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IGNORED

Aktuelle Regelungen zu Gebühren Sprengstoffgesetz


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Geschrieben

Hallo zusammen,

ich bin etwas verloren im Verordnungsdschungel. Nachdem sich das Ordnungsamt bei der §27 Verlängerung einen ordentlichen Schluck genehmigt hat und jetzt 222 Euro statt zuvor 150 Euro aufgerufen werden, wollte ich dem mal nachgehen.

Der Bescheid erhebt weiterhin Gebühren gemäß §37 SprengG, SprengKostV von 1991 und beschreibt Gebührenanteile von "Verlängerung", "Zuverlässigkeitsprüfung" und "Außendienst". Dass es in der SprengKostV Änderungen in 2005 gab - geschenkt - änderte nichts am Gebührenrahmen, der maximal 400 DM respektive 202 Euro vorsieht. Eigentlich sollte demnach die Verlängerung aber nicht nach Aufwand sondern nach Tabelle abgerechnet werden.

 

Jetzt ist allerdings auch mir aufgefallen, dass sowohl §37 SprengG wie auch die SprengKostV bereits 2016 aufgehoben wurden. Ein anderer Thread besprach bereits die Gebührenkompetenz der Länder ohne konkret ins Detail zu gehen. Was bedeutet das denn nun, im meinem Fall in NRW? Darf die Behörde für ihre zwei Stempel im Büchlein nun beliebige Beträge ansetzen? Wobei ich meinerseits eigentlich Beratungshonorar verlangen müsste, denn die Damen waren zwar leidlich nett aber hatten nur bruchstückhaftes Wissen über die Lagerrichtlinie und was ein Wiederlader überhaupt so treibt...

 

Viele Grüße

Stefan

Geschrieben

... wobei jede Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses bei auffälliger Gebührenbemessung auch durch einen Widerspruch hinterfragt werden kann. Von der Genehmigungsbehörde darzulegen ist dann, wie der Rahmen ermittelt worden ist.

 

Bei GebührenVO der Länder ist das natürlich recht schwierig, aber so hat man wenigstens Gewissheit, ob das ganze so rechtmäßig ist oder der Klageweg beschritten werden sollte.

 

Grundsätzlich bin ich keine Freundin der Rahmengebühr, denn damit kommt fast immer eine zu hohe Gebühr am Ende raus. In der Regel wird dazu zur Orientierung als Durchschnittsfall eine Gebühr ermittelt, die sich ungefähr in der Mitte des Rahmens bewegt. Vergleicht man diese mit dem intern ermittelten Stundensatz passt sie zumeist nicht annähernd.

 

Absolut transparent und fair zu sich im Einzelfall unterscheidenden öffentlichen Leistungen sind Zeitgebühren mit z.B. Viertelstundensatz. Alle anderen immer gleichartige Leistungen wie z.B. Ein- oder Austrag einer Waffe, Ausstellung oder Verlängerung eines EFP etc. sollten mit einer Festgebühr bemessen werden, die ebenfalls den dafür erforderlichen Aufwand widerspiegelt.

 

Gruß SBine

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Von der Genehmigungsbehörde darzulegen ist dann, wie der Rahmen ermittelt worden ist.

[…]

Grundsätzlich bin ich keine Freundin der Rahmengebühr, denn damit kommt fast immer eine zu hohe Gebühr am Ende raus. In der Regel wird dazu zur Orientierung als Durchschnittsfall eine Gebühr ermittelt, die sich ungefähr in der Mitte des Rahmens bewegt.


Die GebührenVO schreibt ja auch, dass die Gebührenfestsetzung maximal auf den Verwaltungsaufwand begrenzt ist. Jetzt frage ich mich natürlich, wie lange die standardisierten Anfragen zur Zuverlässigkeit, Verarbeiten der „leeren“ Antworten und 2 Stempel dauern können? Plus 10 Minuten vor Ort und ggf. anteilige Reisezeit der Rundreise? Das müsste nach meiner Rechnung ein Stundenlohn von 300€ ergeben. Ich würde mich als „einfachsten anzunehmenden Antragsteller“ bezeichnen, warum kann dann nicht der Minimalbetrag der Rahmengebühr dabei heraus springen?

 

Da der 27er im Vergleich zur WBK ein Ablaufdatum hat, sollte man diese Behörde aber noch sanfter behandeln, denn der Ärger wenn man sich dort unbeliebt macht ist größer…

Geschrieben

bei angenommenen 600 kröten für die pappe und den gestehungskosten des wiederladens ohnehin…der mengenmässigen begrenzung…dazu noch unter umständen netten besuchen zur kontrolle der „aufbewahrungsstätte“… würde ich denen das ding auf den tisch werfen und noch nen schönen tag wünschen.

 

ich habe im frühjahr für umme achtzig kröten verlängert und ob ich es nochmals tue,vermag ich offengesagt zum gegenwärtigen zeitpunkt nicht zu sagen.

 

sollte ich vorderlader komplett einstellen,lohnt sich der aufriss samt der erwähnten kosten echt nicht mehr. jünger werde ich auch nicht.

 

 

Geschrieben

Bei meiner Behörde richtet sich der Preis der Verlängerung danach wieviele Erlaubnisse verlängert werden. Nur Wiederlader: 50€ + Vorderlader 50€ + Böller 50€

Geschrieben

Mittlerweile bin ich schlauer, die Behörde rechnet pauschal (wenn nichts anliegt, also Minimalgebühr) 40€ für Zuverlässigkeit, 60€ für Verlängerung (drei Stempel) und 112 Euro für den Ortstermin.

 

Hat jemand eine Quelle für die Erfordernis der regelmäßigen Besichtigung? Google Suche spuckte mal einen Halbsatz aus, dass das zur Verlängerung passieren soll aber der Link dahinter gab nichts weiter her. Ähnlich wie bei der Waffenkontrolle könnte ich verstehen, dass man regelmäßig mal Lagermengen oder Zusammenlagerung von Zündern und Pulver prüft. Auch wenn man in beiden Fällen nur die erwischt, die selbst bei Ankündigung zu doof/faul sind die regelkonforme Aufbewahrung wiederherzustellen. Aber dann sollen sie es für ihr Geld auch tatsächlich prüfen! 😄

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb jofa72:

Bei meiner Behörde richtet sich der Preis der Verlängerung danach wieviele Erlaubnisse verlängert werden. Nur Wiederlader: 50€ + Vorderlader 50€ + Böller 50€

 

Das ergibt überhaupt keinen Sinn. Es bleibt eine Erlaubnis. 

Geschrieben (bearbeitet)

idR hast Du aber alle 3 (oder mehr) Bedürfnisse/Verwendungszwecke einzeln (d.h. separat) nachzuweisen/zu beantragen und wird dann auch so beschieden. ob die Erlaubnis(se) dann in einem Büchlein oder in 3+ dokumentiert sind, ändert nichts dran, dass es 3+ verschiedende Erlaubnisse sind und jede einzelne wird dann auch verlängert und dafür abkassiert.

Bearbeitet von alzi

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