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IGNORED

WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?


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Geschrieben

Moin,

meine WBK liegt bei der Waffenbehörde zur Eintragung einer Waffe. Nun möchte ich aber weiterhin zum Training mit einer Waffe die bereits eingetragen ist. Für den Fall, dass ich in eine Polizeikontrolle komme, reicht es wenn ich eine Kopie der WBK vorzeigen kann?


Andreas

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb Serious Sam:

reicht es wenn ich eine Kopie der WBK vorzeigen kann?

Rechtlich? Nein. Eine einfache Kopie ist kein Ersatz für das jeweilige Dokument, das gem. § 38 WaffG mitzuführen ist.

Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit und kostet einen im Zweifel die Zuverlässigkeit

 

Genau deswegen ist diese unsägliche Praxis mancher Behörden (Vor-)Einträge nicht sofort im Publikumsverkehr zu bearbeiten auch so problematisch.

Bearbeitet von ChrissVector
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Geschrieben (bearbeitet)

Deshalb habe ich meine Behörde aufgefordert, alles zur Eintragung vorzubereiten. Ich wollte dann zur Änderung des Dokuments persönlich vorbeigehen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt, mit dem Argument sie werden erst anfangen zu arbeiten wenn alle Unterlagen im Original vorliegen. Auf meinen Hinweis, dass ich ohne Dokument gegen die Gesetze verstosse wurde mir dann (per EMail) mitgeteilt, ich soll eine Kopie mitführen.

 

Das war für mich dann eine verbindliche Aussage der Behörde die ich natürlich archiviert habe, sollten da Probleme auftreten.

 

Ih würde jedem raten, sich so eine Aussage ebenfalls von der Behörde in nachweisbarer Form geben zu lassen, sollte diese sich weigern die Dokumente bei einem persönlichen Termin auf den aktuellen Stand zu bringen.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Gängige Praxis ist die Kopie mit zu nehmen. Es wäre maximal eine Ordnungswidrigkeit und verhält sich ungefähr so, als würdest du zu Hause eine Waffenkontrolle nach §36 bekommen. Dann hättest du den Nachweis ja auch nicht zur Hand.

Zur Not hat auch die Polizei Zugang zur NWR und kann selbst abfragen.

Geschrieben (bearbeitet)

Da es amoklaufende Waffenbehörden (ich sage nur Freiburg) gibt und auch Richter die eine ebensolche feindliche Ideologie gegen uns verfolgen, würde ich da auf Nummer sicher gehen. Leider muss man das heute jedem Waffenbesitzer raten, denn auf Vernunft zu setzen reicht gegen bösartige Ideologen einfach nicht aus. Und besser ist man vorbereitet, als dass es am Ende in die Hose geht.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Und falls wieder das Argument kommt, man habe ja einen Sachbearbeiter bei der Behörde mit dem man vernünftig reden kann: Der könnte morgen weg und ersetzt sein durch jemanden, der sich auf einem unheiligen Kreuzzug gegen die WBK Inhaber befindet.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 42 Minuten schrieb JumboHH:

Es wäre maximal eine Ordnungswidrigkeit

 

Aber eine gegen das Waffengesetz. Und so wie ich Paragraph 5 verstehe, gilt man bei der zweiten dieser Art leider im Regelfall schon als unzuverlässig.
 

gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html:

Zitat

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, [...] die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

In Nummer 1 Buchstabe c wird das Waffengesetz genannt.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
Zitat
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,
c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das     Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,
d)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
e)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)
aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
f) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
g) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

 

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen

 

 

a) Generell darf eine Waffe nur mit Ausweisdokument und Waffenbesitzkarte geführt werden

b) Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein oder gelbe WBK mit entsprechendem Nachweis, also am besten Waffenbrief vom Händler und Kopie des Eintragungsangtrags.

c) Da nicht "im Original" gefordert ist es denkbar, dass eine beglaubigte Kopie ausreichend sein könnte. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen angesichts möglicher Konsequenzen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb ASE:

Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein

 

Ich denke, das stimmt leider nicht. Per Nennung des entsprechenden Paragraphen lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Bearbeitet von mwe

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