Zum Inhalt springen

cb01

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    285
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von cb01

  1. Wie war doch gleich das eigentliche Thema… ?
  2. Für diejenigen, welche die Kontoführung von Waffenhändlern ablehnen, trifft das womöglich sogar zu.
  3. So So, und mit Geschäftskrediten oder Immobiliendarlehen „steigst Du dann auch einfach um“ - auf den Krypto-Darlehensanbieter des Vertrauens … Ganz so einfach ist die Welt dann doch nicht - und JA, es gibt bei Banken nicht nur Girokonten.
  4. Die betreffenden Banken treffen für sich die geschäftspolitische Entscheidung, keine Geschäfte mit Waffenhändlern oder Schützen machen zu wollen. Wie man das persönlich findet, steht auf einem anderen Blatt - es ist zumindest deren freie Entscheidung. Hier wird dann wohl der Umgang mit Waffen als „nicht ethisch“ angesehen. Letztlich kommt hier auch einmal mehr der Druck aus der EU und deren Anforderungen an eine „Nachhaltigkeit“ - siehe unten insbesondere Punkt 3 „Kultur“: Die Integration von ESG-Faktoren in das Risikomanagementsystem (RMS) eines Unternehmens ist entscheidend, um den wachsenden Anforderungen an eine nachhaltige und verantwortungsbewusste Unternehmensführung gerecht zu werden. Das anerkannte COSO-Rahmenwerk bietet eine strukturierte Herangehensweise, die Kultur, Fähigkeiten und Praktiken kombiniert, um Risiken zu steuern und Mehrwert zu schaffen. Das RMS-Rahmenwerk nach COSO umfasst folgende Schwerpunkte: Strategie: Die strategische Planung und Integration von ESG-Risiken in die Unternehmensziele. Leistung: Die Überwachung und Steuerung der Leistung in Bezug auf ESG-Risiken. Kultur: Die Förderung einer Risikokultur, die ethische Werte und gewünschte Verhaltensweisen unterstützt. Kontrollen: Die Implementierung effektiver Steuerungsmaßnahmen zur Risikosteuerung.
  5. Es gilt: Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,… d.h. die 2-Wochen-Frist kann erst beginnen, wenn der Käufer sie ausgeliefert bekommen hat (= TATSÄCHLICHE Gewalt)
  6. Durch den Versand ist die Waffe rechtlich bereits überlassen, erwerben im Sinne des WaffG erfolgt aber erst wenn die Waffe dem Käufer übergeben wird = Ausüben der tatsächlichen Gewalt. Ab HIER kann m.E. auch erst die 14-Tages-Frist beginnen zu laufen.
  7. Was sollen uns Deine Ausführungen sagen ?
  8. Der Dritte ist hier der Käufer !
  9. Das Zauberwort ist: … zur Beförderung an einen Dritten… Lies im Zweifel mal die WaffVwV, da erschließt sich wie es gemeint ist
  10. Die Waffe IST bereits rechtswirksam überlassen - siehe 34 WaffG: Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten. Lass die unseriösen Spielchen sein - vorher recherchieren kann Geld sparen.
  11. Wie redest du denn mit dir unbekannten Leuten ? Du hast mich hier zu gar nichts aufzufordern. Warum werden hier Leute einfach abqualifiziert („der haut in die gleiche Kerbe“) ? Ich habe das Schreiben gesehen - glaub es oder lass es. … aber sag mir einen Grund warum ich lügen sollte ? Bei diesem respektlosen Umgang unter LWB wundert mich wirklich nichts mehr !
  12. Ähh, warum herrschst Du denn TT01 an ? ICH habe doch das fragliche Schreiben gesehen ! …und zwar zu deiner großen Enttäuschung NICHT an einem Stammtisch :-) Man soll generell nicht unqualifiziert von sich auf andere schließen…
  13. ??? Das passt doch gar nicht zu dem Gesagten !
  14. Das ist doch klar. Es sollte hiermit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass es auch Sammlungen gibt, bei denen (Fremd-)Stempelungen NICHT der Weltuntergang sind, was ja CZM52 zu glauben scheint…
  15. Er hat‘s erkannt ! Volle Zustimmung !
  16. Was maßt du dir an hier zu urteilen und irgendetwas von „Stammtisch“ zu faseln ? Du kennst mich doch gar nicht - warum bezichtigst du mich, hier unwahre Geschichten einzustellen ? Schon mal was von wissenschaftlich-technischer Sammlung gehört, du Schlaumeier ? Ich habe den Original-Schriftverkehr hierzu GESEHEN ! Manchmal ist „einfach mal die … halten“ besser, glaub mir.
  17. Der Fall, den ich kenne betrifft einen echten Neuerwerb. Sorry, vielleicht gibt es hier Unterschiede.
  18. @CZM52 Ich habe solchen Schriftverkehr selbst gesehen - betraf einen Sammler
  19. Bei einer BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Magazine ist mein Kenntnisstand, dass das BKA die unveränderliche Anbringung einer Nummer + Nachweis hierzu verlangt. Das was eingraviert werden muss gibt das BKA vor. Man muss hier Kosten/Nutzen SEHR stark abwägen…
  20. l'etat c'est moi Wo kämen wir denn da hin, wenn hier jeder ein zugelassenes Kaliber schiessen wollte… Auf diesem Stand hat man sicher jede Menge Spaß ! 😳
  21. Die örtliche Waffenbehörde und BKA werden aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen tätig und haben auch separate Gebührenordnungen - insofern ist für die Zuverlässigkeitsprüfungen auch 2x zu berappen. Die Argumentation „die Waffenbehörde hat doch schon geprüft, dann kann das BKA ja verzichten“ (oder umgekehrt), läuft jedenfalls ins Leere… Wer sollte das auch bei auseinanderlaufenden zeitlichen Taktungen überwachen und abstimmen ? Ironie an: Es wird ja niemand gezwungen, verbotene Gegenstände zu besitzen !
  22. Bei diesem Typen kommt nach und nach so viel zusammen - hier hätten die Behörden m.E. die Gefährlichkeit erkennen können und handeln MÜSSEN. …aber jetzt wieder nur reflexhaftes Überlegen, welche Gesetze nun wieder verschärft werden sollen… …und WO waren die Polizisten, die angeblich diesen Rettungsweg bewachen sollten ?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.