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IGNORED

Entzug der WBK wg. Strafbefehl


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

 

ich hatte vor 3 Jahren einen Strafbefehl wegen eines Dopingverfahrens (90 Tagessätze) und jetzt möchte die Behörde wegen mangelnder Zuverlässigkeit meine WBK einziehen.

Hat jemand Erfahrung ob es sich lohnt, gegen sowas vorzugehen oder gibt man sie am besten direkt freiwillig ab?

Viele Grüße
crack

Bearbeitet von crack24
  • crack24 änderte den Titel in Entzug der WBK wg. Strafbefehl
Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke die Frage ist bei einem (Fach-)Anwalt besser aufgehoben als in einem Forum voll mit Laien da dort auch sehr viele kleine Details eine Rolle spielen können (z.B. welchen Rechtsgrund die Behörde genau angibt und wegen welchem § man genau die 90 Tagessätze bekommen hat).

 

Nach §5 WaffG sehe ich einen Entzug der WBK aufgrund von den 90 Tagessätzen erstmal nicht gegeben, zumindest nicht wenn es Fahrerflucht gewesen ist, aber vielleicht hat die Behörde ja einen ganz anderen Grund angegeben...

 

Einfach die WBK freiwillig abgeben ist sicherlich der schlechteste Weg sofern man nicht ohnehin mit dem Hobby aufhören möchte. Ob es sich lohnt gegen sowas vorzugehen wird einem der Anwalt beantworten können.

 

Nachtrag: Ich habe gerade google gefragt und gemini sagt das Fahrerflucht als vorsätzliche Straftat angesehen wird. Dann ist mit 90 Tagessätzen die gesetzte Grenze doch überschritten und ein Entzug der WBK wegen Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit scheint doch gerechtfertigt zu sein. Aber auch hier ist sehr der gang zu einem erfahrenen Anwalt anzuraten.

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
6 minutes ago, BlackFly said:

Fahrerflucht

 

Wie kommst du auf Fahrerflucht? @crack24 schreibt von einem Dopingverfahren. Also wird eine Verurteilung wahrscheinlich das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG) zu Grunde liegen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Giraffe:

 

Wie kommst du auf Fahrerflucht?

Vor der Bearbeitung stand da noch Fahrerflucht...

Ändert an der sonstigen aussage das ein Anwalt der bessere Anlaufpunkt als ein Forum ist aber gar nix ;)

Vor allem weil ich mir nicht sicher bin ob ein Dopingvergehen tatsächlich als vorsätzliche Straftat angesehen wird oder ob das Problem hier nicht die Straftat ist sondern Doping als Drogenmissbrauch (§6 WaffG) angesehen wird

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben

Für eine Tragbare Aussage ist zu viel unklar.

Wäre es ein klassischer Dopingfall,dann wäre der Gang zum Anwalt richtig.

Wenn jedoch das Wort Fahrerflucht eine Bedeutung hat,dann sieht die Sache anders aus.

Drogen und dann Fahrerflucht lässt meiner Meinung nach keinen Spielraum zu, ist 

vorsaetzlich wie bei Alkohol.

Also die ganzen Karten auf den Tisch ,oder wegen Kaffeesatzleserei das Thema beenden.

       Mfg.     Der Waldlaeufer 

Geschrieben (bearbeitet)

Ab 90 Tagessätzen ist die waffenrechtliche Unzuverlässigeit gegeben und die WBk ist weg, auch bei Straftaten ohne jeglichen Bezug zu Waffen.

 

Von daher eventuell neues Hobby suchen.

 

Viel Erfolg dabei.

 

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

 

Ich man kann ja auch steuerlichen Delikten oder anderen Dingen verurteilt werden.

 

In den 90iger und Nullerjahren gab es Fälle, in denen sich Leute gegen den Entzug von Jagdschein und WBK wehrten und Erfolg hatten.

 

Aber in der letzten Dekade? 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Traugott:

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

 

Ich man kann ja auch steuerlichen Delikten oder anderen Dingen verurteilt werden.

 

In den 90iger und Nullerjahren gab es Fälle, in denen sich Leute gegen den Entzug von Jagdschein und WBK wehrten und Erfolg hatten.

 

Aber in der letzten Dekade? 

 

Kein Fall in den letzten 10 Jahren bekannt, wo das geklappt hätte.

 

Falls Du mir nicht glaubst, kannst Du nach Möglichkeit das Gegenteil beweisen.

 

Da fahren die Behörden eine echt harte Linie, was im Sinne aller rechtstreuen LWB auch ganz gut so ist.

 

 

 

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb waldlaeufer55:

Also die ganzen Karten auf den Tisch ,oder wegen Kaffeesatzleserei das Thema beenden.

       Mfg.     Der Waldlaeufer 

 

90 TS sind 90 TS. Der Grund dafür ist völlig egal.

 

Und damit ist tatsächlich alles gesagt, was die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und den Entzug der WBK begründet.

 

 

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb GermanKraut:

Ab 90 Tagessätzen ist die waffenrechtliche Unzuverlässigeit gegeben und die WBk ist weg, auch bei Straftaten ohne jeglichen Bezug zu Waffen.

 

Schau Dir den §5 WaffG doch mal etwas genauer an. Der Punkt mit den 90 Tagessätzen ist an eine definierten Tatbestand gebunden. Sofern man nicht gegen diese definierten § verstößt haben die 90 Tagessätze nicht viel zu sagen.

vor 14 Minuten schrieb Traugott:

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

Auch hier hilft glaub ein Blick in den §5 WaffG. Die 60 Tagessätze gelten nur bei vorsätzlichen Straftaten (wie z.B. eine Fahrerflucht) würden aber z.B. nicht bei einer fahrlässigen Körperverletzung greifen sofern diese fahrlässige Körperverletzung ohne Waffenbezug ist

vor 5 Minuten schrieb GermanKraut:

 

90 TS sind 90 TS. Der Grund dafür ist völlig egal.

Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! 

Zitat

zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,

 

Geschrieben (bearbeitet)

Sorry das mit der Fahrerflucht war ein Kopierfehler aus einer Diskussion mit ChatGPT über andere Gründe. Der Dopingfall ist hier maßgeblich.

Die Behörde verweist auf den $5 Abs. 2 Nr. 1 a. Dieser Paragraph stell nur allgemein auf vorsätzliche Straftat und > 60 Tagessätze ab.

Aber ihr habt Recht, ich werde zumindest mal eine Erstberatung bei einem Anwalt machen.

Bearbeitet von crack24
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb BlackFly:
vor 23 Minuten schrieb GermanKraut:

 

90 TS sind 90 TS. Der Grund dafür ist völlig egal.

Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! 

Doch, es bleibt Wahr, 90TS sind nun einmal 90TS...
Nur ob es 90TS sind oder 89 oder 61TS, das spielt überhaupt keine Rolle.

Die Grenze die hier relevant ist sind 60TS!
Damit ist das ganze im Bereich der Regelunzuverlässigkeit. Bei der Regelunzuverlässigkeit besteht im Gegensatz zum Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit aus dem die 90TS bei bestimmten Delikten stammen, die Möglichkeit entlastende Argumente vorzubringen warum die Zuverlässigkeit trotzdem noch gegeben sein könnte.

Denn sowohl die hier laut Aussagen zuerst stehende Fahrerflucht wie auch das jetzt stehende Doping sind im allgemeinen vorsätzliche Straftaten, aber weder Verbrechen noch in der Aufzählung zur absoluten Unzuverlässigkeit enthalten. (Bei Doping gibt es auch einige fahrlässig begehbare Sonderfälle, wo auch die Regelunzuverlässigkeit nicht gegeben sein dürfte) 

ABER:
Dies ist eine Sache die in die Hände eines Fachanwalts gehört!
Wie von anderen oben schon geschrieben kommt es oft auf viele kleine fallspezifische Details an, die hier gar nicht besprochen werden können.
Von der fachlichen Qualifikation mal ganz abgesehen.

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