Zum Inhalt springen
IGNORED

Ganz schlecht.........."alt-Erbwaffen" müssen blockiert werden?


Ingo@HornerArms

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ich hab doch verkürzt zitiert, wer das in den Raum stellte.

Ich denke Sachbearbeiter hat das nur etwas missverständlich formuliert.

Erben müssen kein Bedürfnis für die konkret geerbten Waffen nachweisen sondern brauchen nur generell ein Bedürfnis für irgendeine erlaubnispflichtige, nicht notwendigerweise aus dem Nachlass stammende Waffe.

§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG:

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Zu der von Sachbearbeiter in Beitrag #44 aufgeworfenen Frage:

Bei einer gemeinsamen WBK müssen beide die Erlaubnisvoraussetzungen wie für eine einzelne WBK erfüllen. Für die Ausstellung der Erben-WBK ist als Erbe kein Bedürfnis erforderlich, somit auch nicht für die gemeinsame Erben-WBK.

Das sog. "Erbenprivileg" [1] ist eine Durchbrechung des Bedürfnisprinzips und war deshalb dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Vor der Gesetzesänderung von 2008 konnten Erben ohne überhaupt ein Bedürfnis zu haben unblockiert Waffen besitzen. Durch die Gesetzesverschärfung sollen nun nur noch solche Erben unblockiert Waffen besitzen dürfen, denen der Staat auch sonst den Waffenbesitz nach dem WaffG zutraut.

Dieser Wille des Gesetzgebers könnte sehr leicht umgangen werden, wenn Waffen einfach an mehrere Personen vererbt werden, etwa gleichzeitig an den Schützenbruder mit Bedürfnis sowie den volljährigen Filius ohne Bedürfnis, wo dann auch letzterer unblockiert besitzen dürfte.

[1] von einem Privileg zu sprechen ist eigentlich verfehlt, siehe dazu insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen Kohlheim vor dem Innenausschuss, A-Drs. 16(4)354 E, S. 3:

Zunächst ist hervorzuheben, dass das Vererben bzw. Erben von Waffen kein „Privileg“ ist. Das Erbrecht ist vielmehr Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz.
Geschrieben
Ich hab doch verkürzt zitiert, wer das in den Raum stellte.

Nö.

Was SB fragte ist die Konstellation, dass es zwei Erben gibt, die für diese Erbwaffe eine gemeinsame WBK beantragen - wobei der eine Erbe schon eine WBK aufgrund eines Bedürfnisses (und Sachkunde) hat.

Interessante Frage – so man Betroffener ist.

Überwiegt die Gefahr, die vom bedürfnislosen Killererbe ausgeht (--> Sicherung rein) oder genügt die vorhandene WBK des anderen Erben?

Geschrieben

Hi IMI!

In D hast Du ein garantiertes Recht auf Eigentum. Nur weil der "Erbe" kein waffenrechtliches Bedürfnis hat, kann der Staat die Waffen NICHT einziehen oder

die Weggabe anordnen.

Überlegt Euch das mal in voller Konsequenz! Allein aus dieser Sichtweise ist z.B. die fortgeführte Bedürfnisprüfung Humbug (weil Eigentumsgarantie! anch Art. 14).....

-> Nach Wegfall d Bedürfnisses ist maximal eine Blockierung möglich, wenn ich vom Gleichbehandlungsgrundsatz und Art 14 ausgehe, kein Zwang zum Verkauf.

Wieder mal ein Loch im wAffG.......

Grüssles,

Colti

Geschrieben
In D hast Du ein garantiertes Recht auf Eigentum.

Möchtest Du gerne ein paar Bilder von dem Grundstück sehen, das ich zum Wohle der Allgemeinheit, für den Ausbau einer Straße,

unter Enteignungsdrohung abgeben durfte ?

Einer Straße übrigens, die man kurz NACH dem Ausbau wegen deutlich gestiegener Unfallzahlen unter erheblichem Kostenaufwand

"zwangsberuhigen" mußte, also kurz gesagt, wieder das erreichen mußte, was vorher schon gegeben war: Einen Zustand, der Rasen nicht ermöglicht (aber das sei nur beiläufig erwähnt) ......................

Das "garantierte Recht auf Eigentum" ist nicht nur im Bereich des Waffenrechts etwas löchrig B)

Geschrieben
Ich denke Sachbearbeiter hat das nur etwas missverständlich formuliert.

Für ein Forum, in welchem sich zu 99% LWB mit Sachkunde und Bedürfnis unterhalten, trifft das wohl in der Tat zu. Ich habe halt vorausgesetzt, dass diese auch erkennen, dass es andere Erben gibt. :rolleyes:

Dieser Wille des Gesetzgebers könnte sehr leicht umgangen werden, wenn Waffen einfach an mehrere Personen vererbt werden, etwa gleichzeitig an den Schützenbruder mit Bedürfnis sowie den volljährigen Filius ohne Bedürfnis, wo dann auch letzterer unblockiert besitzen dürfte.

Die Auslegung von User 2endAmendment überrascht mich dann aber doch. Er geht ohne nähere Begründung davon aus, dass das Recht auf unblockierten Waffenbesitz einfach die Pflicht des sachkunde- und bedürfnislosen Miterben ausblendet. So manche Waffenbehörde würde da wohl sogar andersrum entscheiden oder darauf bestehen, dass sich beide Erben einigen und nur für einen eine WBK ausgestellt wird !

In meinen Augen wäre ein solcher Antrag wegen Unmöglichkeit gar nicht bearbeitungsfähig, weil die gemeinsame WBK nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Formen (einmal "normal" und einmal für blockierte Waffen) ausgestellt werden kann. Mein Lösungsansatz wäre eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG für den sachkunde- und bedürfnislosen Erben. In Baden-Württemberg müsste hierzu allerdings das zuständige Regierungspräsidium zustimmen.

Gibt es weitere Meinungen dazu ?

Geschrieben
In meinen Augen wäre ein solcher Antrag wegen Unmöglichkeit gar nicht bearbeitungsfähig, weil die gemeinsame WBK nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Formen (einmal "normal" und einmal für blockierte Waffen) ausgestellt werden kann. Gibt es weitere Meinungen dazu ?

Aber der WBK-Besitzer darf auch eine blockierte Waffe besitzen, nur der bedürfnislose muss eine blockierte Waffe haben.

Die Lösung liegt doch auf der Hand.

Karl

Geschrieben
.... In meinen Augen wäre ein solcher Antrag wegen Unmöglichkeit gar nicht bearbeitungsfähig, weil die gemeinsame WBK nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Formen (einmal "normal" und einmal für blockierte Waffen) ausgestellt werden kann. Mein Lösungsansatz wäre eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG für den sachkunde- und bedürfnislosen Erben. In Baden-Württemberg müsste hierzu allerdings das zuständige Regierungspräsidium zustimmen.

Gibt es weitere Meinungen dazu ?

Auch wenn ich es nicht gerne hier thematisiere, aber ein derartiger Antrag ist geeignet die Produkte der Firma mit dem A dessen Namen man nicht nennen darf ins Kalkül passen!

Es könnte eine eine gemeinsame WBK für zwei (einen sachkundigen und unsachkundigen) Erben mit der Auflage erteilt werden das der sachkundige Erbe die Waffe(n) während der Lagerung verschließen muss und für seinem befürfnisumfassenden Zweck die Verschlusssicherung entfernen kann!

Wer mag solch einen Antrag stellen?

Ein Schelm wer Böses dabei denkt!

Geschrieben
Aber der WBK-Besitzer darf auch eine blockierte Waffe besitzen, nur der bedürfnislose muss eine blockierte Waffe haben.

Ja schon, aber dann wird ja dem sachkundigen Erben mit Bedürfnis die Möglichkeit genommen, die Waffe zu nutzen ! Er hat ein Anrecht darauf, die Waffe unblockiert besitzen zu dürfen. Meines Erachtens wiegt dieser Anspruch höher als die Verpflichtung des andern, die Waffe blockieren zu müssen.

Mit Sicherheit ein seltener Fall - da bereits gemeinsame WBK nicht allzu häufig beantragt werden - aber dennoch hochinteressant darüber nachzudenken...

Geschrieben
Es könnte eine gemeinsame WBK für zwei (einen sachkundigen und unsachkundigen) Erben mit der Auflage erteilt werden das der sachkundige Erbe die Waffe(n) während der Lagerung verschließen muss und für seinem befürfnisumfassenden Zweck die Verschlusssicherung entfernen kann!

Wer den Dreh raus hat, mag das ja bei einem der Systeme selbst schaffen, nur wäre das wohl eine mühsame Geschichte und ob er die Waffe danach auch wieder selbst blockieren kann. Na ich weiß nicht... :ninja:

Und jedesmal zur Fachwerkstatt rennen kanns auch nicht sein. Wie man es dreht und wendet. Echt schwierig diese Geschichte...

Und für betroffene Erben mit Sportschützen- oder Jägerbruder zumindest eine Idee, die Waffenbehörde eine ganze Zeit lang mit dem Antrag zu beschäftigen. :D

Geschrieben
Ja schon, aber dann wird ja dem sachkundigen Erben mit Bedürfnis die Möglichkeit genommen, die Waffe zu nutzen ! Er hat ein Anrecht darauf, die Waffe unblockiert besitzen zu dürfen. Meines Erachtens wiegt dieser Anspruch höher als die Verpflichtung des andern, die Waffe blockieren zu müssen.

Begründung, Quelle?

Anderes Beispiel, Vater und 16-jähriger Sohn nutzen gemeinsam ein Motorrad 125 ccm, der Sohn darf es nur gedrosselt fahren,

nach Deiner Argumentation darf er nun die offene Version fahren weil dem Vater die gedrosselte Version nicht zugemutet werden kann?

Karl

Geschrieben

Wie schon gesagt, halte ich den Weg über § 12 Abs. 5 WaffG für den besten. Die unblockierte Waffe ist ja trotzdem im Tresor zu verschließen und insofern keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorhanden. Ist bei Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis ja eigentlich eh immer so. ;)

Bei dem Motorradbeispiel liegt der Unterschied darin, dass ohne Drosselung keine zusätzliche Sicherheit mehr gefordert wird. Hier könnte man vielleicht an eine Begleitungspflicht des Vaters denken.

Geschrieben

Die Idee von Joe07 aus Beitrag #61 ist mir sympathisch aber der § 20 Abs. 5 WaffG würde das Blockieren und Entblockieren leider enorm verkomplizieren:

Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Wo wir schon bei Umgehungsmöglichkeiten sind hätte ich da noch ein paar Fragen:

I. In der Technischen Richtlinie Blockiersysteme für Erbwaffen (BAnz. Nr. 50 S. 1167) steht unter Ziffer 6.2.3, dass bei Revolvern der Lauf und die direkt dahinter befindliche Trommelkammer gemeinsam zu blockieren sind. Wie ist das bei Pistolen und Gewehren? Lässt sich nach dem Einbau des Blockiersystems dieses mitsamt den blockierten Teilen entnehmen und gegen ein erlaubnisfrei zu erwerbendes Wechselsystem (Anlage 2 Absch. 2 UA 2 Nr. 2.1 zum WaffG) tauschen?

Nach der TR müssen zwar auch Wechsel- und Austauschläufe blockiert werden (Ziff. 6.2.2), aber wer böses im Schilde führt könnte diese ja zunächst erlaubnisfrei erwerben, einbauen und...

II. Blockieren muss man bekanntlich nur, wenn es auch ein Blockiersystem im passende Kaliber gibt.

Da nach den Vorgaben der TR der Lauf blockiert werden muss gibt es von der PTB zugelassene Blockiersysteme nur für Kaliber mit größeren Laufdurchmessern (siehe PTB-Zulassungsliste).

Insbesondere für das weit verbreitete Kaliber .22 lfb gibt es noch keines.

Аrmatіx hat ja bereits die Pistole iP1 mit integriertem Blockiersystem in .22 lfb entwickelt. Bedeutet dies, dass es bald auch nachzurüstende Blockiersysteme in .22 lfb geben wird?

Wie sieht es bei noch kleineren Kalibern aus (z.B. 4mm Randzünder das von der CIP mit 30 Joule angegeben wird)?

Das bei den Blockiersystemherstellern auch immer wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen und es niemals für jedes exotische Kaliber ein Blockiersystem geben wird ist mir klar, aber wird man es überhaupt schaffen, für alle halbwegs verbreiteten Kaliber Blockiersysteme zu kreieren?

Kann man die Blockierpflicht als Erbe umgehen, indem man seine Waffe auf 4mm M20 oder LEP umbauen lässt?

Geschrieben
Bei dem Motorradbeispiel liegt der Unterschied darin, dass ohne Drosselung keine zusätzliche Sicherheit mehr gefordert wird. Hier könnte man vielleicht an eine Begleitungspflicht des Vaters denken.

Nein, hier fährt der Senior die gedrosselte Version, bzw entdrosselt die Maschine solange der Sohn nicht damit fährt, die gleiche Vorgehensweise sollte bei der Waffe auch möglich sein solange der Nichtbedürfnisinhaber Zugriff hat.

Geschrieben
Die Idee von Joe07 aus Beitrag #61 ist mir sympathisch ....

Meine Beitrag bitte nicht falsch verstehen:

Ich bin strikt gegen die A-Sicherheitsphilosophien, da sie nur einen Zeck haben; dem LWB das Geld aus der Tasche zu ziehen und vor der Anschaffung von neuer Schusswaffen abzuschrecken!

Da die Teile der Firma mit dem A, dessen Namen man nicht nennen darf in mehreren Punkten ein Flop sind, könnte der hier in Rede stehende Antrag - um beim Verbraucher die Akzeptanz zu fördern - um ein Testballon für eine Anendung des zweiten Verschlusssystem (dessen Name ich mir verkneife) bei einen Mixumgang von mehreren Erben sein.

Leute von A.......... lasst den Quatsch, eure Sicherheitsphilosophien werden sich nicht verkaufen lassen. Die LWB werden eher ihre Klamonten in den Hochofen schicken statt euren unsinnigen Sicherheitsphilosophien zu folgen!

Geschrieben
Wo wir schon bei Umgehungsmöglichkeiten sind hätte ich da noch ein paar Fragen:

Es ist bekannt, dass man die blockierten Waffen der Fa. A, deren Namen man nicht nennen darf, problemlos mit einem unblockierten Wechsellauf nachrüsten kann. Das macht natürlich niemand. B)

Beí der mechanischen Lösung GunBlock ist das nicht möglich. Da dieses System nur etwa die Hälfte kostet, hat nur dieses auf Dauer einigermaßen gute Chancen am Markt. Ich geh allerdings eher davon aus, dass sich alle Blockiersysteme irgendwann totgelaufen haben.

Wenn ich Waffen erben würde, die ich behalten möchte, würde ich mir ohnehin Sachkunde und Bedürfnis besorgen und dann regelmäßig beim Schützenverein vorbeischauen. :)

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.