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IGNORED

Pfefferspray gegen Reizstoffsprühgerät


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo

 

es kam schon eine Antwort:

 

"Sehr geehrter Herr Steven

 

Wie Ihnen bereits in der fernmündlichen Unterredung vom 27.06.2024 mitgeteilt, ist eine Wiedererteilung des Kleinen Waffenscheines wegen fehlender Waffenrechtlicher Z Zuverlässigkeit i. S. von §5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (s VG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2024 Az.: 22K 4836/23) nicht möglich.

Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit amtlichen Prüfzeichen unterliegen den Regelungen des Waffengesetzes und sind für den Einsatz gegen Menschen bestimmt. Aber auch Tierabwehrsprays, die nicht dem Waffenrecht unterliegen, dürfen im Rahmen der Notwehr und des Notstands gleichfalls gegen Menschen eingesetzt werden. Zum führen eines RSG bedarf es keines Kleinen Waffenscheines da dieser ausschließlich zum Führen 

von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) mit Bauartzulassung nach §8 BeschG und 

Zulassungszeichen oder nach EU_Recht berechtigt."

 

OK, viele Worte. Aber der Tipp, ich solle ein Pfefferspray mit mir führen, wenn ich Angst habe, von Menschen angegriffen zu werden, wurde nicht behandelt. Dies war ausschließlich in meiner Frage Thematisiert. 

Ich werde mal den Landrat fragen. Will ja keinen Gesetzesverstoß machen. Und bei einer Kontrolle ehrlich sein, dass ich Sorgen habe, von Menschen angegriffen zu werden.

 

Steven

 

P.S. zumindest hat er sich über den Unterschied von einem Reizstoffsprühgerätes und Tierabwehrsprays eingelesen.

Bearbeitet von steven
Geschrieben

Ich bin mir absolut sicher, daß steven die Unterschiede "Reizstoffsprühgerät" vs. "Pfefferspray" absolut sicher geläufig sind, und zwar sowohl in jeglicher technischen Hinsicht als auch in jeglicher juristischer Hinsicht.

Eine seitenlange Diskussion darüber bezüglich des Waffenrechts erübrigt sich deswegen.

 

Ein Pfefferspray ist jedoch "de jure" keine Waffe, kann und wird es in Deutschland auch NIE sein, das Waffenrecht spielt hier absolut keine Rolle.


Einschub:
@Bravo2Zero

"Pfefferspray wird seit seiner Markteinführung irgendwann in den späten 80ern in Deutschland ausschließlich zur Tierabwehr verkauft.
Um den gleichen rechtlichen Status wie z.B. CS-Spray zu erhalten wäre ein Prüfverfahren notwendig, das aus irgendwelchen Gründen nie jemand angestrebt hat."

Eine Zulassung setzt eine Prüfung voraus, die aber aus tierschutzrechtlichen Gründe verboten ist, somit nicht (nie) durchgeführt werden kann.     


Im Fall des "Vorfalls" beim AfD Parteitag kommt jedoch in´s Spiel, daß hier, wie auch in vielen anderen öffentlich zugänglichen "Räumen", z.B. auch Parks und Bahnhöfen, das Hausarecht greift, das die Mitnahme oder das "bei sich haben" diverser Gegenstände untersagen kann und tatsächlich auch untersagt, und dies völlig unabhängig vom Waffenrecht. Steven hätte also ein Pfefferspray (Tierabwehrspray) eh nicht mit in die Halle nehmen dürfen, und auch auf dem Außengelände der "Messe" gar nicht bei sich haben dürfen.

 

Die "Erklärung bzw. Definition" sog. "wafffenfreier Zonen" kann sich also WAFFENRECHTLICH immer nur auf "Gegenstände" beziehen die auch DE JURE tatsächlich Waffen sind, alles andere unterliegt dem Hausrecht - grob erklärt.

 

Die Erteilung des "kleinen Waffenscheins" ist für steven letztlich auch nur von politischer öffentlichkeitswirksamer Bedeutung und ansonsten völlig belanglos, denn es gibt genügend Alltagsgenstände die man mehr oder weniger unauffällig bei sich tragen kann und die sehr effektiv als Waffe genutzt werden können - was steven sehr wohl weiß und jahrelang trainiert hat.

 

Die Mitnahme oder das bei sich führen eines Schraubendrehers, eines Phasenprüfers, eines (großen) Schraubenschlüssels, eines Hammers, einer Schere, eines metallenen Kamm´s oder eben eines Tierabwehrsprays hat absolut nicht´s mit dem Waffenrecht zu tun, und all das darf ich im Fall der Notwehr einsetzen, und ich benötige kein auffälliges Holster.

 

Ich hätte den Angreifer nicht gebissen und dadurch eine Kontamination mit seinem verseuchten Blut riskiert, ich hätte ihm sofort einen meiner SEHR STABILEN metallischen Kugelschreiber tief in sein Bein, seine Wade, gerammt, und den Kugelschreiber hätte ich schon  beim aussteigen aus dem Kfz. in der Hand gehabt - ja, steven wird alt, und vergisst was er mal gelernt hat.

 

Peter Fischer

Geschrieben
Am 3.7.2024 um 11:26 schrieb uwewittenburg:

Aber nicht in Waffenverbotszonen und auch nicht bei öff. Versammlungen!

 

Das ist so nicht korrekt, der JetProtector ist ein Tierabwehrgerät und fällt daher nicht unter das Waffengesetz. Daher ist es auch in den Waffenverbotszonen nicht verboten, diesen mitzuführen. Die Verbotszonen beziehen sich auf Waffen und teilweise zusätzlich auf bestimmte Messer. Fun-Fact: In den Waffenverbotszonen in Nordrhein-Westfalen ist es sogar erlaubt, seine geladene Schreckschuss-Waffe mit dem KWS zu führen, da die Verordnung für NRW folgende Ausnahme kennt: "Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,".

 

Wo genau steht, dass der JetProtector nicht bei öffentlichen Versammlungen geführt werden darf? Auch das stimmt nicht. Es ist ein Tierabwehrgerät, daher frei von jeglichen waffenrechtlichen Vorschriften. Lediglich das Hausrecht des Veranstalters kann das mitführen unterbinden.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb RUHRGUNS:

Wo genau steht, dass der JetProtector nicht bei öffentlichen Versammlungen geführt werden darf?

VersG!

Alle Gegenstände die zur Verteidigung genutzt werden können. Quarzhandschuhe, Helme usw.

vor 9 Stunden schrieb RUHRGUNS:

Es ist ein Tierabwehrgerät, daher frei von jeglichen waffenrechtlichen Vorschriften.

Richtig. Fällt aber unter gefährliche Gegenstände.

vor 9 Stunden schrieb RUHRGUNS:

Lediglich das Hausrecht des Veranstalters kann das mitführen unterbinden.

Richtig, genauso verhält es sich mit den Waffenverbotszonen, da kann dann auch eine Nagelfeile benannt werden.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb uwewittenburg:

Richtig, genauso verhält es sich mit den Waffenverbotszonen, da kann dann auch eine Nagelfeile benannt werden.

 

Komisch, dass noch niemand dort das Tragen von Schuhen verboten hat, oder fordert, dass sich breitschultrige 1,95m-Typen vor Betreten schrumpfen oder fesseln lassen müssen...

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt auch solide Lederschuhe , mit denen richtet man ggf. (gut und kräftig platziert) deutlich mehr an,

als mit Nagelklipsern u.ä. Zeug (welches in "Verbotszonen"/Bahnhöfen schon beanstandet worden sein soll..).

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb uwewittenburg:

VersG!

Alle Gegenstände die zur Verteidigung genutzt werden können. Quarzhandschuhe, Helme usw.

Richtig. Fällt aber unter gefährliche Gegenstände.

Richtig, genauso verhält es sich mit den Waffenverbotszonen, da kann dann auch eine Nagelfeile benannt werden.

 

Im Versammlungsgesetz findet man in §2 Abs. 3 Satz 1 folgendes: "Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein."

 

Weder ein normales Tierabwehrspray, noch der JPX Jet Protector als Tierabwehrgerät ist "geeignet und bestimmt" um Personen zu verletzen. Daher nicht verboten!

 

Und nein, so genau ist es nicht mit den Waffenverbotszonen. Da kann nicht jeder seine eigenen Regeln machen, siehe "Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO)".

Geschrieben
Am 3.7.2024 um 11:48 schrieb steven:

"Sehr geehrter Herr Steven

 

 Aber auch Tierabwehrsprays, die nicht dem Waffenrecht unterliegen, dürfen im Rahmen der Notwehr und des Notstands gleichfalls gegen Menschen eingesetzt werden. 

@steven

 

Ich darf in meiner Heimat legal auch nur Pfefferspray führen mit quasi ohne riesigen Aufwand. Einzig das mit der Tierabwehr, wird bei uns nicht so eng gesehen. Ist alles hier etwas pragmatischer. Kann dir nur raten, einen Pfefferspray deiner Wahl zu kaufen.

Geschrieben (bearbeitet)

 

vor 5 Stunden schrieb karlyman:

...Nagelklipsern u.ä. Zeug (welches in "Verbotszonen"/Bahnhöfen schon beanstandet worden sein soll..).

Nur "sein soll"? Träum weiter. Offizielles Foto der Bahnpolizei/Bundespolizei vom Bahnhof Nürnberg vor einigen Monaten. Ich bin immer noch stolz darauf daß ich zumindest im Forum der erste Böse war, der sich überlegen mußte, ob er darob weinen oder vor lachen in die Feinripp machen soll. Aber vielleicht brauchten die nur einen Nagelknipser, abgefressene Fingernägel zur Uniform sehen schlecht aus, das ist höheren Chargen vorbehalten.

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb RUHRGUNS:

Im Versammlungsgesetz findet man in §2 Abs. 3 Satz 1 folgendes: "Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein."

 

Weder ein normales Tierabwehrspray, noch der JPX Jet Protector als Tierabwehrgerät ist "geeignet und bestimmt" um Personen zu verletzen. Daher nicht verboten!

 

Ebenfalls im VersammlG findet sich im § 17a der (im WaffG nicht definierte) Begriff "Schutzwaffen" (oder als ... geeignete Gegenstände ...).

 

militaryworldsrl.com bewirbt den JPX Jet Protector als (Zitat) "Persönliche Schutzwaffe":

 

https://www.militaryworldsrl.com/de/piexon-professional-personliche-schutzwaffe-jpx-jet-protector/

 

Es wurde schon Plastikfolie vor Gericht als Schutzwaffe gewertet - wie wird dann ein Jet Protector eingestuft?

 

Die Strafandrohung im VersammlG ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Würdest Du dazu raten, es drauf ankommen zu lassen?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb RUHRGUNS:

Und nein, so genau ist es nicht mit den Waffenverbotszonen. Da kann nicht jeder seine eigenen Regeln machen, siehe "Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO)".

 

Das ist Landesrecht NRW, konkret die Waffenverbotszonenverordnung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen für Düsseldorf (Altstadt), Köln (Ringe), Köln (Zülpicher Straße) und Köln-Mülheim (Wiener Platz) - wenn die Örtlichkeiten so noch aktuell sind.

 

§ 42 WaffG ermächtigt die Landesregierungen, die Landesregierung NRW hat mit der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung das "für Waffenrecht zuständige Ministerium" ermächtigt, dieses mit der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Elo:

 

Das ist Landesrecht NRW, konkret die Waffenverbotszonenverordnung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen für Düsseldorf (Altstadt), Köln (Ringe), Köln (Zülpicher Straße) und Köln-Mülheim (Wiener Platz) - wenn die Örtlichkeiten so noch aktuell sind.

 

Entschuldigt wenn ich so doof frage, aber wäre das Mitführen eines Pfeffersprays dann auch in diesen Zonen verboten? Als Aussenstehender blicke ich da nicht ganz durch, man verzeihe mir.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb mühli:

Als Aussenstehender blicke ich da nicht ganz durch, man verzeihe mir.

 

Das geht vermutlich nicht nur Dir so.

 

Es gibt im Grunde schon mal verschiedene Arten von Waffenverbotszonen, einerseits - nennen wir die mal dauerhafte (kann aber nur an bestimmten Tagen oder Tageszeiten Gültigkeit haben) - nach § 42 (5) oder (6) WaffG, daneben aber auch temporäre in Form von Allgemeinverfügungen nach § 14 Bundespolizeigesetz.

Wenn man wissen will, was genau verboten ist, muß man in die jeweilige Verordnung oder Verfügung reinschauen.

Wenn man mit der Bahn anreist, könnte demnach der Fall eintreten, daß auf dem Bahngelände eine Waffenverbotszone gilt, beim Verlassen des Bahngeländes und Betreten der Stadt dann eine weitere mit anderem Inhalt.

 

Die Allgemeinverfügungen der Bundespolizei können auf deren Webseite eingesehen werden, die städtischen meist auf den kommunalen Internetseiten oder auch durch öffentlichen Aushang o. ä., meist gibt es da auch Beschilderungen.

 

Das deutsche Waffengesetz beinhaltet im Grunde nur eine Verordnungsermächtigung unter gewissen Bedingungen.

Besser wäre doch eine bundesweit einheiltliche Regelung, bei der die Anwender nur noch den zeitlichen und örtlichen Rahmen setzen?

Bearbeitet von Elo

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