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Bestehendes Wechselsystem auf neuer Waffe - erlaubt?


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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Slickride:

Mich interessiert die konkrete Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass 

1) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A auch bei Waffe B verwendet werden darf

2) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A NUR bei Waffe A verwendet werden darf

3) Es nicht geregelt ist

 

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1:

 

"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);"

 

Damit kann die Behörde gerne eintragen, für welche Waffe Du dieses Wechselsystem erworben hast. Da der Erwerb (und Besitz) aber erlaubnisfrei ist, kannst Du das Ding natürlich auch auf andere passende Systeme packen. Im Gesetz steht nirgends, dass dieses System dann exclusiv nur für diese eine Waffe genutzt werden darf.

 

Wenn man es genau nimmt, darf es allerdings nur auf die Gehäuseunterteile von Waffen gleichen oder größeren Kalibers. Ein bedürfnisfrei und damit erlaubnisfrei erworbenes 9mm Wechselsystem auf eine .223 oder .22er Büchse zu packen, ist zumindest nach Gesetzeswortlaut nicht OK, die Erlaubnisfreiheit gilt nur für Waffen gleichen oder geringeren Kalibers. Hast Du für das gleiche Wechselsystem ein separates Bedürfnis nachgewiesen, darfst Du es mit anderen eingetragenen Gehäuseunterteilen zusammenstecken.

 

Also: Deine Nr. 1, mit Einschränkungen.

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb TT01:

Wenn man es genau nimmt, darf es allerdings nur auf die Gehäuseunterteile von Waffen gleichen oder größeren Kalibers. Ein bedürfnisfrei und damit erlaubnisfrei erworbenes 9mm Wechselsystem auf eine .223 oder .22er Büchse zu packen, ist zumindest nach Gesetzeswortlaut nicht OK, die Erlaubnisfreiheit gilt nur für Waffen gleichen oder geringeren Kalibers. Hast Du für das gleiche Wechselsystem ein separates Bedürfnis nachgewiesen, darfst Du es mit anderen eingetragenen Gehäuseunterteilen zusammenstecken.

Kommt es da jetzt auf das Kaliber (Durchmesser des Geschosses) an oder auf die Geschoßenergie?

D.h. ich darf auf einer Grundwaffe im Kal. .223 oder gar .308 kein Wechselsystem 9mm Para verwenden, weil da der Geschoßdurchmesser größer ist obwohl wesentlich schwächer, aber auf einer Grundwaffe im Kal 9mm Para geht dann ein Wechselsystem in .223 oder .308?

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Slickride:

Leider wie üblich: viel Geschwafel, wenig Inhalt. Hätte ich mir denken können.

 

Mich interessiert die konkrete Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass 

1) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A auch bei Waffe B verwendet werden darf

2) ein eingetragenes Wechselsystem für Waffe A NUR bei Waffe A verwendet werden darf

3) Es nicht geregelt ist

Was in der Praxis sinnvoll ist, gemacht wird, persönliche Meinungen etc. interessieren dabei nicht. 

Ich finde die Fragestellung überhaupt nicht abwegig in Zeiten, in denen nach jedem Strohhalm gegriffen wird, um LWB das Leben etwas schwerer zu machen. 
 

Falls Du meinen kleinen Ausflug mit dem Jäger mit Geschwafel meintest

Vielen Dank für die freundlichen Worte.

 

Du hattest bis dahin diverse sachliche, konstruktive Antworten wie auch von mir bekommen.

 

Ich dachte, mit der kleinen Geschichte einfach nur mal locker aufzuzeigen und noch mehr zu verdeutlichen,

wie abstrus unser Waffengesetz tatsächlich ist und hier wohl kaum jemand eine umfassend rechtsgültige

Aussage treffen kann.

 

Also, wenn Dich explizit mein Geschwafel so sehr gestört hat entschuldige ich mich ausdrücklich für die Zeilen und antworte Dir sachgerecht und pragmatisch wie gewünscht auf Deine Eingangsfrage :

 

Frag Doch bitte einfach Deinen Behördensachbearbeiter!

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb thomas.h:

Kommt es da jetzt auf das Kaliber (Durchmesser des Geschosses) an oder auf die Geschoßenergie?

 

Es kommt auf das an, was im Gesetz steht. Das findet sich in meinem Zitat.

 

vor 6 Stunden schrieb MB69:

Ich dachte, mit der kleinen Geschichte einfach nur mal locker aufzuzeigen und noch mehr zu verdeutlichen,

wie abstrus unser Waffengesetz tatsächlich ist

 

AKA Geschwafel.

 

vor 6 Stunden schrieb MB69:

und hier wohl kaum jemand eine umfassend rechtsgültige

Aussage treffen kann.

 

Doch, kann man.

Die Frage einzig unklärbare Frage ist halt, ob alle paarhundert Waffenbehörden das dann auch verstehen und korrekt handhaben.

Geschrieben

@TT01 hat es gut getroffen, finde ich.

Wo ich außerdem noch vorsichtig wäre, ist der Anschein. Wenn ein Wechselsystem mit kurzem Lauf < 40cm oder mit kleinerer Hülsenlänge (z.B. KK) daherkommt, ist es möglicherweise nicht mehr mit jedem Lower kombinierbar. Ich habe z.B. ein Wechselsystem in 5,45x39, was kaliberkleiner als .223 Rem ist, aber eben eine (zu) kurze Hülsenlänge hat. Sportlich darf das laut BKA-Bescheid auf einen Lower mit Nill Daumenlochschaft...

Im Übrigen sehen manche Behörden ein AR15-Upper als "neue Waffe" an, d.h. sie wollen den Status "Wechselsystem" dafür nicht wahrhaben.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb thomas.h:

Kommt es da jetzt auf das Kaliber (Durchmesser des Geschosses) an oder auf die Geschoßenergie?

 

 

Auf das Laufkaliber, so wie es im Gesetz steht.

Ginge es nach dem Geschosskaliber, dürfte man z.B. erlaubnisfrei gar kein .22lr-Wechselsystem für eine .223-Grundwaffe erwerben
Nach Energie schon gar nicht, das lässt sich nicht im Ansatz aus dem Gesetz herauslesen.

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