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IGNORED

Oberverwaltungsgericht bestätigt Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern in Sachsen-Anhalt


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb heletz:

 

Der Senat freut sich bestimmt über deine Belehrung.

 

🙂

 

 

Für deine dringend nötige Bildung in verfassungsrechtlichen Angelegenheiten:

 

https://openjur.de/u/189899.html

 

Zitat

1. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.

 

 

 

 

Zitat

2. Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem sogenannten "Parteienprivileg") aus. Diese findet vor allem ihren Ausdruck darin, daß die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können. Daraus folgt, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu.

 

3. Im KPD-Urteil ist angeführt worden, das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließe ein "administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten" (BVerfGE 5, 85 [140]).

 

Der Bundesgerichtshof ist übrigens ebenfalls der Meinung, der sachliche Gehalt des Parteienprivilegs umfasse alles, was Art. 21 Abs. 1 GG als die Aufgabe der politischen Parteien umschreibe: "Die Betätigung einer Partei ... soll - unter Vorbehalt der in Art. 21 Abs. 2 Grund G vorgesehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von jeder Behinderung frei sein, selbst auf die Gefahr hin, daß die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das aber schließt notwendig ein: das der Partei in ihrem Aufgabenbereich dienende Tätigwerden ihrer Mitglieder und Anhänger und die verschiedenen Formen einer solchen Tätigkeit, insbesondere die Werbung für die Ziele der Partei in Wort und Schrift" (BGHSt 6, 318 [320]).

 

Die Auffassung, das in erster Linie die Parteiorganisation stützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 [165]) erstrecke sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende partei-offizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, ist folgerichtig. Könnte die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit ihrer Gründer oder Funktionäre, die sich im Gründen der Partei und im Fördern der Parteiziele erschöpft, als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden;

 

denn eine Partei ist ohne die Tätigkeit der Funktionäre handlungsunfähig. Auf diese Weise könnte eine Partei unter Umgehung des in Art. 21 Abs. 2 GG vorgesehenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeschaltet werden. Das aber wäre verfassungswidrig.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke, dass das Urteil auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird. Man darf gespannt sein.

 

Die Mitgliedschaft in einem „gesichert eingestuften“ Landesverband ohne konkret erkennbare Austrittsperspektive ist damit wohl ein wirksamer Zuverlässigkeitskiller - Nachwirkungsfragen waren in Concreto nicht steitentscheidend, da wird es künftig um die Qualität und Inhalte von Lossagungserklärungen gehen.

 

Die „Musik“ spielt m-E. nach künftig in neuen Fällen bei der Auslegung des Begriffes „Unterstützer“. Hier kann man sicher weite Graubereiche finden und Differenzierungen (mittelbar/Unmittelbar) erfinden aber auch Grenzen abstecken. Die Gerichte werden den Begriff in den kommenden Einzelfällen immer wieder ausfüllen. Der Redner auf Wahlveranstaltungen und auch der Plakatkleber (Ehemann einer Parteimigliedin) im Wahlkampf wird wohl darunterfallen, vielleicht auch der Parteispender oder die Hausfrau, die ihren Kuchen für den Kuchenbasar auf dem AFD-Fest für die Parteikasse verkauft, der bloße interessierte Besucher einer AFD-Veranstaltung, der keine agitierenden Wortbeiträge tätigt aber wahrscheinlich nicht, auch nicht die Köchin in der Kantine beim Parteitag. Interessant wird es vielleicht schon beim Vermieter von Räumen für Parteitage und Schaustellern auf AFD-Sommerfesten, die zwar in die eigene Kasse wirtschaften aber als Besuchermagbet fungieren.

 

Das Urteil wird künftig wohl auch Bedeutung im Personalrecht des öffentlichen Dienstes haben. 

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb webnotar:

Ich denke, dass das Urteil auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird. Man darf gespannt sein.

 

Klares Nein, oder wir leben nicht mehr in einem Verfassungsstaat. Tertium non datur.

 

Was hier passiert ist par Excellence die vom BVerfG 1961 dargestellte Unterlaufung des Parteineprivilegs und des Privilegs des Bundesverfassungsgerichts eine Partei für verfassungswidrig zu erklären.

 

Zu meinen oben dargestellten Ausführungen gesellt sich nämliche das vorsätzliche Schaffen eines "verfassungsrechtlichen Schlupflochs" besser: eines verfassungswidrigen Schlupflochs:

Um den absoluten Vorbehalt des Bundesverfassungsgerichts gem Art. 21 zum unterlaufen, hat man sich mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eine niederschwelligere und völlig schwammige Möglichkeit geschaffen Leute ohne BVerfG-Urteil als verfassungswidrig einzustufen.

 

Unterm Strich kann damit eine Partei über die Weisungsbefugnis eines ihres angehörigen Innenministers dann die gewünschte vermeintliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Konkurrenz durch Weisung an den Verfassungsschutz herbeiführen und sich dadurch der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Art. 21 entziehen.   Davon macht man nun, ob der politischen Konkurrenz wie sie gerade in Sachsen-Anhalt nicht größer sein könnte, gebrauch.

 

Die gesamte Regelung ist verfassungswidrig, weil sie, wie die Praxis ja nun unwiderlegbar beweist, zur Unterlaufung von Art 21. missbraucht wird.

 

 

Meine Prognose: Nach der Wahl dort wird Kreide Hochkonjunktur haben, ein echter Investmenttip.     

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb webnotar:

Lossagungserklärungen 

 

 

Nur aus Neugier... Wie kann man sich das vorstellen?

Auftritt im Büßerhemd und öffentlicher Widerruf vor Honoratioren und Geistlichkeit auf dem Marktplatz...? 

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