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Benelli Vinci
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In Langenau gibt es mittlerweile solche (ca. 80 x 120 selbststehende Rahmen mit Hartmetall-Platten und davorgespanntem Gummi) mobilen Kugelfänge, die von 2 SV abgenommen wurden und damit - wenn der jeweilige eigene Schiessstand-SV es erlaubt, überall genutzt werden könnten. Wegen des Gewichts kommt dafür nicht jeder Stand in Frage (Hubwagentaugliche Transportwege). Ich denke, dort könnte man sie besichtigen, ausprobieren und auch kaufen.
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Wie verboten meinst Du? richtig richtig und für alle verboten? nur verboten für Leute mit passender Waffe dazu?
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Sorry for that! Ich schätze die gehaltvollen Kommentare von ASE sehr; sie sind oft Anlass zur einem wertvollen Austausch.
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Kann man so sehen, ob das im Bereich Waffenrecht und Erlaubnisvorbehalt klug ist, muss jeder für sich entscheiden. Ich denke: Zum eigenen Schutz (Zivil- und polizeirechtliche Pflichtenlage bei der vaP) sollte man von der strengsten Auslegungs- und Anwendungsvariante ausgehen - denkt an das legendäre „2-Patronen-Urteil“ des BVerwG und seine Begründung mit der Auslegung einer - in Wahrheit wohl gar nicht „so“ existenten Norm. Warum also nicht einfach den sicheren Weg gehen, wenn einem der schon genau erklärt und beschrieben wird?
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Nee. Lass mal! Lass dir das von jemandem erklären, der die Rechtslage analysieren und wirklich durchdringen kann. Die Norm ist an mehreren Stellen (möglicherweise durch Einflussnahme von Laien) schlecht formuliert, unklar und unsystematisch und damit - selbst für Juristen - teils kaum zu verstehen und deshalb leider - aus meiner Sicht - stümperhafter SCHROTT! Trotzdem müssen wir die Vorschrift befolgen und damit - Gerichtsfest - umgehen. Deshalb ist hier für Geschwafel kein Raum.
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A. Zu 1: 1. Ich denke, dass das so (sehr oft) nicht der Fall ist. Die Vereine sind (Meist) die, die dem Betreiber die Pflichten im Hinblick auf den Personaleinsatz und Prüfung persönlicher Qualifikation abnehmen. 2. Du hast die Unterschiede und die Privilegierung richtig beschrieben. 3. Die Termini der Normenketten sind aber unterschiedlich; es ist zwischen Bestellung (ö—re-Terminus) durch den Erlaubnisinhaber und der (eine Annahmeerklärung erfordernde) Beauftragung (zr-Terminus) durch einen privilegierten Verein zu unterscheiden. Ist der Verein der Erlaubnisinhaber / Betreiber, kann er beide Varianten nutzen. B. Zu 2: Die Richtlinie verwendet - wohl nur - den technischen Begriff der Bestellung und ist deshalb - aus meiner Sicht - entweder auf diese Variante beschränkt oder - wenn sie alles abdecken möchte - begrifflich fehlerhaft. C.: Vielleicht magst Du das anhand der waffenrechtlichen Regelungen in der Handreichung des LV 12 gegenchecken und ggf. Hinweise zur Überarbeitung geben.
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Die Richtlinie ist für die "Bestellung durch den Betreiber" ok, schweigt aber zu der Variante der "Beauftragung durch einen Verein".
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Zusammengefasst: Nur die Erfüllung ALLER 5 der nachgenannten Punkte macht den Einsatz der vom Verein eingesetzten Aufsichtsperson gesetzeskonform, begründet deren Pflichten und sichert deren Handlungen rechtlich ab. 1. Qualifizierung der Aufsichtsperson durch Ausbildung 2. Beschaffung eines Nachweises über die Befähigung als Ausweis über die Befähigung 3. Registrierung der als vAP designierten Personen beim Verein und Prüfung und Vermerk der erforderlichen Sachkunde 4. Beauftragung der als vAP einzusetzenden Person durch den Verein (Vertretungsbefugnis nötig!) und Ausstellung und Übergabe eines Nachweisdokumentes 5. Dokumentierte (Aushang, nicht Weste!) Übernahme des Auftrages durch die vAP für zeitlich befristete Tätigkeit (Unter Mitführung des schriftlichen Beauftragungsdokumentes) Leider bestehen aufgrund der wirklich schlechten Rechtslage und den teils stümperhaft formulierten Inhalten der AWaffV eine Menge von Missverständnissen und Unklarheiten bei den Normadressaten. Dennoch, wer sich nicht informiert und trotzdem schießt oder schießen lässt, geht erhebliche Risiken ein, die sich in zivilrechtlicher Haftung, Bußgeldpflichten und waffenrechtlichem Erlaubnisverlust manifestieren können. Der LV 12 des BDS hat zum Thema eine Handreichung (mit Lösungen) auf seiner Webseite verlinkt.<< klickdasda Der LV 11 des BDS arbeitet wohl an etwas Ähnlichem. Der Bundesaubildungsleiter des BDS ist offiziell über den Inhalt der Publikation informiert, hat aber, soweit ersichtlich nicht reagiert.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Genau, er gehört nämlich neben der PIN auf die Bankkarte! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ach der kleine Schelm, der TriPlex! Missgunst ist offenbar in und Geiz ist scheinbar auch in solchen Sachen geil. Wenn aus Neid Wut und Geifer tropft, kommt es bei hinreichender Unwissenheit auf die "Richtigkeit" einer Lösung nicht mehr an. Wenn es einfach wäre, könnte es ja jeder! Merke: Kost was, wenn nützt was, ist gut eingesetztes Geld; kost was wenn nützt nix, ist rausgeschmissen Geld! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Die Phantasie mag grenzenlos sein, aber das wirkliche Leben hat mehr! Wozu die Kassette? Wozu der Aufkleber auf der Kassette? Was, wenn die Frau des Freundes neugierig ist? Das einzige was es möglich macht, ein Dokument erst nach dem Tod, dann aber schnell, herauszugeben oder öffentlich zu machen, ist die Hinterlegung bei einer unbestechlichen und unsterblichen Stelle (Notarstelle bleibt, wenn der Notar geht) und die Vorlage einer Sterbeurkunde oder Todeserklärung zur Voraussetzung der Herausgabe - an eine bestimmte Person - zu machen. Wenn man lange Zeit hat, kann man das mit der Hinterlegung eines Dokumentes im verschlossenen Umschlag als „Testament“ beim Nachassgericht machen. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Meist durch jemanden, der auf wundersame Weise die Kombination beim ersten Versuch erraten konnte! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Achtung, nur begrenzter Nutzen der Idee mit dem Testament! Eine Hinterlegung von Testamenten beim Notar gibt es nicht. Ausserdem steht dann der Code ja drin und kann auch in den Kopien, die der Erblasser für sich bekommt und meist auch auffindbar verwahrt, gelesen werden, bei einer Änderung des Codes ....... hihi - wäre eine Änderung des Testamentes beim Notar nötig! Den Code in ein privatschriftliches Testament zu schreiben und das beim NLG selbst zu hinterlegen oder dem Notar eine verschlossene Schrift zu übergeben, das ginge und es würde auch vor dem Tod keine Kopien geben, die der Notar verschickt. Danach verschickt das NLG Kopien an die Erben, die das Erbe dann aber noch ausschlagen können - auch wenn sie den Code schon kennen - TRARAAA! Code im Testament ist aber wohl nicht besonders klug, denn die Testamentseröffnung kann auch mal dauern; ausserdem steht damit noch gar nicht fest, wer Erbe wird - vielleicht kriegt die Waffen auch ein Vermächtnisnehmer ..... Eine Eröffnung von Testamenten in "illustrer Runde" gibts wohl nur im Fernsehen - in Wahrheit geschieht das beim NLG und ist ein ganz kurzer. profaner und rein formaler Vorgang, bei dem alle vorhandenen Verfügungen gesammelt eröffnet und etwaige Besonderheiten und ggf. Unwirksamkeitsgründe geprüft und festgestellt werden. Danach werden die Erben und Pflichtteilsberechtigten informiert und der Bürokratismus nimmt seinen Lauf! -
Die Unterdeckung - jedenfalls auf Bundeswettkämpfen - bei den Disziplinen mit vielen Ständen, langer Durchlaufzeit, viel Personal und wertvollem der abnutzbarem Standmaterial ist wohl (seit jeher) nicht zu vermeiden und auch - nach meiner Meinung - überhaupt kein Problem. Hier sollte bei den "jungen" Disziplinen auch gerne "richtig viel" in Schulung und Ausbildung investiert werden, insbesondere in die Schulung der Helfer ausserhalb der Matches, um das erforderliche Know How bei den (Nachwuchs)-Schiedsrichtern sicher zu stellen. Soweit ich mich erinnere, werden bei Western, Steel, 3-Gun und IPSC (außer IPSC Kurzwaffe) wohl nur Deckungsbeiträge erzielt, aber keine Kostendeckung erreicht. Die Einzeldisziplinen sind eben keine "Profit-Center"! Wenn der BDS, der als Bundes-Verband ein aus Mitgliedsbeiträgen angespartes Barvermögen von mittlerweile ca. 3 Mio Euro zur Verfügung hat und jährlich rechnerische Einnahmenüberschüsse erzielt, eine oder mehrere Bundesmeisterschaften (DM) subventioniert, tut er genau das, was er nach seiner Satzung soll, nämlich den Sport fördern! Für die "vermögenden Landesverbände" sehe ich das genau so. Das Geld des Verbandes kann ruhig für die Mitglieder verbraucht werden; es ist satzungsgemäß zu verwenden und für die Sportveranstaltungen, die Helfer und die aktiven Schützen auszugeben!
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Neuer Kugelfang für 25 m GK Stand - Stahlplatten oder Granulat?
webnotar antwortete auf chief wiggum's Thema in Allgemein
Wenn genügend Platz (Untere Kante Kugelfang bis Untere Kante der oberen Blende plus 2 Meter) nach hinten ist, dürften schräg (Winkel nach SSL und Absprache SV/Gutachter) stehende Hartstahlplatten (Überdacht) mit Seitenblenden und einer hinter der Deckung befindlichen - gut erreichbaren Sammelrinne unten mit Besen/Kehrblechbreite und eimertauglichem Sammeltrog an einer Seite eine zu bedenkende Option sein. Einmal bezahlen, dauerhaft Ruhe, keine gefährlichen Geschossrestnester und praktisch keine Folgekosten für Reinigung und Entsorgung der Geschossreste.