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IGNORED

ot: frage


ulrich falk

Empfohlene Beiträge

...aus der Sicht des Opfers gibt es keinen Unterschied icon13.gif.....

Bei Beurteilung des Täters ist Vorsatz wohl der wichtigste Bewertungsgrund

Mouche

PS: Tu keins von Beidem - Du würdest mir hier fehlen blush.gif

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HAllo Ulrich,

beantwortet dies deine frage ?

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen

Alles Klar ?

Gruss Fidel

cool3.gif

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...er sagte "ohne Nachschauen und Zitieren aus dem Gesetz" rolleyes.gif

irgend einen Grund wird er dafür schon gehabt haben - denn

L e s e n kann er nachweislich selbst grin.gifgrin.gif

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Ich habe das was der Rote zitiert hat jetzt mal ignoriert... gaga.gif

Mir hat mein Pfarrer immer eingetrichtert, dass Mord durch eine egoistische Absicht definiert ist. Mord heißt es nur, wenn sich der "Mörder" selbst bereichert hat (egal in welcher Form, ob materiell oder psychisch) durch diesen.

Zu Totschlag weiß ich grad nichts, aber ich denke es handelt sich dabei um eine Tötung im Affekt. Ich denke fahrlässige Tötung ist wieder etwas anderes.

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Vorsatz und Planung sind Voraussetzung für Mord. Der Mörder muss sich der Tragweite seiner Handlung bewußt sein und diese billigend aus niederen Beweggründen in Kauf nehmen. Die Schuldfähigkeit darf nicht beeinträchtigt oder getrübt sein (Alkohol, Geistesschwäche, Affekt, Verwirrung etc.)

Bei verminderter Schuldfähigkeit, neigt sich dass Szenario in Richtung Totschlag, da kein Vorsatz mehr glaubhaft unterstellt werden kann.

Bei unstrittiger Sachlage (Erdrückende Beweislast) bzgl. eines Deliktes wie Mord, wird der Strafverteidiger als Standardansatz also zunächst auf verminderte Schuldfähigkeit seines Manadanten plädieren (z.b. Problematische Kindheit in Tateinheit mit diversen Faktoren)

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also, um das mal aufzulösen, auf den vorsatz kommt es nicht an. vorsatz ist das "wissen und wollen" (von) der tatbegehung und muss sowohl beim mord, als auch beim totschlag vorliegen. eine tötung ohne vorsatz ist höchstens fahrlässig (und heißt dann auch so).

was noch angeboten wurde war ist, dass die planung den unterschied macht: mord geplant, totschlag im affekt.

das war mal die abgrenzung, von 18schlagmichtot bis 1942 und das ist auch das, was viele menschen noch im hinterkopf haben (war auch die antwort, die ich hören wollte).

seitdem ist der der unterschied, dass beim mord gegenüber dem totschlag sog. mordmerkmale vorliegen müssen, wie z.b. habgier, grausam, etc.

warum hat er jetzt so dumm gefragt? wieder nur zum angeben?

in einem thema hier kämpft dirk b. zum wiederholten male gegen falsche vorstellungen bezüglich der notwehr an; zum 6. oder 7. mal sicher in den letzten drei jahren. gebracht hat es nie was, vor allem die "verhältnissmäßigkeit" ist anscheinend nicht tot zu kriegen.

also hat mich mal interessiert, wie verbreitet hier noch die (inzwischen schon mehr als 60 jahre alte abgrenzung zwischen) mord und totschlag noch ist.

denn wenn sich hier mal die tatsächliche rechtslage durchsetzt, besteht für dirk die hoffnung, dass er so 2060 rum seinen kampf aufgeben kann wink.gif

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...wir wollen das Thema aber bitte blush.gif nicht schon wieder eröffnen, da es ein klassisches Streitthema unter Juristen bleiben wird - solange es solche gibt und diese nicht gleichgeschaltet werden - und d a s wollen wir erst recht nicht tongue.gif

Mouche

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Falke, Danke !! icon14.gif

Es wird zwar immer Leute geben, die päpstlicher sein wollen als der Papst - aber wenn Du nur ein paar zum Nachdenken veranlassen konntest, wird Dich Dirk vermutlich in sein Abendgebet mit einschließen - oder vielleicht Deinetwegen überhaupt erst damit anfangen ... rolleyes.gifAZZANGEL.gif

Gruß

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....unter Juristen etwas völlig klar crying.gifcrying.gif-

Mann Falke d e r war wirklich gut icon14.gificon14.gif

Mouche

Die unterschiedlichsten und erstaunlichsten Urteile bezeugen uns ja immer wieder das Gegenteil rolleyes.gif

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Wo wir hier so nett aufeinander sind, beim Mord hätte ich gerne das etc. aufgedröselt, meiner Meinung nach zählen nur Vorsatz, niedere Beweggründe, Heimtücke, Höchststrafe LL.

Totschlag ohne Vorsatz = fahrlässige Tötung, über diese Brücke gehe ich nicht, Strafe für Totschlag 5-15 Jahre.

Wo tun wir den minderschweren Totschlag hin ? Strafe 2-5 Jahre.

Beispiel aus der Praxis : Kneipenschlägerei, X schlägt Y, Y fällt mit dem Kopf auf Flipperautomaten, tot. Der Richter urteilt : 4 Jahre wegen minderschweren Totschlags. Fragen über Fragen.

Shorty

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...wie schön für uns alle und in jeder Hinsicht, daß in diesem unserem Lande Artikel 4 GG die Glaubensfreiheit garantiert wink.gif....

Mouche

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oh je, was hab ich denn da jetzt losgetreten?! *verzweifelterblick*

@shorty:

In Antwort auf:

Wo wir hier so nett aufeinander sind, beim Mord hätte ich gerne das etc. aufgedröselt, meiner Meinung nach zählen nur Vorsatz, niedere Beweggründe, Heimtücke, Höchststrafe LL.

Totschlag ohne Vorsatz = fahrlässige Tötung, über diese Brücke gehe ich nicht, Strafe für Totschlag 5-15 Jahre.


dan schwimmst du eben, wenn du keine brücken magst wink.gif, aber vorsatz ist bei allen "vorsatz-delikten", wie mord, totschlag, körperverletzung, diebstahl, etc, erforderlich. ohne vorsatz kann es höchstens fahrlässigkeit sein (ist es aber nicht automatisch immer, wenn kein vorsatz vorliegt), aber fahrlässiges handeln ist nicht immer strafbar (z.b. fahrlässige sachbeschädigung).

mord hat keine höchst- oder mindeststrafe: die strafe ist immer lebenslang. nach ca. 17-23 jahren haftverbüssung wird im regelfall der rest zur bewährung ausgesetzt.

In Antwort auf:

Wo wir hier so nett aufeinander sind, beim Mord hätte ich gerne das etc. aufgedröselt, meiner Meinung nach zählen nur Vorsatz, niedere Beweggründe, Heimtücke, Höchststrafe LL.


die mordmerkmale sind:

- heimtückisch

- grausam

- mit gemeingefährlichen mitteln

- um eine andere straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

- aus mordlust

- zur befriedigung d. geschlechtstriebs

- aus habgier

- aus sonstigen niedrigen (deutsch konnten die nazis auch nicht, dass heißt "niederen") bewegründen

vorsatz ist kein mordmerkmal; die rechtswidrigkeit (die durch notwehr entfallen kann) und das maß der schuld spielen auf dieser stufe (sog. tatbestandsmässigkeit) keine rolle, sondern erst auf späteren stufen der strafbarkeitsprüfung (rechtswidrigkeit und schuld).

In Antwort auf:

Wo tun wir den minderschweren Totschlag hin ? Strafe 2-5 Jahre.


dort wo er hingehört: der fall des minderschweren totschlages behandelt eine vorsätzlichen totschlag, bei der der totschläger ohne eigene schuld zur eine misshandlung oder beleidigung an ihm oder einem angehörigen so zornig wurde, dass er sich zur tat hat hinreissen lassen, oder vergleichbares.

In Antwort auf:

Beispiel aus der Praxis : Kneipenschlägerei, X schlägt Y, Y fällt mit dem Kopf auf Flipperautomaten, tot. Der Richter urteilt : 4 Jahre wegen minderschweren Totschlags. Fragen über Fragen.


mord und totschlag sind wie gesagt worsatzdelikte, der täter muss also wollen, dass jemand getöted wird (sehr vereinfachte darstellung!).

im flipperautomatenfall kommt also eine vorsätzliche tötung nur dann in betracht, wenn die tötung beabsichtigt war. scheint mir in dem von dir genannten fall eher nicht so zu sein.

für mich der paradefall einer körperverletzung (hauen wollte er ihn ja wohl) mit todesfolge: nicht unter drei jahren (minderschwer von 1 bis 10)

@dirk:

dein bayernbild empfinde ich jetzt aber schon als etwas pauschalierend.

@mouche:

prinzipiell hat du ja recht: zwei juristen, drei meinungen. aber der notwehrparagraph ist inzwischen über 120 jahre alt und verhältnissmässigkeit oder eine güterabwägung stand noch nie drin. darüber kann man selbst als jurist nicht streiten wink.gif

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Hi Leute,

jetzt wissen wir wenigstens, was wir unserem Dirk B. zum wohlverdienten Ruhestand schenken können:

Einen silbernen Spaten und einen Sarg in dem die "Verhältnismässigkeit der Mittel" zur letzten Ruhe gebettet ist. Dann packen wir in bewährter Mafia-Manier noch die Herausgebererlaubnis der Blöd-zeitung und den größten Teil der waffenrechtlichen Ergüsse von Beamten (warum erlaubt man denen eigentlich, Gesetze zu interpretieren oder gar nach eigenem Ermessen auszulegen? Hallo, das sind schliesslich Beamte, und nicht Regierungsangehörige) dazu, und das Leben hierzulande könnte wieder ein bisschen Spaß machen... *g*

Da das aber ja noch zwei Generationen dauern soll, bis wir ihm das präsentieren können, hab ich mir im Vorgriff schonmal erlaubt Dirk ein paar wohlverdiente Sternchen zu geben. grin.gif

Gruß

BigBlock

Apropos: @ Dirk, ich hab imer noch `nen Speedloader von Dir , sieht man sich vielleicht auf der IWA?

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