtigt. d.h. eine im Nachhinein als berechtigt festgestelltes Mitführen bleibt dann schön im 3.) Gedroht und Geschossen durch Dienstwaffenträger bleibt ebenfalls drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4. Gedroht und Geschossen durch LWB bleiben auch drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4.) Es werden einfach nur Anzeigen erfasst, nicht die tatsächlich richterlich festgestellte Kriminalität. Mit Anderen Worten: Wir haben hier eine "polizeiliche Anzeigenstatistik" keine Kriminalitätsstatistik.
  9. Könnte ich toppen mit einer Vereins-WBK in die 3 Schießbudengewehre mit F eingetragen worden sind, eines davon ohne Nummer....
  10. Weil genug Kunden ihre Schlüssel verlieren... Und bei 119.999 Euro wäre es dann kein Problem, ja? Was soll das für ein Argument sein? Eine Bank ist eine Institution bei der sich alles ausschließlich um Geld, Werte, Wertsachen etc. dreht. Ja ne klar, das die Bank zugriff auf die bei ihr eingelagerten Sache hat geht natürlich nicht da wird nicht versichert... Und mit WAFFENRECHT hat das alles nichts zu tun. ------------------------------------------------------------------------- Und nun die große Preisfrage: Den Schlüssel für euer Bankschließfach, der Zugriff auf den Tresorschlüssel und damit auf die Waffen gewährt, WO genau bewahrt ihr diesen denn auf? Wenn es nicht gerade der Revisionsschlüssel ist, was macht ihr mit dem Hauptschlüssel?
  11. Ja Ja, oder in der Müslibox, nicht wahr. Ist genau wieder die gleiche Leier. Der Schlüssel zum Waffenschrank gestattet Zugriff auf die Waffe und ist daher genau so zu sichern wie die Waffe selbst. Doch. Sie haben Zugriff, glaubst du du hast den einzigen Schlüssel zu deinem Bankschließfach? Das es da bestimmte Regularien gibt wer unter welchen Umständen auf die Schließfächer zugreifen darf, ist waffenrechtlich unbeachtlich: Unberechtigte haben Zugriff auf einen Schlüssel zu einem Waffenschrank Und das wäre nach §12 gewerblich nur vorübergehend gestattet. Das kann schon darüber hinaus auch noch eine Rolle spielen, ändert aber nicht an der Tatsache das im Bankschließfach nur vorübergehend gestattet wäre
  12. Die Behörde bezieht sich hier darauf, dass Bankchließfächer nicht EN-1143-1zertifiziert sind und meint damit gewiss die jederzeit offen zugänglichen. Die Aufbewahrung im Bankschließfach ist aber ohnehin unzulässig. Die einzige Grundlage hierfür ist §12 Eine dauerhafte Lagerung von Waffen, als zugriffsmittel repräsentativ, des Schlüssels wäre damit ohnehin unzulässig, insbesondere wenn die Bank zugriff auf das Schließfach hat.
  13. Das steht da auch nirgends. Wie oben dargelegt, eine solche Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn nach §13 Abs. 6 AWaffV von der Behörde genehmigt. Das IM versucht hier Vorgaben zu machen, so daß nicht zertifizierte Tresore genutzt werden können, wenn - Massivität nach Gutdünken der Behörde, also kein "Schlüsseltresor" aus dem Baumarkt - Räumlich getrennt zum Waffenschrank aufgestellt
  14. Weder ich noch du haben da irgendwo etwas herausgelesen. Denn das FWR arbeitet sich an einem Schreiben ab, das es nicht veröffentlicht hat. Und vor der Erfahrung der letzten Jahre, wie es um das Leseverstehen der deutschen Waffenlobby bestellt ist mache ich mir da selber ein bild. Meine Aussage bezog sich schlicht darauf folgende Aussage des FWR: Das FWR glaubt also immer noch, der Schlüssel sei nicht teil der Waffenverwahrung und Unterläge deswegen nicht §36 Abs 2 Satz 1 (Bringschuld des Waffenbesitzers). Tut er aber, Punkt. Das das IM soll geschrieben haben Was absolut rechtskonform ist und die einzig rechtskonforme Antwort kraft Gesetz lautet: in einem zertifizierten Behältnis. Das muss dann nach §36 Abs. 2 Satz 1 wiederum belegt werden. Sodann baut das FWR einen Strohman auf aus dem es seine Generalbefürchtung ableiten möchte: Das steht aber nur dann zu "befürchten" wenn die Behörde das beauflagt hat. Denn angeblich soll das IM den Waffenbesitzer wohl entgegenkommen, indem es nicht schlicht auf ein zertifiziertes Behältnis besteht, sondern, sofern die Behauptung stimmt, eine Anweisung zur Umsetzung von §13 Abs. 6 AwaffV. gegeben hat. Da es sich dabei um eine "kann"-Regelung handelt, ist die Behörde keinesfalls dazu verpflichtet, und kann auch vom IM nicht dazu gezwungen werden. Jedoch kann das IM für den Fall, dass man §13 Abs. 6 AwaffV anwenden möchte, Vorschriften dafür erlassen. Und dann soll eben das Behältnis nicht im gleichen Raum wie der Waffentresor stehen. Wenn einem das nicht passt: Zertifiziertes Behältnis für den Schlüssel.
  15. Lol. Plasmaschneider gibts beim LIDL 2x im jahr... Das ist ja der Punkt: Alte standards genügen der Realität häufig nicht mehr, weil sie von einem Einbrecher ausgehen, ser sich artig die Schuhe auf der Fußmatte abputzt. Und das ändert nichts daran, das du gerade über deine eigene Argumentation stolperst. Entweder S1/S2 ist gleichwertig, dann muss er auch genauso wie ein 0/1er angegriffen werden. Oder er wird mit Samthandschuhen angepackt, dann kann er aber nicht gleichwertig sein.
  16. Man kann auch versuchen eine Anordnung von weiteren 10 Schlüsselschlosstresoren als Zahlenschloss anerkennen zu lassen. Mit !10=3628800 theoretischen Kombinationen bis zum finalen Revisionsschlüssel mehr statistische Sicherheit als ein standard-Zahlenschloss. Für die kombinationen braucht man obendrein auch mehr Zeit zum ausprobieren
  17. Das ist jetzt der springende Punkt. Früher hat man es bei dieser Frage bewenden lassen obwohl beide Seiten wussten, dass das logisch inkonsequent ist. Nun ist der Geist aus der Flasche und er wird nicht wieder hineinzubekommen sein. Man sollte seinen Trennungsschmerz vom Schlüssel nicht vor einem VG zu kurieren suchen...
  18. Das wird nicht anhalten. Das Theaterstück, das seit 2009 aufgeführt wird ( "Wo ist der Schlüssel?" - "immer am Mann" - "sehr gut weitermachen!") kommt gerade zu einem ende.
  19. Nicht alles was einem nicht passt, muss grün links sein.
  20. §36 Abs 2 Satz 1: Den Rest kannst du den oben geposteten Gesetzesbegründungen entnehmen. Da steht Maßnahmen. Nicht Waffenschrank. Das umfasst die Aufbewahrung des Schlüssels. Indes muss der LWB das nicht. Die Behörde muss ihn dan aber auch nicht mehr als zuverlässig ansehen....
  21. Ja poltern wird es bringen. Da kann man dann drauf hören und den nachfolgenden Prozess wegen Grundgesetz und so schön verlieren. Und als FWR kann man sich als Lobby unmöglich machen. Für jeden was dabei.
  22. Ja gegen den Willen dürfen sie natürlich nicht betreten werden.... vllt ist man gleich ein cleverle und behauptet, das alle Waffen im Schlafzimmer sind, dann braucht man gar keinen Tresor mehr. SO einfach lässt sich §36 Abs. 2 ausdribbeln, weil Grundgesetz und so. Das war leicht. Einfach Tür auf machen, behaupten der Waffenschrank sei im Schlafzimmer und schon kann die Waffenkontrolle wieder gehen... Blöd nur das: Und noch blöder das der GG ausführt. Und richtig richtig blöd das: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Also das FWR glaubt mal wieder das WaffG ausgederibbelt zu haben weil es irgendwie die letzten 15 Jahre Waffengesetz und in Theorie und Praxis verpennt hat. Langsam wirds halt lächerlich. Der Waffenbesitzer muss die korrekte Aufbewahrung auf verlangen nachweisen. Weigert er sich, kommt er damit der Bringschuld nach §36 Abs. 2 Satz 1 nicht nach und begeht damit einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz. Richtig ist: Die Behörde kann den Waffenbesitzer nicht, am ende noch mit Polizeigewalt, zur Waffenkontrolle zwingen. Das muss sie auch gar nicht, denn im Weigerungsfall kann sie dann eben die WBK widerrufen. So und nicht anders ist §36 Abs 2 Satz 3 zweiter Halbsatz zu verstehen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt bestehen und kann nicht aktiv zum Zwecke der Kontrolle übergangen werden. Nur schützt es nicht mehr vor den Rechtsfolgen der Verweigerung. Das Sichehrstellungskommando darf dann auch ohne Zustimmung ins Schlafzimmer.....
  23. Weil 2020 klar, war das EN-1143-1 die VDMA endgültig ersetzt. Deswegen waren die bereits produzierten S1/S2 fast wertlos geworden. Man kann nicht ernsthaft argumentieren, das einerseits die böse Tresorlobby 0/1 er mit kräftigem Preisaufschlag verkaufen wollten, das dann aber mit S1/S2 nicht getan hätte. Wo genau soll, deiner Argumentation folgend, 0/1 aufwendiger zu produzieren und zu zertifizieren sein als S1/S2? Dann würdest du eben jetzt einen S1/S2 zum preis eines 0/1 mit Zahlenschloss kaufen müssen.
  24. Also im Prinzip müsst er gleich offen sein..... Und da beide das gleiche Kosten anno 2024, macht das dann welchen Sinn?
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