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  1. Wenn ich es oben in dem Post von Jake Cutlass (" .... Es gibt im LV1 auch die Einzelmitgliedschaft für Individualisten, bei der Waffenanträge nur über den Landesverband laufen. ... ) richtig verstanden habe, ist der BDS-LV1 ein solcher Hybrid-Verein, der auch für Einzelmitglieder ohne anderen Verein waffenrechtliche Bescheinigungen erteilen kann, mit denen ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen glaubhaft gemacht werden kann.
  2. Ein vertraglich begründete Mitgliedschaftsrechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten entsteht (NUR!) durch den Eintritt in den Verein (Aufnahmeakt des Vereins erforderlich!) und die daraus folgende Satzungsunterworfenheit des Mitglieds. Ein solches Rechtsverhältnis zwischen dem "Schützen im Verein vor Ort" und dem BDS 1975 e.V. gibt es nicht. Die Verwendung des Begriffes der "Mittelbaren Mitgliedschaft" ist rechtlich ein "nichts" und nach Außen hin schlichte Augenwischerei. Es hat keinerlei Rechtsrelevanz, wenn ein Verein behauptet, dass jemand sein "mittelbares" Mitglied sei. > Kontrollüberlegung: Was wäre, wenn die AFD in ihrer Satzung festschreiben würde, dass alle Mitglieder von Schützenvereinen ab sofort ihre "mittelbaren Mitglieder" seien, auch wenn sie niemals einen Aufnahme Antrag eingereicht haben.< Der BDS hat keine auf der Satzung des BDS beruhende Handhabe gegenüber dem "Schützen vor Ort" und auch nicht gegenüber dem "Verein vor Ort", da seine Mitglieder nur die Landesverbände sind. Der Bundesverband ist gehalten, sich der Landesverbände zu bedienen, um auf die Vereine einzuwirken. Der Landesverband muss sich der Vereine bedienen, um auf die Mitglieder vor Ort einzuwirken. i Das Waffengesetz toleriert diese Ungereimtheit - jedenfalls im § 14 WaffG, da dort in Bezug auf den Verband nicht von Mitgliedschaft gesprochen wird.
  3. zu 1: ja zu 2: Nein, wenn der LV ein "tauglicher" Verein ist zu 3: ja, aber der Vereinsbegriff ist - wohl - nicht auf den den e.V. beschränkt zu 4: Nein, s.o. zu 2
  4. zu 1 - Einen Vordruck gibt es wohl - jedenfalls beim BDS - für diese Bescheinigung nicht. Die Vereine sind insoweit auf sich gestellt; sie sind ja auch, ebensowenig wie ihre Mitglieder selbst, rechtlich nicht Mitglieder des BDS. zu 2 - Ja, das ist nach der aktuellen Rechtslage gut vertretbar, ohne dass sich der Verein Vorwürfe machen lassen muss
  5. zu 1 - M.E. nach reicht eine zeitlich lückenlose "Angehörigkeit" nach den gesetzlichen Vorgaben. Von einer "Meldung" an den Verband ist - wohl - nur in den Verordnungen gelegentlich die Rede. zu 2- So ist es, aber das ist dem Gesetzgeber nicht präsent gewesen, als er die ihm eingeflüsterte Vorschrift "durchgewinkt" hat. Siehst Du einen Unterschied zur Schach-AG? Könnte man statt der "inaktiven" die "minimal aktive" Mitgliedschaft akzeptieren?
  6. zu 1 - ja, das gibt es vielfach zu 2 - a- Es geht hier - beim QUIZ - um eine Bescheinigung des VEREINS nach § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG. In unserem Quiz-Fall ist P beim Verband nicht (mehr) gelistet, der Verband merkt aber gar nichts von der Bescheinigung, da diese ja vom Verein ausgestellt wird. b- Wenn P weiter Mitglied im Verein ist und der Verein dem anerkannten Verband angehört, ist dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan zu 3 - Richterweise fragst Du Dich das! Wenn das Gesetz für den Fortbestand des Bedürfnisses die MITGLIEDSCAHFT GENÜGEN LÄSST, ohne zu differenzieren, dann ist es jedenfalls für die Adressaten unklar und damit MURKS!
  7. Ich denke, dass es zu diesen beiden Möglichkeiten noch eine weitere Option gibt, da nicht der typische Wortlaut des Gesetzes für einen der Fälle verwendet wurde sondern "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses ". Bei Fiktion lautet dieser "gilt als ...." Bei der widerleglichen Vermutung lautet dieser: "ist anzunehmen, dass" Hier wird durch das Gesetz eine - wohl - klare Aussage zum Fortbestehen des Bedürfnisses gemacht. Daran sind Gerichte und Verwaltung gebunden. Aus meiner Sicht impliziert das auch die Art des früher einmal bestehenden Bedürfnisses, nämlich das "Bedürfnis als Sportschütze". Ich denke, dass - wenn man das nicht gelten lassen will und damit die Threadüberschrift verneinen will - die schießsportliche Aktivität hier nur noch über den Begriff des "Sportschützen" für die Entscheidung relevant gemacht werden könnte, der aber eben in § 14 Abs. 2 nicht als "AKTIV" beschrieben wird und in § 14 Abs. 4 beim 10-Ender eben gerade gegenüber dem "Short-Ender" abgegrenzt wird. Nur damit könnte - UPPS, geht ja doch - die "eigentlich ja" klare gesetzliche Regel gekippt werden. Ergo: Ohne Klarheit im Wortlaut ist und bleibt die Norm MURKS!
  8. Dieses plakative Beispiel sollte verdeutlichen, dass es - wohl gut zu handhabende - Fälle in Vereinen gibt, die mehrere Sportarten fördern. Viel schwieriger und subtiler für die Praxis aber von erheblicher möglicher waffenrechtlicher Bedeutung ist der, gelegentlich aus Kostengründen vorgenommne Wechsel zu "inaktiven" Mitgliedschaft. Diese Statusänderung verändert nämlich weder die Tatsache einer Vereinsmitgliedschaft noch die Sportart.
  9. 1. Wer mehrere Posten innehat, sollte zumindest geistig dazu in der Lage und sich auch stets darüber klar sein, in welcher Eigenschaft er handelt (welchen Hut er gerade aufhat). 2. Das muss auch, damit eine wirksame Vertretung vorliegt, erkennbar werden, denn: Beim Handeln für Dritte, sei es organschaftlich oder in offener gewillkürter (oder gesetzlicher) Stellvertretung, muss aus der Erklärung selbst hervorgehen, dass im fremden Namen gehandelt wird und worauf die Vertretungsmacht beruht. Ein Vereinsstempel allein genügt dafür nicht, ebensowenig die laienhafte Verwendung untechnischer Begriffe wie "Beauftragter" oder "Bestellt von xyz". 3. Die korrekte Erklärung, die der Unterschrift beizufügen ist, lautet: für den XYZ e.V aufgrund Vollmacht ............................. <Vorname> <Name>
  10. zu 1: Damit hat er recht, denn das steht so im Gesetz zu 2: Doch, denn das Gesetz gilt auch für den BDS LV zu 3: Jeder bescheinigt das, was er kann; der Verein bescheinigt andere Tatsachen (Mitgliedschaft, Vorhandensein von Schießstätten) als der Verband bzw. der angegliederte Teilverband.
  11. Auch wenn Du mit Deiner Ansicht in zahlreicher Gesellschaft bist, das halte ich für falsch, denn das Gesetz unterscheidet ganz klar, ob der "angegliederte Teilverband" oder der anerkannte Verband die Kompetenz zuerkannt bekommen, die Bescheinigung auszustellen. Den Rest erklärt die WaffVwV, in der die gesetzliche, EIGENE Kompetenz des "angegliederte Teilverbands" ausdrücklich beschreibt und nicht als "vom Anerkannten Verband abgeleitet" bestätigt. Daran kann nicht einmal ein "Machtwort des Präsidenten" etwas ändern!
  12. zu 1: weil Gesetze von Menschen in der Ministerialbürokratie - die auch ein "Feedback auf Ihre Leistungen" bekommen - vorbereitet und formuliert werden und dann, wenn es ex post als - von den Gesetzesformulierern und den Gesetzesevaluierern - als gesetzgeberisch unerwünschter und regelungstechnischer Fehler einer Abteilung des BMJ erkannt wird, der durch Lobbyisten / die Verbände in das Gesetzgebungsverfahren implementiert wurde (....Hey Sepp, lass es dir schmecken, aber bitte schreib doch mal noch den einen Satz rein ....), künftige Vorstöße von ausserhalb des Ministerialapparates, die Einzelformulierungen betreffen, zumindest sehr argwöhnisch betrachtet werden, um persönliche Blamagen (auch Ministerialbeamte sind Menschen!) künftig zu vermeiden. Und wenn dann noch hinterher noch von Funktionären behauptet wird, sie wüssten besser als der Gesetzestextverfassser und das Parlament, was gewollt und gemeint sein, dann schwindet die Lust an der Kooperation mit Lobbyisten. Das ist nur anders, wenn wirklich mit viel Geld bezahlte gesetzgebungstaugliche Qualität hinter der Lobbyarbeit steht, so wie z.B. bei STEUERRECHT, PHARMA- UND BANKWESEN, wo die fertigen Gesetzesvorlagetexte als Entwürfe den Ministerien offeriert und von diesen dann - ganz oder zumindest in den wichtigen Punkten teilweise - quasi 1:1 bis zur Lesung im Parlament durchgewinkt werden. zu 2: Richtig, deshalb ist es im Ergebnis schädlich, Regelungen vorzuschlagen oder zu unterstützen, die bei genauerer Betrachtung einer künftigen Evaluierung nicht standhalten werden und im Änderungsprozess verschlimmbessert werden und "nach hinten" losgehen können. Meine Prognose: Entweder: § 14 Abs. 4 S. 3 wird gestrichen (Begründung: Die Regelung ist weder iSd gesetzgeberischen Intention zielführend noch praxistauglich) oder § 14 Abs. 4 S. 3 lautet künftig wie folgt: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine vorhandene oder frühere Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die schießsportlich aktive Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung nach Absatz 2; die Mitgliedschaft jene ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins der Vereinigung nachzuweisen. (Begründung: ..... )
  13. Der Sachkundige weiss es genau: Info gibts im Gesetz und der WaffVwV. Mir ist ein konkreter Fall aus Bayern im Zusammenhang mit dem BLDS bekannt, der erfolgreich bei der WBK-Beantragung war.
  14. Rechtsprechung: VG Würzburg, Beschl. v. 27.06.2022 – W 3 S 22.728: Selbst bei „10-Endern“ kann die Behörde prüfen, ob die Mitgliedschaft tatsächlich eine schießsportliche ist; eine rein formale Mitgliedschaft genügt nicht. OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2020 – 20 A 1042/19: Der bloße Besitz der Waffen ohne jeden schießsportlichen Bezug kann als Indiz für Wegfall des Bedürfnisses gewertet werden. BVerwG, Urt. v. 28.11.2023 – 6 C 6.22: Das Waffenrecht kennt kein dauerhaftes Besitzrecht allein aus alter Verbundenheit; das Bedürfnis muss im Grundsatz fortbestehen. Die 10-Jahres-Regel entbindet nicht von jeder Plausibilitätsprüfung. Das von der KI zitierte Urteil 6 C 6.22 des BVerwG datiert wohl vom 14. August 2023. Es betrifft Telekommunikationsrecht. Auch die von der KI genannten weiteren Zitatstellen aus der Rechtsprechung sind für mich nicht aufzufinden. Wer kann helfen? Ich würde das gern nachlesen.
  15. Danke fürs Mitmachen - aber - wohl so nicht richtig. zu 1: warum denn. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG regelt den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses klar. zu 2: Die Meldepflicht des Vereins betrifft nur das Ausscheiden aus dem Verein, nicht das Inaktivieren oder den Wechsel in die Schachgruppe.. Warum hätte der Verband etwas melden sollen? Was hätte der Verband melden sollen? zu 3: Einen Vereinszwang gibt es wohl gar nicht, da es auch §-8-Sportschützen gibt, die ein Bedürfnis ohne Vebandsangehörigkeit haben.
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