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IGNORED

Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?


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Geschrieben
Am 22.1.2026 um 09:14 schrieb ASE:

 

Das ist halt doof für Leute, die VL einfach nur beim Kombikurs mitgenommen haben und eigentlich garnicht VL schiessen

 

Warum, die haben es doch smart angestellt... wurde bei uns seinerzeit empfohlen; denn der Zusatzauwand für den SP-Teil ist verhältnismäßig gering, und man wahrt sich die Möglichkeit, immer mal wieder auch VL zu schießen oder auch SP-Patronen zu stopfen. (Was heißt im übrigen "eigentlich..."?)

Geschrieben

Ähnlich wie im WaffG ist im SprengG erst mal alles verboten und entsprechende Ausnahmen geregelt. Auch hier setzt eine Erlaubnis ein Bedürfnis voraus. Kein Bedürfnis = keine Erlaubnis. Ergo ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die dem Bedürfnis zugrunde liegende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. 
 

Kann man blöd finden, ist aber nun mal so.

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben

Bisher wurde bei uns  (Nord Brandenburg) nur kontrolliert, ob man noch in einem Verein ist und ob man Pulver gekauft hat, also z.B.  Kopie der Sportcard und Pulverbuch. Jetzt wollten sie - allerdings nicht Quantifiziert - irgendeinen Nachweis sehen, daß man auch aktiv schießt - Also zum Beispiel Schießbuch, die Anzeigen des Böllerschießens, Wettkampfurkunden etc. . Aber es wurde nicht nach x Terminen gefragt .. 

Geschrieben
Am 22.1.2026 um 09:49 schrieb TGB11:

Ich habe bei der Erstausstellung meiner §27-Bescheinigung gar keine WBK gehabt und daher auch keine Waffen. Es hat die Bescheinigung meines Vereins gereicht, dass ich regelmäßig am Training teilnehme. Man kann ja die selbst hergestellte Mun auch in Vereinswaffen nutzen.

 

So war das bei mir auch :)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Stefan Klein:

Ja, es sind aber zwei verschiedene Tätigkeiten. Wiederladen und Vorderladerschießen. Und die werden hinsichtlich des Bedürfnisses auch separat betrachtet. 

 

Es geht bei der 27er-Genehmigung um eine Erwerbs-, Besitz- und Verwendungserlaubnis für Treibladungspulver. NC, SP.

 

Mit SP als Treibladungspulver kann ich auch Papierpatronen herstellen, Messing- oder Kautschukhülsen für die Verwendung von SP-Hinterladersystemen... Und ich kann und darf als WL Zentralfeuerpatronen damit laden und diese verschießen. Also Ge- und Verbrauch von SP, aber nicht zwingend "Vorderladerschießen". 

 

Die Welt ist diesbezüglich recht weit, und wir sollten sie uns nicht künstlich verengen (lassen).

 

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Dann schieß doch mal Vorderlader ohne entsprechende Erlaubnis und lass dich dabei erwischen. Wenn Vorderladerschießen nicht drin steht, dann gibst du die Pappe ab und die Waffen gleich mit, wenn es blöd läuft. 

Wiederladen kann natürlich auch den Umgang mit SP erfordern, genau wie Vorderladerschießen - wenn zugelassen - mit SP-Ersatzstoffen möglich ist. Wenn man gute Gründe vorbringt, dann bekommt man als Wiederlader auch SP. 

Grüße

 

Stefan
 

Geschrieben

Bei mir ist alles in der 27er Erlaubnis drin, NC, SP, Letzteres für VL und als Treibladungspulver für sonstige Verwendungen (s.o.). Ich gehe eigentlich davon aus, dass die allermeisten 27er-Inhaber, die SP mit drin haben, das so in der Erlaubnis haben.

Geschrieben

In den Auflagen der Genehmigungen nach §27 SprengG sind die Behörden sehr kreativ. 
Meine Erlaubnis schränkte zunächst die Verwendung von SP auf Vorderladerschießen und NC auf Wiederladen ein. Den Passus, dass ich SP auch zum Laden von Patronen verwenden darf, musste ich mir erst reinschreiben lassen. 
 

Grüße 

 

Stefan

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Stefan Klein:

In den Auflagen der Genehmigungen nach §27 SprengG sind die Behörden sehr kreativ. 

 

 

Das kann man wohl sagen.

 

Meine Behörde hatte mir in der ursprünglichen Fassung

"Das Verwenden von Treibladungspulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen zum Schießen auf behördlich genehmigten Schießständen" in die 27er-Erlaubnis geschrieben.

Ich hatte mir dann erlaubt nachzufragen, was ihnen einfallen würde, hier Regelungen nach dem Waffengesetz, für das sie nicht zuständig sind (NRW: Waffenrecht bei PP, Sprengstoffrecht f. Wiederlader bei Kreisverwaltung) als Nebenbestimmungen in Form beschränkender Auflagen für die Erlaubnis nach SprengG zu formulieren.   

Da ich Sportschütze und Jäger wäre, würde man mir mit dieser Auflage verbieten, selbst geladene Munition zur Jagd zu nutzen, da ich diese in aller Regel ja nicht auf behördlich genehmigten Schießständen ausüben würde. Man war sich keines Fehlers bewusst und verwies darauf, dass sich bislang noch niemand beschwert hätte und man einen vorgegebenen Text verwenden würde.

Erst meine an die zuständige Aufsichtsbehörde vorgetragene Bitte um "fachaufsichtliche Prüfung" brachte zutage, dass man eben nicht den vorgegebenen Text verwendete, sondern daran "kreativ rumformuliert" hatte.

Ich habe dann umgehend ein neues, geändertes und nunmehr einwandfreies Erlaubnisheft bekommen.  

 

Bearbeitet von JuppW
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