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Einsatz verantwortlicher Aufsichtspersonen - Arbeitsergebnis
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Da hast Du recht, denn auf den Verfasser kommt es überhaupt nicht an. Vielleicht wird es sogar gerade meiner Urheberschaft wegen durch die üblichen Nörgler verrissen und aus Prinzip abgelehnt. Das macht mir nichts aus. Wichtig ist für mich nur, dass der Inhalt gelesen und verstanden wird. Wenn es dann - gern mit Änderungen nach weiterer sachlicher Diskussion - allgemein als richtig erkannt und auch von denen, die es bisher anders gesehen und gehandhabt haben umgesetzt wird, wäre es ein hinreichender Erfolg in der Sache. -
Einsatz verantwortlicher Aufsichtspersonen - Arbeitsergebnis
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Welche Antwort von mir auf welche Frage meinst Du? Magst Du nicht auf meine konkrete Fragen an Dich antworten? zu 2: Ich habe in dem Repost an Dich auf einen vorherigen Post von mir hingewiesen, wo ich das Ziel der Aktivität beschrieben habe. Das war offenbar nicht klar genug, deshalb hier nochmal explizit: " ..... Ein großer Erfolg wäre es aus meiner Sicht, wenn entgegenstehende (falsche) Aussagen von Funktionären, Qualifizierungsrichtlinien und Lehrgangsanbietern sowie anders lautende sonstige Publikationsinhalte hinterfragt, überarbeitet und irgendwann korrigiert würden. Es reichte mir völlig, wenn "Murks" einfach und geräuschlos verschwände, ohne dass ein eigensinniger "Verbandsoffizieller" in seinem Stolz verletzt wird und Gesichtsverlust befürchtend und auf bisher mit Nachdruck kolportiertem Unfug weiterhin beharrt. Wenn das so, wie von mir verfasst, richtig ist und umgesetzt wird, ist es gut aber unspektakulär. Es wird dann darüber kaum mehr gesprochen werden, weil es dann für die Verwaltung keinen Anlass gibt, Kritik zu üben und ggf. Bescheide zu erlassen, über deren Rechtmäßigkeit nach Anfechtung Gerichtsentscheidungen ergehen. Umgekehrt wird aber in Zukunft niemand mehr behaupten können, es nicht gewusst zu haben, wie es richtig geht. .... " -
Einsatz verantwortlicher Aufsichtspersonen - Arbeitsergebnis
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Die öffentlich - rechtliche Tatsache des Vorhandenseins der "Befähigung einer Person" aufgrund Ausbildung steht nicht zur Disposition der Verbände. Das Thema "Anerkennung" durch einen Verband ist damit wohl sinnfrei und bloß ein Popanz. Wer (als Standbetreiber oder verbandsangehöriger Verein) meint, dass die "erforderliche Sachkunde" bei einer Person trotz öffentlich-rechtlicher Befähigung nicht vorliegt, unterlässt - als Betreiber - die Bestellung und als Verein die Registrierung und Beauftragung; das wars, alles andere ist aus meiner Sicht anmaßendes Getue! zu 2: Danke! -
Einsatz verantwortlicher Aufsichtspersonen - Arbeitsergebnis
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke für Deinen Post. zu 1: Welche Information fehlt Dir? zu 2: Wo und von wem wird das geschrieben? zu 3: Der Begriff Schießleiter ist den waffenrechtlichen Vorschriften unbekannt und deshalb für meine Handreichung irrelevant. zu 4: a) Zum beabsichtigten Verwendungszweck siehe meinen vorhergehenden Post. b) Meine Aussagen enthalten keine "Harmonisierung verbandseigener Begriffsinterpretationen", da ich die - für alle Verbände übereinstimmend geltende - Begrifflichkeit und Rechtslage analysiert habe. c) Die öffentlich - rechtliche Tatsache des Vorhandenseins der "Befähigung einer Person" aufgrund Ausbildung steht nicht zur Disposition der Verbände. Das Thema "Anerkennung" durch einen Verband ist damit wohl sinnfrei und bloß ein Popanz. Wer (als Standbetreiber oder verbandsangehöriger Verein) meint, dass die "erforderliche Sachkunde" bei einer Person trotz öffentlich-rechtlicher Befähigung nicht vorliegt, unterlässt - als Betreiber - die Bestellung und als Verein die Registrierung und Beauftragung; das wars, alles andere ist aus meiner Sicht anmaßendes Getue ohne Grundlage! d) Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Verbände, ihren tatsächlich und rechtlich satzungsunterworfenen Mitgliedern (nicht nur "angehörigen" Vereinen) auf vereinsrechtlicher Grundlage irgendwelche Vorschriften zu machen und darauf basierend dann Anweisungen zu erteilen, was aber logischerweise nicht Inhalt meiner Ausarbeitung zu einem der Rechtslage entsprechenden Vorgehen war. -
Einsatz verantwortlicher Aufsichtspersonen - Arbeitsergebnis
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke für Deine Nachfrage. Es handelt sich bei dem Arbeitsergebnis lediglich um praktisch einfach umsetzbare Handlungsempfehlungen aufgrund meiner Analyse der waffenrechtlichen Vorschriften. Es ist von mir derzeit nicht angestrebt, eine behördliche Absegnung oder Anordnung einer Allgemeingültigkeit zu erlangen; dennoch wird es wohl (in der Langfassung) auch Gegenstand einer Dienstberatung von Polizeibehörden werden, die mit der Umsetzung waffenrechtlicher Regelungen befasst sind. Sämtliche Aussagen sind mit Begründungen versehen, sodass eine fachliche Bewertung und sachliche Diskussion darüber möglich sein sollte. Ein großer Erfolg wäre es aus meiner Sicht, wenn entgegenstehende (falsche) Aussagen von Funktionären, Qualifizierungsrichtlinien und Lehrgangsanbietern sowie anders lautende sonstige Publikationsinhalte hinterfragt, überarbeitet und irgendwann korrigiert würden. Es reichte mir völlig, wenn "Murks" einfach und geräuschlos verschwände, ohne dass ein eigensinniger "Verbandsoffizieller" in seinem Stolz verletzt wird und Gesichtsverlust befürchtend und auf bisher mit Nachdruck kolportiertem Unfug weiterhin beharrt. Wenn das so, wie von mir verfasst, richtig ist und umgesetzt wird, ist es gut aber unspektakulär. Es wird dann darüber kaum mehr gesprochen werden, weil es dann für die Verwaltung keinen Anlass gibt, Kritik zu üben und ggf. Bescheide zu erlassen, über deren Rechtmäßigkeit nach Anfechtung Gerichtsentscheidungen ergehen. Umgekehrt wird aber in Zukunft niemand mehr behaupten können, es nicht gewusst zu haben, wie es richtig geht. -
Einsatz verantwortlicher Aufsichtspersonen - Arbeitsergebnis
webnotar erstellte Thema in Waffenrecht
Mit herzlichem Dank für die Unterstützung einiger Foristen stelle ich mit der Version 12 eine Kurzfassung des Arbeitsergebnisses zu dieser Thematik zur Diskussion. Ich würde mich freuen, damit etwa Interessierten eine Unterstützung bei der formal korrekten Abarbeitung der waffenrechtllichen Vorgaben bereitstellen zu können. Danke für sachliche Kritik und konstruktive Hinweise! -
Beim Shootoff gibt es oft sehr knappe Ergebnisse. Eine Siegerfeststellung durch "Beobachtung" ist damit nicht zu empfehlen. Bei einem E-Popper handelt es sich um einen Doppelpopper mit schräg angeordneten Falllinien der Stahlplatten, was dazu führt, dass die beiden Platten, falls beide liegen, sich teilweise überdecken. Die Platte, die zuerst zum Liegen kommt, zeigt an, wer der Duellsieger ist; dies kann durchaus mal die Platte sein, die nicht zuerst getroffen wurde, wenn sie von der anderen (durch einen besser wirkenden Treffer oder aufgrund Mehrfachbeschuss) "überholt" wurde. Es handelt sich um eine Plattenkonstruktion ("Array"), bei der eine Entscheidung / ein Ergebnis beim Shootoff durch die Lage der beiden Popper sicher ohne Elektronik und die Möglichkeit unterschiedlicher Auffassungen festgestellt werden kann. Wer unten liegt, hat gewonnen! Auf YouTube im STEELSHOOTING-Kanal kannst Du das Konzept und den Aufbau, den sogar ein alter schwacher Mann notfalls alleine bewerkstelligen kann, ansehen: Teil 1 https://youtu.be/Bv3EnIR0M9k Teil 2 https://youtu.be/L5xMuOrd1qs Teil 3 https://youtu.be/e48XJRC88UU Hier kannst Du bei 4:25 sehen, wie die liegenden Popper wieder aufgerichtet werden und dann - während des Hochziehens - erkennen lassen, wer "unten" lag (grün oder rot). Teil 4 https://youtu.be/uXpfRbN4t9E Hier kannst Du bei 1:00 sehen, wie die Popper liegen und wieder aufgerichtet werden. Man sieht - während des Hochziehens - genau, wer "unten" lag (grün oder rot).
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Danke an alle, die dabei waren! Es war ein richtiger "Feuerzauber" mit immer ausgeschossenen 7 Runs (4 gewinnt) und mind. 42 Treffer pro Duell. Wir hätten aber gerne noch mehr Starter gehabt, um den Wettkampf noch interessanter zu machen. Dass man sogar auf 8 Meter - wenn es mal schnell gehen muss - den E-Popper verfehlen kann, war für mehrere von uns eine spezielle Erfahrung. Besonders beeindruckend waren die vielen extrem knappen und lautstark gefeierten (bei Speed Steel® erlaubt!) Stringentscheidungen, die der Entscheidungspopper geliefert hat (wer unten liegt, gewinnt). Nur wer mitmacht, kann den grandiosen Spaß nachvollziehen!
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Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
webnotar antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
zu 1: solange es keiner merkt, behalten sie trotzdem die Anerkennung zu 2: richtig, also sollten sie dem auch gerecht werden zu 3: also sind die Vereinsmitglieder zwar verbandsangehörig aber keine satzungsunterworfene Verbandsmitglieder zu 4: eine rechtsrelevante waffenrechtliche Definition der Mitgliedschaft gibt es, soweit ersichtlich, nicht. zu 5: ich seh das nicht, also hilf mir bitte beim Suchen Achtung! die Bundes-AFD will in ihre Satzung aufnehmen, dass alle Sportschützen in der BRD ab sofort als mittelbare Mitglieder der Partei anzusehen sind. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
webnotar antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Geht aber nicht, wenn die Vereine nicht satzungsunterworfene Mitglieder des Verbandes sind! Behauptete Pseudopflichten ohne Kontroll- und Sanktionsmöglichkeit sind Hirngespinste, bezüglich derer zur Verschleierung gern versucht wird, die rechtlich wohl untaugliche Figur der aufgrund der Verbandssatzung einseitig vermittelten „mittelbaren“ Mitgliedschaft zu bemühen. -
Gucken, Anfassen und Handling ist doch nicht altersabhängig - oder?
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Muss? - nach dem Gesetz liegt das Mindestalter da, wo im Hinblick auf das Alter die allererste Möglichkeit besteht, den praktischen Teil zu absolvieren. Muss? - Nach den Vorgaben der Ausbilder wird das Mindestalter mittelbar festgelegt, bspw. dadurch, dass Lehrgangsvoraussetzung sein kann (so beim BDS, vgl. AU 2.2), dass der Aspirant bereits mindestens 6 Monate mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen in einem Verein geschossen hat, also hier x+1/2 Jahr
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Erwerb der Rechtsposition „ vAP“ nach § 10 Abs. 3 AWaffV durch„befähigte“ Person
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke für Deinen Hinweis. Er zeigt mir das wohl grundlegende Problem, dass Lösungsangebote manchmal gar nicht erwünscht zu sein scheinen. Zu 1: Jeder, der nicht vertretungsbefugt ist, ist rechtlich „Kasper“ (Falsus Prokurator nach § 177 BGB). Kein Kasper kann rechtswirksam handeln und auch keine Aufträge erteilen; seine Erklärungen sind für den angeblich Vertretenen ohne Wirkung, bis zur Erteilung der nachträglichen Genehmigung. Im Ergebnis wäre, mangels rechtswirksamer Beauftragung, die Pflicht zur Stellung einer vAP nicht erfüllt worden. Zu den Folgen siehe § 34 AWaffV. zu 2: Zuständigkeit innerhalb eines Vereins ist eine Regelung im Innenverhältnis und hat mit Vertretungsmacht nichts zu tun. Wer als Vorstand den Verein wirksam nach § 26 BGB vertritt, regelt die Satzung. Vollmachten und die Bestellung besonderer Vertreter sind möglich und entfalten Aussenwirkung. zu 3: In der geplanten Handreichung wird es nicht um Satzungsfragen und Zuständigkeiten gehen! Es wird eine einfache, klare und operationalisierbare Verfahrensanleitung sein, bei deren Befolgung auch Rechtssicherheit besteht. Wer es besser weiss oder nicht wissen will, wie es reicht geht, kann gern (weiter) machen, was er für richtig hält. Wenn dann aber irgendetwas unerwünschtes geschieht, Bußgelder verhängt werden, eine Betreibererlaubnis oder Zuverlässigkeiten in Gefahr geraten, kann sich niemand mehr mit Unwissenheit (trotz Sachkunde) versuchen herauszureden. -
Erwerb der Rechtsposition „ vAP“ nach § 10 Abs. 3 AWaffV durch„befähigte“ Person
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
danke für die Hinweise. zu 1: siehe den separaten thread klickmich zu 2: geht klar, das wird in der Handreichung bearbeitet sein, etwa so: " .... 4. Beauftragung durch einen Verein: Bei Übernahme der Aufsicht durch eigene vAP einer Vereinigung nach § 14 Abs. 2 WaffG, die nicht selbst Betreiber ist, gilt § 10 Abs. 3 AWaffV. In diesem Fall erfolgt eine Beauftragung (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV) von Personen nach vereinsinterner Registrierung. Diese Beauftragung (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV) kann bedingt oder befristet erfolgen; sie hat durch den Verein zu erfolgen (Vertretungsregeln beachten!) und kann jederzeit widerrufen werden. Dasselbe gilt für die Registrierung. ...." Es wird auch einen Formulierungsvorschlag für die Beauftragung geben. zu 5: Ja; da es aber Alternativen gibt, wird das in der Handreichung bearbeitet sein, etwa so: " ... 4. Wie bei jedem anderen Vertrag müssen beide Vertragsparteien einander entsprechende Willenserklärungen abgeben. Die registrierte vAP übernimmt den Auftrag und damit ihre zeitlich befristete Tätigkeit durch Anschreiben ihres Namens an die jeweilige Aufsichtstafel oder Aushang gem. Ziffer 2.3.8.4 der Schießstandrichtlinie vom 23.7.2012. Wird der Aushang bzw. der Name von der Tafel entfernt, ist die zeitlich befristete Tätigkeit als vAP beendet. ..." -
Hier geht es NUR um die Fragen beim Verfahren nach § 10 Abs. 3 AWaffV, und zwar darum * welche Einzelschritte nötig sind, damit ein Verein, der die Aufsicht gegenüber dem Betreiber übernimm, eine vAP korrekt und rechtswirksam eingesetzt hat und wann eine Person auch rechtswirksam die Rechte einer vAP innehat und selbst auch dem Pflichtenkatalog der AWaffV unterliegt. Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten oder einer Ergänzung bedürfen. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren. Zur rechtlichen Absicherung des Vereins und der eingesetzten verantwortlichen Aufsichtspersonen sollte das folgende - fünfstufige – Verfahren nach § 10 Abs. 3 AWaffV eingehalten werden: 1. Qualifizierung der Aufsichtsperson durch Ausbildung 2. Beschaffung eines Nachweises über die Befähigung als Ausweis über die Befähigung 3. Registrierung der als vAP designierten Personen beim Verein und Prüfung und Vermerk der erforderlichen Sachkunde 4. Beauftragung der als vAP einzusetzenden Person und Ausstellung und Übergabe eines Nachweisdokumentes 5. Übernahme des Auftrages durch die vAP für befristeten Zeitraum