pinkinson Posted June 12, 2002 Posted June 12, 2002 Hallo, hätte mal eine Frage. Und zwar folgendes, ich habe einen Bruder, der auch Sportschütze ist und Waffen besitzt. Eigentlich dachte ich, daß man bei den nächsten Verwandten das Überschreiben der Waffen in die WBK's auch ohne Bedürfnissnachweis erfolgen kann. So war ich letzte Woche zufälligweise in der Ordnungsamtnähe und wollte noch mal nachfragen, ob das denn möglich wäre. Zu meinem Erstauen meinte der Ordungsamtbeamte, daß das, genau so wie beim normalen Erwerb, nur mit einem Bedürnissnachweis möglich ist. Jetzt ist die Frage, wie kann ich seine und er meine Waffen im Schützenverein benutzten, ohne einen Haufen Geld für WBK-Einträge und noch mehr Zeit für die Bedürnissnachweise zum Fenster rauszuschmeissen. Beide haben die grünen WBK's und sind im gleichem SV. Geht es vielleicht mit einer Vollmacht, oder ähnlichem, oder kommt man an den WBK-Einträgen nicht vorbei? thx
superrichy Posted June 12, 2002 Posted June 12, 2002 Hallo Pinkinson, das Problem kenne ich, auf dem Amt konnte man mir nur eine ungenaue Auskunft geben. Es gibt anscheinend die Möglichkeit, die Waffen des anderen gegenseitig auf die WBK einzutragen. Das funktioniert aber nur, wenn ihr beide das gleiche Bedürfnis habt. Also jeder von Euch beispielsweise einen .357 Sportrevolver hat. Der Eintrag erlaubt es dann dem jeweils anderen, auf die Waffe zuzugreifen. (Besonders wichtig bei der Lagerung in nur einem Tresor !!! Wenn die Waffen nur auf dem Schießstand ausgetauscht werden sollen, ist das denke ich kein Problem, solange der andere dabei ist. (Überlassen unter Aufsicht). Dann ist auch kein Eintrag nötig. Wie man den doppelten Eintrag einer Waffe auf 2 WBK´s nennt ist mir leider nicht bekannt. Vielleicht kann jemand anderes noch was genaueres sagen. Grüße und das Ergebnis würde mich echt brennend interessieren. Richy
Bounty Posted June 12, 2002 Posted June 12, 2002 Andere Möglichkeit: Du übergibst bei Dir zuhause Deine Waffe deinem Bruder zum nicht gewerblichen Transport zu einem Berechtigten (Entsprechende Vollmacht Deinem Bruder mitgeben). Dein Bruder nimmt die Waffe und die Vollmacht, fährt zum Schießstand und übergibt die Waffe an einen Berechtigten (Schießleiter), der überläßt die Waffe Deinem Bruder zum Schießen, nach dem Schießen wiederum Überlassung an den Schießleiter, der übergibt die Waffe zum nicht gewerblichen Transport Deinem Bruder, der bringt die Waffe zurück zu Dir. Gruß Bounty ------------------ "Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden
Klaus Spiekerkötter Posted June 12, 2002 Posted June 12, 2002 Ganauso wie Bounty es schreibt, würde ich es machen. Gruß Klaus
Thorsten Posted June 13, 2002 Posted June 13, 2002 Zitat: Original erstellt von Bounty: und übergibt die Waffe an einen Berechtigten (Schießleiter Grundsätzlich bin ich der Ansicht, daß diese Lösung (nichtgewerblicher Transport zum Schießstand) so richtig ist. Aber der Schießleiter hat nicht mehr oder weniger Rechte, als jede beliebige andere Person am Stand. Ich vertrete die Auffassung, daß der Schießstand als "erlaubnisfreie Zone", in der jedermann mit Schußwaffen umgehen darf, es auch JEDEM ermöglicht, die entsprechende Waffe dort zu benutzen. ------------------ Gruß, Thorsten FWR- Mitglied 154
Martin Steinstrass Posted June 13, 2002 Posted June 13, 2002 Zitat: Original erstellt von Thorsten: Grundsätzlich bin ich der Ansicht, daß diese Lösung (nichtgewerblicher Transport zum Schießstand) so richtig ist. Aber der Schießleiter hat nicht mehr oder weniger Rechte, als jede beliebige andere Person am Stand. Ich vertrete die Auffassung, daß der Schießstand als "erlaubnisfreie Zone", in der jedermann mit Schußwaffen umgehen darf, es auch JEDEM ermöglicht, die entsprechende Waffe dort zu benutzen. Hallo Pinkinson, der Schießstand ist also zunächst einmal KEINE erlaubnisfreie Zone. Thorsten hat recht wenn er sagt, dass der Schießleiter genau so zu sehen ist wie jeder Andere auch. Als "Berechtigte Person" gilt einzig und allein der Händler, Büchsenmacher oder Hersteller, Leute mit "roter WBK" wenn die Waffe ins Sammelgebiet fällt. Jeder der für die Waffe einen Voreintrag in der WBK besitzt. Ansonsten keiner. Das heisst: du darfst zwar die Waffen des Bruders transportieren aber nicht zugriffsbereit und NUR zu einer berechtigten Person u.s.w. Könnt ihr euch nicht gegenseitig als Berechtigter auf der Rückseite eurer WBK eintragen lassen? Wir haben das mit unserer Vereins WBK auch so gemacht. So können z.B. der Vorsitzende und der Sportwart jeder Zeit die Waffen transportieren und den Mitgliedern auf verschiedenen Ständen zur Verfügung stellen. Fragt mal nach ob das bei Euch möglich ist. Gruss, Martin
skipper Posted June 13, 2002 Posted June 13, 2002 Moin Leute, die Diskussion ob der Sciesstand eine "erlaubnisfreie Zone" ist oder nicht hatten wir schon mal. Bei dieser Diskussion habe ich mal eine Behörde per Mail angeschrieben, die den Weg mit der Vollmacht empfahl. Desweiteren habe ich als Mitzglied im VDW HerrnRechtsanwalt Scholzen (bekannt aus DWJ und so) befragt. Herr Scholzen ist der Meinung, das das erlaubt ist. Dieser Vorgang ist im Waffengesetz und seinen Verordnungen nicht expliziet geregelt ist, aber dsurch eine Argumentationskette erlaubt. Es kommt ungefähr auf eine "erlaubnisfreie Zone" hinaus. Ich such aber seine Antwort nochmal raus. ------------------ Mast und Schotbruch Skipper
pinkinson Posted June 13, 2002 Author Posted June 13, 2002 Vielen Dank an alle für die zahlreichen Antworten. @superrichy Das Problem ist, daß wir nicht die gleichen Bedürnisnachweise haben. Ausserdem wäre das glaube ich ein wenig zu teuer. Er müsste zwei Waffen bei sich und ich zwei bei mir eintragen - das wären dann 50 Euro. Wenn es einen Weg gibt die Kosten zu umgehen wäre ich der letzte, der Nein gesagt hätte Früher sind wir immer zusammen zum Training gefahren, mittlerweile wird es aus beruflichen und privaten Gründen immer schwiriger, ansonsten wäre es ja kein Problem. @skipper wäre die sehr verbunden, wenn du die entsprechnenden Antworten raussuchen würdest
Guest Posted June 19, 2002 Posted June 19, 2002 geht es eigentlich, dass ich mir regelmässig den Revolver eines befreundeten Jägers zum schiessen ausleihe und ihn selber zum schiesstand transportiere? Ich selbst bin kein Waffenbesitzer.
Fuchs Posted June 20, 2002 Posted June 20, 2002 Ganz einfach: Wartet bis das neue WaffG in Kraft ist. Dann darf ein "Berechtigter" jedem Besitzer einer gelben oder grünen WBK seine Waffen bis zu 1 Monat ausleihen. Hier der Paragraf: §12 Einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder B) vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; ------------------ Grüße Fuchs
Dentist Posted June 20, 2002 Posted June 20, 2002 Ihr machts aber spannend. Bei uns ist im Verein eine Familie. Jeder hat Waffen und eine WBK. Auf der letzten Seite der WBK hat das Ordnungsamt eine gegenseitige Nutzungsberechtigung eingetragen. Sinngemäß: Herr XY kann die Waffen von Hern XY Junior WBK NR....zum Schießsport nutzen. Herr XY muß also nur die WBK von Herrn XY Junior mitnehmen. Läuft so seit Jahren, bisher keine Probleme.
pinkinson Posted June 20, 2002 Author Posted June 20, 2002 Zitat: Original erstellt von Dentist: Ihr machts aber spannend. Bei uns ist im Verein eine Familie. Jeder hat Waffen und eine WBK. Auf der letzten Seite der WBK hat das Ordnungsamt eine gegenseitige Nutzungsberechtigung eingetragen. Sinngemäß: Herr XY kann die Waffen von Hern XY Junior WBK NR....zum Schießsport nutzen. Herr XY muß also nur die WBK von Herrn XY Junior mitnehmen. Läuft so seit Jahren, bisher keine Probleme. und wieso hat mir niemand was davon beim Ordnungsamt erzählt???
superrichy Posted June 20, 2002 Posted June 20, 2002 Zitat: Original erstellt von Fuchs: Ganz einfach: Wartet bis das neue WaffG in Kraft ist. Dann darf ein "Berechtigter" jedem Besitzer einer gelben oder grünen WBK seine Waffen bis zu 1 Monat ausleihen. Hier der Paragraf: §12 Einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder B) vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; Hallo Fuchs, gilt der Paragraf auch für unterschiedliche Bedürfnisse, wenn ich das Paragrafendeutsch richtig auslege, sagt § 12 Abs 1a "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" d. h. ja eigentlich nur, wenn er das gleiche Bedürfnis hat. Oder bezieht sich der "Zusammenhang" auf den Schießsport im Allgemeinen. Sorry bin kein Anwalt oder Jurist. Grüße Richy
falcon Posted June 20, 2002 Posted June 20, 2002 Zitat: Original erstellt von superrichy: Sorry bin kein Anwalt oder Jurist. dafür brauchst du dich nicht entschuldigen, darüber solltest du dich lieber freuen!
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