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Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK - jeweils 15 Wochen
Hypnodoc antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Wo? -
Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK - jeweils 15 Wochen
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Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK - jeweils 15 Wochen
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Reservisten -
Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK - jeweils 15 Wochen
Hypnodoc antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Haha! News: „Es gibt kein Bedürfnis vom Verband auf Vorrat. Also max. 2 Voreinträge in grüner WBK und Bedürfnis für gelbe WBK.“ Also: Rennerei! -
Antrag/Voreintrag/Eintrag WBK - jeweils 15 Wochen
Hypnodoc antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
LRA Rosenheim Bin am überlegen, ob ich gleich drei Voreinträge machen lassen soll. Gelten ja ein Jahr. Auf 6 Monate kann ich selbst zählen. -
Gerade nochmal beim Amt angerufen und mich freundlich erkundigt. Sind gerade bei den Anträgen von 10/2023 angelangt. Dauer bisher: 13. Woche! Nach Auskunft vom Amt dauert ein Voreintrag oder ein endgültiger Eintrag jeweils ebenso lange. Hurra die Gams.
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Autsch
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§6 AWaffV Verbot Hülsenlänge Langwaffen weniger als 40 Millimeter
Hypnodoc antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Tja, wenn die Längen passen, dann darf sie aussehen wie sie mag. Aber wehe eine Länge weicht ab …! -
Gutes Argument! Werde ich mal zum Thema machen.
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Das steht uns auch frei - bei anderen RAG‘s.
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Und was ist damit - außerdem heißen die ähnlichen Disziplinen ja auch unterschiedlich. Wie bekommt man das gebacken? Sie seit einem Jahr Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen ist. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie den Schießsport in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig betrieben haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18mal innerhalb eines Jahres).“
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Reservisten mögen leider nur Reservisten. Zumindest kenne ich das von unserer RAG so. Schießen könnte ich schon im Verein im Nachbardorf, aber die Stempel im Schießbuch zählen halt für den Reservistenverband nicht.
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Wie soll das dann funktionieren bezüglich der Bedürfnisbescheinigung? „Sie müssen nachweisen, dass Sie ein besonders anzuerkennendes persönliche oder wirtschaftliches Interesse daran haben,, Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen (Bedürfnis).Ein solches Interesse wird in der Regel anerkannt, wenn Sie Jäger sind und glaubhaft machen können, dass Sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung benötigen.. Sie seit einem Jahr Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen ist. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie den Schießsport in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig betrieben haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18mal innerhalb eines Jahres).“
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Ich würde ja gerne öfters, darum meine Frage mit dem Zweitverein - hilft mir mit den 1 x im Monat pro Jahr resp. 18 x im Jahr aber für die gebotene Disziplin im individuellen Schießbuch aber auch nicht weiter.
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So, jetzt meine Frage dazu: Welchen Verband legst Du dann nahe und wie ist das mit dem Vermischen der Termine der Vereine mit dem Bedürfnis für den Erwerb? Ich bräuchte ja bei EINEM Verein 1 x pro Monat/18x im Jahr minimum. Wenn ich jetzt zu mischen beginne, dann bekomme ich zwar die Summe insgesamt zusammen (10 x RAG & 8 x xyz-Verein), allerdings bei keinem jeweils die minimal geforderten 1 x pro Monat. In der Gesamtsumme 18 x erfüllt - aber gemischt. Wie bekomme ich dann vom Verband/Verein die Bedürfnisbescheinigung? Eigentlich von keinem, oder?
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Ich glaube Du irrst Dich - es geht ja um 1 x pro Monat oder 18 x im Jahr und nicht die Disziplinen.
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Bedürfnis für Sportschützen (§ 14 WaffG) Alle wichtigen Informationen Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis für den Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG) Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Die Voraussetzungen zum Erwerb, insbesondere der Begriff „regelmäßig“, sind nun in Abs. 3 neu und klarer gefasst: Nr. 1: Schießsport muss 12 Monate in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben werden. Nr. 2: Schießsport in den letzten 12 Monaten mindestens a) einmal im ganzen Monat oder b) 18 Mal insgesamt. Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen. Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt. Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen. Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG) Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat. Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird. 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen. § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen. Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) - (§ 14 Abs. 6 WaffG) Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBKeingetragen werden. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Nach der Waffenrechtsänderung zum 01.09.2020 ist die maximale Anzahl von Waffen auf der gelben WBK begrenzt auf 10 Waffen. Alte Gelbe WBK genießen Bestandsschutz, d.h., die Erlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG).
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Reservistenverband - nicht so einfach mit dem Stempel im Schießbuch und dem Nachweis für die Reservisten bezüglich dem Bedürfnis über die Kategorien, wenn ich da jetzt wo anders noch zusätzlich schießen gehen würde.
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Hilft mir ja nix - bei mir sind es dann Monate, weil nur einmal im Monat der Stand für uns offen hat.
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Ich greife das Thema nochmal auf, weil bei uns (Reservisten) mieten wir uns immer einen Tag in einem Schützenverein ein. Da gibt es dann nichts nachzuholen, wenn man an dem Termin erkrankt ist. Gibt es dafür eine Regel, wie damit umgegangen wird bezüglich dem Bedürfnis für die WBK - oder muss ich eventuell noch 7 Monate drauf packen für die 18 Monate komplett?
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Ja! Klasse 1 https://heunert.de/sicherheitstechnik/tresore-waffenschraenke/langwaffenschraenke/widerstandsgrad-i/10495/waffenschrank-boerde-6-edition?number=C-504025.2
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extrem gewaltig!