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IGNORED

Waffenrechtliche Einordnung Kauf vs. Erwerb


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Geschrieben

Und wie viele Tage sind "amtlich" 6 Monate? Das Finanzamt hat 183 Tage festgelegt, wenn man z.B. aus der Steuerpflicht im Inland raus will bei Auslandsaufenthalt.
Schließt sich die Waffenbehörde da an?

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb MPK:

Erste Waffe am 1. Oktober erworben.

Zweite Waffe am 1. Dezember erworben.

 

Was sagt das Gesetz?

§14 WaffG

 

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

 

Dein Beispiel: der Zeitraum "innerhalb von sechs Monaten" ist bei dir der Zeitraum vom 01.10. - 31.03. 

In diesem Zeitraum darfst du zwei Waffen erwerben und dann am 01.04. die dritte Waffe, weil dieser Tag schon nicht mehr "innerhalb" der sechs Monate liegt.

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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb TGB11:

Schließt sich die Waffenbehörde da an?

 

Die hält sich an an das für sie geltende VwVfG und das BGB...

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 22.3.2026 um 18:06 schrieb JFry:

Die in heutigen Zeiten durchaus sehr riskante Variante, dass eine Waffe verkauft, dann direkt beim Kauf auf Leihschein übergeben wurde und erst dann der Voreintrag beantragt wurde, gab es da teilweise schon häufiger.

Rein aus Betrachtung der öffentlichen Sicherheit gibt es da ja auch wirklich nichts, was dagegen sprechen würde, jemandem, dem ich ohne jede Meldung eine Waffe für Zeit X überlassen darf, diese auch für die Zeit X zu überlassen, mit der Auflage, sie mir vor dem Datum Y zurückzugeben, wenn bis dahin nicht der Voreintrag da ist.

Jetzt haben aber zwischenzeitlich einige Gerichte geurteilt, dass es halt aufgrund der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zulässig ist, einem Interessenten die Waffe nach Abschluss des Kaufvertrages auf Leihschein zu überlassen. Das wird sofort als finaler Erwerb behandelt, weil es halt nicht mehr dem Sinn des Leihscheins (vorübergehende Überlassung) entspricht.


Überlassung am 01.06. zum Ausprobieren auf Leihschein, Antrag durch den Käufer auf Voreintrag am 02.06. und Rückgabe sowie Abschluss des Kaufvertrages mit Wiederaushändigung der Waffe an den Käufer 1 Sekunde nach Rückgabe am 23.06. nach Erhalt des Voreintrages ist völlig OK, solange dieser Vorgang (Kauf auf jeden Fall) noch nicht so feststeht.

 

Dem steht ja leider in der Regel die Lebenswirklichkeit entgegen: Der Büchsenmacher hat die gewünschte Waffe nicht und besorgt diese natürlich, wenn man ihn damit beauftragt (also das Ding kauft). Trotzdem wird die von Dir beschriebene Variante (Kauf + Ausleihe danach während der Antrag läuft) durchaus auch heute noch so als "klar, das geht völlig problemlos" propagiert.

 

Trotzdem - und das ist meine Frage dazu - verstehe ich das mit dem finalen Erwerb noch nicht so ganz, denn die Konstellation kann ja problemlos auch folgendermaßen aussehen:

 

K reicht Antrag auf Voreintrag bei seiner Waffenbehörde ein

K beauftragt daraufhin den Büchsenmacher B mit der Beschaffung der Waffe, nachfolgend kommt ein Kaufvertrag zustande (und der ist Voraussetzung dafür, dass der B die Waffe beschafft)

Waffe kommt beim Büchsenmacher B an, dieser verleiht daraufhin die Waffe an K zum Ausprobieren

K probiert die Waffe aus, befindet sie für gut und gibt sie nach Ablauf der Leihfrist wieder an B zurück

K wartet weiter Wochen oder Monate bis dann endlich mal der Voreintrag eintrudelt

K besucht B und erwirbt die Waffe, macht die Erwerbsbmeldung usw.

 

An welcher Stelle findet hier der finale Erwerb statt?

Geschrieben

Das würde dann faktisch aber bedeuten, dass der Unterschied zwischen problematischer Ausleihe mit anschließendem WBK-Verlust (wie von JFry beschrieben) und der problemlosen Ausleihe der Zufall entscheidet, ob die Waffenbehörde mit dem Voreintrag schneller ist als die Leihfrist endet oder nicht?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb msk:

Das würde dann faktisch aber bedeuten, dass der Unterschied zwischen problematischer Ausleihe mit anschließendem WBK-Verlust (wie von JFry beschrieben) und der problemlosen Ausleihe der Zufall entscheidet, ob die Waffenbehörde mit dem Voreintrag schneller ist als die Leihfrist endet oder nicht?

Nein, sondern die Absicht bei der Überlassung und ob diese nochmals unterbrochen wird.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ChrissVector:

Nein, sondern die Absicht bei der Überlassung und ob diese nochmals unterbrochen wird.

 

Naja, von außen betrachtet wäre aber der einzige Unterschied, dass die Behörde innerhalb oder außerhalb der Leihfrist mit dem Voreintrag fertig geworden ist. Daraus leitet dann das Gericht eine andere Absicht des Kunden ab?

 

So richtig logisch erscheint das für mich noch nicht. Für mich ist da ein Bruch in der Logik, genau genommen an der Stelle, wo bei der Ausleihe schon ein finaler Erwerb behauptet wird. Alle anderen Variationen der Ausleihe von vorbestellten/gekauften Waffen erben dann irgendwie dieses Logikproblem.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb msk:

So richtig logisch erscheint das für mich noch nicht. Für mich ist da ein Bruch in der Logik, genau genommen an der Stelle, wo bei der Ausleihe schon ein finaler Erwerb behauptet wird. Alle anderen Variationen der Ausleihe von vorbestellten/gekauften Waffen erben dann irgendwie dieses Logikproblem.

 

Die Leihe (als erlaubnisfreier Erwerb) vorab zum frühzeitigen erreichen der durchgängigen tatsächlichen Gewalt vor dem Zeitpunkt des erlaubnispflichtigen Erwerbs ohne vorliegende Erwerbserlaubnis ist ein finaler Erwerb.

 

Die Leihe zum Erproben der Waffe mit anschließender Rückgabe (bevorzugt ohne Ausnutzung der maximal zulässigen Leihfrist) und anschließendem Warten auf die Erwerbserlaubnis bis endgültigem Erwerb ist eine erlaubnispflichtige Leihe.

 

Das ist kein "Logikproblem", das ist eher ein Problem dass die Behörden manchmal nicht so doof sind wie manch einer glaubt.

Oder manch einer nicht so klug ist, wie er von sich glaubt. Oder beides. 

 

vor 2 Stunden schrieb msk:

Naja, von außen betrachtet

 

Auch bei den Behörden ist man nicht überall auf den Kopf gefallen.

Und da es dann auch Kandidaten gibt, die den Bogen deutlich überspannen und sich Behörden auch untereinander austauschen, sind immer mehr über solche "üblichen" Vorgehensweisen informiert.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb TT01:

 

Die Leihe (als erlaubnisfreier Erwerb) vorab zum frühzeitigen erreichen der durchgängigen tatsächlichen Gewalt vor dem Zeitpunkt des erlaubnispflichtigen Erwerbs ohne vorliegende Erwerbserlaubnis ist ein finaler Erwerb.

 

Die Leihe zum Erproben der Waffe mit anschließender Rückgabe (bevorzugt ohne Ausnutzung der maximal zulässigen Leihfrist) und anschließendem Warten auf die Erwerbserlaubnis bis endgültigem Erwerb ist eine erlaubnispflichtige Leihe.

 

Das ist kein "Logikproblem", das ist eher ein Problem dass die Behörden manchmal nicht so doof sind wie manch einer glaubt.

Oder manch einer nicht so klug ist, wie er von sich glaubt. Oder beides. 

 

Ja, klingt soweit logisch. Es wird aber unlogisch genau an der Stelle, wo die Einschätzung über die Zulässigkeit der Leihe nur an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde liegt. Das ist ja der einzige Unterschied in meiner Geschichte verglichen mit der von JFry und das hat ja der Leihnehmer gar nicht in der Hand (was auch schließen lässt, dass seine Intention in beiden Fällen immer dieselbe war).

 

Die wahre Absicht des Leihnehmers lasse ich mal außen vor, denn die ist in der Betrachtung ja völlig irrelevant. weil ja am Ende sowieso auf Basis der äußeren Umstände geurteilt wird.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb msk:

Es wird aber unlogisch genau an der Stelle, wo die Einschätzung über die Zulässigkeit der Leihe nur an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde liegt.

 

Es liegt nicht "an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde", es liegt an der Gier der Leute.

 

Grundsätzlich ist der Ablauf: Kaufen nach Erwerbsberechtigung.

 

Dass sich in den letzten Jahren eingebürgert hat, dass man schonmal in froher Erwartung eines Voreintrags oder gar eines Bedürfnisnachweises oder gar noch bevor man überhaupt die Voraussetzungen für einen Bedürfnisnachweis beisammen hat einkaufen geht ist halt nicht der Standard und - so sieht man es ja auch an den Reaktionen der Waffenbehörden, wenn man dann bei der Dokumentation dieses Ablaufes zu ehrlich ist - auch nicht von den Behörden gewünscht.

 

Ja, es ist durch die gesetzliche Definition des waffenrechtlichen Erwerbs zwar nicht verboten, aber wer zu nah an die Sonne fliegt, verliert halt ggf. auch mal seine Flügel.

Wer der Meinung ist, dass er schonmal kaufen muss, bevor er erwerben darf, weil er so klug ist und weiss dass das nicht verboten ist, der sollte halt auch so klug sein, seiner Behörde die richtigen Antworten in den Formularen zu geben und auch nicht die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sinn- und zweckwidrig zu missbrauchen.

 

Ist eigentlich ganz einfach. Und man muss es nicht der bösen Behörde in die Schuhe schieben.

 

Hier geht es nicht um Atemluft oder Trinkwasser. Wenn man halt ein paar Tage, Wochen oder im unangenehmsten Fall Monate auf seine Erwerbserlaubnis warten muss, wird man davon nicht umkommen. Hier geht es um ein Hobby. Im Fall von Erlaubnissen nach §19 dauert eine Erteilung teilweise über ein Jahr - und da kann es im dümmste Fall um Leben und Tod gehen...

 

vor 3 Stunden schrieb msk:

Die wahre Absicht des Leihnehmers lasse ich mal außen vor, denn die ist in der Betrachtung ja völlig irrelevant.

 

Nein, ist sie nicht.

 

Kann sie ihm nachgewiesen werden oder werden Tatsachen bekannt, die entsprechende Annahmen rechtfertigen, dann ist das alles andere als irrelevant.

 

vor 3 Stunden schrieb msk:

weil ja am Ende sowieso auf Basis der äußeren Umstände geurteilt wird.

 

Richtig. Im hier diskutierten Fall auf Basis von zu ehrlich angegebenen Daten...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb TT01:

 

Es liegt nicht "an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde", es liegt an der Gier der Leute.

 

Grundsätzlich ist der Ablauf: Kaufen nach Erwerbsberechtigung.

 

Das ist falsch und geht auch an der eigentlichen Fragestellung vorbei.

Die eigentlich Frage war ja, warum bei Erhalt des Voreintrages zu einer bereits gekauften Waffe während der Leihdauer finaler Erwerb unterstellt wird, während eine Rückgabe der gekauften und ausgeliehenen Waffe kurz vor Erhalt des Voreintrages das eben nicht passieren soll, obwohl der Leihnehmer weder Wissen noch Einfluss bezüglich Zeitpunkt des Erhalts des Voreintrages zu Beginn der Leihe haben kann - demzufolge also die Bewertung der rechtlichen Lage rein von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Voreintrages abhängen soll.

 

Mir geht es nicht um die moralische Bewertung oder die Diskussion, ob die Leute lieber nach der monatelangen Wartezeit auf den Voreintrag noch mehrere Monate Lieferzeit für die Waffen abwarten sollen, sondern schlicht und einfach um eine Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes dieses oben beschriebenen Widerspruchs bei der Bewertung.

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