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  1. Beim Verkauf vor dem Voreintrag könnte man die Vereinbarungen so oder ähnlich formulieren: „… Die zivilrechtliche Übereignung wird gegen Zahlung des Kaufpreises vereinbart, der sofort fällig ist. Die zivilrechtliche Übergabe zum Zweck der Übereignung erfolgt durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes, aufgrunddessen der Verkäufer die Waffe weiter unmittelbar besitzt, bis der Käufer waffenrechtlich erwerben und unmittelbar darf. Eine waffenrechtliche Überlassung und physische Übergabe erfolgt erst nach Vorliegen einer Erwerbserlaubnis. Bis dahin lagert die Waffe beim Verkäufer und es erhält der Käufer die Waffe vom Verkäufer auf dem Schießstand bei Bedarf vorübergehend zur Nutzung. …. „ dazu könnte man noch Fristen und Rücktrittsrechte für den Fall, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird vereinbaren
  2. Es sind per 20.3. noch 3 Plätze frei. Bei Interesse gern anrufen und etwaige Fragen klären. Euer Steelman
  3. Danke für die Fundstelle! Wenn allerdings Fritz Gepperth die Randnummer 31 liest, nehme ich an, wird er dem Gericht vermutlich Einiges zu erläutern haben, es sei denn, er hat seine früher sehr deutlich - im Zusammenhang mit einer VGH-Entscheidung - als BDS-Präsident geäußerte Meinung - klickmich - geändert. Du warst dem damals schroff entgegengetreten, bspw. mit " .... das ist Unfug .... ". Hat FG doch am 7.7.2022 u.a. geschrieben: " .... Der § 14 (4) gilt für die §14 (2), (3), (5) und (6). Alles andere ist Quatsch. ...." und " .... Die Äußerungen des VGH Stuttgart zur neuen Rechtslage sind bar jeder Beziehung zum Willen des Gesetzgebers und sind in sich völlig fehlerhaft ... .... ... Insbesondere auch materiell die Interpretation des VGH weltfremd und völlig unsinnig. ...." Am 8.7 legte er nach, u.a. wie folgt: " ... Die Formulierung "Erwerb und Besitz", die sich im §14 (2) und §14 (5) findet setzt die Spezialregelung hinsichtlich des §14 (4) keinesfalls ausser Kraft. ..."
  4. Der Speed Steel® -Ausschuss des SVB bietet ein VIP-STEEL Event * Training mit Anleitung, * freies Training, * kleine Wettbewerbe, * Unterstützung und Betreuung durch erfahrene Speed Steel® - Schützen wie folgt an: # Zielmedien: Stahlziele, Papierziele, Sonderziele # Munition: eigene Munition der Teilnehmer Munition (.22, .38, .357, .45, .223-frang, .308-frang, 9x19) kann (zum sof. Verbrauch) erworben werden (vorherige Anfrage und Preisvereinbarung) Kurzwaffenpatrone max. 1500 Joule Gewehrpatrone nur auf 50 m, Gewehrpatrone auf Stahlziel nur mit „Frangibles“ (Kinomunition) # Zeit: Dienstag, 21.4.2026, 10 bis 16 Uhr VIP-STEEL # Ort: SV Burgstädt # Waffen Eigenes Gerät der Teilnehmer wird erwartet, Leihwaffen möglich, Auf- und Abbau erfolgt durch Helferpersonal, vorab vereinbarte Mithilfe beim Abbau/Reinigung reduziert den pers. Kostenbeitrag # Kosten: Einzelbuchung 180 Euro pro Tag, mind. 5 und max. 7 gleichzeitige Teilnehmer Einzelbuchung ist auf 2 Personen zeitlich aufteilbar Anmeldung (Windhundprinzip) erfolgt durch Zahlung auf das Konto des SVB Speed Steel® -Ausschuss, Inhaber Schützenverein Burgstadt, BIC: GENODEF1BST, IBAN: DE48 8706 9077 0301 0037 65 Pausengetränke und kleine Snacks sind inclusive Exklusiver Schießtrainer für eine Person buchbar (2 Stunden 60 Euro) Anfragen und Anmeldungen an den STEELMAN Bei Absage (insbes. bei zu geringer Teilnehmerzahl) durch den Veranstalter gibt es NUR die Teilnahmegebühr zurück!
  5. Geht, Folge wäre Aussonderung aus der Masse. weg: Übereignung (wenn sachenrechtlich hinreichend bestimmt) aufschiebend bedingt mit der Bezahlung, durch nichtzahlung aufschiebend bedingte Rückübereignung, übergabesurrogat Besitzkonstitut Keine Kosten, kein waffenrechtlichen „Erwerb“, rechtlich möglich, versteht aber vermutlich keiner im wahren Leben.
  6. In Langenau gibt es mittlerweile solche (ca. 80 x 120 selbststehende Rahmen mit Hartmetall-Platten und davorgespanntem Gummi) mobilen Kugelfänge, die von 2 SV abgenommen wurden und damit - wenn der jeweilige eigene Schiessstand-SV es erlaubt, überall genutzt werden könnten. Wegen des Gewichts kommt dafür nicht jeder Stand in Frage (Hubwagentaugliche Transportwege). Ich denke, dort könnte man sie besichtigen, ausprobieren und auch kaufen.
  7. Wie verboten meinst Du? richtig richtig und für alle verboten? nur verboten für Leute mit passender Waffe dazu?
  8. Sorry for that! Ich schätze die gehaltvollen Kommentare von ASE sehr; sie sind oft Anlass zur einem wertvollen Austausch.
  9. Kann man so sehen, ob das im Bereich Waffenrecht und Erlaubnisvorbehalt klug ist, muss jeder für sich entscheiden. Ich denke: Zum eigenen Schutz (Zivil- und polizeirechtliche Pflichtenlage bei der vaP) sollte man von der strengsten Auslegungs- und Anwendungsvariante ausgehen - denkt an das legendäre „2-Patronen-Urteil“ des BVerwG und seine Begründung mit der Auslegung einer - in Wahrheit wohl gar nicht „so“ existenten Norm. Warum also nicht einfach den sicheren Weg gehen, wenn einem der schon genau erklärt und beschrieben wird?
  10. Nee. Lass mal! Lass dir das von jemandem erklären, der die Rechtslage analysieren und wirklich durchdringen kann. Die Norm ist an mehreren Stellen (möglicherweise durch Einflussnahme von Laien) schlecht formuliert, unklar und unsystematisch und damit - selbst für Juristen - teils kaum zu verstehen und deshalb leider - aus meiner Sicht - stümperhafter SCHROTT! Trotzdem müssen wir die Vorschrift befolgen und damit - Gerichtsfest - umgehen. Deshalb ist hier für Geschwafel kein Raum.
  11. A. Zu 1: 1. Ich denke, dass das so (sehr oft) nicht der Fall ist. Die Vereine sind (Meist) die, die dem Betreiber die Pflichten im Hinblick auf den Personaleinsatz und Prüfung persönlicher Qualifikation abnehmen. 2. Du hast die Unterschiede und die Privilegierung richtig beschrieben. 3. Die Termini der Normenketten sind aber unterschiedlich; es ist zwischen Bestellung (ö—re-Terminus) durch den Erlaubnisinhaber und der (eine Annahmeerklärung erfordernde) Beauftragung (zr-Terminus) durch einen privilegierten Verein zu unterscheiden. Ist der Verein der Erlaubnisinhaber / Betreiber, kann er beide Varianten nutzen. B. Zu 2: Die Richtlinie verwendet - wohl nur - den technischen Begriff der Bestellung und ist deshalb - aus meiner Sicht - entweder auf diese Variante beschränkt oder - wenn sie alles abdecken möchte - begrifflich fehlerhaft. C.: Vielleicht magst Du das anhand der waffenrechtlichen Regelungen in der Handreichung des LV 12 gegenchecken und ggf. Hinweise zur Überarbeitung geben.
  12. Die Richtlinie ist für die "Bestellung durch den Betreiber" ok, schweigt aber zu der Variante der "Beauftragung durch einen Verein".
  13. Zusammengefasst: Nur die Erfüllung ALLER 5 der nachgenannten Punkte macht den Einsatz der vom Verein eingesetzten Aufsichtsperson gesetzeskonform, begründet deren Pflichten und sichert deren Handlungen rechtlich ab. 1. Qualifizierung der Aufsichtsperson durch Ausbildung 2. Beschaffung eines Nachweises über die Befähigung als Ausweis über die Befähigung 3. Registrierung der als vAP designierten Personen beim Verein und Prüfung und Vermerk der erforderlichen Sachkunde 4. Beauftragung der als vAP einzusetzenden Person durch den Verein (Vertretungsbefugnis nötig!) und Ausstellung und Übergabe eines Nachweisdokumentes 5. Dokumentierte (Aushang, nicht Weste!) Übernahme des Auftrages durch die vAP für zeitlich befristete Tätigkeit (Unter Mitführung des schriftlichen Beauftragungsdokumentes) Leider bestehen aufgrund der wirklich schlechten Rechtslage und den teils stümperhaft formulierten Inhalten der AWaffV eine Menge von Missverständnissen und Unklarheiten bei den Normadressaten. Dennoch, wer sich nicht informiert und trotzdem schießt oder schießen lässt, geht erhebliche Risiken ein, die sich in zivilrechtlicher Haftung, Bußgeldpflichten und waffenrechtlichem Erlaubnisverlust manifestieren können. Der LV 12 des BDS hat zum Thema eine Handreichung (mit Lösungen) auf seiner Webseite verlinkt.<< klickdasda Der LV 11 des BDS arbeitet wohl an etwas Ähnlichem. Der Bundesaubildungsleiter des BDS ist offiziell über den Inhalt der Publikation informiert, hat aber, soweit ersichtlich nicht reagiert.
  14. Genau, er gehört nämlich neben der PIN auf die Bankkarte!
  15. Ach der kleine Schelm, der TriPlex! Missgunst ist offenbar in und Geiz ist scheinbar auch in solchen Sachen geil. Wenn aus Neid Wut und Geifer tropft, kommt es bei hinreichender Unwissenheit auf die "Richtigkeit" einer Lösung nicht mehr an. Wenn es einfach wäre, könnte es ja jeder! Merke: Kost was, wenn nützt was, ist gut eingesetztes Geld; kost was wenn nützt nix, ist rausgeschmissen Geld!
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