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Clayshooter

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  1. Hallo Steven, ganz bestimmt spreche ich dir nicht das Recht auf deine Weltanschauung ab. Aber hier geht es doch um die Frage, wie man bei behördlicher Rückfrage sein Besitzbedürfnis für Überkontingentswaffen am besten belegt. Hast du dazu konkrete Anregungen? Hier nur seine politischen Auffassungen zum Markte zu tragen, ist nicht wirklich hilfreich, finde ich. Fragende Grüße, Clayshooter
  2. Deshalb wäre es ja interessant, zu wissen, wie die Behörde „Überkontingentswaffe“ definiert. Geht es nach dem Erwerbsdatum? Oder kann ich sagen: Waffe A und B sind Kontingent, C und D sind Überkontingentswaffen, unabhängig vom Erwerbsdatum? Also meine Entscheidung? Letztlich kann ich ja immer mit der später erworbenen identischen Waffe schießen und hab halt dann die zuerst erworbene als Backup. Müsste man mit dem Verband abreden, wie der das sieht, ob man dann die Seriennummer ins Schiessbuch mit einträgt und was er da für Unterlagen für die Bescheinigung möchte - denn nur um diese geht es ja. Ordonnanzwaffen (wenn du Repetierer meinst) sind auch nicht das Thema, es geht nur um mehr als 2 Kurzwaffen bzw. mehr als 3 halbautomatische Langwaffen. Wenn halbautomatische Ordonnanzwaffen gemeint sind, s.o.
  3. Kannst du gerne so sehen. Ich teile deine Meinung nicht. Und wenn du andere / bessere Wege hast, der Behörde dein Besitzbedürfnis für deine Überkontingentswaffen zu belegen, dann ist ja alles gut. Dein Hobby, deine Kanonen, deine Sache. Ich werde mir sicher nicht anmaßen, dir da dareinzureden! 👍🍀
  4. Nochmal: Im BDMP-Schiessbuch ist auch eine Spalte, in der die Waffe einzutragen ist, mit der der Wettbewerb geschossen worden ist. Das langt, Seriennummer ist nicht erforderlich, notfalls kann der Verband Kopien meiner WBKs bekommen. Da steht dann auch die Seriennummer drin und die Waffe, mit der der Wettkampf bestritten wurde, ist eindeutig identifizierbar (den Sonderfall, dass jemand zwei identische Kanonen eingetragen hat, mal außen vor gelassen). Worum geht es denn? Doch nur darum, den Verband rechtssicher in den Stand zu versetzen, dir die entsprechende Bescheinigung auszustellen. Und nur die bekommt die Behörde vom LWB, den sie angefragt hat - und sonst GAR NICHTS! Ich finde den Weg, den der BDMP dazu gewählt hat, gut und praktikabel.
  5. Genau so läuft das. Eintragungen werden vom jeweiligen Schiessleiter abgestempelt. Damit kann ich meinem LV gegenüber auch jederzeit belegen, welchen Wettkampf ich wann mit welcher Waffe geschossen habe. Und der Verband kann mir dann ruhigen Gewissens die entsprechende Bescheinigung für die Behörde ausstellen. Mein Schiessbuch bekommt nur der Verband, die Behörde geht das gar nix an! Allerdings ist beim BDMP auch klar definiert, was ein Ranglistenturnier ist: Mindestens 8 Teilnehmer aus mindestens 3 SLGs und der Wettbewerb ist vorher beim Verband anzumelden. Irgendein vereinsinternes Schinkenschiessen einmal im Jahr, wie das manche hier vorschlagen, reicht beim BDMP jedenfalls nicht, um als Wettkampfteilnahme zu gelten. Ich bezweifle übrigens auch, dass ein Wettbewerb pro Jahr in irgendeinem Verband langt, um die „regelmäßige Wettkampfteilnahme“ bescheinigt zu bekommen. Aber das ist natürlich nur das: Meine Meinung.
  6. Interessant ist in dem von dir verlinkten Schreiben der Hinweis auf das Datenblatt, das für jede einzelne Überkontingentswaffe beiliegt. Das heißt doch, die Behörde definiert, welche deiner Waffen zum Überkontingent zählen. Wissenswert wäre das Kriterium, nach dem die das machen - Erwerbsdatum? Ansonsten: So weit, so erwartbar. Im Schreiben steht nichts anderes als das, was Par. 14 Abs. 5 WaffG vorgibt. Genau deshalb nehme ich mit meinen Überkontingentswaffen jeden Wettkampf mit, der in halbwegs fahrbarer Entfernung stattfindet.
  7. Ich habe das in der Vergangenheit bei zwei Verkäufen von Waffen (an Privatpersonen) so gehandhabt, dass ich mir vom Käufer vorab ein PDF seiner Erwerbsberechtigung habe geben lassen. Das habe ich dann an die zuständige Behörde des Erwerbers geschickt und denen mitgeteilt, dass Herr X auf Basis seiner beiliegenden EWB die Waffe Y von mir erwerben möchte. Bei Einwänden seitens der Behörde bitte um Nachricht innerhalb der nächsten drei Tage. Die haben sich dann immer recht schnell zurückgemeldet.
  8. Wenn jemand noch „Asterix bei den Schweizern“ kennt - da ist jetzt dasselbe fällig, wie wenn man das dritte Mal sein Brotstückchen im Fonduekessel verloren hat!! 🤣
  9. Da hast du ganz bestimmt recht - 500 Behörden, 500 verschiedene Meinungen. Wobei ich die Regelung „kein Zugriff auf Waffen, für die kein Bedürfnis besteht“ sachlich schon nachvollziehen kann, auch wenn’s natürlich doof ist. Und auf die „Schlösschen-Nummer“, die Callahan beschreibt, hätte ich jetzt auch keinen Bock. Da kämen bei mir einige solcher Schlösschen zusammen.
  10. Dazu meine reale Erfahrung aus der Praxis: Meine Frau und ich haben 2013 zusammen die Jagdausbildung gemacht. Ich damals schon langjähriger Sportschütze, meine Frau vor dem Jagdschein keine LWB. Im Zuge der Ausbildung hatten wir überlegt, dass sie sich eine eigene Schrotflinte anschafft, die genau für sie passt. Bedürfnisbescheinigung haben wir vom Ausbildungsleiter bekommen, damit sind wir dann zur Behörde gegangen. Erwerb wäre kein Problem gewesen, Besitz hätten sie erstmal zeitlich beschränkt und das dann nach Erteilung des Jagdscheins gestrichen. So weit, so gut und nachvollziehbar. Dann die Frage des SB: „Wie wollen Sie aufbewahren?“ Ich: „Gemeinsam, meine Frau kann die Flinte doch in meinen Schrank stellen.“ Der SB: „Geht nicht, da hätte sie ja Zugriff auf Waffen, für die sie kein Bedürfnis hat. Sie braucht einen eigenen Schrank.“ Wir haben das dann gelassen, war uns zu viel Aufriss. Heute, wo wir beide den Jagdschein haben, bewahren wir natürlich zusammen auf, kein Problem. Übertragen auf die Frage heißt das: Man kann noch nicht mal zusammen aufbewahren, wenn eine Person dadurch Zugriff auf Waffen bekommt, für die sie kein Bedürfnis hat. Leihe und selbständiger Transport von Waffen, die nicht vom Bedürfnis abgedeckt sind (z.B. wg. Altersgrenze), fällt damit auch flach. P.S.: Meine Behörde habe ich in 30 Jahren als LWB immer korrekt und nie schikanös erlebt. Die halten sich genau ans Waffengesetz, machen dir nix extra außerhalb der Reihe, legen dir aber auch nicht durch kreative Eigeninterpretationen irgendwelche Steine in den Weg.
  11. Also, liefern tut Arms24 definitiv. Hab dort am 29. April Zündhütchen bestellt. Dauer bis zum Versand war mit 4-6 Werktagen angegeben. Heute sind die Zündhütchen angekommen. Ich war aber durch diesen Thread schon „vorgewarnt“ und habe von vorne herein damit gerechnet, dass es etwas dauern könnte. Auf meine zwischenzeitliche Nachfrage per Mail wurde mir drei Tage später nett geantwortet, um Entschuldigung wegen der Verzögerung gebeten (sehr hohes Bestellaufkommen) und der Liefertermin genannt, der auch eingehalten wurde. Gut, bei mir war es jetzt nicht brandeilig, will nur rechtzeitig meine Bestände auffüllen. Wenn jemand dringend was kurzfristig braucht, sieht das sicher anders aus. Mich persönlich haben die paar Tage mehr nicht umgebracht und ich bin froh, dass man überhaupt noch Zündhütchen zu einem einigermaßen erträglichen Preis bekommt. Ich werde wieder dort bestellen.
  12. Die Antwort hast du doch jetzt. Der Wiederlader darf die für einen Dritten wiedergeladene Munition an diesen abgeben und wenn der Dritte erwerbsberechtigt ist, dann kann er sie auch mit nach Hause nehmen. Bezüglich Haftung - ich gebe wiedergeladene Munition sowieso nur in besonderen Fällen an sehr gute Freunde ab - mache ich es so, dass ich beim BA vor Weitergabe eine Gasdruckmessung durchführen und mir diese auch bezahlen lasse. Das sage ich dem Kollegen natürlich vorher, damit er sich überlegen kann, ob ihm das die Sache wert ist. Ist mir einfach lieber so - dann bin ich safe.
  13. Geregelt ist das in Paragraph 39 Abs. 3 der Beschussverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/__39.html Sinngemäß steht da, dass du nicht gewerblich wiedergeladene Munition ohne „Kennzeichnungsbrimborium“ weitergeben darfst, sofern der Erwerber Mitglied derselben jagdlichen oder schiesssportlichen Vereinigung ist, der auch der Wiederlader angehört. Voraussetzung ist natürlich, dass der Erwerber eine gültige EWB für diese Munition hat, sofern sie nicht sofort am Stand verbraucht wird. P.S.: Zugelassen werden muss nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition dafür auch nicht sein (Par. 37 Beschussverordnung)
  14. Die Fälle, von denen ich spreche (alte Kanone hin, verschrotten, identisches Modell zurück mit gleicher Seriennummer) liefen direkt über den Hersteller, nicht über Händler / BüMa. War aber in Zeiten vor dem NWR.
  15. @TriPlex: Es geht aber nicht um eine Reparatur bzw. Den Austausch eines wesentlichen Teils, sondern um eine komplette neue Waffe. Früher (vor dem NWR): Waffe war durch Angabe von Hersteller, Modellbwzeichnung und Seriennummer eindeutig identifiziert. Jetzt: Jede Waffe erhält nach Herstellung bzw. bei Einfuhr zusätzlich eine eindeutige NWR-W-ID. Ich vermute: „Umschreiben“ der W-ID der alten Waffe auf die neue im NWR wird nicht funktionieren. Aber da müssten mal bitte unsere WHL-Inhaber hier sagen, ob das so ist.
  16. Für die Waffen, die ihm gestohlen wurden, hat er das Bedürfnis nachgewiesen. Aber nicht für die neuen, die er als Ersatz dafür erwerben will. Ein subtiler, aber leider ausschlaggebender Unterschied.
  17. Es ist und bleibt nun mal der Erwerb einer neuen Waffe. Und der setzt nach dem Buchstaben des Gesetzes einen Bedürfnisnachweis voraus. Wenn der SB es in solchen Fällen ohne macht, ist das sehr nett und schützenfreundlich, aber persönlich begibt er sich damit rechtlich auf dünnes Eis. Was (in der Vergangenheit) möglich war, ist Folgendes: Waffe zum Hersteller schicken, verschrotten lassen und gleichzeitig dort eine neue (identisches Modell) mit gleicher Seriennummer wie die alte kaufen. Wird aber mit dem NWR so auch nicht mehr möglich sein.
  18. Hatten wir hier schon x-mal. Manche SBS machen es, andere (z.B. meiner) nicht. Wenn es gemacht wird, ist das reiner Goodwill, einen Rechtsanspruch hast du nicht.
  19. Schießen als Nichtmitglied bei Wettbewerben meinte ich.
  20. Sogar das geht beim BDMP. Du schießt als Nicht-Mitglied nur außerhalb der Wertung.
  21. Also, die Disziplin gibt es - nicht beim DSB, aber beim BdMP (Sporthandbuch, C.9.7). Vom BVA genehmigte Sportordnung, nach der kann man mit unter 3“ schießen. Das ist geklärt und nicht das Problem. Hier geht es aber um eine Waffe, die mit dem Bedürfnis „Erbe“ besessen wird. Und da fürchte ich, dass ASE schon recht hat - mehr als eine sehr sporadische Funktionsprüfung ist nicht drin, auf jeden Fall kein regelmäßiges Training und keine Wettkämpfe (also für den Besitzer, verleihen darf er schon). Total hirnrissig, keine Frage - ist aber wohl so vom Gesetzgeber gewollt. Ich kenne schon ein paar Sportschützen, die auch immer mal mit Waffen schießen, die sie auf Erben-WBK besitzen (also nur vom Hörensagen über weitschichtige Bekannte, die kein Internet haben - ihr wisst schon). Da gilt halt dann das Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Aber da sollte man schon wissen, mit wem man auf den Stand geht.
  22. Stell dir halt selber einen Leihschein aus, dann ist alles paletti! 😂
  23. Im BDMP-Sporthandbuch steht kein einziges Wort davon, dass ich (egal ob Training oder Wettkampf) nur mit eigenen Waffen schießen darf, geschweige denn nur mit Waffen, die mit einer vom BDMP ausgestellten Bedürfnisbescheinigung erworben worden sind. Weder findet sich so eine Vorschrift im allgemeinen Teil, noch bei der hier einschlägigen Disziplin C.9.7. Praxisbeispiele: 1. Ich habe keine eigene Waffe für Supermagnum und trotzdem schon viele Male bei Ranglistenturnieren mit der Waffe eines Kollegen mitgeschossen. 2. Ich schieße mehrere BDMP-Disziplinen mit Waffen, die mit BSSB-Bescheinigung erworben worden sind. Hat nie jemand Anstoss daran genommen. Und wenn ich jetzt bei C.9.7 einen Wettbewerb mitschiessen will, dann darf ich mir dafür nicht die Waffe eines Kollegen ausleihen? Verstehe ich es richtig, dass du das sagst? Fände ich höchst seltsam.
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