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IGNORED

Strafen bei fehlendem Bedürfniss


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Geschrieben

Hallo,

 

ich habe eine Frage zu folgender möglichen Situation, welche ausdrücklich nicht mich selber betrifft, sondern jemand anderes:

 

Die Behörde ist ja dazu angehalten in regelmässigen Abständen das Bedürfniss für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (KK-Gewehr) sich nachweisen zu lassen.

Wenn jetzt ein Waffenbesitzer dieses Bedürfniss nicht mehr nachweisen kann ist (soweit ich das weiss) die Behörde dazu angehalten seine WBK einzuziehen.

Was passiert dann mit den darin eingetragenen Gewehren ?

Werden die auch von der Behörde eingezogen, oder muss sich die Person um einen sicheren Verbleib selber bemühen ?

 

Hat der Waffenbesitzer darüber hinaus noch eine weitere Strafe zu befürchten, wie z.B. Geldstrafe o.ä. und wenn ja in welcher Höhe könnte diese ausfallen ?

Geschrieben (bearbeitet)

im regelfall wird der besitzer dazu aufgefordert werden die betreffenden waffen zeitnah  ( oft 4 wochen ) einem berechtigten zu überlassen ( verkaufen / verwerten ) oder aber vernichten zu lassen , wenn das ding nichts wert ist oder nicht verwertbar.......

Bearbeitet von Handgunner
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Handgunner:

im regelfall wird der besitzer dazu aufgfordert werden die betreffenden waffen zeitnah  ( oft 4 wochen ) einem berechtigten zukommen zu lassen ( verkaufen / verwerten ) oder aber zu vernichten zu lassen , wenn das ding nichts wert ist oder nicht verwertbar.......

 

Darüber hinaus sind keine weiteren Strafen zu erwarten ?

Geschrieben

Mangelnder Bedürfniserhalt ist keine Straftat oder OWi nach dem WaffG. Wenn die Bedürfnisprüfung negativ ist, wird die vorhandene (und bis dahin ja gültige) Erlaubnis widerrufen = WBK entzogen. 

 

Es wird nach §46 (2) eine Frist fest gesetzt, zu der Waffen und Munition an Berechtigte überlassen oder deaktiviert werden können. Danach stellt die Waffenbehörde die Waffen und Munition sicher (aber sie sind noch nicht weg).

Jetzt kommt §46 (7) - man hat einen Monat Zeit der Behörde einen empfangsbereiten Berechtigten zu nennen. Erfolgt das nicht, wird das Zeug verwertet.

 

Also Du hast Frist X + 1 Monat Zeit, dich um einen Erwerbenden zu kümmern.

 

VGH München hat gesagt, dass eine Frist (X) von 1 Monat angemessen ist.

 

Die Sicherstellung ist sehr wahrscheinlich nicht kostenlos ;)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Hallo,

 

ich habe eine Frage zu folgender möglichen Situation, welche ausdrücklich nicht mich selber betrifft, sondern jemand anderes:

 

Die Behörde ist ja dazu angehalten in regelmässigen Abständen das Bedürfniss für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (KK-Gewehr) sich nachweisen zu lassen.

 

Nicht "angehalten", sondern gem § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet.

 

vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Wenn jetzt ein Waffenbesitzer dieses Bedürfniss nicht mehr nachweisen kann ist (soweit ich das weiss) die Behörde dazu angehalten seine WBK einzuziehen.

 

Auch hier nicht angehalten, sondern gem. §45 Abs. 2 verpflichtet. Einzig: § 45 Abs. 3 räumt der Behörde beim Bedürfnis einen gewissen Ermessensspielraun ein, so darf sie in besonderen Fällen anders als bei den harten Erlaubnisvoraussetzungen, also Zuverlässigkeit (§5), persönlicher Eignung (§6) oder Sachkunde (§7) vom Widerruf der WBK auch dann absehen, wenn das Bedürfnis vorübergehend oder dauerhaft entfallen ist. 

 

vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Was passiert dann mit den darin eingetragenen Gewehren ?

Werden die auch von der Behörde eingezogen, oder muss sich die Person um einen sicheren Verbleib selber bemühen ?

Zweiteres:

 

1.) Es wird zunächst eine Anhörung durchgeführt /rechtliches Gehör eingeräumt mit der Ankündigung die Besitzerlaubnisse widerrufen zu wollen. 

2.) Danach wird dann das Widerrufsverfahren eingeleitet, sofern der Waffenbesitzer keine Überzeugenden Argumente im Sinne von § 45 Abs. 3 vorgebracht oder schlicht ein Bedürfnis nachgewiesen hat.

3.) Der Waffenbesitzer erhält so dann die Anordnung die Waffen binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder diese unbrauchbar machen zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen und die Erlaubnisurkunden zurückzugeben.

 

 

 

 

 

vor 2 Stunden schrieb Partychr:

Hat der Waffenbesitzer darüber hinaus noch eine weitere Strafe zu befürchten, wie z.B. Geldstrafe o.ä. und wenn ja in welcher Höhe könnte diese ausfallen ?

 

Nein. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat oder sonstiger Verstoß gegen das Waffengesetz. Das Bedürfnis ist "nur" eine Erlaubnisvoraussetzung. So lange die Erlaubnis besteht, ist der Besitz rechtmäßig. Ein strafbarer Verstoß liegt erst dann vor, wenn entgegen der Anordnung der Behörde der Besitz nach der Frist zur Überlassung noch weiter ausgeübt wird. Da liegt dann Besitz ohne Erlaubnis vor. 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Wir hatten solche Fälle mehrfach. Irgendwann aus dem Verein ausgetreten bevor die Vereine da meldepflichtig wurden, irgendwann umgezogen, neue Waffenbehörde wollte das Bedürfnis überprüfen. Es wurde jedesmal Zeit gegeben um sich das Bedürfnis wieder zu holen. Neuer Verein, 6 Monate lang jeden Monat schiessen gehen und nachweisen. Dann war alles gut. Kann man wohl so machen, muss die Behörde aber nicht. Ich fand es so in Ordnung.

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