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IGNORED

Waffenschein und Vorbestraft


Privateer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Community,

2003 wurde ich wegen Körperverletzung zu ein paar Tagessätzen verurteilt, 2004 nochmals Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Freiheitsberaubung und Verurteilung zu 90 Tagessätzen, war damals 21.

Die Taten waren allesamt unter Alkoholeinfluß, ziemlich hoch, den genauen Wert weiß ich aber nichtmehr...

Das ganze war mir eine riesige Lehre, trinke nichtsmehr seit damals und bin nichtmehr in Konflikt mit dem Gesetz gekommen.

Bitte verurteilt mich jetzt nicht aus den Fehlern die ich damals begangen habe, ich frage mich nur ob überhaupt nochmal und wann ich den Waffenschein bekommen würde, bzw. ob sowas jemals verjährt?

Geschrieben

Diese Vorstrafen dürften im Führungszeugniss stehen, und die verjähren in dieser Kartei nicht soviel ich weiss.

Bei einer "Zuverlässigkeitsüberprüfung" dürften diese stets aus den Registern auftauchen.

Ein "Waffenschein" dürfte somit undenkbar sein, und eine "Waffenbesitzkarte" höchst unwahrscheinlich.

Aber ich lasse mich gern eines besseren belehren!

Geschrieben

Leider viel nur die erste Verurteilung unter das Jugendstrafrecht, aber die zweite Verurteilung zu den 90 Tagessätzen nichtmehr.

Ich habe etwas gelesen das im FZ nach ein paar Jahren und im Bundeszentralregister nach 10 Jahren verjährt?

Versteht mich nicht falsch, ich hab nicht einmal vor mir eine Waffe zu kaufen, mir geht es ausschließlich darum ob ich mir damit etwas verbaut habe!

Geschrieben
An das habe ich auch schon gedacht das ich den kleinen Waffenschein beantrage, nur war ich der Ansicht das es erst nach 10 Jahren aus dem BZR verschwindet, also 2014?

Ausgehend von 2003 wäre eine Jugendstrafe bis 90 TS nicht unbedingt

ein Problem.Bei einer Verurteilung nach "Erwachsenen" Strafrecht gillt in der Regel

die "Frist" von 10 Jahren.

Aber wie schon erwähnt den KWS beantragen und schauen was bei raus kommt.

Geht es um einen Waffenschein oder um eine WBK ?

Geschrieben

2003 war ich 20, wurde im Jugendstrafrecht verurteilt und bei der 2004 Verurteilung war ich 21 und im Erwachsenenstrafrecht zu 90 Tagessätzen.

Ich verstehe nicht warum es immer heisst das eine einmalige Verurteilung schon reicht um eine ewige Versagung zu bekommen, wenn es im BZR bereits schon nach 10 Jahren gelöscht wird.

Auf jedenfall denke ich das vor Ablauf der 10 Jahre es nichts bringt den KWS zu beantragen, deswegen wollte ich euch Waffenspeziallisten fragen ob ich bei dieser 10 Jahresfrist etwas übersehen habe das eine ewige Versagung doch möglich macht?

Geschrieben

Das Problem ist, das selbst bei offiziellen Verjährungen, die Einträge bestehen bleiben.

Und dann kommen die Ermessensspielräume der zuständigen Waffenbehörden ins Spiel.

Dort sind wir dann auf Landes- bzw. Regionalebene und letztlich auf "Individualebene" (der zuständigen Beamten), und somit in einer nicht wirklich einschätzbaren "Situation".

Der Antrag auf einen "kleinen Waffenschein" nach Verjährung, dürfte hier ein geeigneter "Testballon" sein.

Geschrieben

Recht vielen herzlichen Dank, genau das wollte ich wissen ob die Einträge bestehen bleiben nach einer Verjährung und ob es einen Ermessensspielraum der Sachbearbeiter gibt.

Was würde denn die Beantragung des kleinen Waffenscheins kosten? Wäre es da nicht vielleicht einfacher bei dem zuständigen Landratsamt bzw. Gemeinde telefonisch in Kontakt treten und bei den SB nachfragen wie es sich bei dem Sachverhalt 2014 verhalten würde, bzw. wie er die Situation einschätzt

Geschrieben

Mir widerstrebt es einem Menschen der in jungen Jahren Fehler gemacht hat, ihm irgendetwas auf ewig zu verwehren, aber ehrlichgesagt würde ich jemanden mit der Vorgeschichte auch keinen Waffenschein geben...

Aber gibt es für solche Fälle wo die Taten länger her sind nicht sowas wie eine psychologische Untersuchung, hab da glaub ich mal was gelesen?

Geschrieben
Das Problem ist, das selbst bei offiziellen Verjährungen, die Einträge bestehen bleiben.

Zitat Bundesamt für Justiz:

Rechtswirkungen der Tilgung

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Über die Tilgungsfristen aus dem Bundeszentralregister (BZR) je nach Straftatbestand und verhängtem Strafmaß kann man alles notwendige ausführlichst bei Wikipedia.de* nachlesen.

CM

* drück mich, ich bin ein Link!

Geschrieben

Meiner bzw. der Erfahrung einiger Schützenbrüder/Schützenschwestern nach, lohnt es sich "in fraglichen Gegebenheiten" oftmals persönlich bei den zuständigen Beamten nachzufragen.

Dies zeigt "offensiv" das Du Dich mit der rechtlichen Problematik auseinandersetzt, und Rat von der Behörde "ersuchst".

Den Begriff "Einschleimen" will ich hier ausdrücklich NICHT genannt haben! ;)

Jedenfalls bringt eine solch "offensive" Art, aller Erfahrung nach, eher Pluspunkte als Negativpunkte.

Aber das ist wie gesagt, landes- regional- und individualabhängig.

Geschrieben
echt? Steht wo?

Das steht nirgendwo, ist aber so.

Einträge im BZR, auch wenn sie offiziell nach Fristablauf getilgt sind (Straftilgung), unterliegen immer noch der sog. "beschränkten Auskunft" und werden, insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungen, immer wieder "aus dem Hut gezaubert".

Auch wenn der Betroffene sich selbst nach Ablauf der Tilgungsfrist offiziell als "nicht vorbestraft" bezeichnen darf, holen Behörden die ollen Kamellen gern mal wieder raus.

Man kann sie dabei aber (mit Verweis auf meinen vorangegangenen Beitrag) sehr einfach ausbremsen.

CM

Geschrieben
echt? Steht wo?

Steht nirgends! Wird aber bei Entscheidungen der Sachbearbeiter herangezogen! Rechtlich kann man natürlich versuchen dagegen vorgehen.

Sind die Erfahrungen aus meinem Verein. ;)

Geschrieben
Das steht nirgendwo, ist aber so.

quatsch!

§ 45 Tilgung nach Fristablauf

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.

bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

2.

bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Geschrieben
Sind die Erfahrungen aus meinem Verein. ;)

konkrete Beispiele bitte!

Ich kenne auch einen, der einen kennt, der gehört hatte, dass die Eintragungen im KBA auch nicht gelöscht werden

hier werden schon wieder lustig urban legends vebreitet.

Geschrieben

servus,

ich seh das hauptproblem in den "taten" körperverletzung, wiederstand gegen die staatsgewalt und freiheitsberaubung.

der sb der das liest wird sich hüten dir eine erlaubniss zum erwerb von waffen bzw. zum führen von waffen auszustellen....

gruß

Geschrieben

Um das geht es nicht, jede Behörde hat Richtlinien und Gesetze an die sie sich halten müssen und dazwischen gibt es einen kleinen Ermessensspielraum.

Ein Bekannter der Waffensammler ist mit der "roten Karte" hat mal gemeint das man mit Vorstrafen nie eine Waffe führen oder Besitzen darf.

Aber entweder es gibt Tilgungsfristen oder es gibt sie nicht, ich kann mir nicht vorstellen das etwas getilgt ist, aber dennoch zum Nachteil des Antragstellers herangezogen werden darf.

Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob denn ein SB die Verfehlungen überhaupt sieht wenn sie getilgt wurden....

Geschrieben

servus,

na ja hab mal nachgeschaut:

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

so wie es aussieht, gehts nach 5 jahren wieder...

gruß

Geschrieben
quatsch!

Mich deucht, Du hälst es gern

mit Christian Morgenstern!

Die unmögliche Tatsache

Palmström, etwas schon an Jahren,

wird an einer Straßenbeuge

und von einem Kraftfahrzeuge

überfahren.

"Wie war" (spricht er, sich erhebend und entschlossen weiterlebend) "möglich,

wie dies Unglück, ja - :

dass es überhaupt geschah?

Ist die Staatskunst anzuklagen

in bezug auf Kraftfahrwagen?

Gab die Polizeivorschrift

hier dem Fahrer freie Trift?

Oder war vielmehr verboten,

hier Lebendige zu Toten umzuwandeln, - kurz und schlicht:

Durfte hier der Kutscher nicht -?"

Eingehüllt in feuchte Tücher

prüft er die Gesetzesbücher

und ist alsobald im Klaren:

Wagen durften dort nicht fahren!

Und er kommt zu dem Ergebnis:

Nur ein Traum war das Erlebnis.

Weil, so schließt er messerscharf,

nicht sein kann, was nicht sein darf.

-Christian Morgenstern-

CM

Geschrieben
konkrete Beispiele bitte!

Ich kenne auch einen, der einen kennt, der gehört hatte, dass die Eintragungen im KBA auch nicht gelöscht werden

hier werden schon wieder lustig urban legends vebreitet.

Nicht nur Legenden. Konkretes Beispiel:

Person a ist vor ca. 18 Jahren als Jugendlicher auffällig geworden wegen b. Es erfolgte eine Einstellung des Verfahrens ohne irgendwelche Auflagen, ausser einem "belehrenden" gespräch. Und das im damaligen Bayern!

Vor einem Jahr hatte a Kontakt mit der Polizei, die ihn fragte, ob er wegen b schon mal auffällig geworden sei.

A verneint, ist ja sein halbes Leben her, und sicher getilgt.

Polizei sagt: sie lügen, da war was.

A sagt: das können sie nicht wissen.

Polizei sagt: doch weil vor ca. 14 Jahren war da was mit Pflichtversicherungsgesetz. Stimmt, a konnte als Student seine Kfz-Versicherung nicht zahlen, worauf dieser kündigte. Angeblich ist dies eine Straftat, die die Frist aufhebt.

Seit dem war (zumindest soweit a das weiss) nichts. B war kein Gewalt/Eigentumsdelikt, wo die polize mit irgendwelchen Eigensicherungsargumenten Tilgungen ausser Kraft setzen könnte.

Ich habe a geraten, sich drum zu kümmern.

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