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IGNORED

Jungjäger


Hecktor

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

als wir unseren Jagdschein gemacht haben wurde uns beigebracht das man als Jung-Jäger (unter 18) aleine raus gehen kann zur jagd solange mann innerhalb von 10 min. einen Erwachsenen Jäger erreichen kann.

Ich und mein Kumpel waren letztens drausen, und sein Vater hat bei seinem SB angerufen um was wegen seinen Waffen zu fragen , und hat neben bei auch nachgefragt was mit der 10 min. regelung ist, die Untere- Jagdbehörde hat ihm gesagt sowas gibt es nicht, und er müssste IMMER dabei sein.

Weis jemand von euch ob es diese regelung gibt, oder wie das genau ist? Ich habe meinen Jagdschein in Meck Pom gemacht, jage aber in Niedersachsen!

Vielen Dank

Hecktor

Geschrieben
Hallo,

als wir unseren Jagdschein gemacht haben wurde uns beigebracht das man als Jung-Jäger (unter 18) aleine raus gehen kann zur jagd solange mann innerhalb von 10 min. einen Erwachsenen Jäger erreichen kann.

Ich und mein Kumpel waren letztens drausen, und sein Vater hat bei seinem SB angerufen um was wegen seinen Waffen zu fragen , und hat neben bei auch nachgefragt was mit der 10 min. regelung ist, die Untere- Jagdbehörde hat ihm gesagt sowas gibt es nicht, und er müssste IMMER dabei sein.

Weis jemand von euch ob es diese regelung gibt, oder wie das genau ist? Ich habe meinen Jagdschein in Meck Pom gemacht, jage aber in Niedersachsen!

Vielen Dank

Hecktor

Von der 10. min Regelung habe ich noch nie was gehört. Ich kenne nur die Variante: In Begleitung. Weiter definiert wurde das damals bei mir nicht.

Geschrieben

habe jagdschein in niedersachsen gemacht und auch noch nie etwas von dieser ominösen regel gehört!!!

uns wurde beigebracht: unter 18 immer ein erwachsener dabei, ohne ausnahme!!!

Geschrieben

Es gibt eine 10min Regelung, aber in einem anderen Fall.

Kennzeichnend ist der Unterschied zwischen einem selbstständig und einem unselbstständig jagenden Gast mit entgeltlichem oder unendgeldlichem Begehungsschein.

Bei einem unselbstständig jagenden Gast, z.B., je nach Vereinbarung ein Jungjäger, dann natürlich auch mit unendgeldlichem Schein, muss der JAB innerhalb von rund 10min bei seinem Gast sein können.

--> Angabe ohne Gewehr, meine nur mich so an den Gesetzestext zu erinnern.

Grüße

expedition

Geschrieben

Wenn ein Jäger mit Jugendjagdschein oder ein Jagdgast ohne schriftliche Erlaubnis jagen muß nach meinem Kenntnisstand der Jagdausübungsberechtige oder der Jagdaufseher "erreichbar" und in der Nähe sein.

In der Nähe bedeutet: Im Revier.

Erreichbar bedeutet: Beide sollten z. B. ein Mobiltelefon dabeihaben.

Es müssen keineswegs beide auf der gleichen Leiter sitzen.

Geschrieben
Hallo,

als wir unseren Jagdschein gemacht haben wurde uns beigebracht das man als Jung-Jäger (unter 18) aleine raus gehen kann zur jagd solange mann innerhalb von 10 min. einen Erwachsenen Jäger erreichen kann.

Ich und mein Kumpel waren letztens drausen, und sein Vater hat bei seinem SB angerufen um was wegen seinen Waffen zu fragen , und hat neben bei auch nachgefragt was mit der 10 min. regelung ist, die Untere- Jagdbehörde hat ihm gesagt sowas gibt es nicht, und er müssste IMMER dabei sein.

Weis jemand von euch ob es diese regelung gibt, oder wie das genau ist? Ich habe meinen Jagdschein in Meck Pom gemacht, jage aber in Niedersachsen!

Vielen Dank

Hecktor

Zunächst ist der von Dir gebrauchte Begriff "Jungjäger" irreführend, weil dieser Terminus nicht hier her gehört. Jungjäger sind altersunabhängig und damit soll nur ausgedrückt werden, dass die Damen und Herren noch nicht pachtfähig sind (oder dass die, wenn sie nicht spuren den Arsch mit dem Hirschfänger versohlt bekommen).

a.) Jugendliche unter 18 Jahren dürfen die Jagd nicht selber ausführen. Sie bedürfen der Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigt ist jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Der Erziehungsberechtigte kann auch schriftlich eine Aufsichtsperson ermächtigen. Die schriftliche Erlaubnis ist mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle Berechtigten vorzuzeigen. Dies ergibt sich aus der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 15 BJagdG. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein. Das setzt aber nicht zwingend voraus, dass diese Person Jagdscheininhaber ist. Es genügt, wenn sie mit den Jagdlichen Vorgängen vertraut ist, um im Gefahrenfall eingreifen zu können. Deshalb muss sie den Jugendlichen stets beaufsichtigen. Die Jagdausübung in Begleitung einer nicht sachkundigen Person ist unzulässig.

Wer ohne Begleitperson die Jagd ausübt oder an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt handelt ordnungswidrig (vergl. § 39 Abs 1 Nr. 4 BJagdG)

b ) Beim volljährigen Jagdgast sieht die Sache ein wenig anders aus. Begleitung bedeutet hier nicht, dass der JAB oder bestätigte Jagdaufseher sich ständig in unmittelbarer Nähe des Jagdgastes befinden muss. Die Entfernung zum Jagdgast muss so bemessen sein, das die Berechtigung zum Jagen in kürzester Zeit und zumutbarem Aufwand durch den Kontrollierenden überprüft werden kann. Im Zweifelsfall ist eine schriftliche Erlaubnis angebracht. Ein Jagdgast befindet sich damit nur dann in Begleitung eines JAB, wenn dieser ohne besondere Schwierigkeiten innerhalb kürzester Frist - mit für den Kontrollierenden zumutbarem Aufwand - zu legitimieren vermag. Eine Entfernung von zwei Kilometer oder 15 Minuten Fussweg erfüllt diese Voraussetzung nicht. (OLG Koblenz, Beschl v. 04.06.1980 - 2 Ss 278/80).

Ergo:

1. Jugendjagdscheininhaber nur in unmittelbarer Begleitung eines sachkundigen Erziehungsberechtigten oder Jägers, der dies schriftlich von den Erziehungsberechtigten übertragen bekommen hat.

2. Eine 10 Minuten-Regelung gibt es für Jugendliche schon gar nicht und für Jagdgäste auch nicht. Bei Jagdgästen ohne schriftliche Erlaubnis des/der JAB muss ein JAB innerhalb kürzester Zeit vor Ort sein. Aus korrespondierenden Gerichtsbeschlüssen ergibt sich ein Zeitrahmen von maximal 2-3 Minuten - deshalb gibt es eben die schriftliche Jagderlaubnis, auch Begehungschein genannt.

Ob dies alles sinnvoll ist und der gängigen Praxis entspricht können andere User diskutieren.

Gruss

SWJ

Geschrieben

@ Jennerwein

oder ein Jagdgast ohne schriftliche Erlaubnis jagen

Ich muss immer meinen Begehungsschein dabeihaben, wenn ich irgendwo jage ohne Jagdausübungsberechtigter zu sein. Ob selbständig oder nicht. Wie gesagt, kann da in der Zeit hinterher hinken, wenn ja bitte um Aufklärung.

Aber als Jugendjagdscheininhaber brauch ich sowieso die besagte Begleitperson.

@ Schwarzwildjäger: Da warst du schneller ;-)

Grüße

expedition

Geschrieben

Ja wie ist das überhaupt?

Ich mit Begehungsschein vom Pächter nehme Freund (mit JS) mit. Pächter weiß Bescheid. Solange ich im Revier bin und erreichbar bin, kann er doch in Revier jagen.

Geschrieben
Ja wie ist das überhaupt?

Ich mit Begehungsschein vom Pächter nehme Freund (mit JS) mit. Pächter weiß Bescheid. Solange ich im Revier bin und erreichbar bin, kann er doch in Revier jagen.

Jagen kann Dein Freund schon, zum Jagen braucht er nicht mal einen Jagdschein. Aber er handelt auch in dem von Dir geschilderten Beispiel eben ordnungswidrig. Warum?

Lies mal hier:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1050790

Gruss

SWJ

Geschrieben
na das erklär mal deutlich!

in d ist ohne gelösten jj, oder tages-schein, oder ausländer-schein nix mit jagen!!!

Jagen kann Dein Freund schon, zum Jagen braucht er nicht mal einen Jagdschein. Aber er handelt auch in dem von Dir geschilderten Beispiel eben ordnungswidrig. Warum?

@HangMan69: Zum Jagen braucht er keinen Jagdschein, sondern eine Waffe. Zum Autofahren braucht du keinen Führerschein, sondern ein Auto. Es ging um das "können" und nicht um das "dürfen". Das stand doch im zweiten Satz!

Wenn einer so eine Frage stellt, die zwei Postings vorher ausführlich beantwortet wurde, dann werde ich manchmal so spitzfindig,

Gruss

SWJ

Geschrieben
@HangMan69: Zum Jagen braucht er keinen Jagdschein, sondern eine Waffe. Zum Autofahren braucht du keinen Führerschein, sondern ein Auto. Es ging um das "können" und nicht um das "dürfen". Das stand doch im zweiten Satz!

Wenn einer so eine Frage stellt, die zwei Postings vorher ausführlich beantwortet wurde, dann werde ich manchmal so spitzfindig,

Gruss

SWJ

Dann will ich mal spitzfindig bleiben:

Zum jagen braucht man keine Waffe! (§1BJG)

Geschrieben
Dann will ich mal spitzfindig bleiben:

Zum jagen braucht man keine Waffe! (§1BJG)

Schön, wenn Du diesen Nonsens weitertreiben willst:

Jagen hat auch nichts mit dem Jagdausübungsrecht zu tun. Und der von Dir angeführte § 1 BJagdG korrespondiert ja wohl noch mit anderen §§, dadurch ergibt sich selbst in dem von Dir gewählten Beispiel, dass eine Waffe zur Jagdausübung notwendig ist (siehe § 1 Abs. 1-4 u. sachliche Verbote).

Angepasster Wildbestand (§ 1 Abs. 2 BJagdG/ § 21 BJagd) + Erlegen (§ 1 Abs. 4 BJagdG) + Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) + Sachlichen Verbote (§ 19 BJagdG) ---- na dämmerts?

*plink* und jetzt wollen wir doch wieder zum Thread-Thema zurück kommen!

Geschrieben

Es stimmt schon, daß man zum Jagen nicht unbedingt eine Waffe braucht:

BJagdG § 1.

...4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild....

Gibt also durchaus Möglichkeiten ohne Waffe zu jagen.

Geschrieben
Es stimmt schon, daß man zum Jagen nicht unbedingt eine Waffe braucht:

BJagdG § 1.

Gibt also durchaus Möglichkeiten ohne Waffe zu jagen.

Muß sich ein Naturphotograph also an das Jagdgesetz halten? :confused:

Geschrieben
Eigentlich ja :eclipsee_gold_cup:

Und was bedeutet das für ihn? Nur von März bis Juli und nur mit Festbrennweite über 40mm knipsen, wenn die Kamera nach 1995 gebaut wurde?

Geschrieben

Ähm, dass ist für Naturfotographen wirklich ein heikles Thema.

Wenn sie sich ohne Erlaubnis in einem Revier aufhalten und das Wild aufsuchen um es zu knipsen, stellen sie ihm laut Gesetz nach.

Dieses Recht ist aber nur dem vorbehalten, der das Jagdausübungsrecht auf der entsprächenden Fläche besitzt. Also dem Eigenjagdbesitzer oder dem Pächter.

Da es rein rechtlich keine "versuchte Wilderei" gibt fällt das besagte Nachtellen schon unter den Tatbestand der Wilderei.

Und es wäre nicht das erste mal, dass ein JAB soetwas zur anzeige bringt, da besagte Fotografen, so ein Revier auch mal recht schnell "leer pirschen" können.

Kann mich bei Interesse nochmal auf die Suche nach ein paar Fällen besagten Tatbestandes machen.

Geschrieben

Irgendwie habe ich wohl was verpasst. Ich wusste nicht, dass hier auch Wetten laufen, wer am schnellsten einen durchaus sinnhaften Thread OT schießen kann...

Natürlich braucht man zum gesetzeskonformen Jagen Waffen. Im § 1 des BJagd auf den hier andauern Bezug genommen wird, sind nicht nur die Rechte des JAB, sondern auch die Pflichten aufgeführt. Die da wären Pflicht zur Hege und zur Erhaltung (oft auch Schaffung) eines den lndschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes. Explizit ist in eben diesem § 1 Abs. 6 darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Jagdrechts den Beschränkungen des gesamten Bundesjagdgesetzes unterliegt.

Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt, denn ein netter User hier schon als Müll bezeichnet hat und der unter Umständen auch nur verstanden werden kann, wenn man mehrere Rechtsvorschriften in einen Kontext setzen kann und nicht nur eine beliebige Passage einer Rechtsvorschrift isoliert betrachtet:

§ 21 BJagdG besagt, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansrüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden voll gewahrt bleiben. Also muss Wild entsprechend bejagt werden. Hierzu sind die sachlichen Verbote nach § 19 BJagdG zu beachten, die im wesentlichen nur SchussWaffen zur Bejagung zulassen.

Mir ist schon klar, dass hier der Müll-User auf das im § 1 BjagdG genannte Sammeln von Abwurfstangen und Aneignen von Eiern von Federwild abzielt, mehr würde ich ihm auch nicht zutrauen und mit Jagen, hat das mit Verlaub auch nicht sehr viel zu tun.

Und was die weiteren Threads anbelangt ist es so, dass sich nicht nur ein Naturfotograf an das Jagdgesetz halten muss, sondern schlicht weg jeder seinen aktuellen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wird der erwähnte Müllmann jetzt nicht verstehen - ist auch egal.

§ 19 BJagdG: Verboten ist, ... Wild unbefugt an seinem Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

Gruss

SWJ

Geschrieben

Wird das hier jetzt plötzlich persönlich, oder wie?

Kann ich das :peinlich: im Funkgeräte-Thread auch so werten?

Du erklärst, dass man zum jagen keinen Jagdschein, aber eine Waffe benötigt. Da mache sich einen Reim d'raus wer will. Du hast bestimmt Recht.

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