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  1. Ja, das wäre auch mein zu favorisierender Ansatz, anstatt einen großen Betrag in eine einzige Anlage zu investieren, die notwendig nur einer begrenzten Region zu Gute kommen kann. Mein oben formulierter Denkansatz war auch als Beitrag zu einer Wertermittlungs- und Investitionsüberlegung gedacht, die auf den kolportierten Zahlen aufsetzt und sich, falls sie richtig ist, auf jeden denkbaren Schießstandkauf übertragen lässt. Dies umsomehr, als der Kauf einer Schießanlage in GER wohl kaum bankfinanzierbar sein wird. Die These lautet vereinfacht: branchenfremde Investoren benötigen wohl mindestens jährliche Netto-Einnahmen von 15 % des eingesetzten Kapitals (also 150.000 pro Million) dem gemeinnützigen und zweckfördernden Verband würden vss. 8-9 % - also 2/3 davon genügen. Rückwärts gerechnet habe ich deshalb dem BDS-Teil des DEVA-Stands einen Wert von - pauschal über den Daumen - 2 Mio zuerkannt, da er vermeintlich 300 kEu Einnahmen generiert.
  2. vor dem Machen steht das Denken! Da sollte jede Idee auf den Tisch Zu 1 - ok, verständlich - Bedenke, Schießstände liegen nie so, dass sie von „allen“ genutzt werden können. wenn das Lageargument zählt, kommt der Kauf eines Standes für Dich nirgendwo in Betracht. Geld wäre jedenfalls zur Förderung des Schiessportes investiert und durch einen Realwert gedeckt. Für den S-Sportverband ist die Zweckimmobilie eher kein Problem zu 2: - Refinanzieren heißt nicht in 10 Jahren abzahlen und dafür 15 % Rendite erzielen Rechne mal mit 3 % Zinsen und 6 % Tilgung bei einem Mietvertrag mit Betreibung (§27WaffG) und lfd Kosten, Verwaltung sowie Dach und Fach beim Mieter Bei 2 Mio genügen vss. 15 kEu / Mon
  3. Die Landesverbände als Mitglieder des BDS kennen die Kassenberichte und jährlichen Kassenstände. Diese Informationen sind nicht vertraulich; sie werden auf der BDV auch den Delegierten bekannt gegeben. Die jährlichen Zuwächse aus Einnahmenüberschüssen betragen, soweit ich hörte, in letzter Zeit mehrere 100 kEu. Ob es Guthaben mit der Zweckbestimmung „Schiessstandkauf“ gibt, wurde bereits thematisiert.
  4. Nicht jammern, machen! Der BDS (Bund), der ja wohl derzeit deutlich mehr als 3 Mio Cash auf seinen Konten bunkert, könnte/sollte versuchen, den BDS-Teil des Standes gegen Einmalzahlung (z.B. für 2 Mio Euro) zu kaufen (oder sich ein langjähriges Nutzungsrecht sichern) und sich über die Vermietung refinanzieren! I. Ich stelle folgende Prämissen auf, die vielleicht auch auf den früher einmal thematisieren Verkauf der SAPB übertragbar sein könnten: 1. Eine normale Gewerbeimmobilie muss die Substanz (Grundstück mit Bestandteilen und Zubehör) - typischerweise - in 8 bis 10 Jahren vollständig refinanzieren, also mit Zins, Tilgung, Personal-, Bewirtschaftungs-, Verwaltungs- und Nebenkosten (Steuern, Versicherung etc.), allerdings ohne Rücklagen für Erneuerung. 2. Bei einer reinen Zweckimmobilie (Schießstand ist nicht anderweitig, bspw. als Kindergarten oder Sportplatz nutzbar) handelt es sich eher um Wagniskapital denn um eine Grundstücksinvestition; damit ist diese Zeitspanne zu halbieren. 3. Kredite für eine "zivile Schießstandimmobilie" dürften in Deutschland bei k(aum )einer Bank zu bekommen sein und müssen deshalb wohl eigenkapitalfinanziert werden. II. Mein Versuch einer überschlägigen retrospektiven Wertschätzung: Bei 300 kEu Jahresmiete (NETTO, ohne Ust!) stehen dann - bei 10 Jahren - 3 Mio zur Refinanzierung der Ausgangsinvestitioen (Kauf oder Bau) zur Verfügung. Bei einer Kostensplittung macht dies eine Substanzbewertung von - wohl maximal - 2 Mio möglich. III. Fragen für einen Freund, der kein Internet hat: 1. Wieviel würde die Errichtung eines "Schießstands" am DEVA-Standort für einen Investor heute kosten, incl. Bauzeitzinsen und -kosten? 2. Welchen Kaufpreis könnte die DEVA heute für den BDS-Teil des Standes (bei Verkauf' an den BDS oder einen Investor) erzielen? 3. Für welchen Mietzins würde ein Käufer (Investor) wohl vermieten? Liege ich damit völlig falsch? Mache ich einen Denk- oder Rechenfehler? Was denkt Ihr und wie würdet Ihr rechnen?
  5. Wenn wir hier über § 14 Abs. 4 nachdenken, sollte für die Überlegung das Gesetz die Grundlage sein. Es gilt der Wortlaut und der lautet: “… Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. … Es gibt hier eine signifikant unterschiedliche Wortwahl im Gesetzestext; es ist dort die Diktion „die Waffenbesitzkarte“ und „eine Munitionserwerbserlaubnis“ vorhanden. Hieraus ergibt sich der folgende argumentative Ansatz: Nur im Hinblick auf die WBK kann behördenseitig versucht werden, auf das Vorhandensein eines bestimmten Dokumentes „die WBK“ abzustellen, auch wenn dies nach meiner Überzeugung auch falsch wäre, da ja das konkrete „Altdokument“ auch, bspw. durch Verkauf leer geworden und entsorgt worden sein kann. Bezüglich der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis gibt es keinen Anhaltspunkt, auf das ununterbrochene Bestehen der Erlaubnis oder den Besitz des Erlaubnisdokumentes abzustellen. Im Gesetz gibt es damit m.E. nach keine Grundlage, die ununterbrochene Mitgliedschaft, den ununterbrochenen Besitz a n einer WBK (=Erwerb/ Besitzerlaubnis) oder eines behördlichen Dokumentes mit Munitionserwerbserlaubnis zu verlangen. Ich denke, der Lauf der Frist wird nicht durch die freiwillige Rückgabe der WBK unterbrochen.
  6. Sorry, aber ich hab dich trotzdem lieb
  7. Konzept und Ziel lautete von Anfang an: Speed Steel® - wir machen Spassschiessen zum Sportschiessen!
  8. In Philippsburg auf der DM Standard gibt es bis zum 6.9. einen Tippmann-Stand und eine Range zum Probeschießen.
  9. webnotar

    Meisterschützen

    Wenn es Personenabhängig ist, ist entweder das Regelwerk schlecht oder die Person ungeeignet als Schiedsrichter
  10. webnotar

    Meisterschützen

    Nein! Nicht bei der Anordnung eines DQ bei Sicherheitsverstößen.
  11. webnotar

    Meisterschützen

    zu 1: dass die Aufsichten darauf bedacht sein könnten, "gleich zu disqualifizieren" ist aus meiner Sicht der falsche Denkansatz. Der den Verstoß begehende Schütze hat sich selbst disqualifiziert! zu 2. Das Regelwerk ist die Grundlage dafür, dass sich alle Teilnehmer in sicherer Umgebung fair miteinander messen und en Besten finden können. Gerade bei Sicherheitsverstößen ist die Regel zwingend und duldet keinen Dispens. Ein DQ ist die Höchststrafe. Er darf nur verhängt werden, wenn das Regelwerk den begangenen Regelverstoß so bestraft. Der Schütze, der einen solchen begeht, muss - und da gibt es bei Sicherheitsverstößen keine Ausnahme - sofort gehen! (Lernen durch Schmerz). Ganz allgemein gilt: Wenn ein Verstoß festgestellt wurde, der nach dem Regelwerk mit einen DQ zu ahnden ist, ist es falsch und unfair gegenüber allen anderen und - bei Sicherheitsverstößen gefährlich - den Delinquenten weiter schießen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat sich, wenn er "Gnade vor Recht" ergehen ließ, als Verantwortlicher ungeeignet erwiesen, weil er in unsportlicher Weise vorsätzlich eine Entscheidung getroffen hat, die das Regelwerk nicht deckt! Er sollte sofort abgelöst und einer Nachschulung unterzogen werden. 3. By the way: Wenn eigenmächtige Regelnichtanwendungen geduldet werden, verliert die Veranstaltung den Charakter des sportlichen Schießens (§ 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG: " ...Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird...)! Der Veranstalter ist gut beraten, wenn er so etwas nicht duldet und konsequent unterbindet.
  12. Sehr gute Kurzinfo zu Speed Steel® in diesem Film KLICKMICH und gleich mit Vorstellung dafür geeigneter KK- Büchsen. Zusätzlich hier: KLICKMICH ein toller redaktioneller Artikel dazu auf all4shooters-Seite. BRAVO und Danke dafür.
  13. Ich freu mich über jede Idee und bin dankbar für jede Initiative - also danke und Bravo! Ich denke: Zu 1: Langwaffen sind Speed Steel® tauglich zu 2: jede vom sportlichen Schießen nicht ausgeschlossene Waffe ist möglich, auch Repetierer Zu 3: klingt nach reaktiven Stahlzielen, ich kenns nur vom Fernsehen - dazu evt. eine (elfte Platte) als dedizierte Stoppscheibe oder eine vom Biathlon-rack als solche definiert? zu 4: das Regelwerk erlaubt das, auch Stellungswechsel und Wechsel der Anschlagarten; virtuelle Boxenverlängerung beachten zu 5: ok, aber warum nur zwei - Munitionsbeschränkung ist denkbar und möglich, verursacht aber aber Mitzählen/- Scoringproblem und ist auch ein Spasskiller zu 6: die primäre Speed Steel®-Idee ist „Freestyle nach dem Piep“ dann öffnet sich ein weites Feld für Deine Fantasie vielleicht die schlechtesten 5 auf der speedscheibe zählen- dann präzi, wenn die besten zählen, dann „baller“; der letzte Schuss stoppt die Zeit (siehe Regelwerk wegen Miss on stop oder Hit After stop) zu 7: Freestyle macht vielleicht mehr Spaß und erlaubt taktische Überlegungen, ggf auch Weglassen, je nach Scoring- und Ablaufvorgabe Zu 8: ergibt sich (nur dann) von selbst aus dem Regelwerk, wenn ein Stopp-Ziel vorhanden ist. zu 9: klar, aber welche Ziele sind schwer und welche einfach - ggf Strafzeiten unterschiedlich insgesamt: Mach mal ein Setup mit Ablauf und sammle Erfahrungen. Wenn du Know-how haben willst, ruf gern an oder komm mal zu uns. Hau rein steelman
  14. Wenn ein Markt vorhanden ist liegt der Wert in dem dort erzielbaren Preis. platt aber wahr
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