-
Gesamte Inhalte
3.150 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Kontakt Methoden
-
Website URL
http://www.steelshooting.de
Profil Einträge
-
Lieblingswaffe
Benelli Vinci
Letzte Besucher des Profils
Leistungen von webnotar
-
Schussabgabe vor dem Startsignal - hast Du die Kenntnisse (und den Mut) zu entscheiden - wenn ja wie und warum? I. Du bist beim BDS als Rangeofficer und verantwortlicher Schiedsrichter auf einer Stage der „German Steel Challenge" eingesetzt. Es gibt keine regelergänzende Briefinganordnung. Du schickst den Schützen in die Box und kommandierst für den 1. Durchgang „Load and make ready“. Auf Dein Kommando lädt der Schütze die Waffe und beendet erkennbar den Ladevorgang. Danach „löst sich“ (wie Du auch bemerkst) - noch vor dem Startsignal - ein Schuss“ (Genaue Sachverhaltsschilderung in 4 Varianten unten nach der Fragestellung). Der Einschlag befindet sich a) in 4 Meter Entfernung vor der Schießbox Richtung Hautkugelfang im Boden b) in 4 Meter seitlicher Entfernung von der Schießbox und 2,8 Meter Richtung Hauptkugelfang im Boden c) in 4 Metern Entfernung vom Schützen seitlich im Seitenkugelfang d) in 4 Metern Entfernung vom Schützen seitlich in der Seitenblende da) 2,8 Meter Richtung Hauptkugelfang db) 3,1 Meter Richtung Hauptkugelfang e) in 4 Metern Entfernung vom Schützen in der Hochblende über dem Seitenkugelfang ea) 2,8 Meter Richtung Hauptkugelfang eb) 3,1 Meter Richtung Hauptkugelfang f) in 4 Metern Entfernung vom Schützen Richtung Hauptkugelfang in die Hochblende über dem Hauptkugelfang g) in genau 3,0 Metern Entfernung vom Schützen im Boden ga) in 3,5 Metern Entfernung vom Schützen Richtung Hauptkugelfang im Boden gb) in 2,8 Metern Entfernung vom Schützen Richtung Hauptkugelfang im Boden i) auf einem Ziel j) im Fuß des Schützen k) im Hauptkugelfang Lege Deinen Überlegungen die vorstehend beschriebenen 10 verschiedenen Einschlagpunktvarianten (mit den Untervarianten bei Lit d, e und g) und das aktuell geltende, neue Regelwerk zugrunde. II. Fragen: 1. Wurde eine (strafbewehrte) Bestimmung des SHB verletzt, wenn ja, welche? 2. Welche Strafbestimmung ist anzuwenden? 3. Welche Maßnahme / Strafe wird von Dir verhängt (keine, Verwarnung, 3 Sekunden, 30 Sekunden, DQ, MatchDQ)? 4. Kontrollfrage: Würdest Du gegen Dich eine Strafe akzeptieren, wenn es für das bestrafte Verhalten kein Verbot im Regelwerk gibt oder zwar eine Regelung dazu vorliegt aber keine Strafandrohung für das Verhalten vorhanden ist? III. Zeitlich unterschiedliche Fälle Fall 1 (vor „are you ready“): Der Schuss „löst sich“ vor dem Einnehmen der Startposition und bevor Du noch etwas weiteres gesagt hast, während der Schütze - ohne dabei einen Probeanschlag zu machen oder ein sight-picture zu nehmen - das Reddot einschaltet. Fall 2 (nach „are you ready“ und vor „stand by“ aber Startprozedur unterbrochen): Der Schuss „löst sich“ nach dem erstmaligen Einnehmen der Startposition. Du hattest zwar bereits „are you ready“ kommandiert aber der Schütze hat verneint und bevor Du noch etwas weiteres gesagt hast, „löst sich ein Schuss“, während der Schütze - ohne einen Probeanschlag zu machen oder ein sight-picture zu nehmen - das Reddot einschaltet. Fall 3 (nach „are you ready“ und vor „stand by“ Startprozedur nicht unterbrochen): Der Schuss „löst sich“ nach dem Einnehmen der Startposition. Du hast „are you ready“ kommandiert und der Schütze hat nicht verneint. Bevor Du noch etwas weiteres gesagt hast, „löst sich ein Schuss“, während der Schütze - ohne einen Probeanschlag zu machen oder ein sight-picture zu nehmen - das Reddot einschaltet. Fall 4 (nach "stand by", Position Low ready): Der der Schütze nimmt die Startposition ein. Du kommandierst „are you ready“ und dann „Stand by“. Bevor das Startsignal erfolgt „löst sich ein Schuss“. Fall 5 (nach "stand by", Position Surrender): Der der Schütze nimmt die Startposition ein. Du kommandierst „are you ready“ und dann „Stand by“. Bevor das Startsignal erfolgt zieht der Schütze und „es löst sich ein Schuss“.
-
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich achte Deinen Standpunkt. Der beschriebene Fall ist sicher oft Realität. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Unter Berücksichtigung der die Eingangsfrage betreffenden Diskussionsbeiträge, für die ich herzlich danke, wäre es aus meiner Sicht den Verbänden zur Lösung der durch unsystematische, schlechte und unklare Formulierung des Gesetzes entstandene Problematik des Fortbestandes des Bedürfnisses für inaktive "Vielender" in einer Schach-AG (seriöser Fall: Mitglied einer nicht schießenden Abteilung eines "Auch"-Schiesssport-Vereins) aufzugeben, im Rahmen der auf die Evaluierung folgenden Gesetzesänderung zu versuchen die (grün unterlegte) Variante anzustreben, also zu verlangen, dass Folgendes geschieht: 1. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG lautet künftig wie folgt: "Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine vorhandene oder frühere Waffenbesitzkarte des Sportschützen oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Erlaubnisinhabers die schießsportlich aktive Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung nach Absatz 2; jene ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung der Vereinigung nachzuweisen." verbunden mit der Forderung 2. § 14 Abs. 5 WaffG wird um Satz 2 ergänzt wie folgt:: "§ 14 Abs. 4 S. 3 gilt entsprechend." -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: § 14 Abs. 6 - ein interessanter Aspekt, da ja im Ausgangsfall P nicht mehr dem Verband (über den Landesverband) gemeldet ist und dorthin - deshalb . auch keine Beiträge mehr zahlt (was ja auch Ziel seiner Handlung ist). Hier entfällt ja diese Voraussetzung für die "Gelbe", sodass ein Widerruf in Betracht kommt, wenn die Behörde merkt, dass P nicht mehr "gemeldet" ist. zu 2: Warum, wenn die Gelbe noch nicht voll (wie im Ausgangsfall) oder einkassiert ist, sollte diese Erlaubnis doch weiter nutzbar sein, ohne dass Schießnachweise vorgelegt werden müssen. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
q.e.d Ergo: Ja im Sinne der Ausgangsfrage, gäbe es dann (beim beim 10-Ender gem. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG) ein (vom Gesetzgeber vorgegebenes) Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Du hast Dir den Vollquote redlich verdient -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Verbindliche gesetzliche Vorgabe, von der auszugehen ist zu 2: Nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht angesichts dessen (aufgrund eines Zirkelschlusses) postuliert, dass es für das Besitzrecht neben dem Bedürfnis zusätzlich auf die (Gesetzestext § 14 Abs. 4 S. 3 lesen!) "Sportschützeneigenschaft" ankommt, dann daran "herumdefiniert" und am Ende - wie damals im 2-Schuss- Magazin-Fall das BVerwG. die selbstgestrickte Definition auslegt. Die alte! WaffVwV hat dazu den Versuch einer Begriffsbestimmung gemacht, u.a. in Ziffer 8.1 Satz 2, der auch die Mitglieder der Schachabtteilung nicht auf dem Schirm hatte. Konkret würde das bedeuten, dass "10-Ender in der Schachabteilung" "zwar" das "Bedürfnis als solches" aufgrund der gesetzlichen Vorgabe besteht, aber die Sportschützeneigenschaft nicht gegeben sei und damit ein "Bedürfnis des Sportschützen" fehle. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Muss man, den die Gesetze regeln das nun mal zu 2: Was ist denn noch tolerierbares Niveau? Wer bewertet den geleisteten Beitrag? Welche Einschränkungen dürfen denn Kriterien sein? -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Wenn ich es oben in dem Post von Jake Cutlass (" .... Es gibt im LV1 auch die Einzelmitgliedschaft für Individualisten, bei der Waffenanträge nur über den Landesverband laufen. ... ) richtig verstanden habe, ist der BDS-LV1 ein solcher Hybrid-Verein, der auch für Einzelmitglieder ohne anderen Verein waffenrechtliche Bescheinigungen erteilen kann, mit denen ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen glaubhaft gemacht werden kann. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ein vertraglich begründete Mitgliedschaftsrechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten entsteht (NUR!) durch den Eintritt in den Verein (Aufnahmeakt des Vereins erforderlich!) und die daraus folgende Satzungsunterworfenheit des Mitglieds. Ein solches Rechtsverhältnis zwischen dem "Schützen im Verein vor Ort" und dem BDS 1975 e.V. gibt es nicht. Die Verwendung des Begriffes der "Mittelbaren Mitgliedschaft" ist rechtlich ein "nichts" und nach Außen hin schlichte Augenwischerei. Es hat keinerlei Rechtsrelevanz, wenn ein Verein behauptet, dass jemand sein "mittelbares" Mitglied sei. > Kontrollüberlegung: Was wäre, wenn die AFD in ihrer Satzung festschreiben würde, dass alle Mitglieder von Schützenvereinen ab sofort ihre "mittelbaren Mitglieder" seien, auch wenn sie niemals einen Aufnahme Antrag eingereicht haben.< Der BDS hat keine auf der Satzung des BDS beruhende Handhabe gegenüber dem "Schützen vor Ort" und auch nicht gegenüber dem "Verein vor Ort", da seine Mitglieder nur die Landesverbände sind. Der Bundesverband ist gehalten, sich der Landesverbände zu bedienen, um auf die Vereine einzuwirken. Der Landesverband muss sich der Vereine bedienen, um auf die Mitglieder vor Ort einzuwirken. i Das Waffengesetz toleriert diese Ungereimtheit - jedenfalls im § 14 WaffG, da dort in Bezug auf den Verband nicht von Mitgliedschaft gesprochen wird. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: ja zu 2: Nein, wenn der LV ein "tauglicher" Verein ist zu 3: ja, aber der Vereinsbegriff ist - wohl - nicht auf den den e.V. beschränkt zu 4: Nein, s.o. zu 2 -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1 - Einen Vordruck gibt es wohl - jedenfalls beim BDS - für diese Bescheinigung nicht. Die Vereine sind insoweit auf sich gestellt; sie sind ja auch, ebensowenig wie ihre Mitglieder selbst, rechtlich nicht Mitglieder des BDS. zu 2 - Ja, das ist nach der aktuellen Rechtslage gut vertretbar, ohne dass sich der Verein Vorwürfe machen lassen muss -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1 - M.E. nach reicht eine zeitlich lückenlose "Angehörigkeit" nach den gesetzlichen Vorgaben. Von einer "Meldung" an den Verband ist - wohl - nur in den Verordnungen gelegentlich die Rede. zu 2- So ist es, aber das ist dem Gesetzgeber nicht präsent gewesen, als er die ihm eingeflüsterte Vorschrift "durchgewinkt" hat. Siehst Du einen Unterschied zur Schach-AG? Könnte man statt der "inaktiven" die "minimal aktive" Mitgliedschaft akzeptieren? -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1 - ja, das gibt es vielfach zu 2 - a- Es geht hier - beim QUIZ - um eine Bescheinigung des VEREINS nach § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG. In unserem Quiz-Fall ist P beim Verband nicht (mehr) gelistet, der Verband merkt aber gar nichts von der Bescheinigung, da diese ja vom Verein ausgestellt wird. b- Wenn P weiter Mitglied im Verein ist und der Verein dem anerkannten Verband angehört, ist dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan zu 3 - Richterweise fragst Du Dich das! Wenn das Gesetz für den Fortbestand des Bedürfnisses die MITGLIEDSCAHFT GENÜGEN LÄSST, ohne zu differenzieren, dann ist es jedenfalls für die Adressaten unklar und damit MURKS! -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich denke, dass es zu diesen beiden Möglichkeiten noch eine weitere Option gibt, da nicht der typische Wortlaut des Gesetzes für einen der Fälle verwendet wurde sondern "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses ". Bei Fiktion lautet dieser "gilt als ...." Bei der widerleglichen Vermutung lautet dieser: "ist anzunehmen, dass" Hier wird durch das Gesetz eine - wohl - klare Aussage zum Fortbestehen des Bedürfnisses gemacht. Daran sind Gerichte und Verwaltung gebunden. Aus meiner Sicht impliziert das auch die Art des früher einmal bestehenden Bedürfnisses, nämlich das "Bedürfnis als Sportschütze". Ich denke, dass - wenn man das nicht gelten lassen will und damit die Threadüberschrift verneinen will - die schießsportliche Aktivität hier nur noch über den Begriff des "Sportschützen" für die Entscheidung relevant gemacht werden könnte, der aber eben in § 14 Abs. 2 nicht als "AKTIV" beschrieben wird und in § 14 Abs. 4 beim 10-Ender eben gerade gegenüber dem "Short-Ender" abgegrenzt wird. Nur damit könnte - UPPS, geht ja doch - die "eigentlich ja" klare gesetzliche Regel gekippt werden. Ergo: Ohne Klarheit im Wortlaut ist und bleibt die Norm MURKS!