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IGNORED

Vorderschaftrepetierflinte / Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen - in Baden-Württemberg jetzt automatisch als Überkontingentwaffe in der grünen WBK - mit allen dazugehörigen Konsequenzen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Der Umgang des IM mit dem WaffG bei uns in BW ist echt ärgerlich. Aber zumindest bringt die Ergänzung zu den Vollzugshinweisen zumindest in einem Teil den Besitzern von Überkontingentwaffen Klarheit und fängt übereifrige Behörden etwas ein.

 

Auf Seite 6 und 7 wird klar definiert, dass nicht mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe 12/18 zu erbringen sind, sondern nur mit der Waffenart. Es gab schon einige Behörden, die das anders sahen und für jede Waffe 12/18 verlangten. Ich kenne Schützen, die daher, weil dies ja gar nicht zu leisten ist, gezwungen waren ihr komplettes Überkontingent abzugeben. Wäre jetzt interessant zu sehen, ob hierfür Schadensersatz von der entsprechenden Behörde einzuklagen wäre.

Bearbeitet von tont
Geschrieben
42 minutes ago, Fyodor said:

Das ist eine interne Anweisung der Behörde. Der Verband ist juristisch nicht betroffen und kann gar nicht klagen. Er darf aber auch nicht empfehlen dagegen zu verstoßen.

 

Der Verband kann könnte Bestätigungen entsprechend der Vorgaben des WaffG ausstellen und muss nicht widerrechtliche Schikanen umsetzen.

 

Ausserde gilt (natürlich nur theoretisch) für den BDS (https://www.bdsnet.de/ueber_uns/versicherungen.html):

Quote

Alle BDS-Mitglieder - Schützen, Vereine und Landesverbände - sind über den BDS Bundesverband beim Schießsport haftpflichtversichert (Gothaer). Zudem besteht eine Rechtsschutzversicherung in der Betätigung als Sportschützen für waffenrechtliche Verwaltungsverfahren und Strafrecht (Roland).

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb tont:

Auf Seite 6 und 7 wird klar definiert, dass nicht mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe 12/18 zu erbringen sind, sondern nur mit der Waffenart. Es gab schon einige Behörden, die das anders sahen und für jede Waffe 12/18 verlangten.

 

Ja, im "verlangen" sind einige Behörden tatsächlich Weltmeister.

Die vergessen nur, dass behördliches Handeln (einschließlich "verlangen"/fordern) an eine Gesetzesgrundlage gebunden ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb tont:

Der Umgang des IM mit dem WaffG bei uns in BW ist echt ärgerlich.

 

Nein er ist in den Punkten Schießnachweise und Überkontingentsdefinition schlicht rechts, mithin verfassungswidrig.

 

vor 44 Minuten schrieb tont:

 

Aber zumindest bringt die Ergänzung zu den Vollzugshinweisen zumindest in einem Teil den Besitzern von Überkontingentwaffen Klarheit und fängt übereifrige Behörden etwas ein.

 

Nö. Null Toleranz. Die Verbände müssen sich an die rechtswidrigen Stellen nicht halten.

 

vor 44 Minuten schrieb tont:

 

Auf Seite 6 und 7 wird klar definiert, dass nicht mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe 12/18 zu erbringen sind, sondern nur mit der Waffenart.

 

 

Rechtswidrig, Begründung zu dem Geschwurbel verfassungswidrig Es steht dem IM nicht zu, eigene Rechtssetzung im Bereich des Waffenrechts vorzunehmen.

 

vor 44 Minuten schrieb tont:

 

Es gab schon einige Behörden, die das anders sahen und für jede Waffe 12/18 verlangten.

 

Klagen, abfahrt.

vor 44 Minuten schrieb tont:

 

Ich kenne Schützen, die daher, weil dies ja gar nicht zu leisten ist, gezwungen waren ihr komplettes Überkontingent abzugeben. Wäre jetzt interessant zu sehen, ob hierfür Schadensersatz von der entsprechenden Behörde einzuklagen wäre.

 

Selber schuld wenn man sich a) nicht informiert und b) nicht juristisch wehrt.

 

Bearbeitet von ASE
  • Gefällt mir 1
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Geschrieben (bearbeitet)

Hier liegt das Ba.-Wü. IM aber so rechtlich daneben, dass man wohl keine allzu großen Ängste haben muss.

Was Ba.-Wü. da an "Eigenkreationen" zu angeblichen Überkontingenten - die das Gesetz schlicht nicht vorsieht - in die Welt setzt, ist schon abenteuerlich.

Verwaltungsrichter mögen ja so manches auslegen, auch scharf auslegen, aber wirklich entgegen den WaffG-Bestimmungen werden sie auch nicht urteilen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb tuersteher:

Wer mal versucht hat sich vor einem BW Verwaltungsgericht juristisch gegen widerrechtliche Behördenentscheidungen zu wehren, wird verstehen warum das rausgeworfenes Geld ist.

 

Dummes Gewäsch.

 

Es gibt genug Entscheidungen zu Gunsten des Klägers. Nur wenn man halt mit 80 Waffen und 5 Wettkämpfen zur Bedürfnisprüfung aufschlägt, wird es halt nicht fleigen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb karlyman:

Verwaltungsrichter mögen ja so manches auslegen, auch scharf auslegen, aber wirklich entgegen den WaffG-Bestimmungen werden sie auch nicht urteilen.

 

Schon gar nicht dann, wenn man wortwörtlich begründet, das man etwas anderes macht als im Gesetz vorgesehen ist,.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
23 minutes ago, ASE said:

Dummes Gewäsch.

 

Es gibt genug Entscheidungen zu Gunsten des Klägers. Nur wenn man halt mit 80 Waffen und 5 Wettkämpfen zur Bedürfnisprüfung aufschlägt, wird es halt nicht fleigen.

 

Ich habe es schon einmal geschrieben: Ich warte gespannt auf Deine erfolgreiche Klage in BW. Die Sportschützen werden Dir dafür dankbar sein (oder, nach meiner Erfahrung mit ein paar dieser Schützen"kameraden", auch nicht).

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb tont:

Auf Seite 6 und 7 wird klar definiert, dass nicht mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe 12/18 zu erbringen sind, sondern nur mit der Waffenart.


12/18 je Kategorie - das gilt nur für Antragstellung!

 

Dann lies es nochmal ganz genau! 

 

Fortbestand Bedürfnis

im Kontigent:

Letzte 24 Monate je Kategorie

1 x Quartal oder 6 x in 12 Monaten

 

im Überkontingent:

"... jeweils einzelne Waffe!"

wie oben, zuzüglich Wettkampfnachweis

IMG_5738.jpeg

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb Hypnodoc:

im Überkontingent:

"... jeweils einzelne Waffe!"

wie oben, zuzüglich Wettkampfnachweis

 

 

Wo soll denn aus dem Gesetz 12/18 Trainingsaktivität für jede einzelne (ÜK-)Waffe ablesbar sein...?

Man rechne sich das mal zusammen...

Geschrieben

das ist eine sinnlose Diskussion hier.

 

1. BW "begründet" sein 12/18 und dann sein 12/18 pro Kategorie auf einem "Verweisungsfehler" der nicht existiert

2.  in Abs. 5 steht ein Verweis auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3

3. Selbst wenn in Absatz 5 Absatz 3 referenziert würde, wäre dem Wortlaut gemäß 12/18 nur für den Erwerb anwendbar, was es ja auch wird.

 

Klagen. Klagen, Klagen.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb karlyman:

 

Wo soll denn aus dem Gesetz 12/18 Trainingsaktivität für jede einzelne (ÜK-)Waffe ablesbar sein...?

Man rechne sich das mal zusammen...


wer sagt das?

 

Fortbestand Bedürfnis

im Kontigent:

Letzte 24 Monate je Kategorie

1 x Quartal oder 6 x in 12 Monaten

 

im Überkontingent:

"... jeweils einzelne Waffe!"

wie oben, zuzüglich Wettkampfnachweis

 

12/18 nur bei Antrag! 

Geschrieben

Wenn wir mit unserem Stand in BaWü wären, gäbe es eine ganz einfache Zwischenlösung bis zu einer rechtlichen Klärung:

 

Wir treffen uns, schießen alle zusammen einen Pumpen-Wettkampf in irgendeiner spaßigen Disziplin, lästern dann gemeinsam beim grillen :s75: ... und dann schauen wir weiter.

 

Wenn sich was ergibt und nicht zu weit, ich wär dabei, auch wenn nicht direkt betroffen. Solidaritätsbesuch aus Franken, sozusagen. Gerne auch tätige Mithilfe/Organisation im Rahmen meiner Zeit.

 

Eine Art Fernrundenwettkampf wär auch noch ne Idee.

 

 

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Hypnodoc:

Fortbestand Bedürfnis

im Kontigent:

Letzte 24 Monate je Kategorie

1 x Quartal oder 6 x in 12 Monaten

 

im Überkontingent:

"... jeweils einzelne Waffe!"

wie oben, zuzüglich Wettkampfnachweis

 

 

Früher schossen wir aus Freude am Schießen.

Heute schießen wir "dem Bedürfnis hinterher", mit Liste und Taschenrechner in der Hand.

 

Generell:

Ich habe die paar ÜK-Waffen, die ich habe, alle vor 2009 erworben (eine kurz danach).

Diese Bedürfnisanforderungen waren für die Erteilung der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse gar nicht vorhanden. 

Für die sog. "Fortgeltung" des Bedürfnisses aber werden sie jetzt kreativ  eingeführt...

Mit Verlaub, mir kommt der Begriff "gaga" in den Sinn.

Geschrieben

@karlyman

 

da ziehst du den kürzeren, Erlaubnisvoraussetzungen dürfen sich ändern:

 

https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0

 

Zitat

Die in Rede stehenden Vorschriften entfalten keine echte Rückwirkung, da sie nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingreifen. Die mit den geänderten Regelungen der für den Widerruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen gelten erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 und knüpfen lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an.
 

Eine derartige „unechte“ Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aber aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen.

Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 - BVerfGE 48, 403 <415> und vom 15. Oktober 1996 - a.a.O. S. 86). Ein solches Übergewicht der Interessen des Betroffenen lässt sich hier jedoch nicht feststellen.


Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen.

 

Dies gilt umso mehr, als die nach der früheren Rechtslage erteilte Erlaubnis keinen auf Dauer verfestigten „Besitzstand“ darstellte.

 

 

Das Urteil erging in Bezug auf die Zuverlässigkeit, aber ist auf das Bedürfnis ohne weiteres übertragbar

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Hypnodoc:


wer sagt das?

 

 

12/18 nur bei Antrag! 

 

Du musst schon alles lesen und nicht nur selektiv was dir gefällt…

 

Zitat

An die Überprüfung des Fortbestehens des
waffenrechtlichen Bedürfnisses für Überkontingentwaffen sind demnach diesel-
ben Anforderungen zu stellen, wie an den erstmaligen Erwerb (Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 – 6 S 1481/18). Der
Sportschütze hat hierfür insbesondere nachzuweisen, dass er regelmäßig den
Schießsport betreibt. Dies ist anzunehmen, wenn der Sportschütze im maß-
geblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat in-
tensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art
betrieben hat
, für die er ein Bedürfnis geltend macht (vgl. Hessischer Verwal-
tungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 A 2355/17.Z).

 

Also nicht nur 12/18 beim Antrag. Das mag zwar wie @ASE schreibt alles rechts- und verfassungswidrig sein, aber 12/18 für jede Waffenart im Überkontingent ist nun mal damit gesetzt und wird von vielen Behörden, die mir bekannt sind auch so gehandhabt. Einige wollten jedoch 12/18 mit jeder Waffe im Überkontingent und dem ist nun erst einmal ein Riegel vorgeschoben.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie soll das gesetzt sein?

 

Man benötigt für §14 Abs. 5 eine Bescheinigung des Verbandes. 

Die wird eingereicht, sonst nichts. Schätze das 75% der Fälle mal wieder leute sind, die nicht mitbekommen haben das seit 2003 der Verband bescheinigt...

 

Und die Verbände können das geflissentlich ignorieren, was das IM da schreibt.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Hätte, hätte Fahrradkette… könnten sie zwar (also das ignorieren), tun sie aber nicht. Siehe hier z.B. das Formular des gsvbw für die Bestätigung nach §14 (5). Da steht in den Erläuterungen…

 

Zitat

Das Innenministerium Baden-Württemberg verlangt den Nachweis der schießsportlichen Aktivität – analog § 14 Abs. 3 WaffG - mit der Waffenart, bei der ein Überkontingent vorliegt. D.h. hier wird verlangt, dass das Mitglied den Schießsport innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen Monat ausgeübt hat, oder 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums mit einer Kurz- waffe bzw. halbautomatischen Langwaffe ausgeübt hat. Dies muss der Verein prüfen und auf der jeweiligen Anlage bestätigen.

 

Und weiter unten:

 

 

IMG_0702.thumb.jpeg.52a0b5b05fea577a4f0dc40bea51376a.jpeg

Bearbeitet von tont
Geschrieben
54 minutes ago, ASE said:

Man benötigt für §14 Abs. 5 eine Bescheinigung des Verbandes. 

Die wird eingereicht, sonst nichts. Schätze das 75% der Fälle mal wieder leute sind, die nicht mitbekommen haben das seit 2003 der Verband bescheinigt...

 

Und die Verbände könnten und sollten das geflissentlich ignorieren, was das IM da schreibt ...

 

... machen das aber nicht!

 

(korrigiert)

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb sealord37:

Was anderes raten und die Leute dürfen dann abgeben? 

Wenn man den Rechtsweg beschreitet und in den Widerspruch und Klage geht, hat der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis aufschiebende Wirkung.
Also erst einmal keine.
Da ist der Erlaubnisinhaber gegenüber der Behörde im Vorteil, anders als bei ein Antrag auf Erwerb.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb tuersteher:

 

... machen das aber nicht!

 

(korrigiert)

 

lesen kannst du?

 

der BDS ist nicht "die Verbände" 

 

Und es ist reichlich absurd, was der seit 2020 hinsichtlich §14/5 beim Besitz abzieht

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