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  1. Dein konstruktiver, von Fachwissen strotzender und überaus kluger und sinnvoller Beitrag führt nahezu zwingend zu der Frage: Weist du überhaupt, was „Standzulassung“ in Deutschland bedeutet?
  2. Stahlschrote auf Stahlziele? Sind die "gängigen Stände" für Fallplattendisziplinen auf 15 Meter mit Stahlschrot zugelassen? Rottweil sagt u.a.: Bei der Verwendung von Stahlschrot ist besonders auf die Gefährdung durch abprallende Stahlschrote hinzuweisen. Durch die geringere Verformungsbereitschaft des Stahlschrotes ist die Geschwindigkeitsabnahme nach Berührung eines Hartzieles deutlich geringer als bei dem verformbaren Bleischrot. Der Bereich des Abprallwinkels ist ebenfalls größer als bei Bleischroten.
  3. @Speedmark Bitte die -korrekte - Fussposition auf den Latten der Box bei Outer Limits beachten! Wer nicht draussen ist, ist drin! So zeigt es auch Doug Koenig und erklärt dazu bei 2:10 die Regeln.
  4. Stageimpressionen von der DM STEEL, Part II - Speed Steel® TROLL TRANSITION - Briefing und DEMO-Run - Klickmich QUADROPHENIA - Briefing und DEMO-Run - Klickmich STAKKATO - Briefing und DEMO-Run - Klickmich SWINGERCLUB - Briefing - Klickmich SWINGERCLUB - DEMO-Run - Klickmich MAKE SIX - Briefing - Klickmich SEVEN UP - Briefing - Klickmich Waren die Stages aus Eurer Sicht als Teilnehmer für eine "DM" zu leicht, zu schwer, vielleicht unlösbar oder frustrierend? Wir machen Spaßschießen zum Sportschießen - habt Ihr Ideen oder Wünsche für spezielle Ziele, bspw. Bonusarrays oder andere Spielereien? Für das künftige Stagedesign freue ich mich über Euer Feedback (Gern auch auf FB - Klickmich) Weitere Videos im STEELSHOOTING-Kanal auf Youtube: Klickmich
  5. Hi! Die Ergebnisse sind online: DM Steel Challenge 2024 - klickmich DM Speed Steel® 2024 - klickmich
  6. Dieser "unbestimmte Rechtsbegriff" wird vom Tatrichter - an der Verkehrsauffassung ausgerichtet - ausgefüllt. Was ein allgemein anerkannter Zweck ist, wird regional unterschiedlich und kulturell bedingt unterschiedlich betrachtet werden, in Betracht kommen beispielsweise Spargelstechen, Schächten, Messerwerfen und manches mehr.
  7. 1. Die DSU sieht die „schießsportliche Vereinigung“ in Riesa, so wie sie existiert, wohl als „ihr angehörigen Verein“ an. Der Threadstarter dürfte damit aus Sicht der DSU deren „mittelbares Mitglied“ sein. 2. Es sieht nicht so aus, als mache „man“ der DSU einen Vorwurf. Dass ein Richter die Durchsuchung bei der DSU erlaubt hat, ist damit zumindest erstaunlich. 3. Die Inhalte der Ziffern 1 (24 Monate) und 11 des Schreibens (Vorsatzdelikt) machen mich aber im Hinblick auf die Kompetenz des Verfassers des Schreibens zumindest nachdenklich. 4. Der Ansatz der Behörde reduziert sich damit vermutlich auf die - wohl erfolglos bleibende - Unterstellung der „Nichtexistenz“ der schießsportlichen Vereinigung in Riesa. 5. Die vorhandenen Bedürfnisbescheinigungen der DSU, die den Threadstarter betreffen, sind aktenkundig und damit „offenkundig“. 6. Für den Threadstarter bleibt vss. nur die Aufgabe, die Existenz der schießsportlichen Vereinigung plausibel zu machen und und seine Mitgliedschaft in dieser nachzuweisen. 7. Die Behörde scheint - nach derzeitigem Stand - so gut wie „ALLES“ falsch gemacht zu haben. Für den Anwalt sollte es damit eine „gemähte Wiese“ sein.
  8. Die Korrektheit der behördlichen Aktivität in der konkreten Ausprägung dieses Schreibens des erscheint mir mittlerweile recht zweifelhaft, soweit es sich an den Threadstarter richtet. Das Schreiben geht - zumindest im Hinblick auf die genannten "Vereinigungen" - wohl nicht von vollständig zutreffenden Voraussetzungen im tatsächlichen Bereich aus. Dies scheint auch darüber hinaus der Fall zu sein. 1. Jedenfalls gab es bis zum 30.1.2009 (auch) einen Verein mit Satzung vom 28.2.1994 unter dem Namen: "König Friedrich August III. von Sachsen" zu Riesa 1994 e.V, zuletzt eingetragen beim AG Dresden unter VR 12499. Der Verein hatte bis zur Liquidation nur ein Vorstandsmitglied, Kl* Prz*. Dieser Verein wurde auf Beschluss der MGV vom 2.1.1996 aufgelöst. Liquidator war Rai* Win* in 01665 Pisk*. 2. Die Behörde scheint davon auszugehen, dass die von ihr namentlich (unzutreffend) bezeichnete Vereinigung "waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen nach § 14 WaffG" ausgefertigt hat. Dies ist, soweit hier aus dem Thread ersichtlich, nicht geschehen, was für die Behörde aus eigenem Aktenbestand offenkundig sein müßte. 3. Auf der Webseite der DSU ist bei der Vereinssuche in RIESA der Verein "Privilegierter Schützenclub König Friedrich August von Sachsen 1994 zu Riesa" zu finden, womit die Kenntnis der DSU von Name und Existenz und der fehlenden Rechtsfähigkeit nachgewiesen sowie eine aus Sicht der DSU bestehende "Angehörigkeit" und die damit einhergehende "mittelbare Mitgliedschaft" des Threadstarters in der DSU erkennbar wird. Es verdichten sich damit aus meiner Sicht die Hinweise, dass an der Sache waffenrechtlich zu Lasten des Threadstarters nichts dran ist.
  9. 1. Die Satzung der DSU benutzt den Terminus "Verein", nicht aber e.V. oder eingetragener Verein. Begrifflich sind damit (erst einmal) alle Arten des Vereins gedeckt, also auch der wirtschaftliche und der nicht eingetragene und nicht rechtsfähige Verein. Ob die DSU dazu eine Meinung oder Standpunkt hat oder kommuniziert hat, ist mir unbekannt. 2. AI schreibt auf die Frage nach der "schießsportlichen Vereinigung" lt. WaffG: Eine schießsportliche Vereinigung nach dem Waffengesetz (WaffG) ist ein eingetragener Verein oder eine Organisation, die sich dem Schießsport widmet. 3. Auf die Frage, ob ein "nicht rechtsfähiger Verein" dafür taugt, sagt AI: Ja, eine schießsportliche Vereinigung kann auch in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins existieren. Ein nicht rechtsfähiger Verein ist eine informelle Gruppe von Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsame Ziele zu verfolgen, ohne dass sie als juristische Person anerkannt sind. 4. Die WaffVwV verwendet die verschiedenen Begriffe Verein, schießsportlicher Verein und schießsportliche Vereinigung und definiert wie folgt: 4.1 Sportschützen im Sinne der Vorschrift (§ 8) sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen), wobei eine "echte Mitgliedschaft" des Vereins im Dachverband vom Wortlaut (sic!) her nicht verlangt wird. 4.2 Nicht organisierte Sportschützen sind nach der WaffVwV im Gegensatz dazu Schützen, die: 4.2.1 Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung sind, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, oder 4.2.2 Mitglied eines schießsportlichen Vereins sind, der keinem Verband angehört. 4.3 Die WaffVwV grenzt dazu negativ ab, aber lediglich wie folgt: Sportschütze ist nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt ..... 5. Die WaffVwV stellt aber klar: Auch nicht organisierte Sportschützen, können ein Bedürfnis nach § 8 (nur in Ausnahmefällen) geltend machen. 6. Ungeregelt ist und unklar bleibt damit, wie die WaffVwV das - im übrigen "nicht organisierte" Einzelmitglied eines rechtsfähigen Verbandes ansieht, der gemäß § 15 anerkannt ist. Hier beginnt der (gerichtlich überprüfbare!) Interpretationsspielraum der Behörde. 7. In der konkreten Situation kann es von entscheidender Bedeutung sein, welche Rechtsfolge der tatsächliche oder rechtliche Wegfall des Vereins bzw. der Vereinigung hat, die dem Schützen die - einseitig vom Verband postulierte und damit wohl rechtlich bedeutungslose - "mittelbare Mitgliedschaft" vermittelt hat. Führte das automatisch zu einem Erwerb der Einzelmitgliedschaft, wäre das Problem des Threadstarters bereits im Grundsatz gelöst und er müßte sich nur noch um die mögliche (!) Bedürfnisglaubhaftmachung nach § 8 kümmern. Wenn und solange aber die Statuten (und so ist es wohl hier) für eine solche Statusänderung keine - formal durch einen rechtswirksamen Aufnahmeantrag im Hinblick auf eine unmittelbare Mitgliedschaft abgedeckte - Regelung haben, die in diesem Fall einen mitgliedschaftserhaltenden Wechsel zum Einzelmitglied eröffnet, wird die einseitig von der Satzung des Verbands postulierte vermeintliche Mitgliedschaft und damit auch die Chance, das Bedürfnis über § 8 als "freier" Sportschütze zu erhalten, wegfallen. Es kommt also auf die Bewertung der Rechtslage an, die sich in dem Schützenverein vor Ort aktuell darstellt.
  10. Und das hat die Behörde bis heute nicht bemerkt und macht jetzt gegenüber den Schützen ein Fass auf - JO, läuft!
  11. Dann ist er wahrscheinlich doch Einzelmitglied oder es dürfte (auch) die DSU ein Problem haben, wenn dort der Wegfall / die Nichtexistenz des „Vereins“ unbemerkt blieb und dennoch Bescheinigungen erteilt wurden. Datieren die Bescheinigungen vor dem Wegfall des Vereins, bietet ein nach § 8 Fortbestehen des Bedürfnisses eine denkbare Lösung für die Schützen vor Ort. Um das zu bewerten muss man seinen Aufnahmeantrag kennen. Man kann nach der Satzung als natürliche Person nur „richtiges“ Mitglied der DSU werden, wenn man das dort beantragt. Ansonsten wird man allenfalls vom Verband (wie beim BDS) als „mittelbares“ Mitglied angesehen, auch wenn es in Wahrheit gar kein rechtswirksames Mitgliedschaftsverhältnis gibt.
  12. Wenn er kein Einzelmitglied ist, wurde der Ausweis, wie sich aus der diesbezüglichen Webseite der DSU ergibt, über den „Ortsverein“ ausgereicht. Also muss die Gruppe als Ortsverein bei der DSU gelistet gewesen sein. Deshalb muss man, bevor man das bewerten kann, den Ausweis - und im vorliegenden Fall - auch den Nachweis über die „positive Auskunft“ sehen.
  13. Bedürfnisbescheinigungen scheint es nur von der DSU (Bundesverband) selbst zu geben. Die Webseite der DSU und das dort vorhandene Formular führt bei mir zu der Annahme, dass das „vom TS Geschriebene“ wohl nicht zutrifft. Landesverbände gibt es nicht (Zitat: „Die DSU verfügt über eine schlanke Organisation ohne Landesverbände.) Deshalb muss man, bevor man das bewerten kann, die Bescheinigungen sehen, die den Erlaubnissen des Fragestellers zugrundeliegen.
  14. I. Der Brief des LRA erscheint auf den erstem Blick zumindest erstaunlich, kann aber verantwortlich nur bewertet werden, wenn man Kenntnis über zumindest folgende Fakten hat: 1. Wie war der "Verein" organisiert, was war Inhalt seiner Statuten. Hier wäre es wichtig, die Satzung zu kennen. 2. Auf welcher Grundlage wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Behörde erteilt. Hier wäre Kenntnis von Form und Inhalt einer (typischen) Bedürfnisbescheinigung nützlich. 3. In welcher Form wurde der kollektiv betriebene Schießsport der Mitglieder nachweisbar organisiert und praktiziert. Hier kommt es darauf an, ob und wie und in welcher Häufigkeit das sportliche Schießen nach einer genehmigten SpO stattfand. 4. Woraus schließt der Betroffene auf seine Mitgliedschaft in der DSU. Hat er einen Ausweis oder ihn selbst betreffende Dokumente in Händen, die von vertretungsberechtigten Personen der DSU ausgestellt wurden? II. Wenn es um die Eigenschaft als organisierter Sportschütze geht, die das Bedürfnis nach § 8 WaffG unter den erleichterten Vss. des § 14 WaffG eröffnet, gilt nach meiner Ansicht: 1. Nachdem das WaffG und die WaffVwV bei der Verwendung des Vereinsbegriffes nicht die Rechtsfähigkeit des Vereins (e.V.) postuliert, dürfte die Mitgliedschaft des Schützen selbst in einer - wie auch immer organisierten - Gruppe genügen, wenn diese zumindest so organisiert ist, dass sie dem waffengesetzlichen (!) Vereinsbegriff unterfällt. Das Gesetz verwendet den allgemeinen Begriff der "schießsportlichen Vereinigung". Im Gegensatz dazu zitiert die Behörde hier den allgemeinen Teil des BGB und scheint andere Organisationsformen nicht berücksichtigen zu wollen. 2. Weiter muss diese Gruppierung (die wohl richtigerweise gar kein Verein sein muss), um die Sportschützeneigenschaft zu vermitteln, einem anerkannten Dachverband lediglich "angehören", wobei begrifflich interessanterweise eine "echte Mitgliedschaft" der "schießsportlichen Vereinigung" im anerkannten Dachverband vom Gesetz gar nicht vorausgesetzt wird. Es gibt mindestens einen anerkannten Verband, bei dem weder ein einziger Schütze in Person noch einer der örtlichen Vereine (oder nicht notwendig rechtsfähigen schießsportlichen Vereinigungen / Gruppen) ein rechtlich durch echte Mitgliedschaft statutengebundenes Mitglied im anerkannten Dachverband ist. Verbandsseitig wird - zur Erzeugung einer hinreichenden "Angehörigkeit" - das Konstrukt einer "mittelbaren Mitgliedschaft" bemüht, die aber (entgegen § 15 Abs. 1 Ziffer 7 WffG) keine rechtlich durchsetzbaren Pflichten begründet. 3. Zu guter Letzt muss dann noch die betroffene Person den Nachweis der gesetzlich geforderten Aktivitäten im Hinblick auf den Waffenerwerb und -besitz erfüllen. III. Ich bin jedenfalls gespannt, welche Ergebnisse des Falles wir noch zur Kenntnis bekommen werden. Aktuell ist aus meiner Sicht nicht auszuschließen, dass das wirkliche waffenrechtliche Problem aufgrund der Regelungen in § 15 Abs. 1 WaffG bei der DSU angesiedelt sein könnte.
  15. Richtig - gabs früher auch und läuft, solange der Deal "ich geb Bedürfnis und Du guckst weg" funktioniert.
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