Zum Inhalt springen
IGNORED

Amtliche Eintragung auf WBK


bavariaschorsch

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

Frage an die Spezialisten:

Auf der Rückseite der neu ausgestellten grünen WBK eines Freundes ist unter "Amtliche Eintragungen" folgender Hinweis:

In Antwort auf:

Nach §47 Abs. 2 WaffG ist bei Sportschützen die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (WBK, Munitionserwerb) zu widerrufen, wenn der Schiessport nicht mehr ausgeübt wird."


§ 47 sagt:

In Antwort auf:

"Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gestz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen"


Auf besagter WBK sind 2 Kurzwaffen eingetragen.

Mein Freund will nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schiessen und mit Klage drohen, da er vorhat in nächster Zeit wieder mal einen Antrag beim gleichen Sachbearbeiter, der im übrigen ansonsten sehr zuvorkommend, hilfsbereit und freundlich ist (ist wirklich Tatsache!), zu stellen.

Nun die Frage: Hat schon mal jemand einen ähnlichen Eintrag gehabt und gibt es eine einfache und friedliche Möglichkeit dagegen vorzugehen? In unserem Verein gab es bisher noch nie etwas Vergleichbares.

Geschrieben

Hat dein Kumpel eine Örag-Rechtsschutzversicherung? Dann sollte er denen das schildern und fragen, ob die Kosten für eine Rechtsberatung bei einem Anwalt übernommen wird. Der sollte das ganz genau wissen.

Ich bin mir nämlich gar nicht so socher, ob die WBK widerufen werden kann (darf), wenn man nicht mehr sportlich schießt.

bye knight

Geschrieben

Doch, kann sie. crying.gif

Wenn ein Sportschütze nicht mehr sportlich schießt, ist er für die Behörde wie einer, der nie sportlich schießen wollte. Er hätte keine EWB erteilt bekommen und darf somit jetzt keine Waffen (mehr) besitzen.

Im neuen Gesetz ist die Sache unter §45 Abs 1 u. 2 verankert.

Voraussetzung ist natürlich, daß die Behörde das feststellt. rolleyes.gif

Ist aber meines Erachtens nur eine Frage der Zeit... frown.gif

Gruß

Geschrieben

im neuen gesetz hätten der großkalibrige, astanase,... recht (auch wenn ich selbst da ein kleinwinziges hintertürchen sehe) im alten recht ist diese ansicht aber bestenfalls höchst umstritten:

carcano hat hier schon wiederholt den einzigen fall erzählt, wo ein gericht dieser ansicht war (irgendwas mit einem sicherheitsunternehmer) und das war "nur" ein vg urteil. das bedürfnis ist nach der stuktur des alten gesetzes nur erwerbsvoraussetzung, nicht besitzvoraussetzung.

somit gibt die oben erwähnte wbk-eintragung nicht nur das gesetz mit einer unstreitigen rechtslage wieder, sondern eine auslegung, die für den wbk inhaber negativ ist.

ich würde dagegen angehen; um nicht gleich die kannonen zu bemühe aber zunächst mit dem argument "was soll die wiedergabe des gesetzestextes? da könnte man auch gleich noch draufschreiben, dass, wenn sich herausstellen sollte, dass der wbk-inhaber noch nicht 18 jahre alt ist, die wbk wiederrufen wird".

Geschrieben

Hallo Leuts,

habe grad am Wochenende mit einem Ehepaar gesprochen die Altersbedingt nicht mehr im Schützenverein aktiv tätig sind.

4 Wochen nach ausscheiden aus dem Verein kam vom Amt die Aufforderung wieder einem Verein beizutreten zwecks des Bedürfnisses, oder Ihre Waffen abzugeben.

Was sagt Ihr dazu ?

So long.....

Geschrieben

In Antwort auf:

ulrich falk: das bedürfnis ist nach der stuktur des alten gesetzes nur erwerbsvoraussetzung, nicht besitzvoraussetzung.


Da möchte ich Dir aber heftigst beipflichten. Wie groß war das Hallo, als in den Entwürfen zum neuen WaffG plötzlich eine solche Regelung zum "temporären Waffenbesitz" auftauchte!!!

Eine kleine Feinheit könnte aber doch gelten: Auf meiner gelben WBK ist folgendes vermerkt:

Der Munitionserwerb für die in der WBK eingetragenen Waffen ist unbegrenzt nur gültig, bei Sportschützen solange sie in einem Schützenverein aktives Mitglied sind. Ein Austritt aus dem Schützenverein ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls stellt dies eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 55, Abs. 1, Nr. 1 Waffengesetz dar.

Daß aber Waffen bei Nichtaktivität wieder abgegeben werden müssen, war meiner Meinung nach weder im alten noch im neuen WaffG verankert. Sonst hätte es Erbfälle ja auch nur bei Unfalltod geben können, oder?

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Doch, kann sie. Wenn ein Sportschütze nicht mehr sportlich schießt, ist er für die Behörde wie einer, der nie sportlich schießen wollte. Er hätte keine EWB erteilt bekommen und darf somit jetzt keine Waffen (mehr) besitzen.


Ich bin kein Rechtsexperte und ich kann mich hier durchaus irren. Aber:

- Eine erteilte WBK gilt auf Lebenszeit.

- Nach Erfurt waren viele Berichte in den Zeitungen zu lesen, in denen Beamte diverser Waffenbehörden sagten, dass man nichts gegen Leute machen könne, die eine Waffe kaufen und dann aus dem Verein austreten. Gleiches galt für Jäger, die keinen Jagdschein mehr lösen. In einem der Berichte stand, dass das Eigentumsrecht höher steht, als das Waffenrecht.

- Mit einem der Entwürfe sollte der temporäre Waffenbesitz eingeführt werden. Das heißt für mich: Noch gibt es den nicht.

- Ich erinnere mich an einen Artikel in Visier (kann aber beim besten Willen nicht mehr sagen welcher), wo geschrieben wurde, dass Behörden immer wieder versuchen, Waffen von ausgetretenen Schützen einzuziehen, aber noch immer vor Gericht damit baden gegangen sind.

bye knight

Geschrieben

  • - Ich erinnere mich an einen Artikel in Visier (kann aber beim besten Willen nicht mehr sagen welcher), wo geschrieben wurde, dass Behörden immer wieder versuchen, Waffen von ausgetretenen Schützen einzuziehen, aber noch immer vor Gericht damit baden gegangen sind.

Ich habe nicht gewusst, daß Sportschützen damit schon erfolg hatten. Wenn dem so ist würd ich mich freuen.

Ich glaub es aber erst wenn ich es lese.

Gruß

Geschrieben

Erst mal danke für die zahlreichen Antworten.

Ich sehe das auch so, dass eine augestellte WBK für immer gilt. Ich denke §47 zielt eher auf Zuverlässigkeit etc. .

Wie auch immer, mein Kumpel wird nun erst mal in einem vernünftigen Gespräch versuchen den Hintergedanken des Sachbearbeiters zu erkunden, um ihn dann davon abzubringen... chrisgrinst.gif

Sollte das nicht funktionieren: naja, mal sehen.

Ich halt Euch auf dem Laufenden.

Geschrieben

deinen eintrag würde ich nicht tolerieren, da hier auf die mitgliedschaft in einen schützenverein abgestellt wird und nicht wie bei bschorsch auf die ausübung des schießsports. das sind gewaltige unterschiede - vgl. § 8 neues WaffG

Geschrieben

Hallo,

diesen Eintrag:

--------------------------------------------------------------------------------

Nach §47 Abs. 2 WaffG ist bei Sportschützen die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (WBK, Munitionserwerb) zu widerrufen, wenn der Schiessport nicht mehr ausgeübt wird."

habe ich auch in meiner WBK. Man bekommt ja nur eine Waffe wenn man ein Bedürfnis hat logisch. Und wer dieses Bedürfnis nicht mehr hat der verliert seine Genehmigung.

Das ist aber bei jedem so, egal ob der Eintrag drin steht oder nicht. Auf der anderen Seite wer kontrolliert ob das Bedürfnis noch vorhanden ist oder nicht, solange man noch in einem Verein ist ?.

MfG.

King Glock

Geschrieben

@King Glock rules: Die Gesetzeslage, heute und in Zukunft mir dem neuen WaffG, stellt hierzu eindeutig fest, dass es um eine Erwerbsvoraussetzung geht. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs irgendwelche der dort genannten oder vorgelegten Voraussetzungen zum Erwerb nicht korrekt waren, kann (bzw. muss) die Behörde die Erwerbserlaubnis zurücknehmen.

Wenn sich aber an den Voraussetzungen im Laufe der Zeit was ändert, sieht das ganz anders aus. Insbesondere beim Bedürfnis hat das keine Auswirkungen, jedenfalls nicht auf die Besitzverhältnisse einer Waffe. Das Thema Munitionserwerb ist ein anderes.

Lediglich mit dem neuen WaffG wird in Zukunft nach drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Bedürfnis erneut überprüft, welches dann wohl durch Bescheinigungen des Schützenvereins belegt werden muss. Anschließend besteht auch hier keine Möglichkeit mehr, aus diesem Grund die WBK einzuziehen.

Der temporäre Waffenbesitz (so wurde das beim ersten Auftreten in früheren Entwürfen des neuen WaffG genannt) ist bis auf weiteres kein Gesetz.

Aus diesem Grunde halte ich die Ausgangs zitierte Eintragung für kritisch. Sollte man, wenn auch erst mal sanft (meine Empfehlung laugh.gif), nicht unwidersprochen hinnehmen.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Also manchmal ist es schon zum Haareraufen...

Ich hatte wohl mit obiger Aussage nicht ganz recht: Im "alten" WaffG scheint es bei Wegfall des Bedürfnisses tatsächlich auf die Aussage aus §47 hinauszulaufen: Verlust der Erlaubnis. Weshalb es dann dennoch "korrekte" Erbfälle gab, ist nur mit der Disziplin "Sitzend Aufgelegt" zu erklären... (ich hoffe, Ihr könnt mir folgen)

Im neuen WaffG heißt es in §45 (das ist mehr oder weniger der alte §47) Abs.3:

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Abs.2 Satz 1 im Fall des vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Da allerdings nach dem neuen WaffG bei "langjährigen" Sportschützen bereits die Mitgliedschaft in einem [...] Schützenverein als Bedürfnisgrund ausreicht, sieht es nicht ganz so schlimm aus, wie es eigentlich bisher ausgesehen hat. Nur war bisher das nicht mehr vorhandene Bedürnis sehr viel schwerer nachzuweisen, da Mitgliedschaft in einem Verein keine zwingende Voraussetzung war.

Also nochmals sorry für meine obigen Fehleinschätzungen...

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hi,

zum weitergrübeln:

In Antwort auf:

§ 28 (alt) Waffenbesitzkarte

(1) [...] Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; [...] Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, [...] verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.


Damit braucht man nicht den §47 auf Wegfall des Bedürfnisses zu strapazieren. Scheint damit aus Sicht der Behörde der sichere Weg zu sein.

N.K.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.