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IGNORED

darf man...


Philipp Schröter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

besitz ohne WBK nur, wenn dieser unbrauchbar gemacht ist!!

Geschrieben

ach nochwas:

wenn du was lustiges und explosives mit dem Lauf basteln willst, solltest du die Gesetzeslage beachten!

Geschrieben

Läufe oder andere wesentliche Waffenteile darf man ohne Erlaubnis (z.B. WBK) nicht besitzen es sei denn diese wurden gem. WaffV 1 §7 Abs. 1 Nr. 4 verändert. "Nicht mehr in die Waffe passen" reicht nicht.

Laufrohlinge oder Abschnitte davon sind wesentliche Teile, wenn sie Züge und Felder oder ähnliche Profile haben. Glatte Laufrohlinge können wesentliche Teile sein. Auf die VwVWaff Nr. 3 ff sei hiermit dringend verwiesen.

Wesentliche Teile von Waffen unterliegen nahezu den gleichen Bestimmungen wie die entsprechenden Waffen. Näheres findet sich in der WaffV 1 und im Gesetz.

Geschrieben

Hallo Philipp,

Auszüge aus Nr. 3 WaffVwV

Mit Zügen versehene Laufrohlinge, die noch keine Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind wesentliche teile, da sie unter Umständen auch in Schusswaffen mit getrennten Patronenlager (z.B. Revolver) eingebaut werden können.

Läufe ohne Züge sind dagegen nur dann wesentliche Teile, wenn sie mit einem Patronen- oder Kartuschenlager versehen sind.

Gruß

dr.magnum

Geschrieben

Ich schon.

Vermutung an:

In den einschlägigen Waffenzeitschriften taucht immer wieder eine Annonce aus den USA auf. Man könnte sich von dort ca. 1 KG Papier schicken lassen. Was mann dann noch theoretisch braucht ist Messing, 'ne Drehbank mit Fräseinrichtung und 6 .22 er Laufrohlinge. (Wenn's dann fertig ist, ist es doch hoffentlich keine Gatling ??)

Vermutung aus.

Das ist halt nur 'ne Vermutung. Von uns würde ja nieeee einer so was machen rolleyes.gif.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Hallo Philipp!

Versuch nur dich rauszureden...

Wir wissen alle, was du vor hast!!!

Geschrieben

Eben. Hab' schon gehört, dass die Technik der Gatling schlicht fazinierend einfach ist.

Gab's schon mal einen Thread, der die rechtlichen Aspekte durchleuchtet hat?

Gruß, Ronald

Geschrieben

NEIN, grunsätzlich darf man Laufrohlinge nicht besitzen!!!

Vermutlich habe ich mich undeutlich ausgedrückt.

Gezogene Laufrohlinge sind immer wesentliche Waffenteile. Glatte Laufrohlinge sind wesentliche Waffenteile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit als Lauf verwendet werden können (z.B. wenn sie ein Patronenlager haben).

Wenn Laufrohlinge eine wesentliches Teil sind, darf man sie nur mit entsprechender Erlaubnis besitzen. Eine entsprechende Erlaubnis ist in der Regel nur eine Erlaubnis zur Waffenherstellung, zum Waffenhandel oder eine rote WBK für Sachverständige.

Wer Laufrohlinge bearbeiten will, braucht eine Erlaubnis zur Waffenherstellung (gewerblich oder nicht gewerblich).

Das oben gesagte gilt auch für Teile - Abschnitte von Laufrohlingen.

Geschrieben

jetzt hast du mich aber auch neugierig gemacht. icon14.gif

hast du vielleicht eine Bauanleitung? chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

Hi Philipp,

das mit der Gatling sollte keinesfalls eine Unterstellung sein. Ich denke nicht das Du Dir so'n Ding - da illegal -bauen willst. Das war lediglich so'n Gedanke. Wenn das falsch rüber kam, bitte ich um Nachsicht und Entschuldigung.

Aber mal ganz ehrlich:

Würdest Du nicht auch mal gerne mal an der Kurbel drehen wenn Du die Gelegenheit hättest?

Ich schon crazy.gif

Gruß

Manfred

Geschrieben

In Antwort auf:

NEIN, grunsätzlich darf man Laufrohlinge nicht besitzen!!!


Aber die Fa. Ostheimer scheint die Dinger ja wohl legal zu verkaufen. Kann's sein, daß der kleine Zusatz "Luftgewehr" an der Rechtslage was ändert?

Gruß

Manfred

Geschrieben

In Antwort auf:

Was ist das eigentlich, eine Gatling? Sowas ähnliches wie ne Minigun?


Kann man so sagen. Es könnte der Großvater der Minigun oder der Vulkan sein.

Das Ding war halt rein mechanisch und zwangsgesteuert aufgebaut (so mit Steuerkuven für die Patronenzufuhr und Hülsenauswurf). Der Gatling war es auch egal ob die Kurbel oder das Laufbündel gedreht wurde (konnte beim Festziehen der zentralen Haltemutter für die Läufe vorkommen) - sie schoß immer.

In einigen alten Western hat sie schon Gastrollen gespielt.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Ich weiss nicht wer die Fa. Ostheimer ist oder was sie verkauft. Vielleicht kann das hier präzisiert werden.

Fakt ist:

Laufrohlinge von "gezogenen Läufen", korrekt heisst es Läufe mit Zügen und Feldern oder anderen Profilen, sind wesentliche Waffenteile. Laufrohlinge ohne Profil sind wesentliche Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit verwendet werden können. Also z.B. wenn sie ein Patronenlager haben.

Wesentliche Waffenteile unterliegen den Bestimmungen des WaffG auch und besonders im Hinblick auf den Erwerb und Besitz.

Wesentliche Teile von erlaubnisfreien Waffen, die auch bei erlaubnispflichtigen Waffen verwendet werden können, sind wie die erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln, wenn sie dauerhaft, also nicht nur zum Zwecke der Reinigung, von der erlaubnisfreien Waffe getrennt sind.

Im Klartext, der Lauf eines erlaubnisfreien Luftgewehrs wird ein erlaubnispflichtiges Teil, wenn er auch zu einem erlaubnispflichtigen Luftgewehr passt und vom erlaubnisfreien getrennt wird.

Laufrohlinge, die ein wesentliches Teil sind, können nicht erlaubnisfrei sein, da sie immer auch zu erlaubnispflichtigen Waffen weiterverarbeitet werden können.

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